BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 343/12 Verkündet am: 22. Januar 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGH Z: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 Bk, Cl ; AVB Warenkreditversicherung (hier: § 5 Nr. 2.1 AVB Warenkredit - M 2007) Eine Klausel in einer Warenkreditversicherung, welche bestimmt, dass nach Beend i- gung des - einen bestimmten Kunden betreffenden - Versicherungsschutzes sämtl i- che beim Versicherungsnehmer eingehenden Zahlungen dieses Kunden in Ans e- hung des Versicherungsverhältnisses auf die jeweils älteste offene Forderung des Versicherungsnehmers geg enüber dem Kunden anz u rechnen sind, ist unwirksam. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - IV ZR 343/12 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e- rin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2014 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Obe r- landesgerichts Hambu rg 9. Zivilsenat vom 16. Oktober 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: der bei der Beklagten gehaltenen Warenkreditversicherung, welcher " Al l- gemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung - M AVB Warenkredit - M 2007 (Fassung 2008 ) " zugrunde liegen (im Folge n- den: AVB) . Darin heißt es unter anderem: " § 2 Der in die Versicherung eingeschlossene Kunde 1 2 - 3 - 3. Forderungen sind in der Reihenfolge ihres Entstehens ve r- sichert. Forderungen, die die Versicherungssumme übersteigen, rücken erst un d insoweit in den Versicherungsschutz nach, als durch die Bezahlung versicherter Forderungen inne r- Ein Nachrücken von Forderungen ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsschutz gemäß § 2 Nr. 4 AVB endet. 4 . Wann endet der Versicherungsschutz? Kann der Vers i- cherungsschutz beschränkt werden? 4.1 Bei Gefahrerhöhung oder aus sonstigen wichtigen Gründen können wir den Versicherungsschutz für den Ku n- den oder für die Gesamtheit aller Kunden mit Sitz in einem Lan d beschränken oder aufheben. § 5 Die Berechnung des versicherten Ausfalls Grundlage für die Berechnung Ihrer Entschädigungslei s- tung sind Ihre offenen versicherten Forderungen zum Zei t- punkt des Eintritts des Versicherungsfalles. Der versicherte Ausfall wird wie folgt berechnet: 2.1 Beträge, die nach Beendigung des Versicherungsschu t- zes gemäß § 2 Nr. 4 AVB eingehen, werden, unabhängig von abweichenden Tilgungsbestimmungen, grundsätzlich auf die jeweils älteste offene Forderung angerechnet. " Im Rahmen dieses Versicherungsvertrages gewährte die Beklagte der Klägerin im Juli 2010 Versicherungsschutz für Forderungen gege n- über einer niederländischen Kundin. Die diesbezügliche Versicherung s- 3 - 4 - summe , wovon die Beklagte eine Versicherungsqu o te von 80% übernahm. Nachfolgend trat unstreitig der Versicherungsfall ein, nachdem die Kundin drei Rechnungen der Klägerin vom 31. August sowie 11. und 13. Septembe r 2010 über insgesamt 51.491,39 nicht b e- zahlt hatt e . Auf die Schaden meldung der Klägerin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 22. September 2010 die " Aufhebung der Versich e- rungssumme " für die betreffende Kundin. Weiter heißt es zur Erläut e- rung: " g hat sich unsere Bewertung geändert. Bitte sorgen Sie für einen möglichst zügigen Abbau Ihrer Forderungen Jede vor Eintritt des Versicherungsfalles erhaltene Za h- lung wird auf die jeweils älteste Forderung an gerechnet. Diese Regelung gilt auch für Zahlungen auf solche Lief e- rungen, die Sie ggf. nach Aufhebung der Versicherung s- summe ausführen. Hinweis: Ab Zugang dieses Schreibens sind auch Neul i e- ferungen im Rahmen der Selbstprüfung (soweit verei n- bart) unversich ert. " Leistung en an die Kundin erbrachte die Klägerin fortan nur noch gegen Vorkasse oder Barzahlung. So nahm sie im Zeitraum vom 7. Okto - ber 2010 bis 17. November 2010 insgesamt 78.711,87 Mit Schre i- ben vom 17. März 2011 lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen u n- ter Berufung auf § 5 Nr. 2.1 AVB ab, weil diese Zahlungen der Kundin Forderung mehr zur Entschädigung verbleibe. 4 - 5 - Die Klägerin meint, diese Verrechnung sei ohne Rechtsgrund g e- schehen; die Anrechnungsklaus el des § 5 Nr. 2.1 AVB erfasse nur Ku n- denzahlungen während des versicherten Zeitraums. Anderenfalls sei die Klausel unwirksam, weil sie den Versicher ungsnehmer unangemessen benachteilige. Die Beklagte hält die Klausel für interesse n gerecht, weil sie das versicherte Risiko objektiv begrenze und insbesondere vermeide, dass ein Versicherungsnehmer den Umfang der zu entschädigenden Ford e- rungen durch b esondere Verrechnungsvereinbarungen mit seinem Ku n- den willkürlich aufrechterhalte. D ie Vereinbarung von Bargeschäften könne sonst verhindern , dass verfügbares Vermögen des Kunden zur Tilgung versicherter Altschulden verwendet werde. Das widerspreche schutz würdigen Belangen des Versicherers. Die Vorinstanzen haben die Klage für begründet erachtet . Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klagabweisung. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hält die Anrechnungsklausel des § 5 Nr. 2.1 AVB für unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer unang e- messen benachteilige (§ 307 BGB). Die Klausel erfasse ihrem Wortlaut nach alle beim Versicherungsnehmer eingehenden Beträge, ohne d a- 5 6 7 8 9 - 6 - nach zu unterscheiden , ob es sich um Kundenzahlungen handele, auf die sich der Versicherungsschutz beziehe, ob die Zahlungen von Dritten he r- rührten, ob den Zahlungen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vers i- cherungsnehmer und seinem Kunden zugrunde lägen oder Schaden e r- satzverpfl ichtungen aus unerlaubter Handlung. Sie unterscheide weiter auch nicht danach, ob eine Tilgungsbestimmung einseitig vom Kunden getroffen oder zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer vereinbart sei. Anders als das Landgericht sieht das Berufungsgericht kei nen Anhalt für eine einschränkende Auslegung der Klausel. Von einer solchen seien die Parteien auch nicht übereinstimmend ausgegangen, wie daran e r- sichtlich werde , dass jedenfalls die Beklagte sich auch im Rechtsstreit uneingeschränkt auf den Klauselwortla ut berufen habe. In dieser weiten Auslegung verstoße die Anrechnungsklausel g e- gen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das ergebe eine umfassende Abwägung der schützenswerten Interessen der Parteien. Auch wenn ein berechti g- tes Interesse des Kreditversicherers an der Verhinderung eines kollus i- ven Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und Kunden zu seinem Nachteil anzuerkennen sei, seien berechtigte Belange des Versich e- rungsnehmers nicht hinreichend beachtet. Einer Einschränkung der Anrechnungsklausel dahing ehend, Fälle des Bargeschäfts , der einseitigen Tilgungsbestimmung des Kunden oder des vo n der Geschäftsbeziehung zwischen Versicherungsnehmer und Kunden unabhängigen Rechtsgrundes einer Forderung vom Anwe n- dungsbereich auszunehmen , stehe das Verbot einer ge ltungserhaltenden Reduktion entgegen . 10 11 - 7 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, die Anrec h- nungsklausel des § 5 Nr. 2.1 AVB könne nicht einschränkend dahin au s- gelegt werden, dass sie nur Kundenz ahlungen erfasse, auf die sich der Versicherungsschutz beziehe und denen Geschäftsbeziehungen zw i- schen dem Versicherungsnehmer und seinem Kunden zugrunde lägen. Der Klausel kann ferner nicht entnommen werden, dass sie keine Ge l- tung in Fällen beansprucht, i n denen lediglich der Kunde des Versich e- rungsnehmers eine einseitige Tilgungsbestimmung trifft. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Ve r- ständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständ i- ger Würdigung, aufmerksamer Dur chsicht und Berücksichtigung des e r- kennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versich e- rungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Intere s- sen an (Senatsurteile v om 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.; vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10; BGHZ 194, 208 Rn. 21 m.w.N. ). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich he r- aus zu interpretieren (Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 IV ZR 24/10, Ver sR 2011, 202 Rn. 10 m.w.N.; HK - VVG /Brömmelmeyer , 2. Aufl. Einleitung Rn. 68). In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszug e- hen. Der mit ihr verfolgte Zweck und ihr Sinnzusammenhang sind zusät z- lich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungs nehmer erken n- bar sind (vgl. Senatsurtei l e vom 25. Juli 2012 aaO m.w.N. ; vom 9. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518 Rn. 16 f.). 12 13 14 - 8 - b) Der Wortlaut des § 5 Nr. 2.1 AVB bestimmt, dass die nach B e- endigung des Versicherungsschutzes eingehenden Beträge ungeachtet etwa abweichender Tilgungsbestimmungen in Ansehung des Versich e- rungsverhältnisses auf die jeweils älteste offene Forderung des Vers i- cherungsnehmers gegen seinen Kunden angerechnet werden. Soweit die Klausel zum Ausdruck bringt, dies sei " grundsä tzlich " der Fall, lässt sie nicht erkennen, anhand welcher Umstände von diesem Grundsatz abg e- rückt werden soll oder kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sie deshalb so verstehen, dass sie keinen Einschränkungen unte r- liegen soll. Da die anzu rechnenden Beträge weder inhaltlich noch zeitlich oder nach der Person des Leistenden weiter eingegrenzt werden, sind nach dem Klauselwortlaut alle Leistungen an den Versicherungsnehmer aus s einen gesamten Rechtsbeziehungen zum betreffenden Kunden e r- fasst. Da sich die Klausel gerade auf diejenigen Beträge bezieht, die nach einer gemäß § 2 Nr. 4 AVB eingetretenen Beendigung des Vers i- cherungsschutzes beim Versicherungsnehmer einge hen, findet Letzterer keinerlei Anhalt dafür, dass dennoch nur solche Kundenzahl ungen von der Anrechnung erfasst werden sollen, deren Rechtsgrund in versicherter Zeit liegt. Auch aus dem erkennbaren Zweck der Klausel und dem systemat i- schen Zusammenhang, in den sie gestellt ist, ergibt sich für den durc h- schnittlichen Versicherungs nehmer keine ihm günstige Einschränkung. Er erkennt, dass dem Versicherer daran gelegen ist, auch nach Beend i- gung des Versicherungsschutzes sämtliche beim Versicherungsnehmer eingehende n Leistungen des betroffenen Kunden ungeachtet ihres Zwecks oder Rechts grundes dafür heranzuziehen, versicherte Auße n- stände abzubauen und so die Versicherungsleistung zu kürzen . D en R e- 15 16 - 9 - gelung en in § 2 Nr. 4.1 und § 2 Nr. 3 AVB entnimmt er zudem, dass der Versicherer einerseits den Versicherungsfall zum Anlass nehmen kann, den Versicherungssc hutz für künftige Forderungen gegen den säumigen Kunden zu beenden, andererseits aber dem Versicherungsnehmer info l- ge der Verrechnung entste hende neue dann nicht mehr versicher te Forderungsausfälle nicht in den geschützten Bestand nachrü cken kö n- nen. Das bestärkt ihn darin, dass der Versicherer auch alle unversiche r- ten, aber vom Kunden ausgeglichenen Forderungen dazu heranziehen will, um seine Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis nac h- träglich zu verringern. Anhaltspunkte dafür, dass die Verrechnungsmö g- lichkeit auf in versicherter Zeit be gründete Forderungen beschränkt bli e- be , kann der Versicherungsnehmer auch auf diesem Wege nicht gewi n- nen. c) Anders als bei der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu einer ähnlich la utenden Verrechnungsklausel im Rahmen eines Ausfuh r- garantieversprechens getroffenen Entscheidung ( vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1982 III ZR 67/81, WM 19 83, 151 unter II 1) lässt sich im Streitfall nicht feststellen, dass die Parte ien der streitgegens tändlichen Anrechnungsk lausel ungeachtet des weiten Wortlauts übereinstimmend einen nur eingeschränkten Regelungsgehalt beigemessen hätten. Vie l- mehr zeigt das Vorbringen der Beklagten, dass sie sich uneingeschränkt auf die nach de m Klauselwortlaut weit gef ass te Anrechnungsmöglichkeit berufen hat . 2. In der dargelegten weiten Auslegung hält die Anrechnungskla u- sel des § 5 Nr. 2.1 AVB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S atz 1 BGB nicht stand. Die Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil der 17 18 - 10 - Versicherer mit ihr durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Versicherungsnehmers durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichen d zu b e- rücksichtigen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 31 m.w.N.). Zugleich werden wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers, welche sich aus der Natur des Versich e- rungsvertrages ergeben , so weit ein geschränkt , d ass der Vertragszweck gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). a) Das ergibt die insoweit gebotene umfassende Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien des Versicherungsvert r ages (vgl. dazu BGH, Urteil e vom 8. Dezember 2011 VII ZR 111/1 1 , NJW - RR 2012, 626 Rn. 15; vom 17. Dezember 2002 X ZR 220/01, WM 2003, 448 unter 2 b cc m.w.N.; vom 3. November 1999 VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 10 3 , 113 m.w.N.). Allerdings ist das mit der Klausel verfolgte Interesse des Versich e- rers im Grundsatz anzuerkennen , den versicherten Schaden nach Mö g- lichkeit zu begrenzen und insbesondere zu verhindern, dass der Vers i- cherungsnehmer und sein Kunde den eingetretenen Forderungsausfall der Höhe nach in dem Bestreben aufrechterhalten, eine möglichst hohe Versic herungsleistung zu erlangen und verbleibende finanzielle Mittel des Kunden stat tdessen anderweitig einzusetzen . Der Regelungsgehalt der Anrechnungsklausel geht jedoch in mehrfacher Hinsicht weit über diese Zielsetzung und den Rahmen verständiger Interessen wahrung hi n- aus und beachtet damit nicht ausreichend schützenswerte Belange des Versicherungsnehmers. 19 20 - 11 - aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, können di e jenigen Forderungen, die mittels einer von der Anrechnungsregelung in § 5 Nr. 2.1 AV B abweichenden Bestimmung getilgt werden sollten, nicht gemäß § 2 Nr. 3 AVB in den Versicherungsschutz nachrücken. W a- ren sie bereits begründet worden, als noch Versicherungsschutz b e- stand, scheitert ihre Versicherung daran, dass sie infolge der vom Ku n- den bewirkten Tilgu ng objektiv nicht mehr bestehen . Wurden sie erst nach Beendigung des Versicherungsschutz es begründet, scheidet ein Nachrücken gemäß § 2 Nr. 3 letzter Satz AVB ohnehin aus. Das führt vor allem dann zu einer dem Versicherung snehmer nicht zumutbaren Härte und zugleich zu einer partiellen Aushöhlung des Ve r- tragszwecks im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB , wenn d er Versich e- rungsnehmer wie im Streitfall eine nach Eintritt eines Versicherung s- falls gemäß § 2 Nr. 4.1 AVB vom Versicherer erklär te Beendigung des Versicherungs s chutzes für einen bestimmten Kunden zum Anlass nimmt, diesem Kunden gegenüber Leistungen nur noch Zug um Zug gegen B e- zahlung zu erbringen oder mit ihm Bargeschäfte im Sinne von § 142 I n- sO zu vereinbaren . Auf das gerade weg en des Wegfalls des Versich e- rungsschutzes anerkennenswerte Interesse des Versicherungsne h- mers, in einer solchen Situation durch besondere Vereinbarungen s i- cherzustellen, dass er künftige Leistungen bezahlt bekommt, ohne G e- fahr zu laufen, lediglich neue, zudem unversicherte Forderungen gegen den Kunden zu erwerben, nimmt die Anrechnungsklau s el keine Rüc k- sicht. Werden wie § 5 Nr. 2.1 AVB dies vorsieht die auf solche G e- schäfte entfallenden, nach Beendigung des Versicherungsschutzes vom Kunden geleisteten Beträge im Versicherungsverhältnis stattdessen auf die versicherte Forderung angerechnet, hat dies wirtschaftlich zur Folge, 21 22 - 12 - dass der Versicherungsnehmer mittels auf eigenes Risiko neu erbrachter Leistungen seinen Versicherungsschutz schrittweise selbst a bbaut und die Leistungspflicht des Versicherers ausräumt (vgl. zur ähnlichen Sac h- lage bei einem Garantieversprechen: BGH, Urteil vom 11. November 1982 III ZR 67/81, WM 1983, 151 unter II 1) . Zudem kann er danach den Ausgleich der neu begründeten Forderun gen weder von seinem Kunden, welcher diese Forderungen dann bereits im Rechtsverhältnis zum Versicherungsnehmer wirksam getilgt hat, verlangen, noch genießt er für diese Forderungen Versicherungsschutz. Die Gefahr, den zug e- sagten Versicherungsschutz auf di e beschriebene Art und Weise wieder zu verlieren, wird zudem dadurch vergrößert, dass § 5 Nr. 2.1 AVB jegl i- che Zahlungen gleichviel aus welchem Rechtsgrund sie erfolgen und ungeachtet der Frage , ob ein innerer Zusammenhang zu der ursprünglich versicherte n Geschäftsbeziehung besteht der Anrechnung anheimfallen lässt. Ein so weitgehendes Interesse des Versicherers, seine durch Pr ä- mienzahlungen des Versicherungsnehmers begründete Leistungspflicht nach Beendigung des Versicherungsschutzes mittelbar auf den Versich e- rungsnehmer abzuwälzen und auf dessen Kosten leistungsfrei zu we r- den , verdie n t keine Anerkennung (vgl. dazu auch ÖOGH VersR 2006, 1286 ) . Das Berufungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, in der g e- schilderten Situation eröffne sich im Regelfall n icht die Alternative, die wenigen liquiden Mittel des regelmäßig in Zahlungsschwierigkeiten b e- findlichen Kunden entweder für die Begleichung seine r Altschulden ei n- zusetzen oder sie für die Vergabe neue r Aufträge an den Versicherung s- nehmer zu verwenden, weil für den Kunden eine Fortführung seines U n- ternehmens ohne diese Geldbeträge oft nicht mehr möglich wäre. Zudem werden bei solchen Bargeschäften dem Vermögen des Kunden keine Werte zu Lasten des Versicherers entzogen, da den Zahlungen des Ku n- - 13 - den gleich wertige Leistungen des Versicherungsnehmers in zeitlich u n- mittelbarem Austausch gegenüberstehen. bb ) Will der Versicherungsnehmer der vorgenannten Konsequenz entgehen, lässt § 5 Nr. 2.1 AVB ihm nach der Beendigung des Versich e- rungsschutzes nur die Mög lichkeit, die Geschäftsbeziehung zu dem b e- troffenen Kunden einzustellen und damit auch auf mögliche künftige G e- winne aus dieser Geschäftsverbindung zu verzichten . Die Anrechnung s- klausel wirkt insoweit auf unternehmerische Entscheidungen des Vers i- cherungsne hmers auch noch zu einer Zeit ein, zu der der Versicherer seinerseits nicht mehr bereit ist, Versicherungsschutz für die Geschäfte mit dem betroffenen Kunden zu gewähren. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass derjenige, der für eine fremde Kr editschuld S i- cherheiten gibt, vom Sicherungsnehmer nicht erwarten kann, dass dieser seinem Schuldner später keine weiteren Kredite mehr gewährt oder z u- mindest bei der Verrechnung von Teilleistungen des Schuldners unter Zurückstellung eigener Interessen auf die Interessen des Sicherungsg e- bers Rücks icht nimmt (BGH, Urteil vom 27. April 1993 XI ZR 120/92, NJW 1993, 2043 unter II 3 m . w . N . ). Das lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Nach allem erscheint die Einflussnahme des Versicherers auf d ie unternehmerische Entscheidung des Versicherungsnehmers nicht mehr angemessen, zumal nicht erkennbar ist, inwieweit der Abbruch der G e- schäftsbeziehung des Versicherungsnehmers zu seinem Kunden im Int e- resse des Versicherers liegt. Oftmals wird die Einstel lung der Geschäfte die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Kunden vertiefen und so zu e i- nem endgültigen A usfall der versicherten Forderung beitragen . 23 24 - 14 - cc) Soweit die Revision darauf verweist, die in § 5 Nr. 2.1 AVB g e- regelte Verrechnung entspreche der dem Versicherungsnehmer nach § 82 Abs. 1 VVG obliegenden Pflicht zur Schaden minderung, trifft dies nicht zu. Allerdings bleibt es dem Versicherer auch bei Wegfall der b e- anstandeten Verrechnungsklausel unbenommen, Leistungsfreiheit wegen Verstoßes des Vers icherungsnehmers gegen die in § 82 Abs. 1 VVG g e- regelte Schaden minderungsobliegenheit geltend zu machen. Das setzt allerdings anders als die Verrechnung nach § 5 Nr. 2. 1 AVB voraus, dass eine versäumte Schadensminderung dem Versicherungsneh mer zumutbar (vgl. dazu MünchKomm - VVG/Looschelders, § 82 Rn. 34 ff.) gewesen wäre und er sie subjektiv vorwerfbar, nämlich grob fahrlässig oder vorsätzlich , unterlassen hat (§ 82 Abs. 3 VVG). Anders als die R e- vision meint, ist d er Versicherer kollusiven Abspra chen zwischen Vers i- cherungsnehmer und seinem Kunden, die darauf zielen, den versicherten Schaden mutwillig hoch zu halten, damit keineswegs schutzlos ausgeli e- fert. 25 - 15 - b) Eine lediglich mit Blick auf die dargelegte Unwirksamkeit der Anrechnungsklausel ei nschränke nde Auslegung des § 5 Nr. 2.1 AVB hat das Berufungsgericht wegen des Verbots einer geltungserhaltenden R e- duktion der Klausel zutreffend abgelehnt. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2012 - 306 O 19/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2012 - 9 U 87/12 - 26
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