BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 343/09 Verk374ndet am: 8. Dezember 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 308 Nr. 3 Der Abschluss eines Vertrages unter einer aufschiebenden Bedingung stellt kein L366sungsrecht von einer (bestehenden) Leistungspflicht im Sinne des 247 308 Nr. 3 BGB dar. BGB 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Ba Zur Inhaltskontrolle eines formularm344337igen Finanzierungsvorbehalts in einem Anteilskaufvertrag. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 343/09 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 3. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises f374r den von ihm gehaltenen Gesch344ftsanteil an dem unter der Bezeichnung "SB-Markt A. GbR" aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch. 1 Der Kl344ger hatte 1991 als Treugeber eine Beteiligung mit einer Quote von vier Prozent an dem von der A. Treuhand treuh344nderisch gehaltenen Immobilienfonds erworben. Die Gesellschaft ist Eigent374merin eines mit einem Gesch344ftshaus bebauten Grundst374cks. 2 Im Jahr 2007 beabsichtigte die Beklagte, an der SB-Markt A. GbR und an weiteren Immobilienfonds der "H. -Gruppe" Mehrheitsbeteiligungen zu erwerben, die es ihr erm366glichen sollten, eine zum damaligen Zeitpunkt als pro- 3 - 3 - fitabel erscheinende Ver344u337erung der Fondsimmobilien an einen Investor vor-zunehmen. Deshalb 374bersandte die Beklagte im Mai 2007 an die Anleger der Fonds von ihr vorbereitete Vertragsentw374rfe. Auf dieser Grundlage schlossen der Kl344ger als Verk344ufer und die Beklagte als K344uferin im Sommer 2007 einen Anteilskauf- und Anteils374bertragungsvertrag 374ber den Gesch344ftsanteil des Kl344-gers an der SB-Markt A. GbR. In 247 6 ("Bedingungen") dieses Vertrags hei337t es: "(1) Dieser Kaufvertrag steht mit Ausnahme von 247 7 Abs. (2), 247 9 und 247 10 unter den aufschiebenden Bedingungen, dass (a) aufgrund des Angebots des K344ufers Kaufvertr344ge 374ber eine Betei-ligung an der Gesellschaft von mindestens 75 %, h366chstens aber 94,9 % zustande kommen und alle Voraussetzungen f374r den 334bergang dieser Beteiligungen auf den K344ufer mit Ausnahme der Zahlung des Kaufpreises eingetreten sind, (b) die Finanzierung des Beteiligungserwerbs des K344ufers sicherge-stellt ist, wobei diese auch im Rahmen einer Neufinanzierung der Gesellschaft erfolgen kann, wenn allen Gesellschaftern bzw. Treu-gebern eine anteilige Entnahmem366glichkeit verschafft wird, und (c) s344mtliche 374brigen Gesellschafter bzw. Treugeber, die ihre Beteili-gungen an der Gesellschaft nicht aufgrund des Angebots des K344u-fers verkaufen, durch schriftliche Erkl344rung gegen374ber der Gesell-schaft der Neufinanzierung der Gesellschaft entsprechend 247 7 und ggf. der R374ckf374hrung ihrer durch Verm366gensgegenst344nde der Ge-sellschaft besicherten Verbindlichkeiten zustimmen, soweit die R374ckf374hrung aus den Mitteln m366glich ist, die dem Gesellschafter bzw. Treugeber aufgrund einer Entnahme zuflie337en, die im Zu-sammenhang mit der Neufinanzierung der Gesellschaft ggf. be-schlossen wird. (2) Der K344ufer kann auf den Eintritt der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise verzichten und insbesondere auch die zu erwerbende Mindestbeteiligung an der Gesellschaft gem344337 Absatz (1) Buchstabe (a) absenken oder die gew374nschte H366chstbeteiligung erh366hen. Mit Zahlung des Kaufpreises erkl344rt der K344ufer konkludent, dass er auf den Eintritt einer ggf. noch nicht eingetretenen Bedingung verzichtet. (3) Sollten die Bedingungen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eingetreten sein oder der K344ufer auf diese bis dahin nicht verzichtet - 4 - haben, gelten diese als endg374ltig ausgefallen. Gegenseitige Rechte im Zusammenhang mit dem Ausfall der Bedingung bestehen nicht." Die Parteien streiten dar374ber, ob die unter 247 6 Absatz (1) b und c ge-nannten Bedingungen wirksam vereinbart und ob sie eingetreten sind. Der Kl344-ger hat Zahlung des vereinbarten Kaufpreises abz374glich einer zwischenzeitlich erhaltenen Aussch374ttung begehrt, insgesamt 82.927,05 200 nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 6 Dem Kl344ger stehe der geltend gemachte Kaufpreisanspruch nicht zu, weil die zugrunde liegende vertragliche Verpflichtung der Beklagten nicht wirk-sam geworden sei. Voraussetzung hierf374r sei eine kumulative Erf374llung der in 247 6 Abs. (1) a bis c des Anteilskaufvertrags vereinbarten Bedingungen bis sp344-testens zum 31. Dezember 2007. Jedenfalls die unter c genannte Bedingung sei nicht eingetreten und die Verpflichtung der Beklagten zur Kaufpreiszahlung deshalb endg374ltig entfallen. 7 Die vereinbarten Bedingungen hielten einer am Ma337stab von 247 307 Abs. 1 und 247 308 Nr. 1 BGB vorzunehmenden ABG-rechtlichen Kontrolle stand. 8 - 5 - 247 308 Nr. 3 BGB sei nicht einschl344gig, weil der Vertrag kein L366sungsrecht der Beklagten vorsehe, sondern die vertragliche Verpflichtung selbst aufschiebend bedingt sei. Ob 247 308 Nr. 1 BGB den hier vorliegenden Fall 374berhaupt erfasse, k366nne dahinstehen, da der Vorbehalt, den die Beklagte mit der f374r den Eintritt der Bedingungen bis zum 31. Dezember 2007 gesetzten Frist formuliert habe, jedenfalls nicht unangemessen sei. Dabei sei zu ber374cksichtigen, dass die Be-schaffung der Finanzierung durchaus auch im Interesse des Kl344gers gelegen habe. Auch eine unangemessene Benachteiligung des Kl344gers unter dem Ge-sichtspunkt der Verletzung des Transparenzgebotes scheide aus. Die unter 247 6 Abs. (1) a formulierte Bedingung sei eindeutig. Die unter 247 6 Abs. (1) b genann-te Voraussetzung werfe zwar die Frage auf, ob die sicher zu stellende Finanzie-rung des Beteiligungserwerbs sich nur auf den Erwerb der Beteiligung des Kl344-gers beziehe oder aber auf die Finanzierung der erstrebten Beteiligung von mindestens 75 % an der Fondsgesellschaft. Indessen h344tten die Parteien die Klausel 374bereinstimmend im ersteren Sinne verstanden, so dass sich aus der aufgezeigten Unklarheit eine Benachteiligung des Kl344gers nicht ergebe. Die unter 247 6 Abs. (1) c genannte Voraussetzung sei im Zusammenhang mit der vorstehenden Ziffer und 247 7 des Kaufvertrags zu sehen und enthalte gleichfalls keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von 247 307 Abs. 1 BGB. 9 Da die wirksam vereinbarten Bedingungen kumulativ zu erf374llen seien, k366nne im Ergebnis offen bleiben, ob die Beklagte die Finanzierung gem344337 247 6 Abs. (1) b sichergestellt habe oder ihr insoweit entsprechend dem Vorbringen des Kl344gers eine treuwidrige Vereitelung des Bedingungseintritts vorzuwerfen sei. Denn jedenfalls fehle es an der dritten Voraussetzung, weil zwei der Anle-ger, die ihre Beteiligung nicht an die Beklagte verkauft h344tten, der Neufinanzie-rung nicht zugestimmt h344tten. Der insoweit darlegungspflichtige Kl344ger habe 10 - 6 - eine derartige Zustimmung nicht vorgetragen, sondern sich darauf beschr344nkt, den Nichteintritt der Bedingung mit Nichtwissen zu bestreiten; dies sei prozes-sual unbeachtlich. 11 Die Mitwirkung der Treuh344nderin an dem Beschluss vom 24. Juli 2007 374ber die Neufinanzierung der Gesellschaft ersetze nicht ohne weiteres die im Kaufvertrag geforderte Zustimmung der nicht ver344u337ernden Anleger. Dem Treuhandvertrag sei eine Bevollm344chtigung der Treuh344nderin, die auch die Ent-nahme der in der Gesellschaft nach der Neufinanzierung vorhandenen Mittel umfasse, nicht zu entnehmen. Es sei auch nicht treuwidrig, dass sich die Be-klagte auf die fehlende Zustimmung der nicht ver344u337ernden Anleger berufe. Zwar k366nnten Gesellschafterbeschl374sse nach 247 10 Satz 1 des Gesellschaftsver-trages nur binnen eines Monats angefochten werden und sei die Anfechtungs-frist lange vor dem 31. Dezember 2007 abgelaufen. Gleichwohl sei das mit dem Zustimmungserfordernis verfolgte berechtigte Interesse der Beklagten, endg374l-tige Gewissheit 374ber die Rechtsbest344ndigkeit des Umfinanzierungsbeschlusses zu erlangen, nicht entfallen. Der blo337e Ablauf der im Gesellschaftsvertrag vor-gesehenen Anfechtungsfrist schlie337e die M366glichkeit nicht aus, dass die der Neufinanzierung nicht zustimmenden Anleger sp344ter doch eine Nichtigkeitskla-ge erheben und geltend machen k366nnten, dass die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene materielle Ausschlussfrist unangemessen und deshalb auf eine l344ngere und somit gewahrte Frist zu bemessen sei. Dies habe insbesondere deshalb nahe gelegen, weil die nicht ver344u337ernden Anleger angesichts der je-weils gleich lautenden Kaufangebote davon h344tten ausgehen d374rfen, dass das von der Beklagten erstrebte Modell des Beteiligungserwerbs ohne ihre aus-dr374ckliche Zustimmung ohnehin nicht realisiert werden k366nne, so dass auch zun344chst kein Anlass f374r eine Anfechtung bestanden habe. - 7 - II. 12 Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann dem Kl344ger ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises f374r den von ihm gehal-tenen Gesch344ftsanteil an der SB-Markt-A. GbR nicht abgesprochen wer-den. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Wirksamkeit des Kaufvertrags nicht an der fehlenden Zustimmung der beiden nicht ver344u-337ernden Gesellschafter zu dem am 24. Juli 2007 gefassten Beschluss der Ge-sellschaft 374ber die Neufinanzierung. Auf das entsprechende Zustimmungserfor-dernis gem344337 247 6 Abs. (1) c des Vertrags kann sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht berufen, denn die damit erstrebte Bestandskraft des Beschlusses 374ber die Neufinanzierung steht angesichts der l344ngst abgelaufenen Frist f374r ei-ne Anfechtungsklage - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht mehr in Frage. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Wirksamkeit des Kaufvertrags und damit die Berechtigung der vom Kl344ger gel-tend gemachten Kaufpreisforderung voraussetzt, dass die in 247 6 Abs. (1) b des Vertrags vorgesehene Bedingung der Sicherstellung der Finanzierung des Be-teiligungserwerbs eingetreten ist. Diese Bestimmung ist, wie das Berufungsge-richt richtig gesehen hat, weder nach 247 308 Nr. 3 oder 8 BGB noch gem344337 247 307 Abs. 1 oder 2 BGB unwirksam. 13 a) Gem344337 247 308 Nr. 3 BGB ist die Vereinbarung eines Rechts des Ver-wenders unwirksam, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag ange-gebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu l366sen. Dabei ist der Begriff des "L366sungsrechts" in 247 308 Nr. 3 BGB entsprechend dem Zweck dieser Norm, die Vertragsbindung des Verwenders zu sichern, umfassend zu verstehen. Er be- 14 - 8 - schr344nkt sich nicht auf Gestaltungsrechte und schuldrechtliche Anspr374che auf Vertragsaufhebung, sondern erfasst dar374ber hinaus auch Klauseln, die - ohne dass es einer gesonderten Willenserkl344rung des Verwenders bedarf - zu einem nachtr344glichen Wegfall der Vertragsbindung f374hren, insbesondere aufl366sende Bedingungen (Bamberger/Roth/Becker, BGB, 2. Aufl., 247 308 Nr. 3 Rn. 3; Pa-landt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 308 Rn. 14; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, Neubearb. 2006, 247 308 Nr. 3 Rn. 2; M374nchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., 247 308 Nr. 3 Rn. 4; Berger in Pr374tting/Wegen/Weinreich, BGB, 5. Aufl., 247 308 Rn. 20; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 247 308 Nr. 3 BGB Rn. 1). Die hier zu beurteilende Klausel enth344lt indes keine aufl366sende, sondern eine aufschiebende Bedingung. Die Frage, ob die aufschiebende Bedingung der aufl366senden im Rahmen des 247 308 Nr. 3 BGB gleichzustellen ist, wird in der Literatur kaum er366rtert. Einige Autoren f374hren - ohne n344here Begr374ndung - aus, dass aufschiebende Bedingungen am Ma337stab des 247 308 Nr. 1 BGB zu pr374fen seien (Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., 247 308 Nr. 3 BGB Rn. 17; vgl. auch Staudinger/Coester-Waltjen, aaO, 247 308 Nr. 1 Rn. 9). Demgegen374ber wird in einer vereinzelten Entscheidung aus der Instanzrecht-sprechung - ebenfalls ohne n344here Begr374ndung - angenommen, dass auch auf-schiebende Bedingungen unter 247 308 Nr. 3 BGB fallen (AG Forchheim, NJW-RR 2000, 725). 15 Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass 247 308 Nr. 3 BGB nur Regelungen erfasst, nach denen dem Verwender die M366glichkeit einger344umt wird, sich ohne einen im Vertrag angegebenen und sachlich gerechtfertigten Grund von einer bereits bestehenden Leistungspflicht zu l366sen. Eine derartige Situation besteht bei Abschluss eines aufschiebend bedingten Vertrags vor Ein-tritt der Bedingung aber gerade nicht, weil die Leistungspflicht von vornherein 16 - 9 - vom Eintritt einer Bedingung abh344ngig gemacht worden ist. Dem Berufungsge-richt ist daher darin beizupflichten, dass der Abschluss eines Vertrags unter einer aufschiebenden Bedingung nicht als L366sungsrecht von einer (bestehen-den) Leistungspflicht angesehen werden kann. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine andere Beurteilung nicht deshalb geboten, weil das aufschie-bend bedingte Recht - soweit es Grundst374cke betrifft - durch eine Vormerkung gesichert werden kann und gegen Zwischenverf374gungen gesch374tzt ist (247 161 BGB), denn dieser Schutz 344ndert nichts daran, dass im Fall des Ausblei-bens der Bedingung eine vertragliche Leistungspflicht nicht wirksam wird. b) Die aufschiebende Bedingung in 247 6 Abs. (1) b ist auch nicht nach 247 307 Abs. 1 oder 2 BGB unwirksam. 17 aa) Die Klausel verst366337t nicht gegen das Transparenzgebot (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Entgegen der Auffassung des Revision ist sie hinreichend klar und verst344ndlich, denn f374r den Verk344ufer als Kunden der Beklagten ist oh-ne weiteres erkennbar, dass die Wirksamkeit des Erwerbs seiner Beteiligung davon abh344ngt, dass die Beklagte zur Zahlung des hierf374r vereinbarten Kauf-preises in der Lage ist. Zwar liegt es angesichts der angestrebten Erwerbsquo-te auf der Hand, dass aus praktischen Gr374nden nur eine Gesamtfinanzierung in Betracht kommen d374rfte, so dass eine Finanzierung des Beteiligungserwerbs des einzelnen K344ufers regelm344337ig mit der Gesamtfinanzierung der angestreb-ten Quote zusammenfallen wird. Dieser tats344chliche Zusammenhang macht die Klausel aber nicht unverst344ndlich. 18 bb) Die Klausel ist auch nicht wegen unangemessener Benachteiligung nach 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam; insbesondere liegt eine Ab-weichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) nicht vor. 19 - 10 - Zwar macht die Klausel die Wirksamkeit des Vertrages von einem allein der Risikosph344re der Beklagten zuzuordnenden Umstand - der Sicherstellung der Finanzierung des von ihr als K344uferin zu zahlenden Kaufpreises - abh344ngig und r344umt ihr zudem die M366glichkeit ein, jederzeit auf den Eintritt der Bedin-gung zu verzichten und somit die Wirksamkeit des Vertrages herbeizuf374hren. Eine Verpflichtung, das ihr Zumutbare f374r den Eintritt der Bedingung zu unter-nehmen, ist der Beklagten dabei zumindest nach dem Wortlaut der Klausel nicht auferlegt. Der Eintritt der Bedingung und die Wirksamkeit einer vertragli-chen Verpflichtung sind somit weitgehend in das Belieben der Beklagten ge-stellt, die sich damit - wirtschaftlich betrachtet - praktisch eine Option auf den Beteiligungserwerb hat einr344umen lassen. Eine derartige Gestaltung ist jedoch im Rahmen der Vertragsfreiheit zul344ssig. 20 Allein darin, dass ein Anteilsk344ufer, der wie die Beklagte den Erwerb ei-ner offen ausgewiesenen hohen Beteiligungsquote anstrebt, die Verbindlichkeit der dazu abgeschlossenen Einzelkaufvertr344ge davon abh344ngig macht, dass f374r jeden einzelnen Kaufvertrag und damit - erkennbar - f374r die Gesamtinvestition die Finanzierung sichergestellt ist, liegt keine unangemessene Benachteiligung der einzelnen Anteilsk344ufer. Denn wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, liegt die Sicherstellung der Kaufpreisfinanzierung auch in deren Interesse. Zwar erstreckt sich dieses Interesse nicht auf die Gesamtfinanzierung der In-vestition, sondern nur auf die Sicherstellung der Finanzierung des jeweiligen Einzelkaufpreises. Unter Ber374cksichtigung des von der Beklagten verfolgten Zwecks, eine f374r die Objektverwertung erforderliche Beteiligungsquote von min-destens 75 % zu erreichen, kann es indessen nicht als eine missbr344uchliche Durchsetzung eigener Interessen der Beklagten auf Kosten ihrer Vertragspart-ner gewertet werden, dass die Beklagte die Wirksamkeit der einzelnen Kaufver-tr344ge im Ergebnis vom Zustandekommen der Gesamtfinanzierung abh344ngig gemacht hat. Ob eine zu lange Schwebezeit den Kunden unangemessen in 21 - 11 - seiner Dispositionsfreiheit benachteiligt und wegen Versto337es gegen 247 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist, bedarf hier keiner Entscheidung, denn der Kl344ger er-strebt keine Verk374rzung der Schwebezeit, sondern die Wirksamkeit des auf-schiebend bedingten Vertrages. 22 2. Zu Recht beanstandet die Revision jedoch die Auffassung des Beru-fungsgerichts, dass der Kaufvertrag schon deshalb nicht wirksam geworden sei, weil zwei der nicht ver344u337ernden Gesellschafter der am 24. Juli 2007 beschlos-senen Neufinanzierung nicht zugestimmt h344tten und deshalb die unter 247 6 Abs. (1) c des Vertrags vorgesehene Bedingung nicht eingetreten sei. Das Be-rufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass noch am 31. De-zember 2007 eine Anfechtung des Beschlusses durch die nicht ver344u337ernden Gesellschafter in Betracht zu ziehen gewesen sei und deshalb noch keine Ge-wissheit 374ber die Rechtsbest344ndigkeit des Finanzierungsbeschlusses bestan-den habe. Die Bedingung der Zustimmung der nicht ver344u337ernden Gesellschafter diente, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat, dem Interesse der Beklagten an der Rechtsbest344ndigkeit des Finanzierungsbe-schlusses und der Vermeidung von Auseinandersetzungen innerhalb der Ge-sellschaft dar374ber. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die M366glichkeit einer Anfechtungsklage aber auszuschlie337en, nachdem seit der Fassung des Gesellschafterbeschlusses rund f374nf Monate vergangen waren und die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Ausschlussfrist von einem Monat seit der Beschlussfassung der Gesellschaft somit l344ngst verstrichen war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, NJW 1995, 1218 unter [II] 2), von der auch das Berufungs-gericht ausgeht, darf die Anfechtungsfrist f374r Beschl374sse einer Personengesell-schaft zwar die als Leitbild heranzuziehende Monatsfrist des 247 246 AktG nicht 23 - 12 - unterschreiten. Anhaltspunkte daf374r, dass die im Gesellschaftsvertrag vorgese-hene Ausschlussfrist hier wegen besonderer Umst344nde bei weitem zu kurz be-messen sein k366nnte, sind jedoch nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die nicht ver344u337ernden Gesellschafter nicht wegen der in 247 6 Abs. (1) c des Vertrags vorgesehenen Bedingung darauf vertrauen, dass der Beteiligungserwerb nicht ohne ihre Zustimmung zu der Neufinanzie-rung verwirklicht w374rde; ein derartiges Vertrauen war schon deshalb nicht ge-rechtfertigt, weil die Beklagte auf den Eintritt der vorgesehenen Bedingungen nach 247 6 Abs. (2) des Vertrags jederzeit ganz oder teilweise verzichten konnte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestanden deshalb an der Wirksamkeit des Neufinanzierungsbeschlusses der Gesellschaft vom 24. Juli 2007 keine Zweifel, so dass es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die fehlende f366rmliche Zustimmung der beiden nicht ver-344u337ernden Gesellschafter zu berufen. 24 III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-ben; es ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Ein- 25 - 13 - tritt der Bedingung gem344337 247 6 Abs. (1) b getroffen hat. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 03.04.2009 - 16 O 148/08 - OLG K366ln, Entscheidung vom 03.11.2009 - 15 U 60/09 -
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