BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 343/13 Verkündet am: 10. Februar 2015 Holmes Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 138 1. Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei kann eine s e- kundäre Darlegungslast treffen, wenn die nähere Darlegung der primär da r- legungsbe lasteten Partei nicht möglich oder zumutbar ist, während der Pr o- zessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, n ä- here Angaben zu machen. 2. Diese Grundsätze gelten auch bei Schadensersatzansprüchen wegen Ve r- letzung eines strafrechtli chen Schutzgesetzes. Dabei spielt keine Rolle, ob ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen den Schädiger besteht. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhandlung vom 10 . Februar 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d i e Richterin Diederichsen, de n Richter Pauge , die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird d as Urteil des 26. Zivilsenats des K ammergerichts in Berlin vom 19. Juni 2013 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions rechtszuges , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind Gesch äftsführer der inzwischen insolventen W. N. Grundstücks - und Vermögensverwaltungen GmbH (im Folgenden: N - GmbH), die Kläger Rechtsnachfolger der im September 2006 verstorbenen D. S . (im Folgenden: Erblasserin) . Von 1997 bis 2006 verwaltete die N - GmbH acht i m Allein - beziehungsweise Miteigentum der Erblasserin stehende Grundstücke. Die N - G mbH überwies von d en für die Erblasserin geführten Konten auf Vera n- 1 - 3 - lassung der Beklagten in den Jahren 2003 bis 2007 insgesamt und führte bei ihr eingegangene Zahlungen von Mietern der Erblasserin in Höhe serin ab. In zwei vorangegangenen Verfahren nahm die N - GmbH die Kläger e r- folglos auf Ersatz von im Rahmen der Grundstüc ksverwaltung getätigten Au f- wendungen in Anspruch . Die Kläger machen geltend, bei den im Namen der N - GmbH überwies e- nen bzw. einbehaltenen Geldbeträgen habe es sich um rechtswidrige Entna h- men bzw. Verrechnungen gehandelt . Mit ihrer Klage begehren sie Ersat z dieser Beträge sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . D as Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit de n vom erke n- nenden Senat zugelassen en Revision en verfolgen die Kläger ihr Begehren we i- ter. E ntscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren von Intere s se - ausgeführt: D en Klägern stehe ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i . V . m . § 266 Abs. 1 StGB nicht zu. Aus den unstreitigen Ta tsachen ergebe sich nicht, dass die Beklagten als Geschäftsführer der N - GmbH die ihnen durch den Hausve r- waltervertrag vom 26. August 1997 eingeräumte Vermögensbetreuungspflicht verletzt hätten. Auch treffe die Beklagten k eine sekundäre Darlegungslast d a- 2 3 4 5 6 - 4 - hin gehend , im Einzelnen darzutun, welche zu erstattenden Aufwendun gen die N - GmbH aus eigenen Mitteln getätigt habe. A nders als bei der Geltendm a- chung von Schadensersatz wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten führe eine allgemeine sekundäre Darlegungslas t bei einem Schadensersatzanspruch, der auf die Verletzung strafrechtlicher Normen gestützt w e rd e , dazu, dass der mutmaßliche Schädiger letztlich einen Entlastungsbeweis zu führen habe. Bei nicht ausreichender Tatsachengrundlage obläge es ihm nämlich darzu tun, dass ein Straftatbestand nicht verwirklicht sei. Die Geltendmachung eines delikt i- schen Schadensersatzanspruchs wegen Untreue diene aber nicht dazu, auf diese Weise letztlich eine Auskunft und Abrechnung über die Vermögensve r- waltung zu erhalten und dar auf dann etwaige deliktische Ansprü che zu stützen . Zudem setze ein auf die Verletzung von § 266 Abs. 1 StGB gestützter Sch a- densersatzanspruch voraus, dass die Beklagten - was von den Klägern zu b e- weisen sei - vorsätzlich gehandelt h ätten . Der Umstand, dass die N - GmbH in den Vorverfahren Aufwendungen dargelegt habe, die sie aus eigenen Mitteln erbracht habe, spreche dafür, dass die Beklagten sich als berechtigt angesehen hätten, entsprechende Entnahmen und Einbehalte vorzunehmen . Schließlich fehle es am Nach weis eines konkret bezifferbaren Schadens. Ein solche r liege nämlich dann nicht vor, wenn die von der N - GmbH verrechneten Aufwendu n- gen tatsächlich den Grund s tücken der Erblasserin wirtschaftlich zugeflossen seien und deren Werterhalt gedient hätten. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand . Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Kläger gegen die 7 - 5 - Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i . V . m . § 266 Abs. 1 StGB scheide aus, beruht auf Rechtsfehlern. 1. Mit der Begr ündung des Berufungsgerichts lässt sich die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht i . S . d . § 266 Abs. 1 StGB durch die Bekla g- ten nicht verneinen. a) Noch z utreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die B e- klagten eine Vermögensbetreuungspflic ht i . S . d . § 266 Abs. 1 StGB traf. Dass der Hausverwaltervertrag nicht zwischen der Erblasserin und den Beklagten persönlich, sondern zwischen der Erblasserin und der N - GmbH bestand, ist dabei unerheblich. Denn nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist die Vorschrift des § 266 StGB i n Ansehung der primär die N - GmbH treffenden Vermögensbetre u- ungspflicht auch auf die Beklagten als deren Geschäftsführer an zuwenden. b) Zu Unrecht nimmt das B erufungsgericht allerdings a n , die Beklagten treffe deshalb keine sekundäre Dar legungslast bezüglich der die einzelnen En t- nahmen bzw. Verrechnungen rechtfertigenden Umstände , weil es sich bei § 266 StGB um eine strafrechtliche Norm handle. Grundsätzlich muss zwar der Kläger alle Tatsachen behaupten und b e- weisen, aus denen sich sei n Anspruch herleitet. Stützt er sich auf eine delikt i- sche Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, so hat er prinzipiell alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (Senatsurteile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195 mwN ; vom 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09, VersR 2011, 1276 Rn. 13; vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, VersR 2002, 321; vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, VersR 1999, 774, 775 ). I n bestimmten Fällen ist es aber Sache der G e genpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erkl ä rungspflicht zu 8 9 10 11 - 6 - den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast , die die Vertei lung der Bewei s last unberührt lässt, setzt voraus , dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht mö g- lich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tats a- chen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (z.B. Senat s- ur teile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, aaO, 195 f.; vom 3. Juni 2014 - VI ZR 394/13, VersR 2014, 1018 Rn. 20; vom 11. Februar 2001 - VI ZR 350/00, aaO ; vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, aaO; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 1 56, 158). Diese Grundsätze ko m- men insbesondere bei Schadensersatzansprüchen zur Ge l tung, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (Senatsurteile vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, aaO; vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, aaO). Entge gen der Auffassung des Berufungsgerichts spielt dabei weder eine Rolle , d ass es sich bei de m als verletzt in Rede stehe n den Schutzgesetz des § 266 StGB um eine strafrechtliche Norm handelt, noch , ob ein entsprechender Auskunftsanspruch be steht (vgl. Senats urteil vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, aaO). 2. Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem dargestellten Fehler. a) Der im Streitfall maßgeblichen Frage nach der Berechtigung der von den Beklagten im Namen der N - GmbH vorgenommenen Überweisungen bzw. Verrechnungen liegen auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Festste l- lungen Vorgänge zugrunde, die sich im Wahrnehmungsbereich beider Bekla g- ten abgespielt haben. Dass die Voraussetzungen e ine r sekundäre n Darl e- gung s last insoweit erfüllt sind, lieg t deshalb zumindest nicht fern . Ob und i n- wieweit die weitere Voraussetzung für die Annahme einer sekundären Darl e- gungslast, nämlich die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit weiterer Darlegu n- gen für die primär darlegungsbelasteten Kläger, ebenfalls gegeben ist oder ob 12 13 - 7 - und inwieweit die Kläger, etwa aus den der Erblasserin erteilten Abrechnungen oder aus dem Vorprozess, über die für den weiteren Vortrag notwendigen E r- kenntnisse verfügen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben. Bei Annahme einer sekundären Darlegungslast obliegt es den Beklagten hinsichtlich jeder einzelnen von der Darlegungslast betroffenen Überweisung bzw. Verrechnung - konkret und schlüssig - die Tatsachen vorzutragen, aus denen sie die Berechtigung der N - GmbH in der jeweiligen Höhe herl eiten. Dies haben sie - entgegen der Annahme der Revisionserwiderung - jedenfalls im vorliegenden Verfahren bislang nicht getan. b) Der dargestellte Fehler ist nicht deshalb unerheblich, weil sich das Berufungsgericht auch keine Überzeugung vom Vorliege n des für § 266 StGB erforderlichen Vorsatzes und des ebenfalls erforderlichen Vermögensschadens zu bilden vermochte . Den diesbezüglichen Darlegungen des Berufungsgerichts entziehen die vorstehenden Erwägungen nämlich ebenfalls die Grundlage. Ob die Überwe isungen bzw. Verrechnungen zu einem im Rahmen des § 266 StGB relevanten Vermögensschaden geführt haben und ob die Beklagten auch b e- züglich der - unterstellten - Pflichtverletzung en vorsätzlich gehandelt haben, lässt sich erst dann abschließend beurteilen, wenn die Beklagten entsprechend der sie ggf. treffenden sekundären Darlegungslast weiter vorgetragen haben und eine danach unter Umständen erforderlich werdende Beweisaufnahme durchgeführt w o rde n ist . 14 15 - 8 - 3. Im Übrigen wird das Berufungsgericht im Rahmen de r erneuten B e- fassung auch Gelegenheit haben, das weitere wechselseitige Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2011 - 31 O 22/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2013 - 26 U 180/11 - 16
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