BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 344/11 vom 10. Juli 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 20 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Paug e und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalt s nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 1 3. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 mwN). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. 1. D ie Kläger in hat schon nicht nachgewiesen, sich in hinreichender We i- se bemüht zu haben, einen zur Vertretung ber eiten Rechtsanwalt zu finden. Sie hat das Man dat nach eigenem Vorbringen lediglich fünf Kanzleien angetragen. Angesichts der Tatsache, dass es mittlerweile 26 Kanzleien mit insgesamt 37 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten gibt, genügt dies nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu r echtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, aaO). 1 2 - 3 - 2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint zudem aussichtslos. Es sind keinerlei Gesichtspunkte dafür erkennbar, dass die Rechtssache grun d- sätzliche Bedeutung haben oder d ie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern könnte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Annahme des Berufungsg e- richts, die geltend gemachten Ansprüche seien gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt, weil die Unkenntnis der Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruhe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Galke Zoll Diederichsen Pauge v. Pentz Vorins tanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 01.06.2011 - 4 O 172/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.11.2011 - 8 U 122/11 - 3
Full & Egal Universal Law Academy