BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 344/08 Verk374ndet am: 23. September 2009 Ring Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Abs. 1 Satz 1 Bb; 247 503c Abs. 2 Die formularm344337ige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberw344nde auch w344h-rend der Mietzeit zu "wei337en", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mie-ters nach 247 307 BGB unwirksam, da der Begriff "wei337en" bei der nach 247 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung jedenfalls auch dahin verstanden werden kann, dass der Mieter die Sch366nheitsreparaturen in wei337er Farbe vorzuneh-men hat (Fortf374hrung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NJW 2008, 2499, Tz. 15 ff.). BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 344/08 - LG Berlin AG Berlin-Sch366neberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 11. November 2008 wird zur374ckgewie-sen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 15. M344rz 2000 einen Teil des Hauses des Kl344gers. 247 3 Abs. 6 des vom Kl344ger verwendeten vorformulierten Vertragstextes lautet: 1 "Die Sch366nheitsreparaturen tr344gt der Mieter. Der Verpflichtete hat die Sch366nheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelm344337ig und fachgerecht vornehmen zu lassen. Hat der Mieter die Sch366nheitsreparaturen 374bernommen, so hat er sp344testens bis Ende des Mietverh344ltnisses alle bis dahin - je nach dem Grad der Abnutzung oder Besch344digung - erforderlichen Arbeiten auszuf374hren. Die Sch366nheitsreparaturen umfassen insbesondere: - 3 - Anstrich und Lackierungen der Innent374ren sowie der Fenster und Au-337ent374ren von Innen sowie s344mtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizk366rper, das Wei337en der Decken und Oberw344nde sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der W344nde." Gegenstand der Klage - soweit f374r das Revisionsverfahren noch von In-teresse - ist ein bezifferter Schadensersatzanspruch des Kl344gers wegen nicht durchgef374hrter Sch366nheitsreparaturen. Das Amtsgericht hat diesem Klagean-trag teilweise stattgegeben, das Berufungsgericht hat ihn in vollem Umfang ab-gewiesen. Mit der beschr344nkt zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger inso-weit die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. 4 Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Interesse - ausgef374hrt, dem Kl344ger stehe kein Schadensersatzanspruch wegen nicht ausgef374hrter Sch366n-heitsreparaturen aus 247 280 Abs. 1, 247 281 Abs. 1 BGB zu, da die Beklagten zur Vornahme der Sch366nheitsreparaturen nicht verpflichtet gewesen seien. Die ih-nen diese Verpflichtung auferlegende Klausel in 247 3 Abs. 6 des Mietvertrages sei gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie die Beklagten w344hrend der Mietzeit in ihrer Farbwahl einschr344nke und in die Gestaltung ihres pers366nli-chen Lebensbereichs eingreife. Dies stelle eine unangemessene Benachteili-gung des Mieters dar, da ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters, die vermieteten R344ume auch w344hrend der Mietzeit in wei337er Farbe gestrichen zu halten, nicht bestehe. Ohne Erfolg berufe sich der Kl344ger darauf, dass in der Klausel keine Farbvorgabe enthalten sei, die Decken und Oberw344nde in der - 4 - Farbe wei337 zu streichen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass dem Begriff "wei337en" die von dem Kl344ger behauptete Bedeutung zukomme, sei die Ausle-gung, darunter einen Anstrich in der Farbe wei337 zu verstehen, jedenfalls nicht fernliegend. Derartige Zweifel in der Auslegung von Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen gingen indessen gem344337 247 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Kl344gers als Verwender der Klausel. II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand, so dass die Revision des Kl344gers zur374ckzuweisen ist. 5 Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Kl344gers wegen unterlassener Sch366nheitsreparaturen mit der Begr374ndung ver-neint, dass 247 3 Abs. 6 des Mietvertrages nach 247 307 BGB unwirksam ist. 6 Die Klausel ist Teil eines vom Kl344ger verwendeten Formularmietvertra-ges und somit eine von dem Kl344ger gestellte Allgemeine Gesch344ftsbedingung. Der Senat hat entschieden, dass eine formularvertragliche Klausel, die den Mie-ter dazu verpflichtet, die auf ihn abgew344lzten Sch366nheitsreparaturen "in neutra-len, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuf374hren", unwirksam ist, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der R374ckgabe der Mietsa-che beschr344nkt ist, sondern auch f374r Sch366nheitsreparaturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietverh344ltnisses vorzunehmen hat. Eine derartige Klausel be-nachteiligt den Mieter regelm344337ig deshalb unangemessen, weil sie ihn auch w344hrend des laufenden Mietverh344ltnisses zu einer Dekoration in der vorgege-benen Farbwahl verpflichtet und dadurch in seiner pers366nlichen Lebensgestal-tung einschr344nkt, ohne dass daf374r ein anerkennenswertes Interesse des Ver-mieters besteht (Senatsurteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NJW 2008, 2499, Tz. 15 ff.). 7 - 5 - So liegt der Fall auch hier. Die Klausel unterscheidet nicht zwischen w344h-rend der Mietzeit vorzunehmenden Sch366nheitsreparaturen und der vor R374ckga-be an den Vermieter f344lligen Endrenovierung. Vergeblich wendet sich die Revi-sion gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei jedenfalls nicht fern-liegend, unter dem Begriff "wei337en" nicht nur ein Synonym zu streichen, son-dern einen Anstrich in der Farbe wei337 zu verstehen. Der Einholung eines ety-mologischen Sachverst344ndigengutachtens bedurfte es f374r diese Auslegung ent-gegen der Auffassung er Revision nicht. Allgemeine Gesch344ftsbedingungen sind ausgehend von den Verst344ndnism366glichkeiten eines rechtlich nicht vorge-bildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verst344ndi-gen und redlichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Interessen der norma-lerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr. des Bundesgerichts-hofs, z.B. Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 154/04, NJW 2006, 1056, Tz. 9). Dass nach diesen Kriterien das vom Berufungsgericht als nicht fernliegend erachtete Verst344ndnis des Begriffs "wei337en" auszuschlie337en w344re, kann nicht angenommen werden und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Auf eine m366glicherweise abweichende Deutung aus sprachwissen-schaftlicher Sicht kommt es nicht an. L344sst die Klausel somit die Auslegung zu, dass Decken und Oberw344nde in wei337 zu streichen sind, so ist sie gem344337 247 305c Abs. 2 BGB der Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB in dieser dem Mieter g374nstigsten, weil zur Unwirksamkeit der Klausel f374hrende Auslegung zugrunde zu legen. 8 Die Revision ist ferner der Auffassung, selbst wenn der Begriff "wei337en" als Synonym f374r "wei337 streichen" angesehen werden m374sste, benachteilige dies den Mieter nicht unangemessen, weil er nach dem weiteren Wortlaut der Klausel dann lediglich gehalten sei, "Decken und Oberw344nde" wei337 zu strei-chen. Eine derartige meist durch Stuckleisten erfolgte Trennung in Ober- und Unterw344nde finde sich in dem den Beklagten vermieteten Haus jedoch nicht. 9 - 6 - Damit seien die Beklagten bis auf den Deckenanstrich in ihrer Farbwahl voll-kommen frei gewesen. Hinsichtlich der Decken bestehe indes ein sch374tzens-wertes Interesse des Kl344gers, nur wei337e Farbe zu verwenden, da Farbanstriche eine Substanzverletzung insbesondere der Stuckverzierungen im Deckenbe-reich zur Folge h344tten. Insoweit kann die Revision schon deshalb nicht durch-dringen, weil sie entsprechenden Sachvortrag des Kl344gers in den Instanzen nicht aufzeigt. Folge der unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Aus-f374hrung von Sch366nheitsreparaturen ist die Unwirksamkeit der Abw344lzung der Pflicht zur Vornahme der Sch366nheitsreparaturen schlechthin. Eine teilweise Aufrechterhaltung oder Umgestaltung der Klausel kommt nicht in Betracht (Se-natsurteil vom 18. Juni 2008, aaO, Tz. 20). Denn entgegen der Auffassung der Revision ist eine Trennung der Klausel in einen der Inhaltskontrolle standhal-tenden - die Sch366nheitsreparaturen bei Endrenovierung betreffenden (247 3 Abs. 6 Satz 3 der Klausel) - und einen unwirksamen - die Sch366nheitsreparatu-ren w344hrend der Mietzeit betreffenden (247 3 Abs. 6 Satz 2 der Klausel) - Teil nicht m366glich, ohne den Verst344ndnis- und Regelungszusammenhang der Klau-sel zu zerst366ren. Dies erschlie337t sich ohne weiteres aus dem Wortlaut von 247 3 Abs. 6 Satz 3 der Klausel, der in seinem ersten Satzteil voraussetzt, dass dem Mieter die Pflicht zur Vornahme der in 247 3 Abs. 6 Satz 4 n344her definierten Sch366nheitsreparaturen wirksam 374bertragen ist. Daran fehlt es - wie dargelegt - bereits. Die weitere Wendung "sp344testens" ergibt dar374ber hinaus nur dann ei-nen Sinn, wenn es eine (eventuelle) Verpflichtung des Mieters bereits vor Aus-zug gibt. Diese (eventuelle) fr374here Verpflichtung regelt der jedenfalls unwirk- 10 - 7 - same 247 3 Abs. 6 Satz 2 der Klausel. Eine Trennung der Klausel in einen wirk-samen und einen unwirksamen Teil ist damit nicht m366glich. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 31.01.2007 - 5a C 59/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2008 - 63 S 64/07 -
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