BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 345/01 Verkündet am: 12. Juli 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivil senats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 9. Mai 1996 verkaufte der Kläger ein in G. /O. gelegenes Hotelgrundstück für 3,6 Mio. DM an die in L. ansässige S. AG, die das Grundstück übertragen erhie lt und anstelle des Klägers in einen mit dem Land geschlossenen Nutzung s - vertrag eintrat. Die vorvertraglichen Verhandlungen mit dem Kläger führte für die S. AG der Beklagte, ohne zunächst zu erkennen zu geben, daß die S. AG a ls Käuferin auftreten sollte. Erst in einem dem Kläger am 2. Mai - 3 - 1996 bersandten Vertragsentwurf fhrte der Beklagte die S. AG als K u - ferin auf. Der Kaufpreis wurde nicht gezahlt. Der Beklagte stellte zwei Wechsel ber insgesamt 750.000 DM aus, die er selbst akzeptierte. Sie wurden nur in Höhe eines Teilbetrages von 23.275,85 DM eingelöst. Die Parteien gehen bereinstimmend davon aus, daß der Kaufvertrag nicht durchgefhrt wird. Der Klger hat zunchst im Wechselprozeß ein Wec h - selvorbehaltsurteil ber 326.724,15 DM (350.000 DM - 23.275,85 DM) zuz g - lich Nebenleistungen erstritten. Im Nachverfahren hat das Landgericht die Kl a - ge, die der Klger nunmehr hilfsweise auch auf Ansprche aus dem Grundve r - hltnis gesttzt hat, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter dem G e - sichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs aus Verschulden bei Vertrags- schluß stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, der i n - soweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Klger beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. Die von dem Berufungsgericht abgewiesene Widerklage, mit der der Beklagte Herausgabe eines Wechsels ber 400.000 DM verlangt hat, ist nicht Gegenstand des Revision s verfahrens. Entscheidungsgrnde: I. Das B erufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte hafte dem Klger in Höhe der geltend gemachten Forderung nach den Grundstzen der sog e - - 4 - nannten Sachwalterhaftung auf Schadensersatz, da er beim Klger in erhebl i - chem Maûe persnliches Vertrauen in Anspruch genommen habe und es allein dadurch zum Abschluû des notariellen Kaufvertrages vom 9. Mai 1996 geko m - men sei. II. Dies hlt einer revisionsrechtlichen Prfung nicht stand. Das Urteil ist, was der Senat auch ohne Rge von Amts wegen zu b e - rcksichtigen hat, unter Verstoû gegen § 308 ZPO verfahrensfehlerhaft erga n - gen. Das Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ob der betroffene Klage- Wechsel vom 7. Januar 1997 dem Beklagten gestohlen worden ist. Denn der Klger hat seine Klage im Nachverfahren des § 60 0 Abs. 1 ZPO in erster Linie auf den Begebungsvertrag und nur hilfsweise auf das Grundverhltnis gesttzt. Darin liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Hilfsbegr n - dung, sondern eine eventuelle Klagehufung (§ 260 ZPO). In diesen Fllen darf aus Grnden der Rechtskraft ber den Hilfsanspruch nicht vor dem Hauptanspruch entschieden werden. Das angefochtene Urteil hat daher mit der gegebenen Begrndung keinen Bestand. Die Sache ist vielmehr zur weiteren Aufkl rung ber den Hauptanspruch zurckzuverweisen. III. - 5 - Sollte es im weiteren Verfahren auf den Hilfsanspruch noch ankommen, wre die darin liegende Klagenderung als sachdienlich anzusehen. Auch w - re die Annahme einer Sachwalterhaftung aus Rechtsgrnden nicht zu bea n - standen. Rechtsfeh lerfrei nimmt das Berufungsgericht an, daû nach der Rech t - sprechung des Bundesgerichtshofes eine Eigenhaftung des Vertreters oder Sachwalters unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen pe r - snlichen Vertrauens dann in Betracht kommt, wenn dieser ber das normale Verhandlungsvertrauen hinaus bei dem Vertragspartner den Eindruck erweckt, er selbst werde fr die Seriositt und die Erfllung des Vertrages die persnl i - che Gewhr bernehmen (BGHZ 88, 67, 69; BGH, Urt. v. 1. Juli 1991, II ZR 180/90, ZIP 1991, 1140, 1142; BGHZ 126, 181, 189; BGH Urt. v. 13. Juni 2002, VII ZR 30/01, zur Verffentlichung bestimmt). Daû das Berufungsgericht in tatrichterlicher Wertung diese Voraussetzungen fr gegeben erachtet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn der Klger den Kaufvertrag trotz seiner Bedenken hinsichtlich der ihm bis dahin unbekannten "S. AG" mit Sitz in L. allein im Hinblick darauf abschloû, daû der Beklagte zuvor vers i - chert hatte, die "S. AG" sei er, die Finanzierung sei ge sichert und der Klger msse sich keine Sorgen machen, so ist die tatschliche Wrdigung dahingehend, darin - 6 - liege eine persnliche Gewhrbernahme fr die Seriositt und die Erfllung des Vertrages und nicht bloû eine Versicherung, daû die Kuferin solvent sei, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Wenzel Tropf Klein Lemke Gaier
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