BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 345 /1 3 Verkündet am: 1 . Ju l i 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja TMG § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs . 5 Satz 4 a) Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch g e- gen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anor d- nung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands - , Nu t- zungs - und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. b) Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsät z- lich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogen e Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeit s- rechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhandlung vom 3 . Ju n i 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöh r und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten w i rd das Urteil des 4. Zivilse nats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26 . Juni 201 3 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben , als das Berufungsgericht die B e- rufung der Beklagten hinsichtlich de r Verurteilung zur Auskunftse r- teilung in Ziffer 2 des Urteils der 11. Zivilkammer des Landger ichts Stuttgart vom 11. Januar 2013 zurückgewiesen hat . Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert. Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrag s Ziff er 2 (Ausku nftserteilung ) abgewiesen. De r Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von den Kosten de r ersten und zweiten Instanz tragen der Kläger 1/11 und die Beklagte 10/11 . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: De r Kläger macht - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - eine n Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte betre ibt ein Internetportal, das die Bewertung von Ärzten ermöglicht . Der Kläger, der eine Arztpraxis betreibt, entdeckte dort im Nove m- ber 2011 eine Bewertung, in der u nter a nderem behauptet wurde, bei ihm wü r- den Patientenakten in den Behandlungsräumen in Wäschekörben gelagert, es gebe unverhältnismäßig lange Wartezeiten, Folgetermine seien nicht zeitnah möglich, eine Schilddrüsenüberfunktion sei von ihm nicht erkannt un d kontrai n- diziert behandelt worden. Im Juni 2012 wurden in das Portal w e i tere , teilweise wortgleiche Beiträge eingestellt. Die Bewertungen wurden jeweils nach en t- sprechende n Mitteilungen des Klägers von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien wied erum eine Bewertung mit den bereits zuvor beanstandeten Vorwürfen, die jedenfalls bis November 2012 nicht von der Beklagten gelöscht wurde. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die entsprechenden Behauptu n- gen unrichtig sind. Das Land gericht hat die Be klagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten B ehauptungen, zur Auskunft über Namen und A n- schrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 und zur Zahlung vorg e- richtlicher Anwaltskosten verurteilt . Die dagegen eingelegte Berufun g der B e- klagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelasse n. Mit ihrer Revision verfolg t die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage insoweit weiter . 1 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufun gsgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers hinsich t- lich der bei der Beklagten hinterlegten Anmeldedaten de s Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. Dieser Anspruch sei auch gegen Dritte als Nicht - Verletzer gegeben . Stelle sich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffen en dar, bestehe gegen den Blogbetreiber bei der Verletzung von Prüfpflichten ein Auskunftsa n- spruch als Minus zu den Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung. § 13 A bs. 6 Satz 1 TMG, wonach ein Diensteanbieter die N utzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermögl i c hen ha be , soweit dies technisch möglich und zumutbar sei , s chließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus . II. Das Berufungsurteil hält d en Angriffen der Revision stand. 1. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein e Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der B e- rechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseit i- gung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 28. Oktobe r 1953 - II ZR 149/52, BGHZ 10, 385 , 386 f. ; in jü n- gerer Zeit etwa BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11, BGHZ 196, 207 Rn. 30 ; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1989 - VI ZR 63/89, 4 5 6 - 5 - VersR 1990, 202 mwN ). Für die erforderliche besondere rechtliche Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem genügt auch ein gesetzliches Schuldverhältnis (BGH, Urteil e vom 31. März 1971 - VIII ZR 198/69, WM 1971, 565 , 566 ; vom 5. Juni 1985 - I ZR 53/83, BGHZ 95, 274 , 279 - GEMA - Vermutung I; vom 13. Ju ni 1985 - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285 , 288 - GEMA - Vermutung II; vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, BGHZ 125, 322 , 331 - Cartier - Armreif; vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109 , 113 ; vom 13. N o- vember 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 175 ) . Ein derartiges g esetzliches Schuldverhältnis besteht vorliege nd aufgrund des aus §§ 823, 1004 BGB fo l- genden und vom Berufungsgericht rechtskräftig zuerkannten Unterlassungsa n- spruch s des Klägers gegen die Beklagte (vgl. OLG Dresden, aaO ; Kohl, Die Haftung der Betreiber von Kommunikationsforen im Internet und virtuelles Hausrecht, S. 157 ) . 2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zudem anerkannt, dass der Berechtigte unter den vorstehend genannten Voraussetzungen auch die Nennung der Namen Dritter zur Ermittlung der Quelle der Rechtsbeeinträc h- tigung verlangen kann, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden; Schul d- ner des Hauptanspruchs muss daher nicht der Inanspruchgenommene, so n- dern kann auch ein Dritter sein (BGH, Urteile vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, aaO, 330 f. ; vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26 , 30 mwN - Entfernung der Herstell ungs nummer I I ; Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 35 - Oracle ) . 3. Offen bleiben kann, ob § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG , wonach ein Dienst e- anbie ter die Nutzung vo n Telemedien anonym oder unter P seudonym zu e r- möglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, eine r Au s- kunftserteilung über Nutzerdaten entgegensteht (vgl. hierzu einerseits OLG Hamm, CR 2012, 128; andererseits Harting, Int ernetrecht 5. Aufl., Rn. 2189; 7 8 - 6 - Rössel, ITRB 2011, 253, 254 ; Lauber - Rönsberg, MMR 2014, 10, 13 ; Siebert, Geheimnisschutz und Auskunftsansprüche im Recht des Geistigen Eigentums, S. 217; zweifelnd OLG Dresden, aaO ). 4 . D i e vom Kläger begehrte Auskunftserte ilung scheitert jedenfalls daran, dass die Bekl agte gem äß § 12 Abs. 2 TMG nicht zur Herausgabe der zur B e- reitstellung des Telemediums erhobenen Anmeldedaten befugt ist . Der Bekla g- te n ist aufgrund dieser Bestimmung die Herbeiführung des geschuldeten Erfo l- g e s rechtli ch u nmöglich ( § 275 Abs. 1 BGB , vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 - VII ZR 146/11, BGHZ 195 Rn. 33; vom 21. Januar 2010 - Xa ZR 175/07, W M 2010, 410 Rn. 23 ; zur fehlenden Befugnis zur Auskunftserteilung vgl. auch BGH, Urteil vom 4. April 1979 - VIII ZR 118/78, NJW 1979, 2351 , 2353 ) . Es fehlt an der erforderlichen datenschutzrechtliche n Ermächtigungsgrundlage, die die Beklagte zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs des Kläger s berechtigt en würde , (zur Unterscheidung zwischen Auskunftsanspruch u nd datenschut z- rechtlicher Öffnungsklausel vgl. BT - Drucks. 16/3135, S. 2; Schmitz in H o- eren/Sieber/Holznagel, Handbuch Mu l timedia - R echt, Teil 16.2. Rn. 3, 30, 37, 167, 174 ff. ( Stand: Dezember 2009 ) ; Hullen/Roggenkamp in Plath, BDSG , § 14 TMG Rn. 17; Zscher pe in Taeger/Gabel, B D SG, 2. Aufl. , § 14 TMG Rn. 42 ) . a) Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG ( hierzu Schmitz , aaO Rn. 34, 109, 130 ( Stand: Dezember 2009 ) ; Spindler/Nink in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl ., § 12 TMG Rn. 7; FA IT - Recht/Kamps, 2. Aufl., Kap. 20 Rn. 170; vgl. auch BT - Drucks. 13/7385, S. 22 , zur Vorgängerregelung des § 3 Abs. 2 TDDSG ) dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke n ur verwendet w erden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer - was hier nicht in Rede steht - eingewilligt hat . Ein Verwenden im S inne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch die Übermittlung der Daten an Dritte dar 9 10 - 7 - (vgl. § 3 Abs. 5, Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG; Heckmann in jurisPK - Internetrecht, 4. Aufl., Kap. 9 Rn. 163 f. ; Spindler/Dorschel, CR 2005, 38, 4 4 ). Eine Erlaubnis durch Rechtsvo rschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vo rschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht ( sog. Zitiergebot; vgl. BT - Drucks. 16/3078, S. 16; Schmitz , aaO Rn. 30, 168, 189 , ( Stand: Dezember 2009 ) ; Bizer/Hornung in BeckRTD - Komm, § 12 TMG Rn. 63, 96; Spindler/Nink , aaO ; Heckmann , aaO Rn. 183 ; Müller - Bro ich, TMG, § 12 Rn. 4; Hullen/Roggenkamp , aaO , § 12 TMG Rn. 30 ). aa) Der aus Treu und Glauben ( § 242 BGB ) hergeleitete allgemeine Auskunftsanspruch beinhaltet keine Erlaubnis im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieh t (vgl . LG München I , CR 2013, 677, 678 ; AG München, MMR 2011, 417 ; Spindler/Nink , aaO ; Rössel, ITRB 2011, aaO ; Müller - Piepenkötter, ITRB 2011, 162, 164 ; Lauber - Rönsberg, aaO; Schöttler, jurisPR - ITR 7/2007 Anm. 4; zur Vorschrift des § 3 Abs. 2 TDDSG b e- reits KG, CR 2007, 261 , 262 ; LG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 27 O 536/09, juris Rn. 49 ). bb) Eine Ermächtigung zur Erteilung der begehrten Auskunft ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 2 TMG. Nach dieser Bestimmung, die nach § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG auf Nu tzungs - und Abrechnungsdaten entsprechend a n- wendbar ist, darf zwar der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Ste l- len im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polize ibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr vo n Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchse t- 11 12 - 8 - zung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. Eine Ermächtigung zur Auskunftserteilung zu Zwecken des Schutzes von Persönlic h keitsrechten ist darin jedoch nicht enthalten (vgl. LG Münche n I, aaO ; BeckRTD - Komm/Dix, § 14 TMG Rn. 53; Roggenkamp/Stadler in jurisPK - Internetrecht, 4. Aufl., Kap. 10 Rn. 538 ; Spindler, CR 2007, 239, 243 ; Lauber - Rönsberg, aaO; Kohl, aaO , S. 174 ). b) Eine analoge Anwendung von § 14 Abs. 2 TMG, § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG scheidet ebenfalls aus , da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. aa) Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichba r ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass a n- genommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleic hen Abwägung s- ergebnis gekommen. Die Unvollständigkeit des Gesetzes muss "planwidrig" sein (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2013 - VI ZR 150/12, VersR 2013, 1013 Rn. 14; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 15 mwN). bb) Wi e s ich aus der Ge setzesbegründung ergibt , sollte mit der Erweit e- rung der Auskunftsermächtigung auf Auskünfte zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum in § 14 Abs. 2 bzw. § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG die mi t- gliedstaatliche Verpflichtung zur Sicherstellung b estimmter Auskunftsrechte nach der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. EU L 157 S. 45) umgesetzt werden (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Ent wurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über b e- 13 14 15 - 9 - stimmte elektronische Informations - und Kommunikationsdienste, BT - Drucks. 16/3078, S. 12 und 16) . Die Richtlinie bezieht sich nach Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 jedoch nicht auf Persönlichkeitsre ch te , sondern dient ausschließlich dem Schutz des geistigen Eigentums, um Innovation und kreatives Schaffen zu fö r- dern, den Arbeitsmarkt zu entwickeln und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbe s- sern (vgl. Erwägungsgrund 1 der Richtlinie ). Die Frage, ob dem B etroffenen bei Pe rsönlichk e its rechts verletzungen - neben der Möglichkeit , Unterlassungsansprüche gegen den Diensteanbieter geltend zu machen (vgl. insbes. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 1 8 ff. ) , - ein Auskunftsanspruch gegen den Dienst e- anbieter zustehen solle, wurde in den Gese t zesberatungen diskutiert , ohne dass dies zu einer Ausweitung des § 14 Abs. 2 TM G geführt hätte (vgl. das Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie am 1 1. Dezember 2006, Protokoll Nr. 16/25, S. 22 ff.) . Der Sac h- verständige von Braunmühl sprach sich vor dem Ausschuss dafür aus, das s man bei schwerwiegenden Persönlichkeitseingriffen die Daten "der dahinter stehenden Person" erfahren müsse (aaO S. 24). Demge genüber äußerte der Sachverständige Dr. Bizer, dass es z.B. bei Beleidigungen oder Verleumdu n- gen den Auskunftsanspruch zu Zwecken der Strafverfolgung gebe, der völlig ausreichend sei (aaO, S. 25). Davon, dass der Gesetzgeber die Be grenzung der Auskunftsans prüche auf die Durchsetzung von Rechten am geistigen E i- gentum übersehen haben könnte (so Hullen/Roggenkamp , aaO , § 14 TMG Rn. 22 ), kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. c) Die Beschränkung de r Ermächtigung zur Auskunftserteilung auf Inh a- ber von Rechten am geistigen Eigentum mag zwar wenig nachvollziehbar (Spindler, aaO ; Lauber - Rönsberg, aaO, 13 f. ) und eine Ausweitung auf Persö n- lichkeitsrechtsverletzungen - in Anlehnung an § 14 Abs. 2 TMG in Verbindung 16 17 - 10 - mit § 101 UrhG, § 19 MarkenG und § 1 40b PatG - wünschenswert sein (vgl. Kohl, aaO , S. 194 ff. ; Lauber - Rönsberg, aaO ; Spindler, Persönlichkeitsschutz im Internet - Anforderungen und Grenzen einer Regulierung, in: Verhandlungen des 69. Deutschen Juristentages 2012, Band I, Gutachten F 111 f. ; Beschluss Nr. 18 der Abteilung IT - und Kommunikationsrecht des 69. Deutschen Juriste n- tages zum vorgenannten Thema, in: Verhandlungen des 69. Deutschen Juri s- tentages 2012, Band II, O 227 ) . Eine solche Regelung müsste jedoch de r G e- setzgeber treffen . Galke We llner Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.01.2013 - 11 O 172/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.06.2013 - 4 U 28/13 -
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