BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 344/10 vom 11. September 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 20 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner und Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 24. Juli 2012 gegen den Senatsb e- schluss vom 10. Juli 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückg e- wiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige G e- hörsrüge ist nicht begründet. N ach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der En t- scheidung ausdrücklich zu bescheide n (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, B e- schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des B e- schlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, abs e- hen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beiz u- tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurück weisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang g e- 1 2 3 - 3 - prüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen kö n- nen. Im Übrigen ergibt sich weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begrün det werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassung s- recht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entsche i- dung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzula s- sungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsb e- schwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung herbeiz u- führen (BT - Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1433 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW - RR 2006, 63, 64). Galke Zoll Wellner Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.07.2009 - 10 O 157/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.10.2010 - I - 6 U 116/09 - 4
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