BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 343/07 vom 17. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO 247 121 Abs. 1 Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann der bed374rfti-gen Partei eine Rechtsanwaltssoziet344t beigeordnet werden. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZR 343/07 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 17. September 2008 beschlossen: Dem Kl344ger wird f374r das Verfahren 374ber die Nichtzulas-sungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. No-vember 2007 Prozesskostenhilfe gew344hrt und die Soziet344t der Rechtsanw344lte Prof. Dr. Vorwerk und Dr. Schultz, Erb-prinzenstra337e 27, Karlsruhe, beigeordnet. Der Kl344ger hat monatliche Raten in H366he von 60 200 an die Landeskasse zu zahlen. Gr374nde: Dem Kl344ger war im Rahmen der nach 247 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO gew344hrten Prozesskostenhilfe antragsgem344337 die Rechtsanwaltssoziet344t Prof. Dr. Vorwerk und Dr. Schultz nach 247 121 Abs. 1 ZPO f374r das Nicht-zulassungsbeschwerdeverfahren beizuordnen. Diese Vorschrift ist ver-fassungskonform dahin auszulegen, dass nicht nur eine pers366nliche Bei-ordnung eines einzelnen Rechtsanwalts vom Gesetz gestattet wird. Da-f374r sind die folgenden Erw344gungen ma337gebend: 1 - 3 - 1. Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) erm366glicht Gesell-schaften, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, die Zulassung als Rechtsanwaltsgesell-schaft (247 59c Abs. 1 BRAO). Nach 247 59l BRAO kann die Rechtsanwalts-gesellschaft als Prozess- und Verfahrensbevollm344chtigte beauftragt wer-den. Sie hat dann die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts, kann allerdings nur durch solche Organe und Vertreter handeln, in deren Per-son die f374r die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vor-geschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Trotz dieser Einschr344nkung wird die Bestimmung teilweise dahin verstanden, dass die Rechtsan-waltsgesellschaft selbst - und nicht nur die f374r sie nach 247 59l Satz 3 BRAO jeweils handlungsbefugte Person - prozess- und postulationsf344hig ist mit der Folge, dass die Gesellschaft als solche einer Partei im Rah-men der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach 247 121 Abs. 1 ZPO bei-geordnet werden kann (OLG N374rnberg NJW 2002, 3715 m.w.N.; OLG Frankfurt OLGR 2001, 153, juris Tz. 11, zustimmend Musielak/Fischer, ZPO 6. Aufl. 247 121 Rdn. 6 a.E.; Z366ller/Philippi, ZPO 26. Aufl. 247 121 Rdn. 2). 2 2. 304hnliches gilt f374r die Partnerschaftsgesellschaft. 247 7 Abs. 4 PartGG l344sst es 344hnlich wie 247247 59c i.V. mit 59l BRAO zu, dass Rechtsu-chende die Gesellschaft als Prozess- und Verfahrensbevollm344chtigte be-auftragen, wobei auch hier die Gesellschaft durch ihre Partner und Ver-treter handelt und 247 7 Abs. 4 Satz 2 PartGG anordnet, dass diese jeweils in ihrer Person die f374r die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen ge-setzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen aufweisen m374ssen. 3 - 4 - 3. F374r die in der Rechtsform einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts (GbR) betriebene Anwaltssoziet344t ist sp344testens mit der Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff.) eine grundlegende 304nderung der rechtlichen An-schauung eingetreten, weil ihr nunmehr die Rechtsf344higkeit einschlie337-lich der Parteif344higkeit zugestanden wird, soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt (BGHZ aaO S. 343 ff.). Sie untersteht insoweit auch dem Schutz der Artt. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG. 4 4. Eine Beschr344nkung der Beiordnungsm366glichkeit auf Rechtsan-w344lte als Einzelpersonen w374rde die Rechtsanwaltssoziet344t in ihrer von Art. 12 Abs. 1 GG gesch374tzten Berufsaus374bung einschr344nken, ohne dass sich daf374r heute noch tragf344hige Gr374nde finden lie337en (vgl. dazu auch Ganter in AnwBl 2007, 847). Zugleich k366nnte die Anwaltssoziet344t gegen-374ber Einzelanw344lten, der Rechtsanwaltsgesellschaft und der Partner-schaftsgesellschaft in einer den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG be-r374hrenden Weise benachteiligt sein. Es ist zudem zu ber374cksichtigen, dass der dem Prozesskostenhilferecht immanente Grundsatz der Waf-fengleichheit ber374hrt ist, wenn einerseits eine verm366gende Partei in der Lage ist, f374r sich eine Anwaltssoziet344t mit den aus deren Arbeitsteilung erwachsenden Vorteilen zu verpflichten, andererseits aber die auf Pro-zesskostenhilfe angewiesene Partei jeweils auf die Vertretung durch ei-nen einzelnen Rechtsanwalt beschr344nkt ist (vgl. Ganter aaO). 5 Es tritt hinzu, dass die Rechtslage f374r den Mandanten einer An-waltssoziet344t schwer durchschaubar wird, wenn ihm w344hrend des lau-fenden Mandats lediglich ein bestimmter Sozius nach 247 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fin- 6 - 5 - det ein zuvor mit der Soziet344t geschlossener Mandats-Vertrag mit der Beiordnung nicht ohne Weiteres sein Ende (BGH, Urteil vom 23. Sep-tember 2004 - IX ZR 137/03 - NJW-RR 2005, 261 unter III 1). Aus dem fehlenden Gleichlauf von Mandat und Beiordnung erwachsen sodann weitere Probleme hinsichtlich der Frage, inwieweit die Sperrwirkung des 247 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch den Honoraranspruch der Soziet344t erfasst, bzw. inwieweit jedenfalls der schlie337lich allein beigeordnete Rechtsan-walt gehalten ist, den Mandanten 374ber die geb374hrenrechtlichen Folgen des fehlenden Gleichlaufs von Mandat und Beiordnung zu belehren, um sich nicht mit Blick auf den mitunter fortbestehenden Honoraranspruch der Soziet344t schadensersatzpflichtig zu machen (vgl. dazu Ganter aaO). 5. Zwar wird in der Rechtsprechung auch nach der mit der Ent-scheidung BGHZ 146, 341 ff. verbundenen Zuerkennung der Rechtsf344-higkeit der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts teilweise weiterhin die Auf-fassung vertreten, der Wortlaut des 247 121 Abs. 1 ZPO verbiete die Bei-ordnung einer Rechtsanwaltssoziet344t (OLG Celle, Beschluss vom 2. Mai 2003 - 7 U 11/03 -; BayLSG, Beschluss vom 4. Juli 2006- L 15 B 44/03 R KO - beide ver366ffentlicht in juris). Das st374tzt sich zum einen darauf, dass der Gesetzgeber trotz der Neuregelungen 374ber die Rechtsanwaltsgesell-schaft (247247 59c ff. BRAO) davon abgesehen hat, die 247247 78 und 121 ZPO neu zu fassen und die Beiordnungsm366glichkeit auf die Rechtsanwaltsge-sellschaft zu erweitern, zum anderen darauf, dass mit der pers366nlichen Beiordnung eines einzelnen Rechtsanwalts vermieden werde, dass etwa ein in einer entfernt gelegenen Niederlassung derselben Soziet344t t344tiger Rechtsanwalt f374r die bed374rftige Partei auftreten und hierdurch h366here Kosten verursachen k366nne. 7 - 6 - Beide Argumente 374berzeugen nicht. 8 a) Wie bereits dargelegt, ist die Beiordnungsf344higkeit der Rechts-anwaltsgesellschaft mittlerweile ungeachtet der Tatsache anerkannt, dass der Gesetzgeber insoweit von einer 304nderung des 247 121 Abs. 1 ZPO abgesehen hat. Allein die Tatsache, dass der Wortlaut des 247 121 ZPO unver344ndert fortbesteht, beantwortet im 334brigen nicht die Frage, ob die Vorschrift vor dem Hintergrund der inzwischen eingetretenen Rechts-entwicklung in Bezug auf die Rechtsanwalts- und die Partnerschaftsge-sellschaft einer Korrektur mittels verfassungskonformer Auslegung be-darf. Zu der im Jahre 1998 geschaffenen Neuregelung der 247247 59c ff. BRAO und den bereits im Jahre 1995 geschaffenen Regelungen 374ber die Partnerschaftsgesellschaft (vgl. dazu Schultz in Festschrift f374r Hirsch, 2008, S. 525, 526) tritt inzwischen hinzu, dass sp344testens seit der zu Beginn des Jahres 2001 ergangenen Entscheidung BGHZ 146, 341 ff. die Rechtsf344higkeit der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, damit auch der Rechtsanwaltssoziet344t, anerkannt ist. Damit ist der wesentliche Grund, die Soziet344t von einer Beiordnung auszuschlie337en, entfallen. 9 b) Auch das vom Oberlandesgericht Celle (aaO juris Tz. 3-5) und - ihm folgend - dem Bayerischen Landessozialgericht (aaO juris Tz. 22) ins Feld gef374hrte Kostenargument ist nicht geeignet, die Rechtsanwalts-soziet344t von einer Beiordnung nach 247 121 Abs. 1 ZPO auszuschlie337en. Der Gefahr, dass im Rahmen einer Soziet344tsbeiordnung ein ausw344rtiger Rechtsanwalt f374r die bed374rftige Partei auftritt und Kosten verursacht, die bei einer Einzelbeiordnung nicht entstanden w344ren, kann im Einzelfall nach 247 121 Abs. 3 ZPO ausreichend begegnet werden, etwa dadurch, dass das Gericht die Beiordnung einer 374ber366rtlich t344tigen Soziet344t von 10 - 7 - der Zusage abh344ngig macht, auf die Erstattung von Reisekosten f374r So-zien aus entfernt gelegenen Niederlassungen zu verzichten, oder bereits der Beiordnungsantrag dahin ausgelegt wird, dass er einen solchen Ver-zicht enthalte (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 - NJW 2006, 3783 unter Tz. 7; Z366ller/Philippi aaO Rdn. 13b). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 16.03.2007 - 13 O 125/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.11.2007 - 8 U 105/07 -
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