BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 343/12 Verkündet am: 19. November 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver handlung vom 15. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Die Revisionen gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseat i- schen Oberlan desgerichts Hamburg vom 22. Juni 2012 werden auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Zahlung nur Zug - um - Zug gegen Abtretung der R echte aus den erworbenen Beteiligungen an der L . - AG N r. ... , Nr. ... , Nr. ... und Nr. ... bzw. aus der ent spr e- chenden Anmeldung d er Forderungen zur Insolvenztabelle erfolgt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 1, einer Wirtschaftsprüfungs - und Steuerberatungsgesellschaf t mbH , und ihre m Geschäftsführer, dem B e- klagten zu 2, einem Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer, Schadensersatz im Zusammenhang mit Kapitalanlagen bei Unternehmen der "E - Gruppe". Die Beklagte zu 1 war in den Jahren 1998 bis 2002 mit der Prüfung der Jahres abschlüsse von Gesellschaften der E - Gruppe beauftragt, zu der auch die L. AG gehörte. Der Kläger zeichnete im Februar 2002 vier Beteiligungen als 1 2 - 3 - atypisch stiller Gesellschafter an der L. AG. Die Zeichnungssumme betrug - bezogen auf die Dauer der Vertrags laufzeit von 30 Jahren - jeweils Insolvenzantrag. Der Kläger verlangt von den Beklagten wegen seiner Zahlungen auf die t Zinsen und Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass seinen Ansprüchen vorsät z- lich begangene unerlaubte Handlungen der Beklagten zugrunde liegen. Er stützt die Ansprüche auf angeblich inhaltlich falsche Äußerungen des Beklagten zu 2, mit denen die ser die E - Gruppe im Rahmen von Seminarveranstaltungen in den Jahren 1999 und 2000 auf Malta und in Würzburg vor Vertriebsmitarbe i- tern zu positiv dargestellt habe und welche den Kläger, an den die Äußerungen weitergegeben worden seien, zur Zeichnung der Anl agen veranlasst hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die Beklagten a n- tragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Re visionen beantragen die Beklagten, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt aus: Die Beklagten schuldeten dem Kläger als Gesamtschuldner Schadensersatz nach § 826 BGB i.V.m. §§ 31, 840 BGB. Der Beklagte zu 2 habe unzutref fende Behauptungen über die Unternehmen der E - Gruppe aufgestellt. Auf Veranstaltungen der E - Gruppe, an denen in er s- ter Linie Mitarbeiter der Strukturvertriebe der E - Gruppe teilgenommen hätten, 3 4 5 - 4 - habe er das Eigenkapital als "ausgezeichnet" dargestellt und di e Aktien der ei n- zelnen Anlagegesellschaften als "Blue Chips" bezeichnet. Dies impliziere, dass die E - Gruppe aufgrund des besonderen Qualitätsmerkmals einer überragenden Eigenkapitalausstattung besonders wertvollen Unternehmen, typischerweise großen Aktieng esellschaften mit hoher Marktkapitalisierung, vergleichbar sei. Das Eigenkapital der E - Gruppe habe jedoch demjenigen von solchen Unte r- nehmen nicht ansatzweise entsprochen. Denn es habe sich nahezu ausschlie ß- lich aus Forderungen gegen die einzelnen atypisch stillen Gesellschafter z u- sammengesetzt. Damit habe ein gebündeltes Risiko bestanden. Nach der Pr a- xis der E - Gruppe habe es außerdem im Belieben der Anleger gestanden, ob sie den eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen seien oder nicht. Ein Fo r- derungsman agement habe nicht existiert. Der Beklagte zu 2 habe leichtfertig und damit sittenwidrig gehandelt, als er die fraglichen Aussagen getätigt habe. Einem Wirtschaftsprüfer mit den Kenntnissen des Beklagten zu 2 habe offe n- kundig sein müssen, dass die Aussagen inhaltlich falsch und geeignet gewesen seien, den Adressaten ein ganz übertrieben positives Bild von der wirtschaftl i- chen Lage der E - Gruppe zu vermitteln. Dem Beklagten zu 2 seien die Struktur des Eigenkapitals und das Fehlen eines effektiven Forderungsma nagements bekannt gewesen. Der Beklagte zu 2 habe auch vorsätzlich gehandelt. Ihm sei klar gewesen, dass seine Äußerungen zur exzellenten Eigenkapitalausstattung der E - Gruppe und zum Charakter ihrer Aktien als " Blue Chips " die Anleger e r- reichen würden und geeignet seien, sie dadurch zur Zeichnung einer Anlage zu motivieren, da sie die wirtschaftliche Potenz der Unternehmensgruppe falsch einschätzten. Durch die Aussage der Zeugin J. sei bewiesen, dass die Auss a- gen des Beklagten zu 2 zur hervorragenden Eigenk apitalausstattung der E - Gruppe für die Entscheidungen des Klägers für die Zeichnung der Anlagen kausal geworden seien. Die Beklagten schuldeten dem Kläger Schadensersatz - 5 - im tenorierten Umfang. Die Beklagte zu 1 habe nach § 31 BGB für das delikt i- sche Verhal ten ihres Geschäftsführers einzustehen. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überpr ü- fung stand. Die Beklagten haften dem Kläger aus v orsätzlicher sittenwidriger S chädigung gemäß §§ 826, 840 Abs. 1, § 31 BGB. 1. Das Beruf ungsgericht hat das Verhalten des Beklagten zu 2 mit Recht als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB qualifiziert. a) Ob ein Verhalten als sittenwidrig anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht un terliegt (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 VI ZR 124/12, z.V.b.; vom 4. Juni 2013 VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144 Rn. 14; vom 25. März 2003 VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 274 f., jeweils mwN). b) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 VI ZR 124/12, z.V.b.; vom 4. Juni 2013 VI Z R 288/12, VersR 2013, 1144 Rn. 14; vom 20. November 2012 VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn. 25; BGH, Urteil vom 9. Juli 2004 II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; Katzenm e ier in Dauner - Lieb/Langen, BGB, 2. Aufl., § 826 Rn. 2 f.; Palandt/Sprau, BGB, 72. Au fl., § 826 Rn. 4, jeweils mwN). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervo r- ruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhalten s hinzutr e- 6 7 8 9 - 6 - ten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tr e- tenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. Senatsu r- teil vom 15. Oktober 2013 VI ZR 124/12, z.V.b.; BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 II ZR 217/ 03, NJW 2004, 2668, 2670; vom 19. Oktober 1987 II ZR 9/87, BGHZ 102, 68, 77 f.; Palandt/Sprau, BGB, aaO, jeweils mwN). c) Im Bereich der Expertenhaftung für unrichtige (Wert - )Gutachten und Testate kommt ein Sittenverstoß bei einer besonders schwer wie genden Verle t- zung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten in Betracht. Als sittenwi d- rig ist dabei zu beurteilen, dass der Auskunfterteilende aufgrund des Experte n- status ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht im Mind esten den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 20 0 9, § 826 Rn. 207 f.). Der Sittenve r- stoß setzt ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Auskunftgebers voraus. Es genügt nicht ein bloßer Fehle r des Gutachtens, sondern es geht d a- rum, dass sich der Gutachter durch nachlässige Erledigung, z. B. durch nac h- lässige Ermittlungen oder gar durch Angaben ins Blaue hinein der Gutachte n- aufgabe entledigt und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, d ie ang e- sichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewisse n- los erscheint (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1970 - VI ZR 246/68, WM 1970, 878, 879; vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 132/77, VersR 1979, 283, 284; vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90, NJW 1991, 3282; BGH, Urteil vom 18. Juni 1962 - VII ZR 237/60, VersR 1962, 803, 804 f.; Staudinger/Oechsler, aaO Rn. 213) . Diese anerkannten Grundsätze der Expertenhaftung sind zwar - was auch das Berufungsgericht gesehen hat - im Streitf all nicht unmittelbar a n- wendbar, weil dem Beklagten zu 2 nicht angelastet wird, ein unrichtiges (Wert - )Gutachten oder Testat erteilt zu haben. Sein Verhalten ist jedoch gleic h- 10 11 - 7 - wohl als sittenwidrig zu beurteilen. Denn der Beklagte zu 2 stellte sich mit se i- nem Expertenstatus in den Dienst der von ihm geprüften kapitalsuchenden E - Gruppe und lieferte den Vertriebsmitarbeitern irreführende Verkaufsargumente. Hierdurch setzte er sich rücksichtslos über die Interessen potentieller Anlagei n- teressenten hinweg, di e mit seinen Äußerungen zwangsläufig in Berührung k a- men und diese im Vertrauen auf seine berufliche Integrität und seine fachliche Autorität zur Grundlage ihrer Entscheidung machten (vgl. Staudinger/Oechsler, aaO Rn. 210 und 214 zum Wertgutachten). aa) Der Hinweis des Beklagten zu 2, die E - Gruppe verfüge über ein " ausgezeichnetes Eigenkapital " , das es erlaube, ihre Aktien als " Blue Chips " einzuordnen, war falsch und geeignet, die Adressaten über die wirtschaftliche Situation der Unternehmen der E - Gruppe zu täuschen. (1) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 2 im Rahmen von Veranstaltungen auf Malta und in Wür z- burg in den Jahren 1999 bzw. Anfang 2000 vor Vertriebsmitarbeitern der E - Gruppe Vorträge gehalte n, in denen er insbesondere eine (im Vergleich zu DAX - Unternehmen) ausgezeichnete Eigenkapitalausstattung der von ihm g e- prüften Unternehmen der E - Gruppe hervorhob und Aktien der Anlagegesel l- schaften mit "Blue Chips" verglich. Dadurch hat er einen Eindruck der Wertha l- tigkeit von Beteiligungen an diesen Unternehmen vermittelt, der objektiv unz u- treffend war. Denn für die Werthaltigkeit der Beteiligungen an Unternehmen der E - Gruppe war en nicht nur eine hohe Eigenkapitalquote entscheidend, sondern auch die vorha ndenen Aktiva. Insoweit konnten die Unternehmen der E - Gruppe in ihrer Kapitalqualität und Risikostruktur aber nicht ansatzweise mit "Blue Chip - Unternehmen" wie etwa großen Aktiengesellschaften mit hoher Marktkapitalisi e- rung verglichen werden, welche typisc herweise auf der Aktivseite die gesamte Vielfalt der Asset - Klassen des § 266 Abs. 2 HGB aufweisen. Das Aktivverm ö- 12 13 - 8 - gen der E - Gruppe - Unternehmen bestand demgegenüber - auch nach dem e i- genen Vorbringen der Beklagten - nahezu ausschließlich aus den Forderungen gegen die einzelnen Anleger aus deren Beteiligung als atypisch stille Gesel l- schafter. Das Anlagekapital stand den Unternehmen der E - Gruppe auch nicht in liquider Form sofort zur Verfügung, sondern sollte von über 95 % der Anl e ger - wiederum nach dem eigene n Vorbringen der Beklagten - in monatlich fällig werdenden, mehr oder weniger kleinen Raten über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren erbracht werden. Dabei wurde nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts bei der E - Gruppe ein ernsthaftes Forderungsmanag ement nicht betrieben, vielmehr stand es in der Praxis im Belieben der Anleger, ob sie den eingegangen en Zahlungsverpflichtungen nachkamen oder nicht. Auf der and e- ren Seite mussten sofort Vertriebsprovisionen gezahlt werden, welche sich j e- weils an der gesa mten Anlagesumme orientierten, obwohl die gezeichneten Beträge im Wesentlichen nur in relativ geringfügigen monatlichen Raten eingi n- gen. (2) Da auf der Aktivseite der Unternehmen im Wesentlichen lediglich noch nicht fällige Forderungen gegen die Anleger standen, deren Qualität mit der Zahlungsfähigkeit und - willigkeit der Anleger stand und fiel, hat das Ber u- fungsgericht ferner mit Recht von einem "gebündelten Risiko" gesprochen. Fehl geht die Rüge der Revision, es fehle an Feststellungen, dass "auch n ur ein Anleger vom Verhalten eines anderen Anlegers erfuhr, der seine Einl a- ge nicht beglich", weshalb im Hinblick auf die einseitige Mittelherkunft auch nicht von einem gebündelten Risiko gesprochen werden könne. Die Revision s- erwiderung weist mit Recht dar auf hin, dass eine interne Abstimmung unter den Anlegern weder nach den Denkgesetzen noch nach der Lebenserfahrung erfo r- derlich war, um die Gefahr zu begründen, dass Anleger in erheblicher Anzahl ihre Einlage nicht erbringen würden, weil die Stimmung insbe sondere auf dem 14 15 - 9 - Kapitalmarkt etwa wegen negativer Pressemeldungen zum Nachteil der E - Gruppe umschlagen konnte und etliche Anleger gleichzeitig, aber unabhängig voneinander veranlasst werden konnten, ihre Zahlungen einzustellen. (3) Unerheblich ist auch der Einwand der Revision, dass sich einige U n- ternehmen der E - Gruppe zum Zeitpunkt der Äußerungen des Beklagten zu 2 auf Malta und in Würzburg kurz vor oder in der Gründungsphase befanden, denn nach den Feststellungen bezogen sich die Äußerungen generell au f die Unternehmen der E - Gruppe, die sich in ihrer Struktur vollständig geglichen hä t- ten. bb) Der Beklagte zu 2 nahm für die vorbezeichneten irreführenden A n- gaben - wie bereits ausgeführt - seine n Expertenstatus als Wirtschaftsprüfer und seine Stellung a ls Abschlussprüfer der Gesellschaften der E - Gruppe in A n- spruch. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde er den Ve r- triebsmitarbeitern als Wirtschaftsprüfer vorgestellt und referierte über Erkenn t- nisse, die er in seiner Funktion als Abschlussprüf er (angeblich) gewonnen ha t- te. Er reklamierte damit für sich nicht nur die Sachkunde und Seriosität, die e i- nem Wirtschaftsprüfer als besonderen Standesregeln unterliegendem und u n- abhängigem Berufsträger allgemein zugewiesen werden (vgl. § 43 Abs. 1 WPO). V ielmehr nahm er für sich darüber hinausgehend das besondere Ve r- trauen in Anspruch, das dem Abschlussprüfer im Hinblick auf seine gesetzlich vorgesehene Objektivität gegenüber der geprüften Gesellschaft (vgl. zur Unpa r- teilichkeit § 323 Abs. 1 HGB) sowie auf die im Rahmen der Prüfung gewonn e- n en besonderen Einblicke in die Struktur der geprüften Gesellschaft entgege n- gebracht wird. Mit dieser Autorität ist es bereits schwer vereinbar, sich - wie es der Beklagte zu 2 tat - in exponierter Position einseitig für d ie Vertriebsintere s- sen der geprüften Gesellschaftsgruppe einzusetzen. 16 17 - 10 - cc) Die Expertenäußerungen des Beklagten zu 2 vor den Vertriebsmita r- beitern der E - Gruppe waren, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, darauf ausgerichtet, an die Anlageinteresse nten weitergegeben zu werden. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe verfahrensfehle r- haft im Rahmen seines Sittenwidrigkeitsurteils Vortrag des Beklagten zu 2 nicht berücksichtigt, dass es bei den Veranstaltungen mit Mitarbeitern des Vertr iebs lediglich darum gegangen sei, Anschuldigungen entgegenzutreten, die Dritte im Zusammenhang mit den Kapitalanlagestrategien der E - Gruppe gegenüber der Staatsanwaltschaft erhoben hätten, kann ihr dies nicht zum Erfolg verhelfen. Denn selbst wenn dies zu träfe, hätte der Beklagte zu 2 umso mehr Veranla s- sung gehabt, irreführende Äußerungen hinsichtlich der Qualität und Werthalti g- keit der Kapitalanlagen der E - Gruppe zu unterlassen. dd) Die Angaben des Beklagten zu 2 hatte n für die von den Mitarbeitern der Strukturvertriebe angesprochenen Anlageinteressenten - hier den Kl ä ger - große Bedeutung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war bei den Beratungsgesprächen das hohe Eigenkapital immer ein maßgebendes Ve r- kaufsargument, wobei sich der jeweilige Vertriebsmitarbeiter auf den B e klagten zu 2 berief. ee) Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass dem Beklagten zu 2 klar war, dass seine Informationen gerade dazu bestimmt waren, an die Anlageinteressenten weitergegeben zu werden. Ihm war auch ohne w eiteres ersichtlich, dass seine Aussagen zur Eigenkapitalausstattung der E - Gruppe jedenfalls grob unvollständig und damit irreführend waren. 2. Das Berufungsgericht hat sich - entgegen der Auffassung der Revis i- on - rechtsfehlerfrei die Überzeugun g gebildet, dass die weitergegebenen Ä u- 18 19 20 21 22 - 11 - ßerungen des Beklagten zu 2 zur Qualität und Bonität der Unternehmen der E - Gruppe für die Anlageentscheidung im Streitfall kausal geworden sind. a) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe erforderlic he Feststellungen zur Kausalität der Äußerungen des Beklagten zu 2 für die Anl a- geentscheidung des Kläger s nicht getroffen, weil im Bereich der kapitalmark t- rechtlichen Informationsdeliktshaftung auf einen konkreten Kausalitätsnachweis für den Willensentschl uss des Anlegers nicht verzichtet werden könne. Das B e- rufungsgericht hat sich in tatrichterlicher Würdigung aufgrund der Zeugenau s- sage der Ehefrau des Klägers die Überzeugung gebildet, dass gerade der Hi n- weis der Vermittler auf die Einschaltung eines Wirts chaftsprüfers und dessen Bonitätsbekun dungen in dem geführten Beratungsgespräch die erstrebte Wi r- kung er zielt hätten, den Kläger zur Zeichnung der Anlagen zu veranlassen. Damit bedurfte es - entgegen der Auffassung der Revision - keiner weiterg e- henden Fest stellungen. Die von den Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in den sog. COMROAD - Fällen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, WM 2008, 790 - COMROAD VIII und vom 4. Juni 2007 - II ZR 173/05, WM 2007, 1560 - COMROA D V) betreffen anders gelagerte Fälle, denen falsche ad - hoc - Mitteilungen zugrunde lagen, bei denen keine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine dadurch ausgelöste A n- lagestimmung kausal war für die getroffenen Anlageentscheidungen. Im Strei t- fall ha t der Kläger seine Anlageentscheidung nicht nur aufgrund einer von ihm behaupteten, durch eine falsche ad - hoc - Mitteilung ausgelösten Anlagesti m- mung getroffen, sondern aufgrund einer persönlichen Beratung durch Anlag e- vermittler, die sich die irreführenden Ä ußerungen des Beklagten zu 2 über ein besonderes Eigenkapital zu Nutze machte n . b) Soweit die Revision meint, dass d er Kläger die Anlagen vielleicht auch dann gezeichnet hätte, wenn die Aussagen zur Eigenkapitalqualität nicht g e- 23 24 - 12 - macht worden wären, betri fft dies einen Einwand rechtmäßigen Alternativve r- ha l tens, für den die Beklagten darlegungs - und beweisbelastet sind. Die Revis i- on zeigt hierzu jedoch keinen - vom Berufungsgericht übergangenen - Sachvo r- trag der Beklagten auf, der den Einwand ausfüllen könn te. 3. Ohne Erfolg zieht die Revision schließlich einen Scha den des Kläger s und den Rechtswidrigkeitszusammenhang mit den Äußerungen des Beklagten zu 2 in Zweifel. a) In Fällen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzan spruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwi r- kung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss dieser sich auch von einer " ungewollten " Ve r- pflichtung wieder befreien können. Schon eine solche Verpflichtung kann einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden darstellen. Insoweit bewirkt die Norm einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, 36 7 ). Bereits d eshalb sind auch - entgegen der Auffassung der Revision - in diesem Zusammenhang die Gründe, die letztendlich zur Insolvenz der Unte r- nehmen der E - Gruppe geführt haben, unerheblich. Der gemäß § 249 Abs. 1 BGB begründete Anspruch eines Anlegers auf Rückgängigmachung der Bete i- ligung, die ihm unter Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmung s- rechts aufgedrängt wurde, geht nicht verloren, wenn sich die Anlage aus Grü n- den nachteilig entwickelt, die vom Gegenstand der Fehlinformation verschieden sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 113 f.). Da nach den Feststellungen d es Berufungsgerichts die von dem Kläger erwo r- benen Beteiligungen weder so hochwertig noch so risikoarm waren, wie sie der 25 26 27 - 13 - Beklagte zu 2 beschriebe n hatte, ist der Kläger berei ts durch die Zeichnung der Anlagen unmittelbar geschädigt worden. b) Nach diesen Grundsätzen ist die Rüge der Revision, das Berufung s- gericht habe nicht festgestellt, dass das Eigenkapital der Anlagegesellschaft nicht ausgereicht habe oder gar negativ g ewesen sei, ebenso unerheblich wie die weiteren Rügen fehlender Feststellungen des Berufungsgerichts bezüglich der Durchsetzbarkeit der Forderungen gegen die Anleger. 4. Letztendlich ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, dass der Bek lagte zu 2 Kenntnis von den die Sittenwidrigkeit prägenden U m- ständen sowie Schädigungsvorsatz hatte. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Beklagten zu 2 klar, dass seine Äußerungen als Wirtschaftsprüfer zur exzellenten Eige n- kapitala usstattung der E - Gruppe und zum Charakter ihrer Aktien als "Blue Chips" die Anleger erreichen würden und geeignet waren, sie dadurch zur Zeichnung einer Anlage zu motivieren, indem sie die wirtschaftliche Potenz der Unternehmensgruppe falsch einschätzten. b) Darüber hinaus besaß er auch Schädigungsvorsatz. § 826 BGB setzt insoweit keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus, sondern es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich geha l- tenen Schadensfolgen, wobei diese r nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss; es reicht dabei jede nachteilige Einwirkung auf die Verm ö- gen s lage einschließlich der sittenwidrigen Belastung fremden Vermögen s mit einem Verlustrisiko aus (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, WM 2004, 2150, 215 5 ). 28 29 30 31 - 14 - Da der Beklagte zu 2 seine Äußerungen bei Vorträgen und Veranstaltu n- gen mit Vertriebsmitarbeitern getätigt hat, nahm er billigend in Kauf, dass die von ihm gegebenen Informationen auch im Vertrieb zur Bewerbung der Beteil i- gungen verwandt werden, um Interessenten zur Zeichnung einer Anlage zu veranlassen, die nicht den erweckten Vorstellungen entsprach. Soweit die R e- vision dies anders sehen w ill, setzt sie lediglich in revisionsrechtlich unzuläss i- ger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, ohne relevante Verfahrensfehler aufzuzeigen. Da der Schaden - wie oben ausgeführt - bereits in dem E rwerb der Beteiligung liegt, musste sich der bedingte Vorsatz des Beklagten zu 2 lediglich darauf beziehen, dass seine unzutreffenden Äußerungen als Abschluss - und Wirtschaftsprüfer und das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Publikums für die Anlageen t- sch eidung ursächlich wer d en konnte n . Dies war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. 5. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht und insoweit von der Revis i- on unangegriffen eine Haftung der Beklagten zu 1 für das deliktische Verhalten ihres Geschäftsführers nach § 31 BGB bejaht, weil der Beklagte zu 2 die ha f- tungsbegründenden Äußerungen nicht als Privatperson, sondern zur Erläut e- rung der im Rahmen der Abschlussprüfungen gewonnenen Erkenntnisse und damit in Ausübung seiner Organstellung getätigt hat. 32 33 - 15 - 6. Nach alledem ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen, alle r- dings mit der Maßgabe, dass die Verurteilung zur Zahlung nur Z ug - um - Zug g e- gen Abtretung der Rechte aus den erworbenen Anlagen bzw. aus der Anme l- dung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle erfolgt. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2010 - 328 O 318/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2012 - 13 U 154/10 - 34
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