BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 344 /12 Verkündet am: 22. Januar 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e- rin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2014 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen O be r- landesgerichts Hamburg 9. Zivilsenat vom 16. Okt o- ber 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fordert eine weitere Versicherungsleistung von 11.678,96 Warenkreditversich e- rung, welcher " Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkr e- ditversicherung - M AVB Warenkredit - M 2007 (Fassung 2008 ) " zugrunde liegen (im Folgenden: AVB) . Darin heißt es unter anderem: "§ 2 Der in die Versicherung eingeschloss ene Kunde 1 2 - 3 - Forderungen sind in der Reihenfolge ihres Entstehens ve r- sichert. Forderungen, die die Versicherungssumme übersteigen, rücken erst und insoweit in den Versicherungsschutz nach, als durch die Bezahlung versicherter Forderungen inne r- Ein Nachrücken von Forderungen ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsschutz gemäß § 2 Nr. 4 AVB endet. 4. Wann endet der Versicherungsschutz? Kann der Vers i- cherungsschutz beschränkt werden? 4.1 Bei Ge fahrerhöhung oder aus sonstigen wichtigen Gründen können wir den Versicherungsschutz für den Ku n- den oder für die Gesamtheit aller Kunden mit Sitz in einem Land beschränken oder aufheben. § 5 Die Berechnung des versicherten Ausfalls Grundlage fü r die Berechnung Ihrer Entschädigungslei s- tung sind Ihre offenen versicherten Forderungen zum Zei t- punkt des Eintritts des Versicherungsfalles. Der versicherte Ausfall wird wie folgt berechnet: 2.1 Beträge, die nach Beendigung des Versicherungsschu t- zes gemäß § 2 Nr. 4 AVB eingehen, werden, unabhängig von abweichenden Tilgungsbestimmungen, grundsätzlich auf die jeweils älteste offene Forderung angerechnet." Im Rahmen dieses Versicherungsvertrages gewährte die Beklagte der Klägerin ursprünglich auch Ve rsicherungsschutz für Forderungen gegenüber einer Speditionsgesellschaft (im Folgenden: Kundin ) . Die 3 - 4 - diesbezügliche Versicherungssumme betrug 50 . U nstreitig trat ein Versicherungsfall ein, nachdem die Kundin bis zum 23. August 2010 Rech n ungen der Klägerin über insgesamt etwa 30.000 nicht beglichen hatte. Auf die Schaden meldung der Klägerin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 23. August 2010 die " Aufhebung der Versicherungssu m- me " für die betreffende Kundin. Weiter heißt es zur Erläuterung: " unsere Bewertung geändert. Uns liegen Informationen Bitte sorgen Sie für einen möglichst zügigen Abbau Ihrer Forderungen Jede vor Eintritt des Versicherungsfalles erhaltene Za h- lung wird auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Diese Regelung gilt auch für Zahlunge n auf solche Lief e- rungen, die Sie ggf. nach Aufhebung der Versicherung s- summe ausführen. Hinweis: Ab Zugang dieses Schreibens sind auch Neul i e- ferungen im Rahmen der Selbstprüfung (soweit verei n- bart) unversichert. " In der Folgezeit forderte die Kundin d ie Klägerin auf, Leistungen zu erbringen, die bereits vor Aufhebung de r Versicherungss umme verei n- bart waren, und sagte dafür einen umgehenden Ausgleich der daraus r e- sultierenden Forderungen zu. Die Klägerin kam den entsprechenden Verpflichtungen nach und b erechnete ihr e Leistungen in der Zeit vom 1. bis 20. September 2010 mit vier Rechnungen über insgesamt 11.678,96 ie Kundin glich diese Forderung en mit zwei Scheckza h- lungen vom 7. und 12. Oktober 2010 unter ausdrücklicher Zahlungsb e- stimmung für die gena nnten Rechnungen aus. 4 - 5 - Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 rechnete die Beklagte den Schaden ab. Dabei kürzte sie ihre Versicherungsleistung unter Berufung auf § 5 Nr. 2.1 AVB um die im Streit befindlichen , weil die vorgenannten Zahlungen de r Kundin auf die versicherte n Forderung en anzurechnen seien . Die Klägerin meint, die se Verrechnung sei zu Unrecht erfolgt. Aus § 2 Nr. 4 AVB ergebe sich nicht, dass der Versicherungsschutz mit der Aufhebung der Versicherungssumme ende. Die Anrechnungsk lausel des § 5 Nr. 2.1 AVB sei zudem unwirksam, weil sie den Versicherungsne h- mer unangemessen benachteilige. Die Beklagte hält die Klausel für interesse n gerecht, weil sie das versicherte Risiko objektiv begrenze und insbesondere vermeide, dass ein Ver sicherungsnehmer den Umfang der zu entschädigenden Altf ord e- rungen durch besondere Verrechnungsvereinbarungen mit seinem Ku n- den willkürlich aufrechterhalte. D ie Vereinbarung der Verrechnung von Kundenzahlungen mit jüngeren, unversicherten Forderungen könne sonst verhindern , dass verfügbares Vermögen des Kunden zur Tilgung versicherter Altschulden verwendet werde. Das widerspreche schutzwü r- digen Belangen des Versicherers. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . Auf die Berufung der Klägerin hat das Ber ufungsgericht ihr stattgegeben. Mit der Revision e r- strebt die Beklagte weiterhin die Klagabweisung. 5 6 7 8 - 6 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (dessen Urteil in VersR 2013, 310 verö f- fentlicht ist) hält die Anrechnungsklausel des § 5 Nr. 2.1 AVB für unwir k- sam, weil sie den Versicherungsnehme r unangemessen benachteilige (§ 307 BGB). Die Klausel erfasse ihrem Wortlaut nach alle beim Versicherung s- nehmer eingehenden Beträge, ohne danach zu unterscheiden, ob es sich um Kundenzahlungen handele, auf die sich der Versicherungsschutz b e- ziehe, ob die Zahlungen von Dritten herrührten, ob den Zahlungen G e- schäftsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Kunden zugrunde lägen oder Schaden ersatzverpflicht ungen aus une r- laubter Handlung. Sie unterscheide weiter auch nicht danach, ob eine Tilgungsbestimmung einseitig vom Kunden getroffen oder zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer vereinbart sei. F ür eine einschränkende Auslegung der Klausel bestehe kein An halt . Von ihr seien die Parteien auch nicht übereinstimmend ausgegangen, wie daran ersichtlich werde , dass jedenfalls die Beklagte sich auch im Rechtsstreit uneingeschränkt auf den Klauselwortlaut berufen habe. In dieser Auslegung verstoße die Anrechn ungsklausel gegen § 307 Abs. 1 S atz 1 BGB. Das ergebe eine umfassende Abwägung der schü t- zenswerten Interessen der Parteien. Auch wenn ein berechtigtes Intere s- se des Kreditversicherers an der Verhinderung eines kollusiven Zusa m- menwirkens von Versicherungsne hmer und Kunden zu seinem Nachteil 9 10 11 12 - 7 - anzuerkennen sei, seien berechtigte Belange des Versicherungsnehmers nicht hinreichend beachtet. Einer Einschränkung der Anrechnungsklausel dahingehend, Fälle des Bargeschäfts, der einseitigen Tilgungsbestimmung des Kunden oder des von der Geschäftsbeziehung zwischen Versicherungsnehmer und Kunden unabhängigen Rechtsgrundes einer Forderung vom Anwe n- dungsbereich auszunehmen, stehe das Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion entgegen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, die Anrec h- nungsklausel des § 5 Nr. 2.1 AVB könne nicht einschränkend dahin au s- gelegt werden, dass sie nur Kundenzahlungen erfasse, auf die sich der Versicherungsschutz beziehe und de nen Geschäftsbeziehungen zw i- schen dem Versicherungsnehmer und seinem Kunden zugrunde lägen. Der Klausel kann ferner nicht entnommen werden, dass sie keine Ge l- tung in Fällen beansprucht, in denen lediglich der Kunde des Versich e- rungsnehmers eine einseitige Tilgungsbestimmung trifft. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Ve r- ständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständ i- ger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des e r- kennbaren Sinnzusammenhangs auszul egen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versich e- rungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Intere s- sen an (Senatsurteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 13 14 15 16 - 8 - 85 m.w.N.; vom 25. Jul i 2012 IV ZR 201/10; BGHZ 194, 208 Rn. 21 m.w.N.). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich he r- aus zu interpretieren (Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 IV ZR 24/10, VersR 2011, 202 Rn. 10 m.w.N.; HK - VVG /Brömmelmeyer , 2. Aufl. Einleitung Rn. 68). In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszug e- hen. Der mit ihr verfolgte Zweck und ihr Sinnzusammenhang sind zusät z- lich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erken n- bar sind (vgl. Senatsurteile vom 25. Juli 2012 aaO m.w.N .; vom 9. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518 Rn. 16 f.). b) Der Wortlaut des § 5 Nr. 2.1 AVB bestimmt, dass die nach B e- endigung des Versicherungsschutzes eingehenden Beträge ungeachtet etwa abweichender Tilgungsbestimmungen in Ansehung des Vers ich e- rungsverhältnisses auf die jeweils älteste offene Forderung des Vers i- cherungsnehmers gegen seinen Kunden angerechnet werden. Soweit die Klausel zum Ausdruck bringt, dies sei " grundsätzlich " der Fa ll, lässt sie nicht erkennen, anhand welcher Umstände vo n diesem Grundsatz abg e- rückt werden soll oder kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sie deshalb so verstehen, dass sie keinen Einschränkungen unte r- liegen soll. Da die anzurechnenden Beträge weder inhaltlich noch zeitlich oder nach der Person des Leistenden weiter eingegrenzt werden, sind nach dem Klauselwortlaut alle Leistungen an den Versicherungsnehmer aus seinen gesamten Rechtsbeziehungen zum betreffenden Kunden e r- fasst. Da sich die Klausel gerade auf diejenigen Beträge bezieht, die nach e iner gemäß § 2 Nr. 4 AVB eingetretenen Beendigung des Vers i- cherungsschutzes beim Versicherungsnehmer eingehen, findet Letzterer keinerlei Anhalt dafür, dass dennoch nur solche Kundenzahlungen von der Anrechnung erfasst werden sollen, deren Rechtsgrund in v ersicherter Zeit liegt. 17 - 9 - Auch aus dem erkennbaren Zweck der Klausel und dem systemat i- schen Zusammenhang, in den sie gestellt ist, ergibt sich für den durc h- schnittlichen Versicherungsnehmer keine ihm günstige Einschränkung. Er erkennt, dass dem Versiche rer daran gelegen ist, auch nach Beend i- gung des Versicherungsschutzes sämtliche beim Versicherungsnehmer eingehenden Leistungen des betroffenen Kunden ungeachtet ihres Zwecks oder Rechtsgrundes dafür heranzuziehen, versicherte Auße n- stände abzubauen und so die Versicherungsleistung zu kürzen. Den R e- gelungen in § 2 Nr. 4.1 und § 2 Nr. 3 AVB entnimmt er zudem, dass der Versicherer einerseits den Versicherungsfall zum Anlass nehmen kann, den Versicherungsschutz für künftige Forderungen gegen den säumigen Kunden zu beenden, andererseits aber dem Versicherungsnehmer info l- ge der Verrechnung entstehende neue dann nicht mehr versicherte Forderungsausfälle nicht in den geschützten Bestand nachrücken kö n- nen. Das bestärkt ihn darin, dass der Versicherer auch alle un versiche r- ten, aber vom Kunden ausgeglichenen Forderungen dazu heranziehen will, um seine Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis nac h- träglich zu verringern. Anhaltspunkte dafür, dass die Verrechnungsmö g- lichkeit auf in versicherter Zeit begründete Forderungen beschränkt bli e- be, kann der Versicherungsnehmer auch auf diesem Wege nicht gewi n- nen. c) Anders als bei der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu einer ähnlich lautenden Verrechnungsklausel im Rahmen eines Ausfuh r- garantieversprechen s getroffenen Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1982 III ZR 67/81, WM 19 83, 151 unter II 1) lässt sich im Streitfall nicht feststellen, dass die Parteien der streitgegenständlichen Anrechnungsklausel ungeachtet des weiten Wortlauts übereins timmend 18 19 - 10 - einen nur eingeschränkten Regelungsgehalt beigemessen hätten. Vie l- mehr zeigt das Vorbringen der Beklagten, dass sie sich uneingeschränkt auf die nach dem Klauselwortlaut weit gefass te Anrechnungsmöglichkeit berufen hat . 2. In der dargelegten weiten Auslegung hält die Anrechnungskla u- sel des § 5 Nr. 2.1 AVB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S atz 1 BGB nicht stand. Die Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil der Versicherer m it ihr durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Versicherungsnehmers durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu b e- rücksichtigen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Juli 2012 IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 31 m.w.N.). Zugleich werden wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers, welche sich aus der Natur des Versich e- rungsvertrages ergeben , so weit eingeschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). a) Das ergibt die insoweit gebotene umfassende Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien des Versicherungsvertrages (vgl. dazu BGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 VII ZR 111/11, NJW - RR 2012, 626 Rn. 15; vom 17. Dezember 2002 X ZR 220/01, WM 20 03, 448 unter 2 b cc m.w.N.; vom 3. November 1999 VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103 , 113 m.w.N.). Allerdings ist das mit der Klausel verfolgte Interesse des Versich e- rers im Grundsatz anzuerkennen, den versicherten Schaden nach Mö g- lichkeit zu begrenzen u nd insbesondere zu verhindern, dass der Vers i- cherungsnehmer und sein Kunde den eingetretenen Forderungsausfall 20 21 22 - 11 - der Höhe nach in dem Bestreben aufrechterhalten, eine möglichst hohe Versicherungsleistung zu erlangen und verbleibende finanzielle Mittel des Ku nden stattdessen anderweitig einzusetzen. Der Regelungsgehalt der Anrechnungsklausel geht jedoch in mehrfacher Hinsicht weit über diese Zielsetzung und den Rahmen verständiger Interessenwahrung hi n- aus und beachtet damit nicht ausreichend schützenswerte Bel ange des Versicherungsnehmers. aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat , können di e jenigen Forderungen, die mittels einer von der Anrechnungsregelung in § 5 Nr. 2.1 AVB abweichenden Bestimmung getilgt werden sollten, nicht gemäß § 2 Nr. 3 AVB in den Versicherungsschutz nachrücken. W a- ren sie wie hier bereits begründet worden, als noch Versicherung s- schutz bestand, scheitert ihre Versicherung daran, dass sie infolge der vom Kunden bewirkten Tilgung objektiv nicht mehr bestehen. Wurden sie erst nach Beendigung des Versicherungsschutzes begründet, scheidet ein Nachrücken gemäß § 2 Nr. 3 letzter Satz AVB ohnehin aus. Das führt vor allem dann zu einer dem Versicherungsnehmer nicht zumutbaren Härte und zugleich zu einer partiellen Aushöhlu ng des Ve r- tragszwecks im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB wenn d er Versich e- rungsnehmer wie im Streitfall eine nach Eintritt eines Versicherung s- falls gemäß § 2 Nr. 4.1 AVB vom Versicherer erklärte Beendigung des Versicherungsschutzes für einen bestimmte n Kunden zum Anlass nimmt, diesem Kunden gegenüber Leistungen nur noch gegen unmittelbare B e- zahlung zu erbringen. Auf das anerkennenswerte Interesse des Vers i- cherungsnehmers, in einer solchen Situation durch besondere Vereinb a- rungen sicherzustellen, dass e r künftige Leistungen bezahlt bekommt, ohne Gefahr zu laufen, lediglich neue, zudem unversicherbare Forderu n- 23 24 - 12 - gen gegen den Kunden zu erwerben, nimmt die Anrechnungsklausel ke i- ne Rücksicht. Werden wie § 5 Nr. 2.1 AVB dies vorsieht die auf solche Geschäft e entfallenden , vom Kunden geleisteten Beträge im Versich e- rungsverhältnis auf die versicherte Forderung angerechnet, hat dies wir t- schaftlich zur Folge, dass der Versicherungsnehmer mittels auf eigenes Risiko neu erbrachter Leistungen seinen Versicherungssc hutz schrittwe i- se selbst abbaut und die Leistungspflicht des Versicherers ausräumt (vgl. zur ähnlichen Sachlage bei einem Garantieversprechen: BGH, Urteil vom 11. November 1982 III ZR 67/81, WM 1983, 151 unter II 1). Zudem kann er danach den Ausgleich de r neu begründeten Forderungen weder von seinem Kunden, welcher diese Forderungen wie hier dann bereits angesichts der au sdrücklichen Tilgungsbestimmung im Rechtsverhältnis zum Versicherungsnehmer erfüllt hat, verlangen, noch genießt er für di e- se Forder ungen Versicherungsschutz. Die Gefahr, den zugesagten Ve r- sicherungsschutz auf die beschriebene Art und Weise wieder zu verli e- ren, wird zudem dadurch vergrößert, dass § 5 Nr. 2.1 AVB jegliche Za h- lungen gleichviel aus welchem Rechtsgrund sie erfolgen und u ngeac h- tet der Frage , ob ein innerer Zusammenhang zu der ursprünglich vers i- cherten Geschäftsbeziehung besteht der Anrechnung anheimfallen lässt. Ein so weitgehendes Interesse des Versicherers, seine durch Pr ä- mienzahlungen des Versicherungsnehmers begründe te Leistungspflicht nach Beendigung des Versicherungsschutzes mittelbar auf den Versich e- rungsnehmer abzuwälzen und auf dessen Kosten leistungsfrei zu we r- den, verdient keine Anerkennung (vgl. dazu auch ÖOGH VersR 2006, 1286 ). Das Berufungsgericht hat dazu z utreffend ausgeführt, in der g e- schilderten Situation eröffne sich im Regelfall nicht die Alternative, die wenigen liquiden Mittel des regelmäßig in Zahlungsschwierigkeiten b e- findlichen Kunden entweder für die Begleichung seiner Altschulden ei n- zusetzen oder sie für die Vergabe neuer Aufträge an den Versicherung s- - 13 - nehmer zu verwenden, weil für den Kunden eine Fortführung seines U n- ternehmens ohne diese Geldbeträge oft nicht mehr möglich wäre. Zudem werden bei solchen Bargeschäften dem Vermögen des Kunden kei ne Werte zu Lasten des Versicherers entzogen, da den Zahlungen des Ku n- den gleichwertige Leistungen des Versicherungsnehmers in zeitlich u n- mittelbarem Austausch gegenüberstehen. bb ) Will der Versicherungsnehmer der vorgenannten Konsequenz entgehen, läs st § 5 Nr. 2.1 AVB ihm nach der Beendigung des Versich e- rungsschutzes nur die Möglichkeit, die Geschäftsbeziehung zu dem b e- troffenen Kunden einzustellen und damit auch auf mögliche künftige G e- winne aus dieser Geschäftsverbindung zu verzichten. Die Anrechnun g s- klausel wirkt insoweit auf unternehmerische Entscheidungen des Vers i- cherungsnehmers auch noch zu einer Zeit ein, zu der der Versicherer seinerseits nicht mehr bereit ist, Versicherungsschutz für die Geschäfte mit dem betroffenen Kunden zu gewähren. Der B undesgerichtshof hat bereits entschieden, dass derjenige, der für eine fremde Kreditschuld S i- cherheiten gibt, vom Sicherungsnehmer nicht erwarten kann, dass dieser seinem Schuldner später keine weiteren Kredite mehr gewährt oder z u- mindest bei der Verrechnu ng von Teilleistungen des Schuldners unter Zurückstellung eigener Interessen auf die Interessen des Sicherungsg e- bers Rücksicht nimmt (BGH, Urteil vom 27. April 1993 XI ZR 120/92, NJW 1993, 2043 unter II 3 m . w . N . ). Das lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Nach allem erscheint die Einflussnahme des Versicherers auf die unternehmerische Entscheidung des Versicherungsnehmers nicht mehr angemessen, zumal nicht erkennbar ist, inwieweit der Abbruch der G e- schäftsbeziehung des Versicherungsnehmer s zu seinem Kunden im Int e- 25 26 - 14 - resse des Versicherers liegt. Oftmals wird die Einstellung der Geschäfte die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Kunden vertiefen und so zu e i- nem endgültigen Ausfall der versicherten Forderung beitragen. cc) Soweit die Revis ion darauf verweist, die in § 5 Nr. 2.1 AVB g e- regelte Verrechnung entspreche der dem Versicherungsnehmer nach § 82 Abs. 1 VVG obliegenden Pflicht zur Schaden minderung, trifft dies nicht zu. Allerdings bleibt es dem Versicherer auch bei Wegfall der b e- anstandeten Verrechnungsklausel unbenommen, Leistungsfreiheit wegen Verstoßes des Versicherungsnehmers gegen die in § 82 Abs. 1 VVG g e- regelte Schaden minderungsobliegenheit geltend zu machen. Das setzt allerdings anders als die Verrechnung nach § 5 Nr. 2. 1 AVB voraus, dass eine versäumte Schadenminderung dem Versicherungsnehmer z u- mut bar (vgl. dazu MünchKomm - VVG/Looschelders, § 82 Rn. 34 ff.) g e- wesen wäre und er sie subjektiv vorwerfbar, nämlich grob fahrlässig oder vorsätzlich, unterlassen hat (§ 82 Abs. 3 VVG). Anders als die Revision meint, ist der Versicherer kollusiven Absprachen zwischen Versich e- rungsnehmer und seinem Kunden, die darauf zielen, den versicherten Schaden mutwillig hoch zu halten, damit keineswegs schutzlos ausgeli e- fert. 27 - 15 - b) Eine le diglich mit Blick auf die dargelegte Unwirksamkeit der Anrechnungsklausel eingeschränkte Auslegung des § 5 Nr. 2.1 AVB hat das Berufungsgericht wegen des Verbots einer geltungserhaltenden R e- duktion der Klausel zutreffend abgelehnt. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2012 - 418 HKO 127/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2012 - 9 U 48/12 - 28
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