BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 344/12 Verkündet am: 19. November 2013 Böhringer - Mangold Justizamtsinspek torin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichse n und von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Die Revisionen gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseat i- schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Juni 2012 werden auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurt eilung zur Zahlung nur Zug - um - Zug gegen Abtretung der Rechte aus den erworbenen Beteiligungen Nr. ...; Nr. ... und Nr. ... an der L . AG bzw. aus der entsprechenden Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle erfolgt. V on Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1, einer Wirtschaftsprüfungs - und Steuerberatungsgesellschaft mbH, und ihrem Geschäftsführer, dem B e- klagten zu 2, einem Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer, aus eigenem und aus abge tretenem Recht ihres Ehemannes Schadensersatz im Zusammenhang mit Kapitalanlagen bei Unternehmen der sogenannten E - Gruppe. 1 - 3 - Die Beklagte zu 1 war in den Jahren 1998 bis 2002 mit der Prüfung der Jahresabschlüsse von Gesellschaften der E - Gruppe beauftragt, zu der auch die L. AG gehörte. Die Klägerin und ihr Ehemann zeichneten im Dezember 2002 Beteiligungen als atypisch stille Gesellschafter an der L. AG. Sie zeichneten und darüber hinaus jeder für sich eine Rateneinlage über den Betrag von 45.000 n- trag. Die Klägerin verlangt von den Beklagten wegen behaupteter Zahlungen auf die Beteiligungen Schadensersatz sowie die Fest stellung, dass den A n- sprüchen der Klägerin vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen der B e- klagten zugrunde liegen. Sie stützt die Ansprüche auf angeblich inhaltlich fa l- sche Äußerungen des Beklagten zu 2, mit denen dieser die E - Gruppe im Ra h- men von Semin arveranstaltungen in den Jahren 1999 und 2000 auf Malta und in Würzburg vor Vertriebsmitarbeitern zu positiv dargestellt habe und welche die Klägerin, an die die Äußerungen weitergegeben worden seien, zur Zeichnung der Anlagen veranlasst hätten. Das Lan dgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Oberlandesgericht der Klage in Höhe eines Teilbetrages von sowie bezüglich des Fes t- stellungsantrages stattgege ben . Im Übrigen hat es d ie Berufung der Klägerin zurück - und die Klage abgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelass e- nen Revisionen beantragen die Beklagten, die Klage abzuweisen. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt aus: Die Beklagten schuldeten der Kläger in als Gesamtschuldner Schadensersatz nach § 826 BGB i.V.m. §§ 31, 840 BGB. Der Beklagte zu 2 habe unzutreffende Behauptungen über die Unternehmen der E - Gruppe aufgestellt. Auf Veranstaltungen der E - Gruppe, an denen in er s- ter Linie Mitarbeiter der Struktur vertriebe der E - Gruppe teilgenommen hätten, habe er das Eigenkapital als "ausgezeichnet" dargestellt und die Aktien der ei n- zelnen Anlagegesellschaften als "Blue Chips" bezeichnet. Dies impliziere, dass die E - Gruppe aufgrund des besonderen Qualitätsmerkmals einer überragenden Eigenkapitalausstattung besonders wertvollen Unternehmen, typischerweise großen Aktiengesellschaften mit hoher Marktkapitalisierung, vergleichbar sei. Das Eigenkapital der E - Gruppe habe jedoch demjenigen von solchen Unte r- nehmen nicht an satzweise entsprochen. Denn es habe sich nahezu ausschlie ß- lich aus Forderungen gegen die einzelnen atypisch stillen Gesellschafter z u- sammengesetzt. Damit habe ein gebündeltes Risiko bestanden. Nach der Pr a- xis der E - Gruppe habe es außerdem im Belieben der A nleger gestanden, ob sie den eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen seien oder nicht. Ein Fo r- derungsmanagement habe nicht existiert. Der Beklagte zu 2 habe leichtfertig und damit sittenwidrig gehandelt, als er die fraglichen Aussagen getätigt habe. Ein em Wirtschaftsprüfer mit den Kenntnissen des Beklagten zu 2 habe offe n- kundig sein müssen, dass die Aussagen inhaltlich falsch und geeignet gewesen seien, den Adressaten ein ganz übertrieben positives Bild von der wirtschaftl i- chen Lage der E - Gruppe zu vermi tteln. Dem Beklagten zu 2 seien die Struktur des Eigenkapitals und das Fehlen eines effektiven Forderungsmanagements bekannt gewesen. Der Beklagte zu 2 habe auch vorsätzlich gehandelt. Ihm sei klar gewesen, dass seine Äußerungen zur exzellenten Eigenkapita lausstattung 5 - 5 - der E - Gruppe und zum Charakter ihrer Aktien als " Blue Chips " die Anleger e r- reichen würden und geeignet seien, sie dadurch zur Zeichnung einer Anlage zu motivieren, da sie die wirtschaftliche Potenz der Unternehmensgruppe falsch einschätzten. D urch die Aussagen der Zeugen S. und N. sei bewiesen, dass die Aussagen des Beklagten zu 2 zur hervorragenden Eigenkapitalausstattung der E - Gruppe für die Entscheidung der Klägerin und ihres Ehemannes für die Zeichnung der Anlagen kausal geworden seien. Die Beklagten schuldeten der Klägerin und ihrem Ehemann Schadensersatz im tenorierten Umfang. Die B e- klagte zu 1 habe nach § 31 BGB für das deliktische Verhalten ihres Geschäft s- führers einzustehen. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrec htlicher Überpr ü- fung stand. Die Beklagten haften de r Kläger i n aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 840 Abs. 1, § 31 BGB. 1. Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten zu 2 mit Recht als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB q ualifiziert. a) Ob ein Verhalten als sittenwidrig anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 VI ZR 124/12, z.V.b.; vom 4. Juni 2013 VI ZR 2 88/12, VersR 2013, 1144 Rn. 14; vom 25. März 2003 VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 274 f., jeweils mwN). b) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, g egen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. 6 7 8 9 - 6 - Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 VI ZR 124/12, z.V.b.; vom 4. Juni 2013 VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144 Rn. 14; vom 20. November 2012 VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn. 25; BGH , Urteil vom 9. Juli 2004 II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; Katzenm e ier in Dauner - Lieb/Langen, BGB, 2. Aufl., § 826 Rn. 2 f.; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 826 Rn. 4, jeweils mwN). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertraglich e Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervo r- ruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutr e- ten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tr e- tenden Gesi nnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. Senatsu r- teil vom 15. Oktober 2013 VI ZR 124/12, z.V.b.; BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; vom 19. Oktober 1987 II ZR 9/87, BGHZ 102, 68, 77 f.; Palandt/Sprau, BGB , aaO, jeweils mwN). c) Im Bereich der Expertenhaftung für unrichtige (Wert - )Gutachten und Testate kommt ein Sittenverstoß bei einer besonders schwer wiegenden Verle t- zung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten in Betracht. Als sittenwi d- rig ist dabei zu beurteilen, dass der Auskunfterteilende aufgrund des Experte n- status ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht im Mindesten den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 20 0 9, § 826 Rn. 207 f.). Der Sittenve r- stoß setzt ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Auskunftgebers voraus. Es genügt nicht ein bloßer Fehler des Gutachtens, sondern es geht d a- rum, dass sich der Gutachter durch nachlässige Erledigung, z. B. durch nac h- lässige Ermittlungen oder gar durch Angaben ins Blaue hinein der Gutachte n- aufgabe entledigt und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die ang e- sichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewisse n- los erscheint (v gl. Senatsurteile vom 21. April 1970 - VI ZR 246/68, WM 1970, 878, 879; vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 132/77, VersR 1979, 283, 284; vom 10 - 7 - 24. September 1991 - VI ZR 293/90, NJW 1991, 3282; BGH, Urteil vom 18. Juni 1962 - VII ZR 237/60, VersR 1962, 803, 804 f .; Staudinger/Oechsler, aaO Rn. 213) . Diese anerkannten Grundsätze der Expertenhaftung sind zwar - was auch das Berufungsgericht gesehen hat - im Streitfall nicht unmittelbar a n- wendbar, weil dem Beklagten zu 2 nicht angelastet wird, ein unrichtiges (Wer t - ) Gutachten oder Testat erteilt zu haben. Sein Verhalten ist jedoch gleichwohl als sittenwidrig zu beurteilen. Denn der Beklagte zu 2 stellte sich mit seinem Expe r- tenstatus in den Dienst der von ihm geprüften kapitalsuchenden E - Gruppe und lieferte den V ertriebsmitarbeitern irreführende Verkaufsargumente. Hierdurch setzte er sich rücksichtslos über die Interessen potentieller Anlageinteressenten hinweg, die mit seinen Äußerungen zwangsläufig in Berührung kamen und di e- se im Vertrauen auf seine berufliche Integrität und seine fachliche Autorität zur Grundlage ihrer Entscheidung machten (vgl. Staudinger/Oechsler, aaO Rn. 210 und 214 zum Wertgutachten). aa) Der Hinweis des Beklagten zu 2, die E - Gruppe verfüge über ein " ausgezeichnetes Eigenkapital " , das es erlaube, ihre Aktien als " Blue Chips " einzuordnen, war falsch und geeignet, die Adressaten über die wirtschaftliche Situation der Unternehmen der E - Gruppe zu täuschen. (1) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklag te zu 2 im Rahmen von Veranstaltungen auf Malta und in Wür z- burg in den Jahren 1999 bzw. Anfang 2000 vor Vertriebsmitarbeitern der E - Gruppe Vorträge gehalten, in denen er insbesondere eine (im Vergleich zu DAX - Unternehmen) ausgezeichnete Eigenkapitalaussta ttung der von ihm g e- prüften Unternehmen der E - Gruppe hervorhob und Aktien der Anlagegesel l- schaften mit "Blue Chips" verglich. Dadurch hat er einen Eindruck der Wertha l- 11 12 13 - 8 - tigkeit von Beteiligungen an diesen Unternehmen vermittelt, der objektiv unz u- treffend war . Denn für die Werthaltigkeit der Beteiligungen an Unternehmen der E - Gruppe war en nicht nur eine hohe Eigenkapitalquote entscheidend, sondern auch die vorhandenen Aktiva. Insoweit konnten die Unternehmen der E - Gruppe in ihrer Kapitalqualität und Risikostru ktur aber nicht ansatzweise mit "Blue Chip - Unternehmen" wie etwa großen Aktiengesellschaften mit hoher Marktkapitalisi e- rung verglichen werden, welche typischerweise auf der Aktivseite die gesamte Vielfalt der Asset - Klassen des § 266 Abs. 2 HGB aufweisen. D as Aktivverm ö- gen der E - Gruppe - Unternehmen bestand demgegenüber - auch nach dem e i- genen Vorbringen der Beklagten - nahezu ausschließlich aus den Forderungen gegen die einzelnen Anleger aus deren Beteiligung als atypisch stille Gesel l- schafter. Das Anlagekapi tal stand den Unternehmen der E - Gruppe auch nicht in liquider Form sofort zur Verfügung, sondern sollte von über 95 % der Anleger - wiederum nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten - in monatlich fällig werdenden, mehr oder weniger kleinen Raten über ein en Zeitraum von bis zu 30 Jahren erbracht werden. Dabei wurde nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts bei der E - Gruppe ein ernsthaftes Forderungsmanagement nicht betrieben, vielmehr stand es in der Praxis im Belieben der Anleger, ob sie den eingegang en en Zahlungsverpflichtungen nachkamen oder nicht. Auf der and e- ren Seite mussten sofort Vertriebsprovisionen gezahlt werden, welche sich j e- weils an der gesamten Anlagesumme orientierten, obwohl die gezeichneten Beträge im Wesentlichen nur in relativ gering fügigen monatlichen Raten eingi n- gen. (2) Da auf der Aktivseite der Unternehmen im Wesentlichen lediglich noch nicht fällige Forderungen gegen die Anleger standen, deren Qualität mit der Zahlungsfähigkeit und - willigkeit der Anleger stand und fiel, hat d as Ber u- fungsgericht ferner mit Recht von einem "gebündelten Risiko" gesprochen. 14 - 9 - Fehl geht die Rüge der Revision, es fehle an Feststellungen, dass "auch nur ein Anleger vom Verhalten eines anderen Anlegers erfuhr, der seine Einl a- ge nicht beglich", weshal b im Hinblick auf die einseitige Mittelherkunft auch nicht von einem gebündelten Risiko gesprochen werden könne. Die Revision s- erwiderung weist mit Recht darauf hin, dass eine interne Abstimmung unter den Anlegern weder nach den Denkgesetzen noch nach der L ebenserfahrung erfo r- derlich war, um die Gefahr zu begründen, dass Anleger in erheblicher Anzahl ihre Einlage nicht erbringen würden, weil die Stimmung insbesondere auf dem Kapitalmarkt etwa wegen negativer Pressemeldungen zum Nachteil der E - Gruppe umschlag en konnte und etliche Anleger gleichzeitig, aber unabhängig voneinander veranlasst werden konnten, ihre Zahlungen einzustellen. (3) Unerheblich ist auch der Einwand der Revision, dass sich einige U n- ternehmen der E - Gruppe zum Zeitpunkt der Äußerungen des Beklagten zu 2 auf Malta und in Würzburg kurz vor oder in der Gründungsphase befanden, denn nach den Feststellungen bezogen sich die Äußerungen generell auf die Unternehmen der E - Gruppe, die sich in ihrer Struktur vollständig geglichen hä t- ten. (4) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Beklagte zu 2 habe nicht eing e- räumt, sowohl auf Veranstaltungen für Mitarbeiter der E - Gruppe auf Malta im Jahr 1999 als auch in Würzburg Anfang des Jahres 2000 neben Hinweisen auf ein besonderes Eigenkapital das Wort "Blue Ch ips" verw a ndt zu habe n . Die Beweiskraft dieser tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wird - entgegen der Auffassung der Revision - nicht gemäß § 314 Satz 2 ZPO durch die Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 23. April 2012 entkräftet, de nn dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte zu 2 nur auf Ma l ta und nicht auch in Würzburg den Begriff "Blue Chips" verwandt hat. Die prot o kollierte Äußerung des Beklagten zu 2, die Eigenkapitalfinanzierung habe er nicht nur 15 16 17 - 10 - auf Malta, sonder n in jedem seiner Vorträge, die er vor Vermittlern gehalten habe, so vorgetragen, lässt die Auslegung zu, dass er auch in Wür z burg den Vergleich mit "Blue Chips" gezogen hat. Im Übrigen würde schon die einmalige Verwendung des Vergleichs mit "Blue Chips" a uf Malta, welcher der streitg e- genständlichen Beteiligung vorausgegangen ist, die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts rechtfertigen. Darüber hinaus hat sich das Berufungsgericht - wie die Revision selbst sieht - auch auf Zeugenaussagen in einem der Paralle lverfahren gestützt. S o- weit die Revision diesbezüglich beanstandet, das Berufungsgericht habe die Aussage aus dem Parallelverfahren nur als Urkunde würdigen und keine Ei n- schätzung zur persönlichen Glaubwürdigkeit abgeben dürfen, übersieht sie, dass das Par allelverfahren und das vorliegende Berufungsverfahren bei de m- selben Einzelrichter anhängig gewesen sind und dieser die Zeugen im Paralle l- verfahren selbst vernommen hat. Da auch die jeweiligen Prozessbevollmächti g- ten der Parteien in beiden Verfahren identis ch waren und der vom Einzelrichter angekündigten Verwertung der Aussagen im vorliegenden Verfahren nicht w i- dersprochen haben, sind hinsichtlich der Verwertung der Aussagen keine Ve r- fahrensfehler ersichtlich. Im Übrigen sind in die hier maßgebliche Beweiswü rd i- gung des Berufungsgerichts zu den objektiven Falschangaben des Beklagten zu 2 keine Glaubwürdigkeits - , sondern Plausibilitätserwägungen eingeflossen. bb) Der Beklagte nahm für die vorbezeichneten irreführenden Angaben - wie bereits ausgeführt - sein e n Expertenstatus als Wirtschaftsprüfer und seine Stellung als Abschlussprüfer der Gesellschaften der E - Gruppe in A n spruch. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde er den Vertriebsmita r- beitern als Wirtschaftsprüfer vorgestellt und referierte üb er Erkenn t nisse, die er in seiner Funktion als Abschlussprüfer (angeblich) gewonnen hatte. Er rekl a- mierte damit für sich nicht nur die Sachkunde und Seriosität, die einem Wir t- 18 19 - 11 - schaftsprüfer als besonderen Standesregeln unterliegendem und unabhäng i- gem Berufs träger allgemein zugewiesen werden (vgl. § 43 Abs. 1 WPO). Vie l- mehr nahm er für sich darüber hinausgehend das besondere Vertrauen in A n- spruch, das dem Abschlussprüfer im Hinblick auf seine gesetzlich vorgesehene Objektivität gegenüber der geprüften Gesells chaft (vgl. zur Unparteilichkeit § 323 Abs. 1 HGB) sowie auf die im Rahmen der Prüfung gewonnen en beso n- deren Einblicke in die Struktur der geprüften Gesellschaft entgege n gebracht wird. Mit dieser Autorität ist es bereits schwer vereinbar, sich - wie es der B e- klagte zu 2 tat - in exponierter Position einseitig für die Vertriebsintere s sen der geprüften Gesellschaftsgruppe einzusetzen. cc) Die Expertenäußerungen des Beklagten zu 2 vor den Vertriebsmita r- beitern der E - Gruppe waren, wie das Berufungsgericht f estgestellt hat, darauf ausgerichtet, an die Anlageinteressenten weitergegeben zu werden. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe verfahrensfehle r- haft im Rahmen seines Sittenwidrigkeitsurteils Vortrag des Beklagten zu 2 nicht berücksichtigt , dass es bei den Veranstaltungen mit Mitarbeitern des Vertriebs lediglich darum gegangen sei, Anschuldigungen entgegenzutreten, die Dritte im Zusammenhang mit den Kapitalanlagestrategien der E - Gruppe gegenüber der Staatsanwaltschaft erhoben hätten, kann i hr dies nicht zum Erfolg verhelfen. Denn selbst wenn dies zuträfe, hätte der Beklagte zu 2 umso mehr Veranla s- sung gehabt, irreführende Äußerungen hinsichtlich der Qualität und Werthalti g- keit der Kapitalanlagen der E - Gruppe zu unterlassen. dd) Die Angabe n des Beklagten zu 2 hatte n für die von den Mitarbeitern der Strukturvertriebe angesprochenen Anlageinteressenten - hier d ie Kläger in und ihr Ehemann - große Bedeutung. Nach den Feststellungen des Berufung s- gerichts war bei den Beratungsgesprächen das hohe Eigenkapital immer ein 20 21 22 - 12 - maßgebendes Verkaufsargument, wobei sich der jeweilige Vertriebsmitarbeiter auf den Beklagten zu 2 berief. ee) Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass dem Beklagten zu 2 klar war, dass seine Informationen gerade dazu be stimmt waren, an die Anlageinteressenten weitergegeben zu werden. Ihm war auch ohne w eiteres ersichtlich, dass seine Aussagen zur Eigenkapitalausstattung der E - Gruppe jedenfalls grob unvollständig und damit irreführend waren. 2. Das Berufungsgericht hat sich - entgegen der Auffassung der Revis i- on - rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet, dass die weitergegebenen Ä u- ßerungen des Beklagten zu 2 zur Qualität und Bonität der Unternehmen der E - Gruppe für die Anlageentscheidung im Streitfall kausal geworden sind. a) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe erforderliche Feststellungen zur Kausalität der Äußerungen des Beklagten zu 2 für die Anl a- geentscheidung der Kläger in und ihres Ehemannes nicht getroffen, weil im B e- reich der kapitalmarktre chtlichen Informationsdeliktshaftung auf einen konkreten Kausalitätsnachweis für den Willensentschluss des Anlegers nicht verzichtet werden könne. Das Berufungsgericht hat sich in tatrichterlicher Würdigung au f- grund der Zeugenaussage n des maßgebenden Anlag evermittlers und des Ehemannes der Klägerin die Überzeugung gebildet, dass gerade der Hinweis des Vermittlers auf die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers und dessen Bon i- tätsbekun dungen in dem geführten Beratungs gespräch die erstrebte Wirkung erzielt hätt en, die Kläger in und ihren Ehemann zur Zeichnung der Anlagen zu veranlassen. Damit bedurfte es - entgegen der Auffassung der Revision - keiner weitergehenden Feststellungen. Die von den Beklagten angeführten Entsche i- dungen des Bundesgerichtshofes in den so g. COMROAD - Fällen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, WM 2008, 790 - COMROAD VIII 23 24 25 - 13 - und vom 4. Juni 2007 - II ZR 173/05, WM 2007, 1560 - COMROAD V) betreffen anders gelagerte Fälle, denen falsche ad - hoc - Mitteilungen zugrunde lagen, bei d enen keine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine dadurch ausgelö s- te Anlagestimmung kausal war für die getroffenen Anlageentscheidungen. Im Streitfall haben die Kläger in und ihr Ehemann ihre Anlageentscheidung nicht nur aufgrund einer von ihnen be haupteten, durch eine falsche ad - hoc - Mitteilung ausgelösten Anlagestimmung getroffen, sondern aufgrund einer persönlichen Beratung durch einen Anlagevermittler, der sich die irreführenden Äußerungen des Beklagten zu 2 über ein besonderes Eigenkapital unter Vergleich mit hoc h- wertigen großen Unternehmen zu Nutze machte. Die Revision wendet gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erfolglos ein, das Berufungsgericht habe nicht einmal für erwähnenswert geha l- ten, dass die Aussagen der Zeugen S. und N. insofern voneinander abwichen, als der Zeuge S. entgegen der Aussage des Zeugen N. gerade nicht bestätigt habe, etwas vom Beklagten zu 2 erfahren zu haben; vielmehr hätten ihm seine Vorgesetzten von den Aussagen des Beklagten zu 2 berichtet. Die Beweiswü r- d igung des Berufungsgerichts ist damit jedoch nicht unvollständig. Ein Wide r- spruch, zu dem das Berufungsgericht hätte Stellung nehmen müssen, liegt nicht vor. Dass dem Zeugen N. zunächst nur von seinen Vorgesetzten über die Au s- sagen des Beklagten zu 2 beric htet wurde, schließt nicht aus, dass der Zeuge N. gegenüber potentiellen Anlegern behauptet hat, die Vorträge des Beklagten zu 2 selbst gehört zu haben. Im Übrigen hat der Zeuge N. angegeben, dass er dem Beklagten zu 2 mehrfach zugehört habe und sich mit d er zeitlichen Abfolge hinsichtlich der Zeichnung der Anlagen durch die Klägerin und ihren Ehemann im Jahr 2002 "etwas schwer tue". b) Soweit die Revision meint, dass die Kläger in und ihr Ehemann die A n- lagen vielleicht auch dann gezeichnet hätten, wenn d ie Aussagen zur Eigenk a- 26 27 - 14 - pitalqualität nicht gemacht worden wären, betrifft dies einen Einwand rechtm ä- ßigen Alternativverhaltens, für den die Beklagten darlegungs - und beweisbela s- tet sind. Die Revision zeigt hierzu jedoch keinen - vom Berufungsgericht übe r- ga ngenen - Sachvortrag der Beklagten auf, der den Einwand ausfüllen könnte. 3. Ohne Erfolg zieht die Revision schließlich einen Schaden der Kläger in und ihres Ehemannes und den Rechtswidrigkeitszusammenhang mit den Äuß e- rungen des Beklagten zu 2 in Zweife l. a) In Fällen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwi r- kung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss dieser sich auch von einer " ungewollten " Ve r- pflichtung wieder befreien können. Schon eine solche Verpflichtung kann einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden darstellen. Insoweit bewirkt die Norm einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. Senatsurte il vom 21. Dezember 2004 VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, 36 7 f. ). Bereits d eshalb sind auch - entgegen der Auffassung der Revision - in diesem Zusammenhang die Gründe, die letztendlich zur Insolvenz der Unte r- nehmen der E - Gruppe geführt haben, unerheblich . Der gemäß § 249 Abs. 1 BGB begründete Anspruch eines Anlegers auf Rückgängigmachung der Bete i- ligung, die ihm unter Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmung s- rechts aufgedrängt wurde, geht nicht verloren, wenn sich die Anlage aus Grü n- den nachtei lig entwickelt, die vom Gegenstand der Fehlinformation verschieden sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 113 f.). Da nach den Feststellungen des Beruf ungsgerichts die von der Klägerin und ihrem Ehemann erworbenen Beteiligun gen weder so hochwertig noch so risik o- arm waren, wie sie der Beklagte zu 2 beschriebe n hatte, sind die Klägerin und 28 29 30 - 15 - ihr Ehemann bereits durch die Zeichnung der Anlagen unmittelbar geschädigt worden. b) Nach diesen Grundsätzen ist die Rüge der Revision, das Berufung s- gericht habe nicht festgestellt, dass das Eigenkapital der Anlagegesellschaft nicht ausgereicht habe oder gar negativ gewesen sei, ebenso unerheblich wie die weiteren Rügen fehlender Feststellungen des Berufungsgerichts bezüglich der Durchset zbarkeit der Forderungen gegen die Anleger. 4. Letztendlich ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2 Kenntnis von den die Sittenwidrigkeit prägenden U m- ständen sowie Schädigungsvorsatz hatte. a) Nach den Festst ellungen des Berufungsgerichts war dem Beklagten zu 2 klar, dass seine Äußerungen als Wirtschaftsprüfer zur exzellenten Eige n- kapitalausstattung der E - Gruppe und zum Charakter ihrer Aktien als "Blue Chips" die Anleger erreichen würden und geeignet waren, si e dadurch zur Zeichnung einer Anlage zu motivieren, indem sie die wirtschaftliche Potenz der Unternehmensgruppe falsch einschätzten. b) Darüber hinaus besaß er auch Schädigungsvorsatz. § 826 BGB setzt insoweit keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Bew eggrundes oder Zieles voraus, sondern es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich geha l- tenen Schadensfolgen, wobei dieser nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss; es reicht dabei jede nachteilige Einwirkung auf die Verm ö- gen s lage einschließlich der sittenwidrigen Belastung fremden Vermögens mit einem Verlustrisiko aus (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, WM 2004, 2150, 215 5 ). 31 32 33 34 - 16 - Da de r Beklagte zu 2 seine Äußerungen bei Vorträgen und Veranstaltu n- gen mit Vertriebsmitarbeitern getätigt hat, nahm er billigend in Kauf, dass die von ihm gegebenen Informationen auch im Vertrieb zur Bewerbung der Beteil i- gungen verwandt werden, um Interessente n zur Zeichnung einer Anlage zu veranlassen, die nicht den erweckten Vorstellungen entsprach. Soweit die R e- vision dies anders sehen will, setzt sie lediglich in revisionsrechtlich unzuläss i- ger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, ohne relevante Verfahrensfehler aufzuzeigen. Da der Schaden - wie oben ausgeführt - bereits in dem Erwerb der Beteiligung liegt, musste sich der bedingte Vorsatz des Beklagten zu 2 lediglich darauf beziehen, dass seine unzu treffenden Äußerungen als Abschluss - und Wirtschaftsprüfer und das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Publikums für die Anlageen t- scheidung ursächlich wer d en konnte n . Dies war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. 5. Das Berufungsgeric ht hat auch mit Recht und insoweit von der Revis i- on unangegriffen eine Haftung der Beklagten zu 1 für das deliktische Verhalten ihres Geschäftsführers nach § 31 BGB bejaht, weil der Beklagte zu 2 die ha f- tungsbegründenden Äußer ungen nicht als Privatperson, sondern zur Erläut e- rung der im Rahmen der Abschlussprüfungen gewonnenen Erkenntnisse und damit in Ausübung seiner Organstellung getätigt hat. 35 36 - 17 - 6. Nach alledem ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen, alle r- dings mit der Maßgabe, dass die Verurteilung zur Zahlung nur Zug - um - Zug g e- gen Abtretung der Rechte aus den erworbenen Anlagen bzw. aus der Anme l- dung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle erfolgt. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Hambu rg, Entscheidung vom 25.08.2009 - 321 O 395/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2012 - 13 U 179/09 - 37
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