ECLI:DE:BGH:2016:230316UIVZR345.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 3 4 5 /1 4 Verkündet am: 23. März 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilse nat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 2 . März 201 6 einger eicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Juli 2014 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Z i- vilkammer des Landgerichts Köln vo m 26. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 30.755,01 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten , soweit für das Revision s- verfahren noch von Interesse, die Rückzahlung für das Jahr 2008 g e- zah l ten Sanier ungsgeldes nebst Zinsen. 1 - 3 - Die Beklagte, eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe, B e- schäftigten des kirchlichen und kirchlich - caritativen Dienstes in den Di ö- zesen in der Bund esrepublik Deutschland eine zusätzliche Alters - , E r- werbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung nach den für Ang e- stellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Folgenden: KZVKS) stellte die Beklagte i h- r e Finanzierung vom zuvor geltenden Umlageverfahren auf ein vollstä n- dig kapitalgedecktes Verfahren um. In der Folgezeit erhob sie von den Beteiligten pauschale Sanierungsgelder, deren Höhe für die Beklagte nicht tarifvertraglich festgelegt ist. Durch Be schluss vom 16. April 2002 setzte der Verwaltungsrat der Beklagten gemäß § 63 Abs. 2 KZVKS auf Vorschlag des Verantwortl i- chen Aktuars die Höhe des zu erhebenden Sanierungsgeldes rückwi r- kend ab dem 1. Januar 2002 auf 0,75% des zusatzversorgungspflicht i- gen E ntgelts fest. Nachdem das Oberlandesgericht Hamm durch Urteile vom 17. März 2010 die diesem Beschluss zugrunde liegende Ermittlung der Deckungslücke beanstandet hatte, beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten auf der Grundlage eines weiteren aktuariellen Vorschlags am 20. Mai 2010, die Höhe des Sanierungsgeldes für die Jahre 2002 bis 2009 wiederum auf 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts festzusetzen. Mit Urteilen vom 5. Dezember 2012 (IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 und IV ZR 111/10, juris) wies der erkennende Senat die Rev i- sionen gegen die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm zurück. Die Klägerin zahlte für das Jahr 2008 ein Sanierungsgeld von 30.755,01 an die Beklagte, das sie nebst Zinsen mit ihrer Klage z u- rückverlangt. 2 3 4 - 4 - Das Landgerich t hat der Klage - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die auf Rückzahlung des Sanierungsgeldes g e- richtete Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wie derherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten. I. Das Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch der Kl ä- gerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint, weil der Verwaltung s- ratsbeschluss vom 20. Mai 2010 einen Rechtsgrund für das Behalten des Sanierungsgeldes bilde. Zwar sei die Beklagte im Mai 2010 noch durch den vorangegangenen Beschluss vom 16. A pril 2002 an einer erneuten Festsetzung des Sanierungsgeldes gehindert gewesen, die Auslegung des Beschlusses vom 20. Mai 2010 ergebe aber, dass er mit der zuläss i- gen Rechtsbedingung verknüpft gewesen sei, nur im Fall der später rechtskräftig festgestellte n Unwirksamkeit der Leistungsbestimmung vom 16. April 2002 gelten zu sollen. Die Höhe des Sanierungsgeldes sei mangels tarifvertraglicher Grundentscheidung anhand des § 315 Abs. 1 BGB zu prüfen und entspreche billigem Ermessen. II. Das hält revisionsr echtlicher Nachprüfung nicht stand. Das B e- rufungsgericht durfte einen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 5 6 7 8 - 5 - Satz 1 Alt. 1 BGB nicht verneinen. Der Verwaltungsratsbeschluss vom 20. Mai 2010 bildet keinen Rechtsgrund für das von der Klägerin für 2008 geleis tete Sanierungsgeld. 1. Dieser Beschluss ist entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts unwirksam. Dies hat der Senat mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (IV ZR 336/14, juris Rn. 18 ff.), das den gleichen Sachverhalt betraf, en t- schieden und im Einzelnen begründet. Der Beschluss enthält eine einse i- tige Leistungsbestimmung der Beklagten nach § 315 Abs. 1 BGB. Das ihr aus ihrer Satzung zustehende Recht, den für sie tarifvertraglich nicht festgesetzten Sanierungsgeldhebesatz zu bestimmen, hat die Beklagte zu nächst durch Ausübung im Beschluss vom 16. April 2002 verbraucht. Sie war trotz Unbilligkeit der mit diesem Beschluss festgesetzten Sani e- rungsgeldhöhe bis zum Erlass der beiden Senatsurteile vom 5. Dezem - ber 2012 an ihre Leistungsbestimmung gebunden. Für e ine erneute Festsetzung des Sanierungsgeldhebesatzes im Beschluss vom 20. Mai 2010 war dementsprechend kein Raum. Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Beschluss vom 20. Mai 2010 nicht aufschiebend bedingt nur für den Fall gefasst worden, dass der Beschluss vom 16. April 2002 rechtskräftig für unwirksam erklärt wird. Dies hat der Senat in dem Urteil vom 9. Dezember 2015 (aaO Rn. 19 ff.) näher ausgeführt. 2. Die Festsetzung des Sanier ungsgeldes im Beschluss vom 20. Mai 2010 ist darüber hinaus d eswegen unverbindlich, weil sie nicht billigem Ermessen entspricht. Auch dies hat der Senat in dem Urteil vom 9. Dezember 2015 (aaO Rn. 26 ff.) entschieden und im Einzelnen b e- gründet. 9 10 - 6 - a) Dem Beschluss liegt schon deshalb eine unrichtig ermittelte D e- cku ngslücke zugrunde, weil der Verantwortliche Aktuar seinen Berec h- nungen nicht dem technischen Geschäftsplan der Beklagten entspr e- chende biometrische Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) zugrunde g e- legt hat (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 28 ff.). b) Darüber hinaus ist der Sanierungsgeldhebesatz übersetzt, weil die Beklagte ihren zusätzlichen Finanzbedarf auf der Grundlage ihres derzeitigen Beitragssatzes von 4% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ermittelt hat (Senatsurteil vom 9. Dezemb er 2015 aaO Rn. 31 f.). Ob der festgesetzte Hebesatz zudem die Grenzen billigen E r- messens überschreitet, weil die vom Aktuar zugrunde gelegte Deckung s- lücke entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV - K und Nr. 4.1 Abs. 2 AVP 2001 nicht aufgrund des finanziellen Mehrbe darfs wegen Schließung des G e- samtversorgungssystems und Wechsels von der Gesamtversorgung zum Punktemodell entstanden sein soll, kann offenbleiben, weil der B e- schluss vom 20. Mai 2010 schon aus den oben genannten Gründen u n- wirksam ist (S enatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO Rn. 33 ff.). 11 12 - 7 - III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.09.2013 - 20 O 498/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 31.07.2014 - 7 U 195/13 - 13
Full & Egal Universal Law Academy