BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 344/13 Verkündet am: 25. Juni 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 134; AVBFernwärmeV § 24 a) Für die Wirksamkeit einer an § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF (jetzt: § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV) zu messenden Preisanpassungsklausel ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. b) Es ist nicht erforderlich, dass eine solche Preisanpassungsklausel bereits bei Ve r- tragsschluss alle während der Vertragslaufzeit möglicherweise eintretenden Änd e- rungen in den kostenmäßigen Zusammenhängen mit einbezieht. Sie wird deshalb erst mit Wirkung für die Zukunft nichtig, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt Umstände einstellen, die zu einer Änderung der Kosten - und/oder Marktverhäl t- nisse führen und nach denen die von § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF g e- forderte Kosten - und Marktorientierung der vom Wärmeversorger geforderte n Preise fortan nicht mehr gewahrt ist (Fortführung der Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131, und vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, WM 2011, 1906). BGH, Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der VI II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2014 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer für Recht erkan nt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 24. Oktober 2013 wird zurüc k- gewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger bezieht seit Anfan g 2004 für sein in G . geleg e- nes Wohnhaus von der Beklagten Fernwärme. In der Anlage 1 des auf Grun d- lage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (AVBFernwärmeV, BGBl. I S. 742) mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten für die Dauer von zunächst zehn Jahren g e- schlossenen Wärmeversorgungsvertrags heißt es zu dem zwischen den Parte i- en streitigen Arbeitspreis: 1 - 3 - "1. Preis 1.2 Arbeitspreis Der Arbeitspreis beträgt Der vg. Arbeitspreis beinhaltet einen , we l- chen das WVU [Beklagte] aufgrund der Rückerstattung eines Teiles der geset z- lichen Ökosteuer gewährt. Sollte die Rückerstattung eines Teiles der Ökosteuer entfallen oder vermindert werden, s o entfällt bzw. vermindert sich d er Nachlass entsprechend. 3. Preisänderung Bei Lohn - und/oder Brennstoffpreisänderungen ändern sich die unter Punkt 1.1 bis 1.5 genannten Preise nach folgenden Preisanpassungsformeln: 3.2 Arbeitspreis P = P o (0,10 L/L o + 0,90 (HEL/HEL o ) Die für die jeweilige Preisanpassung verwendeten Bezeichnungen bedeuten: P: neuer Grund - , Arbeits - , Brauchwarmwasser - , Abwasser - bzw. Verrec h- nungspreis P O: Grund - , Arbeits - , Brauchwarmwasser - , Abwasser - bzw. Verrechnungspreis ge mäß Pkt. 1.1 - 1.5 L: Tarifliche Stundenvergütung z. Z. der Wärmelieferung. Als tarifliche Stu n- denvergütung gilt Eckvergütung (Gruppe 6/Stufe 0) der Vergütungstabelle für gewerbliche Arbeitnehmer und An gestellte der Mitgliedsunternehmen des Arbeitgeberve rbandes von Gas - , Wasser - und Elektrizitätsunternehmen e.V., dividiert durch die jeweils festgesetzte tarifliche Arbeitsstundenzahl je Monat. L O : Eckvergütung ab 01.01.2004; Basislohn nach der Tarifvergütung ist der 165. Teil der monatlichen Vergütung von /h. HEL: Arithmetischer Mittelwert von 6 Monaten des Preises für leichtes Heizöl (o h- ne Umsatzsteuer) z. Z. der Wärmelieferung. Dieser Mittelwert ist aus den monatlichen Preisen für extra leichtes Heizöl pro hl frei Verbrauche r bei Li e- ferung in Tankwagen 40 - 50 hl pro Auftrag einschl. Verbrauchssteuer, Mark t- ort Rheinschiene, ohne Umsatzsteuer, der monatlichen Veröffentli chungen des statistischen Bundesamtes Wiesbaden, Fachserie 17, Reihe 2, Preise und Preis indices für gewerbli che Produkte (Erzeugerpreise) zu errechnen. Für das I. Quartal des laufenden Jahres gilt das arithmetische Mittel der Preise des II. und III. Quartals des Vorjahres, für das II. Quartal gilt das arithmetische Mittel der Preise des III. und IV. Quartals des Vorjahres, für das III. Quartal gilt das arithmetische Mittel der Preise des IV. Quartals des Vorjahres und des I. Quartals des laufenden Jahres sowie für das IV. Qua r- tal gilt das arithmetische Mittel der Preise des I. Quartals und II. Quartals des laufen den Jahres. HEL O 2004) Anwendung der Preisänderungsformel Preisänderungen gelten von dem Tage an, ab dem sich einer oder mehrere der folgenden Berechnungsfaktoren - die Stundenvergütung (L) - Der Heizölpreis (HEL/HEL J ) - 4 - geändert haben. Die Beklagte erzeugt die von ihr gelieferte Fernwärme ausschließlich mit Erdgas. Dieses bezog sie bis 2009 von der EMB E . M . B . GmbH (im Folgenden: EMB) zu einem Preis, der sich n ach einer mit dem Wä r- meversorgungsvertrag im Wesentlichen inhaltsgleichen Preisänderungsformel bestimmte. Seit 2010 bezieht sie das benötigte Erdgas von der Stadtwerke H . AG (im Folgenden: Stadtwerke). Der aus diesem Anlass mit den Stadtwerken ge schlossene Vertrag enthält für Änderungen des vereinbarten Anfangspreises jedoch keine "HEL" - Bindung mehr; Änderungen des von der Beklagten zu zahlenden Gasbezugspreises sind darin vielmehr an die Rotte r- damer Notierungen für "Gasoil" und "Fueloil" gekoppel t. Die Beklagte berechnete die dem Kläger gelieferte Fernwärme unter quartalsweiser An passung des Arbeitspreises für das Jahr 2008 mit insgesamt mit insgesamt 1.700,46 s- bestimmungen des Wärmeversorgungsvertrags ermitte lte Arbeitspreis (P) lag in den jeweiligen Quartalen immer über dem Ausgangsarbeitspreis (P o ) gemäß Kläger zahlte die sich aus den Fernwärmejahresabrechnungen ergebenden Beträge volls tändig. Erstmals am 21. Dezember 2010 äußerte er gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Wirksamkeit der vertraglichen Preisanpassungsreg e- lung Bedenken. Mit seiner Klage verlangt der Kläger, der die Preisanpassungsklausel als unwirksam ansieht, für die Abrechnungszeiträume von 2008 bis 2010 die Rüc k- 2 3 4 - 5 - r- rechnen sich jeweils aus der Differenz zwischen den von der Beklagten unter Anwendung der Preisanpassungsk lausel in Rechnung gestellten Beträgen und den Beträgen, die sich bei Ansatz des Anfangsarbeitspreises (P o ) von 41,50 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert und die Beklagte zur Rückzahlung von 134,99 vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Rückza h- lungsbe gehren in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die im Wärmeversorgungsvertrag vereinbarte Preisanpassungsklausel sei nur im Jahr 2010, nicht dagegen in den vorangegangenen Jahren gemäß § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam g e- wesen. Der Beklagten habe deshalb bis einschließlich 2009 die nach Maßgabe dieser Preisanpassungsklausel berechnete Vergütung zugestanden. Led iglich für das Jahr 2010 sei sie auf eine Vergütung beschränkt, deren Höhe sich nach dem Arbeitspreis des letzten Quartals 2009 berechne. Dem Kläger stehe d a- nach nur für das Jahr 2010 ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB in Höhe 5 6 7 8 - 6 - aus dem von ihm über den Arbeitspreis des letzten Quartals 2009 hinaus gezahlten Betrag ergebe. Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen müssten nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF so beschaffen sein, dass sie sowohl die Ko s- tenentwicklung bei d er Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Fernwärmemarkt angemessen berücksichtigten. Das erfordere zwar keine Kostenechtheit in dem Sinne, dass die Preise spiegelbildlich zur jeweilige n Kostenstruktur ausgestaltet sein und sämtliche Kosten in der Preisregelung Niederschlag finden müssten. Der Grundsatz der Kostenorientierung sei aber nicht mehr gewahrt, wenn die Preisanpassungsklausel sich nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusa m- men hängen ausrichte. Eine Kostenorientierung erfordere deshalb, dass als Bemessungsgröße ein Indikator gewählt werde, der an die tatsächliche En t- wic k lung der Kosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffes anknüpfe. Dieser von § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF geforderten Kostenorienti e- rung habe die auf leichtes Heizöl abstellende Bemessungsgröße in der Prei s- anpassungsklausel allerdings nur insoweit genügen können, als die Beklagte, die die Fernwärme ausschließlich mit Erdgas produziere, auch gegenüber ihrer Gaslieferantin einer Ölpreisbindung unterlegen habe, welche nach Art und U m- fang im Wesentlichen der von ihr gegenüber ihren Endkunden praktizierten "HEL" - Bindung entsprochen habe. Das sei, wie die Gegenüberstellung der j e- weiligen Prei ssteigerungen bei den Gasbezugskosten mit den sich auf Grun d- lage der Preisanpassungsklausel ergebenden Arbeitspreisen für die Wärmeve r- sorgung ergebe, nur bis einschließlich 2009 der Fall gewesen. 9 10 - 7 - Im Jahr 2010 sei die von § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF ge forderte Kostenorientierung dagegen nicht mehr gewahrt gewesen, weil sich die Prei s- anpassungsklausel in dem mit der neuen Gaslieferantin geschlossenen Vertrag nicht mehr am Preis für leichtes Heizöl orientiert habe. Denn die hier vorges e- hene Bindung des Ga sbezugspreises an die Entwicklung der Rotterdam - Notierungen für " Gasoil" und "Fueloil" habe nicht der Entwicklung der im Fer n- wärmeliefervertrag beschriebenen "HEL" - Notierungen entsprochen. Insbeso n- dere belege schon ein Vergleich der von der Beklagten selb st dargestellten Entwicklung der Preise für ihren Gasbezug mit der Entwicklung der von ihr für Fernwärmelieferungen berechneten Arbeitspreise, dass sich die betreffenden Preise im Jahr 2010 teilweise komplett unterschiedlich entwickelt hätten. Der mit B eginn des Jahres 2010 wegen der nunmehr abweichenden Gasbezugsbedingungen eingetretene Verstoß der Preisanpassungsklausel des Fernwärmeliefervertrags gegen § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF habe zur Fo l- ge, dass die Klausel mit dieser Änderung nichtig geworden s ei. Allerdings b e- stehe nach Sinn und Zweck der Verbotsnorm des § 24 Abs. 3 AVBFern - wärmeV aF kein Anlass, die Klausel auch für den davor liegenden Zeitraum als nichtig anzusehen. Das entspreche dem Grundsatz, dass eine Vertragsbesti m- mung, bei der sich erst nachträglich eine Verbotswidrigkeit einstellt, nur mit Wi r- kung für die Zukunft (ex nunc) unwirksam werde. Der nach § 134 BGB zu b e- rücksichtigende Zweck der Verbotsnorm des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF, eine hinreichende Kostenorientierung durchzusetzen, f ühre deshalb auch hier dazu, dass eine Teilnichtigkeit ab einem bestimmten Zeitraum, nämlich ab 2010, anzunehmen sei. Als Arbeitspreis für die in diesem Jahr getätigten Fer n- wärmelieferungen sei somit der Arbeitspreis des letzten Quartals 2009 als der zulet zt gültige Preis anzusetzen. 11 12 - 8 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi - sion zurückzuweisen ist. Dem Kläger steht zwar aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt BGB ein Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Lieferentgelte (§ 433 Abs. 2 BGB) insoweit zu, als die Preisanpassungsklausel in Ziffer 3.2 der Anlage 1 zum Wärmeverso r- gungsvertrag zwischen den Parteien gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFern - wärmeV aF in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist und der Kläger deshalb einen höheren Preis als den nach dem Vertrag geschuldeten entrichtet hat. Das ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Ber u- fungsgerichts aber nur hinsichtlich der im Jahr 2010 erfolgten Wärmelieferu n- gen der Fall. Denn die im Wärmeversorgungsver trag vereinbarte Preisanpa s- sungsklausel hat im Zuge des mit Beginn dieses Jahres erfolgten Lieferante n- wechsels zu den Stadtwerken die erforderliche Kostenorientierung hinsichtlich des Arbeitspreises eingebüßt, weil der für das bezogene Erdgas zu zahlende Preis sich nunmehr nach einem abweichenden Preisanpassungsmaßstab b e- stimmt hat. Für die Jahre 2008 und 2009 ist die Preisanpassungsklausel dagegen den Anforderungen der AVBFernwärmeV sowohl hinsichtlich des Kostenel e- ments als auch hinsichtlich des Mark telements gerecht geworden. Die auf ihrer Grundlage berechneten Arbeitspreise sind deshalb nicht nur in den genannten beiden Jahren vertraglich geschuldet. Der für das letzte Quartal 2009 nach der Klausel errechnete Arbeitspreis ist vielmehr auch der verei nbarte Preis für das Jahr 2010, so dass der Kläger lediglich den darüber hinausgehenden, vom B e- 13 14 15 16 - 9 - 1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsg e- richt davon ausgegangen, dass der Wärmeversorgungsvertrag der Parteien und damit auch die Preisanpassungsklausel de m Anwendungsbereich der AV B- FernwärmeV unterfallen. Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV gelten die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV in der jeweils gültigen Fassung für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens, wenn dieses - wie hi er - Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedi n- gungen). Dementsprechend sind die als Gleitklausel ausgestaltete Preisanpa s- sungsklausel des Wärmeversorgungsvertr ags und die im streitgegenständl i- chen Zeitraum bis einschließlich 2010 auf ihrer Grundlage jeweils quartalsweise vorgenommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des zu diesem Zeitpunkt geltenden § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF zu messen (vgl. Senat s- u r tei l vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, WM 2011, 1910 Rn. 19). Die Besti m- mung gilt nach der Neufassung des § 24 AVBFernwärmeV durch Art. 5 des G e- setzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Energieeffizienz und Energiedi enstleistungen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) als § 24 Abs. 4 unverändert fort. 2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht - auch wenn es an einer Stelle missverständlich von einem "Fernwärmemarkt" gesprochen hat - unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene Senatsrechtsprechung angenommen, dass Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF so ausgestaltet sein müssen, dass sie s o- wohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fer n- 17 18 19 - 10 - wärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO Rn. 20 mwN). Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemess ung gewäh r- leistet werden, zum anderen soll aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann" (vgl. BR - Drucks. 90/80, abgedruckt bei Herman n/Recknagel/Schmidt - Salzer, Kommentar zu den Allg e- meinen Versorgungsbedingungen, 1984, S. 1274; Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO; vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, WM 2011, 1906 Rn. 40). Damit wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die gegenläufigen Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen ang e- messenen Ausgleich bringen. Vor d iesem Hintergrund hat er sich für eine Ko m- bination von Kosten - und Marktelement (Kosten der Erzeugung und Bereitste l- lung von Fernwärme einerseits und Marktverhältnisse andererseits) entschi e- den (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO). Diesen zwei Bemessungsfaktoren weist § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF an sich den gleichen Rang zu und lässt Abstufu n- gen nur im Rahmen der Angemessenheit zu (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 44 mwN). 3. Mit Recht und auch von der Revisionserwiderung unbeanstandet ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klausel hinsichtlich der nach dem Wechsel der Erdgaslieferantin im Jahr 2010 von der Beklagten gegenüber dem Kläger vorgeno mmenen Preisanpassungen den Anforderungen 20 21 22 - 11 - des § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF nicht mehr gerecht wird, weil im Jahr 2010 die von dieser Vorschrift geforderte Kostenorientierung nicht mehr gewahrt war. a) Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF sin d bei der Ausg e- staltung von Preisänderungsklauseln neben den jeweiligen Verhältnissen auf dem Wärmemarkt die Kosten für die Erzeugung und die Bereitstellung von Fernwärme zur Gewährleistung einer kostenorientierten Preisbemessung in der Preisanpassungsklau sel angemessen zu berücksichtigen (Kostenelement). Die Erzeugungskosten hängen in der Regel überwiegend von den Brennstoffkosten ab, während die Bereitstellungskosten vor allem durch die Lohnkosten und in geringem Maße durch die Materialkosten bestimmt wer den (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 39 mwN). Da Kostenorientierung nicht Kostenechtheit bedeutet, zwingt § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF das Versorgungsunternehmen zwar nicht dazu, seine Preise spiegelbildlich zur jew eiligen Kostenstruktur auszugestalten (S e- natsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 38). Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwe n- dete Preisanpassungsklausel nicht hinreichend an den kostenmäß igen Z u- sammenhängen ausrichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 43). Dies erfo r- dert, dass als Bemessungsgröße ein Indikator gewählt wird, der an die tatsäc h- liche Entwicklung der K osten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend ei n- gesetzten Brennstoffs anknüpft (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO). Es muss also sichergestellt sein, dass der in der Preisanpassungsklausel eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezug s- 23 24 - 12 - kosten des Versorgers (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 43). Daran gemessen kann der v om Wärmeversorger gewählte Preisänd e- rungsparameter - hier der in der Preisanpassungsklausel vorgesehene Bezug s- faktor "HEL" - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffko s- ten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinem Vor li e- feranten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der se i- ner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber se i- nen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (S e- natsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO). Das ist nur dann gegeben, wenn der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung di e- selben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchssteuern) heranzieht, neben dieser Refe renzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und dieselben Berechnungszei t- räume zugrunde legt (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 42; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 37, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 46; jeweils zu Gasprei s- klauseln). b) Hieran fehlt es im Streitfall. Denn die Beklagte hat im Jahr 2010 g e- genüber ihrer neuen Erdgaslieferantin keiner "HEL" - Bindung mehr unterlegen, wie dieses noch im Belieferungsverhältnis zur EMB der Fall war. Die Preisa n- passungsklausel mit den Stadtwerken hat stattdessen eine Bindung an die Rotterdamer Notierungen von "Fueloil" und "Gasoil" vorgesehen. Dieser von der Preisanpassungsklausel des Wärmeversorgungsvertrags abweichende Bezugsfa ktor stellt nicht sicher, dass sich der gegenüber dem Kläger berechnete Wärmelieferungspreis im Wesentlichen - wenn auch mit g e- 25 26 27 - 13 - wissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energi e- bezugskosten der Beklagten (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO). Insoweit hat das Berufungsgericht vielmehr durch Abgleich der tatsächlichen Entwicklung des neuen Gasbezugspreises der Beklagten und des sich gemäß Ziffer 3 der Anl a- ge 1 zum W ärmeversorgungsvertrag ergebenden Arbeitspreises im Jahr 2010 rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Bezugsgrößen "Fueloil" und "Gasoil" keine mit der Bezugsgröße "HEL" im Wesentlichen gleichlaufende Kostenentwicklung gewährleisten. Das wird von der Bekla gten im Revisionsverfahren nicht ang e- griffen. 4. Dagegen genügt die Preisanpassungsklausel für die Jahre 2008 und 2009 den Anforderungen, die § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF an die gebotene Kostenorientierung stellt (dazu vorstehend unter II 3 a). I nsoweit wendet sich die Revision vergeblich gegen die Auffassung des Berufungsg e- richts, wonach es zur Wirksamkeit der Preisänderungsklausel und der hierauf gestützten Preisänderungen ausreiche, dass die in der Klausel vorgesehene "HEL" - Bindung die geforder te Kostenorientierung jedenfalls im genannten Zei t- raum sichergestellt habe und deshalb dem Kostenelement gerecht geworden sei. Ebenso wenig greift die Rüge der Revision durch, dass das Berufungsg e- richt das Marktelement verkannt und hierzu keine Feststellun gen getroffen h a- be. a) Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten gewählte "HEL" - Bindung rechtsfehlerfrei für tauglich erachtet, um bezogen auf die Jahre 2008 und 2009 die von § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF geforderte Ko s- tenorientierung der Pre isanpassungsklausel zu wahren. Denn es war aufgrund des in diesen Jahren bestehenden Erdgasbelieferungsvertrags zwischen der Beklagten und der EMB sichergestellt, dass sich der Bezugsfaktor "HEL" der 28 29 - 14 - Preisanpassungsklausel des Wärmeversorgungsvertrags im W esentlichen so wie die Kosten der Beklagten für das zur Wärmeerzeugung verwendete Erdgas entwickelt. Die Preisanpassungsklausel in diesem Erdgasbelieferungsvertrag enthält hinsichtlich des Arbeitspreises "AP 1 " als einzige Variable ebenfalls die Bezugsgröße "HEL". Diese Bezugsgröße ist mit der in Anlage 1 des Wärmeve r- sorgungsvertrags verwendeten Bezugsgröße identisch, insbesondere ziehen beide Verträge dieselbe örtliche Notierung als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchssteuern) heran und befinden sich au ch hinsichtlich der Berec h- nungszeiträume im Gleichklang. Dementsprechend hat das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt, dass sich die Preise für den Gasbezug im genannten Zeitraum in gleicher Weise entwickelt haben wie die von der Beklagten gege n- über dem Kläger aufgrund der Preisänderungsklausel des Wärmeversorgun g- vertrags berechneten Arbeitspreise, so dass der für die gebotene Kostenorie n- tierung der Preisanpassungsklausel erforderliche Gleichlauf der Gasbezug s- preise der Beklagten mit den von ihren Ku nden geforderten Wärmelieferung s- preise gewahrt war. b) Anders als die Revision meint, ergibt sich eine Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel des Wärmeversorgungsvertrags und der darauf au f- bauenden Erhöhungen des Arbeitspreises auch nicht daraus, dass die Preisa n- passungsklausel insoweit nur die (aktuelle) Bezugsgröße "HEL" (und Lohn) zum Maßstab nimmt, ohne etwaige künftige Änderungen der Energiebezugsb e- dingungen der Beklagten bei dem von ihr zur Wärmeerzeugung benötigten Energieträger und damit einher gehende Änderungen bei den Bezugskosten einschließlich der zu deren Bestimmung maßgeblichen Bezugsgrößen zu b e- rücksichtigen. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die vom Senat geprägte Formel, ein vom Wärmelieferanten als Bezugsgröße für künftige Preisa npa s- sungen gewählter "HEL" - Faktor sei nur dann geeignet, seine Gasbezugskosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass der Wärmelieferant seinerseits 30 - 15 - gegenüber seinem Vorlieferanten einer Ölpreisbindung unterliegt, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der vom Wärmelieferanten gegenüber seinem Endkunden praktizierten "HEL" - Bindung entspricht (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO; vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO). Die Aussage darf nicht dahin (miss - )verstanden werden , dass eine Preisanpa s- sungsklausel nur dann wirksam wäre, wenn sie bereits bei Vertragsschluss alle während der Vertragslaufzeit möglicherweise eintretenden Änderungen in den kostenmäßigen Zusammenhängen mit einbezieht. aa) Für die Beurteilung, ob eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäft s- bedingungen gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, ist im Individualprozess auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abz u- stellen; spätere Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse haben dagege n a u- ßer Betracht zu bleiben (BGH, Urteile vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 30 mwN; vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 Rn. 13). Nichts anderes gilt für die Frage, ob die im Streit stehende Preisanpassungsklausel, deren Wir ksamkeit nicht an § 307 BGB, sondern an § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF zu messen ist (Senatsurteil vom 6. A p- ril 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 20 ff.), gegen das darin liegende gesetzliche Verbot abweichender Regelung im Sinne des § 134 BGB verstößt. Auch in di e- sem Fall ist grundsätzlich auf die Verhältnisse, hier also die Kostenstruktur des Wärmeversorgers, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH , Urteile vom 21. Januar 2010 - Xa ZR 175/07, WM 2010, 410 Rn. 18; vom 4. April 1966 - VII I ZR 20/64, BGHZ 45, 322, 326; Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, BGHZ 154, 21, 26; ferner Urteile vom 10. Februar 2012 - V ZR 51/11, WM 2012, 2015 Rn. 13 ; vom 20. September 1993 - II ZR 104/92, BGHZ 123, 281, 284; jeweils zu § 138 BGB). 31 - 16 - bb) Zwar besagt diese zeitliche Anknüpfung an den Zeitpunkt des Ve r- tragsschlusses nicht, dass etwaige künftige Veränderungen in der Kostenen t- wicklung des Wärmeversorgers bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme für die Beurteilung der Wirksamkeit de r Preisanpassungsklausel und ihre auf die gesamte Dauer des Wärmeversorgungsvertrags angelegte Handhabung unbeachtlich wären. Entgegen der Auffassung der Revision erfo r- dert § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF aber nicht, dass eine im Vertrag vorgesehene Pr eisänderungsklausel zu ihrer (anfänglichen) Wirksamkeit schon bei Vertragsschluss sämtliche Änderungen in der Kostenentwicklung erfassen muss, die sich während der Vertragslaufzeit erst nachträglich dadurch ergeben, dass das Unternehmen den von ihm benötig ten Energieträger - wie hier - ab einem bestimmten Zeitpunkt zu abweichenden Bedingungen bezieht. (1) Das in § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF zum Ausdruck ko m- mende gesetzliche Gebot, Preisänderungsklauseln so auszugestalten, dass sie die Kostenentwi cklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme angemessen berücksichtigen, kommt mit der bei Nichtbeachtung eintretenden Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB nur insoweit zum Tragen, als sich aus § 24 AVBFernwärmeV nicht ein anderes ergibt. § 134 BGB , der auf den Fall zug e- schnitten ist, dass ein gesetzliches Verbot schon bei Abschluss des Rechtsg e- schäfts eingreift, stellt deshalb nur eine Auslegungsregel auf. Nach dieser R e- gel bleibt für jeden Fall zu prüfen, ob das Verbotsgesetz seinem Sinn und Zweck nach auch eine erst nach Vertragsschluss im Verlauf der Vertragsdurc h- führung nachträglich eintretende Unvereinbarkeit einer Vertragsbestimmung mit der Verbotsnorm überhaupt und, wenn ja, durch eine rückwirkende Nichtigkeit dieser Bestimmung von Anfang an oder, dem Regelfall entsprechend, durch eine erst für die Zukunft eintretende Nichtigkeit ex nunc - unter Umständen auch nur für die Dauer des verbotswidrigen Zustands - sanktionieren will (vgl. BGH , Urteile vom 4. April 1966 - VIII ZR 20/64, aaO S. 326 f. ; vom 25. März 32 33 - 17 - 1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, 133 f., 136; vom 21. Januar 2010 - Xa ZR 175/07, aaO Rn. 19 f.; vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 57; Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, aaO S. 26 f.). (2) Der Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF , nach dem die "Kostenentwicklung" angemessen zu berücksichtigten ist, lässt es ang e- sichts seiner Zukunftsgerichtetheit zwar offen, ob eine hieran zu messende Preisänderungsklausel nur diejenigen Entwicklungen zu berücksi chtigen hat, die in der bei Vertragsschluss bestehenden Kostenstruktur des Wärmeverso r- gers angelegt sind, oder ob die Klausel darüber hinaus schon zu diesem Zei t- punkt noch ungewisse künftige Veränderungen in den Bezugsbedingungen e r- fassen muss. Der Sinn un d Zweck des § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF erfordert es jedoch nicht, eine Preisanpassungsklausel allein deshalb als von Anfang an verbotswidrig und damit nichtig anzusehen, weil sie möglicherweise später eintretende - ungewisse - Veränderungen bei de r Kosten - oder Mark t- struktur der Beklagten nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt. Die Vorgaben des § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF beruhen d a- rauf, dass die Langfristigkeit der Versorgungsverträge es erforderlich macht, notwendige Preisanpassu ngen im Rahmen von Preisänderungsklauseln, das heißt ohne Kündigung der Vertragsverhältnisse, vollziehen zu können. Demen t- sprechend ist die Vorschrift darauf angelegt, eine kosten - und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preis gestaltungsspie l- räume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages die gegenläufigen Interessen von Versorgungsu n- ternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. BR - Drucks. 90/80, aaO; Hermann in Hermann/Recknagel/Schmidt - Salzer, aaO, § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV Rn. 10). 34 35 - 18 - Dieser an einem Interessenausgleich über die gesamte Vertragsdauer hinweg orientierte Zweck verlangt indessen ni cht, einer Preisanpassungsklausel schon deshalb die Wirksamkeit von Anfang zu versagen, weil sich zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge der Vertragsdurchführung Umstände einstellen können, die zu einer Änderung der Kosten - und/oder Marktverhältnisse führen und nach denen die geforderte und bis dahin auch gegebene Kosten - und Marktorientierung der vom Wärmeversorger geforderten Preise nicht mehr g e- wahrt ist. Im Gegenteil würde das mit der Vorschrift erstrebte Ziel, unter Beac h- tung eines angemessenen Ausgleich s der gegenläufigen Interessen die gefo r- derte Kosten - und Wärmemarktorientierung der Fernwärmepreise möglichst über die gesamte Vertragsdauer zu sichern, verfehlt, wenn ein zu einem spät e- ren Zeitpunkt möglicherweise eintretender Verlust dieser Orientierung zur Folge hätte, dass eine bis dahin bei Preisanpassungen verordnungskonform gegeb e- ne Kosten - und Marktorientierung nachträglich unbeachtlich würde und der Wärmepreis insgesamt auf den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis zurüc k- fiele. Denn dadurch würde § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF ein über die genannte Zielsetzung weit hinausgehender Sanktionscharakter zu Lasten des bis dahin verordnungskonform handelnden Wärmeversorgers beigelegt, der dieser Vorschrift nicht zu entnehmen ist. cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die vom Berufungsgericht angenommene Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel erst ab dem Zei t- punkt, ab dem die Beklagte bei ihrem Gasbezug eine Koppelung an den "HEL" - Faktor aufgegeben hatte, bedeute auch für den Anwendungsbere ich der AVBFernwärmeV eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Klausel in zeitlicher Hinsicht. Denn diese Frage stellt sich hier nicht. Schon für eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, für die die Unzulä s- sigkeit einer geltungserhaltenden R eduktion bedeutsam ist, verhält es sich 36 37 38 - 19 - - wie bereits vorstehend unter II 4 b aa ausgeführt - jedenfalls im Individualpr o- zess so, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsa b- schlusses abzustellen ist und spätere Änderungen dieser V erhältnisse auf die zunächst gegebene Wirksamkeit einer Klausel ohne Einfluss sind (BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, aaO mwN). Bei dem - wie hier - nachträgl i- chen Eingreifen eines gesetzlichen Verbots verhält es sich ähnlich. Denn in di e- sem au ch hier gegebenen Fall stellt sich regelmäßig nur die Frage, ob und in welchem Umfang die in § 134 BGB vorgesehene Nichtigkeit des Vertrages oder der betroffenen Vertragsbestimmung bei Eintritt des verbotswidrigen Zustands mit Wirkung ex nunc einsetzt ( BGH , Urteile vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, aaO; vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, aaO; vom 4. April 1966 - VIII ZR 20/64, aaO; Beschluss vom 18. Februar 2003 - KVR 24/01, aaO). Die Wirksamkeit des Vertrags oder der betroffenen Vertragsbestimmung für die Zeit vor Eingreifen des gesetzlichen Verbots steht dagegen nicht in Zweifel. c) Ohne Erfolg rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe sich für den Zeitraum der Jahre 2008 und 2009 nicht mit der für die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel g leichermaßen entscheidenden Frage befasst, ob die im Streit stehende Preisänderungsklausel auch die Verhältnisse auf dem Wä r- memarkt und damit das Marktelement angemessen berücksichtige. Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat, soweit es keine eige nen Feststellungen getro f- fen hat, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat auf der Grun d- lage des unstreitigen Parteivortrags festgestellt, dass die Preisgleitklausel m it ihrer Anbindung an den "HEL" - Faktor auch die Kostenentwicklung auf dem Wärmemarkt ausreichend berücksichtige, weil leichtes Heizöl ein nach wie vor bestimmender Faktor für die Wärmekostenentwicklung sei und deshalb - so die 39 40 - 20 - Schlussfolgerung des Amtsgeri chts - gleichzeitig als Kosten - und Markt element fungieren könne. Diese im Berufungsrecht s zug nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts, zu deren Änderung oder Ergänzung das Berufungsgericht keine Veranlassung gesehen hat, sind gemäß § 559 Ab s. 2 ZPO für den Senat bi n- dend. Soweit das Berufungsgericht ohne konkreten Bezug hierzu an anderer Stelle der Urteilsgründe von den Verhältnissen auf dem "Fernwärmemarkt" spricht, handelt es sich, wie die Revisionserwiderung mit Recht hervorhebt, um ein bl oßes Versehen; eine Distanzierung von den genannten Feststellungen des Amtsgerichts kommt hierin nicht zum Ausdruck. Danach ist festgestellt, dass der von der Beklagten verwendete "HEL" - Faktor - was möglich ist - die Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt (dazu S e- natsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO Rn. 21) aufgrund seiner Au s- strahlungswirkung auf andere Energ ieträger repräsentativ widerspiegelt und hierdurch die geforderte Marktorientierung wahrt. Soweit die Revision demg e- genüber meint, die Verhältnisse auf dem maßgeblichen Wärmemarkt als dem allgemeinen, durch sämtliche Energieträger gebildeten Markt könnten nicht durch eine ausschließliche Anbindung an den Preis eines einzelnen Energietr ä- gers bestimmt werden, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des vom Berufungsgericht in Bezug genomm e- nen Amtsgerichts. 5. Der danach für das letzte Quartal 2009 aufgrund der Preisanpa s- sungsklausel zulässig gebildete Arbeitspreis ist zugleich der vereinbarte Preis für den Wärmebezug des Jahres 2010. Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen , dass die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB nicht so weit reicht, dass der Kläger für den Zeitraum der Unwirksamkeit 41 42 43 - 21 - nur den bei Vertragsschluss vereinbarten Anfangsarbeitspreis P o in Höhe von die im letzten Quartal vor dem Unwirksamwerden der Klausel zulässigerweise berec h- neten Preise beanspruchen kann. Die Nichtigkeit der in Ziffer 3.2 der Anlage 1 zum Wärmeversorgungsve r- trag enthaltenen Formel zur Anpassung des Arbeitspreises ist - wie vo rstehend unter II 4 b ausgeführt - erst ab Beginn des Jahres 2010 mit Wirkung ex nunc dadurch eingetreten, dass die Beklagte ihren Gaslieferanten gewechselt und von diesem das zur Wärmeerzeugung benötigte Gas zu Bedingungen bezogen hat, durch die die erfor derliche Kostenorientierung der Preisanpassungsklausel des Wärmelieferungsvertrags nicht mehr gewahrt war. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass der bis dahin aufgrund der Preisanpassungsklausel geschuldete Arbeitspreis insgesamt seine Wirksamkeit verloren hätte und auf den Jahre z u- vor vereinbarten Anfangspreis zurückgefallen wäre. Die Nichtigkeitsfolge geht vielmehr nur dahin, dass die in der genannten Vertragsbestimmung enthaltene Regelung , nach der Preisänderungen von dem Tage an gelten, ab dem sich einer oder mehrere der in der Klausel aufgeführten Berechnungsfaktoren, d a- runter der Heizölpreis (HEL/HEL J ), geändert haben, nicht mehr zur Anwendung kommen kann und der Arbeitspreis zumindest für die Dauer seiner fehlenden Kostenorientierung bei dem zuletzt ve rordnungskonform gebildeten Preis st e- henbleibt. Dem hat das Berufungsgericht Rechnung getragen, indem es ledi g- lich auf Rückerstattung des über den Arbeitspreis des letzten Quartals 2009 hinaus gezahlten Betrags erkannt hat. Ob etwas anderes in Fällen zu ge lten hat, in denen die Gasbezugskosten des Wärmelieferanten später unter den Be - 44 - 22 - trag fallen, der dem zuletzt wirksam zustande gekommenen Arbeitspreis des Wärmelieferungsvertrags zugrunde gelegen hat, ist hier nicht zu entscheiden. Dr. Frellesen Dr. Mi lger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 06.11.2012 - 21 C 32/12 - LG Potsdam, Entscheidung vom 24.10.2013 - 3 S 86/12 -
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