BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 3 4 3 / 1 0 v om 7. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2 0 1 1 durch den Vorsitzenden Richter Ball, d i e Richter Dr. Frellesen und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision de r Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen . Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage z ugelassen , ob Schadensersatzansprüche wegen vorg e- täuschten Eigenbedarfs entf al len, wenn die Parteien die Beendigung des Mie t- verhältnisses im Wege des Vergleichs vereinbaren, nachdem der Mieter das Vorliegen von Eigenbedarfsgründen ausdrücklich bestritten ha t. Die se Frage entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung und kann letztlich nur vom Tatric h- ter im Wege der Auslegung des Räumungsvergleichs und unter Würdigun g aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden . Auch im Übrigen hat d ie Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 A lt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. 2 . Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1 2 - 3 - D as Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Ve r- mieter im Falle einer Vortäuschung von Eigenbedarf dem Mieter grundsätzlich gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2009 - VIII ZR 231/07, NJW 2009, 2059 Rn. 11 mw N) , ein solche r Schadensersatzanspruch jedoch jedenfalls dann zu verneinen sein kann, wenn mit einem von den Mietvertragsparteien geschlossenen Vergleich der Streit über die Berechtigung des - vom Mieter vorgerichtlich oder in dem angestren g- ten Räumungsver fahren ausdrücklich bestrittenen - Eigenbedarfs beigelegt worden ist. Es hat hierbei entscheidend auf die Auslegung des von den Parte i- en vor dem erstinstanzlichen Gericht abgeschlossenen Räumungsvergleichs und die Würdigung der Umstände des vorliegenden Fa lles abgestellt. Hierg e- gen und gegen das Ergebnis der Beurteilung des Berufungsgerichts ist rechtlich nichts zu erin nern . 3 - 4 - 3 . Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2010 - 49 C 317/08 - LG Hamburg, Entscheidung vom 14.12.2010 - 316 S 45/10 - 4
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