BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 344/08 vom 5. August 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 durch den Richter Zoll als Vorsitzenden, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin vom 14. Juli 2009 gegen den Se-natsbeschluss vom 30. Juni 2009 wird verworfen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin ist im vorausgegangenen Rechtsstreit erfolglos geblieben, weil sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht sich davon 374berzeugt ha-ben, dass sie f374r die F374hrung des streitgegenst344ndlichen Prozesses nicht pro-zessf344hig ist. Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat durch Beschluss vom 30. Juni 2009, der den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 3. Juli 2009 zugestellt worden ist, zur374ckgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kl344gerin mit der am 17. Juli 2009 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anh366rungsr374ge gem344337 247 321a ZPO. Sie tr344gt vor, der Senat habe unter Ver-sto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG ihr Vorbringen nicht gew374rdigt, dass das Beru-fungsgericht nicht von "nicht aufkl344rbaren Zweifeln" an der Prozessf344higkeit der 1 - 3 - Kl344gerin ausgehen durfte, ohne zuvor den in Betracht kommenden weiteren Aufkl344rungsm366glichkeiten von Amts wegen nachzugehen und sp344ter beige-brachte Erkenntnisquellen im Betreuungsverfahren auszusch366pfen. Jedenfalls h344tte das Berufungsgericht die durch das im Betreuungsverfahren erstattete Gutachten aufgeworfenen Zweifel an der Begutachtung des gerichtlichen Sach-verst344ndigen Dr. H. von Amts wegen vor einer objektiven Beweislastentschei-dung zu Lasten der Kl344gerin weiter aufkl344ren m374ssen. Wegen der Beanstan-dungen im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 14. Juli 2009 Bezug genom-men. II. 1. 334ber die statthafte (vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., 247 321a Rn. 5) und auch im 334brigen zul344ssige Anh366rungsr374ge entscheidet der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrunds344tzen gem344337 247 21g GVG berufenen regul344-ren Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung. 247 321a ZPO enth344lt keine - etwa dem 247 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO vergleichbare - Bestimmung dar374ber, wer an der Entscheidung 374ber die Anh366-rungsr374ge mitzuwirken hat. Da die Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO gegen alle Instanz beendenden Entscheidungen in Betracht kommt, gegen die ein Rechts-mittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, w374rde ein an 247 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO orientiertes Verst344ndnis 374ber die Mitwirkung des bisher ent-scheidenden Richters die Anwendung dieser R374ge in einem ihrem Zweck nach nicht gerechtfertigten Umfang einschr344nken (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63). 2 2. Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu neh- 3 - 4 - men und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Punkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu be-scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). a) Das Berufungsgericht hat sich auf der Grundlage des Gutachtens des gerichtlichen Sachverst344ndigen Dr. H. in nicht zu beanstandender Weise die 334berzeugung von der partiellen Prozessunf344higkeit der Kl344gerin f374r den vorlie-genden Rechtsstreit gebildet. Den von der Kl344gerin herangezogenen 304u337erun-gen der Gutachter Dr. R., Dr. F., Dr. L. und Dr. H. basieren nicht auf der Kennt-nis der Akten des Streitfalls. Dies gilt auch f374r die Begutachtung durch Frau Dr. M. im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren. Frau Dr. M. nimmt in ihrem Gutachten keinerlei Stellung zu dem Prozessverhalten der Kl344gerin, wie es aus den Akten ersichtlich ist und Grundlage f374r die Auffassung des gerichtlichen Sachverst344ndigen Dr. H. geworden ist. Die Kl344gerin kann auch nicht einwen-den, sie sei von Dr. H. nicht pers366nlich untersucht worden, denn sie hat eine pers366nliche Untersuchung durch den Sachverst344ndigen Dr. H. verweigert. Eine erzwingbare Pflicht der Partei, sich dem Sachverst344ndigen vorzustellen oder von ihm untersuchen zu lassen, besteht im Zivilprozess abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des 247 372a ZPO nicht. Das Berufungsgericht hatte deshalb mit der Auswertung der Begutachtung durch Dr. H. und der Auseinan-dersetzung mit den Privatgutachten und dem Gutachten im vormundschaftsge-richtlichen Verfahren von Frau Dr. M. die Erkenntnism366glichkeiten 374ber die Ge-sch344ftsunf344higkeit und Prozessunf344higkeit der Kl344gerin ausgesch366pft. In Anbe-tracht des Verhaltens der Kl344gerin im Prozess und der fehlenden Kooperation mit dem vom Gericht beauftragten Sachverst344ndigen hat das Berufungsgericht mit Recht eine weitere Beweiserhebung nicht f374r Erfolg versprechend gehalten. 4 b) Der Senat hat auch die weiteren von der Anh366rungsr374ge der Kl344gerin umfassten Angriffe in der Nichtzulassungsbeschwerde bei Erlass des Be- 5 - 5 - schlusses vom 30. Juni 2009 in vollem Umfang darauf gepr374ft, ob sie einen Re-visionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Bean-standungen der Nichtzulassungsbeschwerde s344mtlich f374r nicht durchgreifend erachtet und gem344337 247 544 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO von einer weiterrei-chenden Begr374ndung abgesehen. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wo-nach der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Ver-fassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begr374n-dung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels ei-ner Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine - 6 - Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begr374ndungs-erg344nzung herbeizuf374hren (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Be-schl374sse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - aaO; Beschluss vom 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06). Zoll Wellner Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.01.1997 - 2/22 O 30/90 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.11.2008 - 7 U 149/97 -
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