BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 34 4 /1 2 vom 8. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013 durch de n Vorsitzenden Richter Ball, d ie Richter innen Dr. Milger , Dr. Hessel und Dr. Fetzer so wie den Richter Dr. Bünger beschlossen : Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision de r Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen . Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Das Ber u- fungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob bei einem Anspruch, bei dem vor dem Beginn der regelmäßigen Verjährung (§ 199 BGB) ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 BGB erfolgt ist, der Neubeginn der Verjä h- rung schon am Tag nach dem Anerkenntnis o der erst mit dem regulären Ve r- jährungsbeginn einsetzt. Diese Erwägung trägt indessen weder den vom Ber u- fungsgericht bejahten Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe ( grundsätzliche B e- deu tung ; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ) vor. Zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Revision dann geboten, wenn der zu entscheidende Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Au s- legung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen ode r Gesetzeslücken ausz u- füllen. Für die - vorliegend allein in Frage stehende - Entwicklung höchstrichte r- licher Leitsätze besteht aber nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an 1 2 - 3 - einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 mwN). Einer solchen Hilfestellung bedarf es im Streitfall schon deswegen nicht, weil der in § 212 BGB verwendete Begriff des " Neubeginns der Verjä h- rung " inhaltlich mit dem im alten Schuldrecht gebrauchten Begriff " Unterbr e- chung der Verjährung " (vgl. § 217, § 208 BGB aF) identisch ist (vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 120; Senatsurteil vom 9. Mai 2007 - VIII ZR 347/06, NJW 2007, 2843 Ls) und sich die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Leitlinien zu den Auswirkungen einer vor Verjährungsbeginn eingetretenen und beendeten U n- terbrechung (BGH, Urteil e vom 31. März 1969 - VII ZR 35/67, BGHZ 52, 47, 49 f. [vor Verjährungsbeginn zugestellter Mahnbescheid] ; vom 27. September 1995 - VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380 unter III 3 b [ Rückwirkung eines Mah n- bescheids auf Zeitpunkt vor Verjährungsbeginn] ; vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, NJW 1998, 2972 unter I 1, insoweit in BGHZ 139, 214 ff. nicht abg e- druckt [vor Verjährungsbeginn abgegebenes Anerkenntnis] ) damit ohne weit e- res auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen l assen . 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsger icht eine Verjährung des geltend gemachten Anspruchs ve r- neint. a) Die Revision stellt nicht in Frage, dass der aus § 7 Abs. 2 des Kauf - und Betriebsübernahmevertrags resultierende Anspruch auf Ausgleich des A b- rechnungssaldos aufgrund der dort getroffenen Fälligkeitsregelung frühestens a m 1. Januar 2007 entstanden ist und daher die regelmäßige dreijährige Ve r- jährung sfrist erst a m 1. Januar 2008 zu laufen begonnen hat (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB). Sie meint aber, das vor Beginn der Verjährung sfrist von der B e- k lagten am 21. September 2007 abgegebene Anerkenntnis habe bereits am darauf folgenden Tag zu einem Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB) geführt. 3 4 - 4 - b) Diese Auffassung teilt der Senat nicht. aa) Zwar beginnt bei einem - hier vorliegenden - Anerkenntnis na ch § 212 BGB die maßgebliche Verjährungsfrist a m nachfolgenden Tag im Ganzen neu zu laufen (BGH, Urteil e vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, aaO ; vom 15. A u- gust 2012 - XII ZR 86/11, NJW 2012, 3633 Rn. 33). Ein solcher Neubeginn der Verjährung setzt aber denkn otwendig voraus, dass die Verjährung schon in Gang gesetzt worden ist, und kann damit frühestens ab dem eigentlichen Ve r- jährungsbeginn einsetzen. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof für den inhaltsgleichen Begriff der Unterbrechung der Verjährung (v gl. BT - Drucks. 14/6040, aaO) entschieden, dass es in den Fällen bei dem ursprünglichen Ve r- jährungsbeginn bleibt , in denen eine Unterbrechung vor dem Schluss des Ja h- res, in dem der Anspruch entstanden ist, eingetreten und beendet worden ist (BGH, Urteil e vo m 31. März 1969 - VII ZR 35/67, aaO; vom 27. September 1995 - VIII ZR 257/94, aaO unter III 3 b aa ; vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, aaO ). Dies er Grundsatz gilt - wie der Bundesgerichtshof für den Fall eines A n- erkenntnisses im Sinne von § 208 BGB aF (heute § 212 BGB) - ausges prochen hat, auch bei einem vor Verjährungsbeginn abgegebenen Anerkenntnis (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, aaO). bb) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 212 BGB nichts anderes . Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Schutzvorschrift zugunsten des Gläubigers . Nach der Gesetzesb e- gründung bedarf ein Schuldner, der einen Anspruch als bestehend anerkennt, nicht des Schutzes der Verjährung (BT - Drucks. 14/6040, aaO). D er Gläubi ger ist d agegen deswegen schutzwürdig, weil er möglicherweise im Vertrauen auf das Verhalten des Schuldners davon absieht, den Anspruch geltend zu machen (BT - Drucks. 14/6040, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 2007 - VIII ZR 347/06, aaO Rn. 12). Der mi t § 212 BGB verfolgte Schutzzweck würde in sein 5 6 7 - 5 - Gegenteil verkehrt, wenn ein vor Verjährungsbeginn abgegebenes Anerkenn t- nis dazu führte, dass der Anspruch früher verjährt , als dies ohne Anerkenntnis der Fall gewesen wäre. 3. Es besteht Gelegenheit zur S tellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung d ieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 27.04.2011 - 9 O 419/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.01.2012 - 1 U 636/11 - 8
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