ECLI:DE:BGH:2016:200716BIVZR345.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 3 45 /15 vom 20 . Juli 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richter in Harsdorf - Gebhard t , den Richter Dr. Karczewski und di e Richterin Dr. Brockmöller am 20. Juli 2016 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Zivils e- nat - vom 18 . J uni 2015 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 90.000 Gründe: I. Die Klägerin verlangt von de n Beklagten Rückza hlung eines b e- haupteten Darle hens, das sie der Beklagten zu 1 in mehreren Teilbetr ä- gen gewährt haben will und für das die Beklagte zu 2 die Mithaftung übernommen haben soll. Hier zu stützt sie sich auf ein mit " Vereinbarung " überschriebenes Schriftstück, in dem die Beklagte zu 1 den Erhalt von , dessen Rückzahlung bis Ende Februar 1 - 3 - 2012 verspricht und die Beklagten zu 2 erklärt, sie werde " bei Nichtb e- zahlen " die Schulden der Erstbeklagten übernehmen. Die Beklagten h a- ben die Echtheit ihrer beiden Unter schriften unter den unstreitig von der Klägerin verfassten Text als Darlehen bestritten. II. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung e i- nes Schriftgutachten s und einer ergänzenden schriftliche n Stellungna h- me des Sachverständigen zur Frage der Echtheit der Unterschriften der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberla n- desge richt die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat e s ausgeführt, die Klägerin habe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände den gemäß § 440 Abs. 1 ZPO erforderlichen Nachweis nicht geführt, d ass die Unte r- schriften auf der " Vereinbarung " echt seien. Zwar spr e che das vom Ers t- gericht zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zunächst für die Klägerin. Es lägen aber andererseits etliche Umstände vor, die erhebl i- che Zweifel an der klägerischen Darstellung hervorriefen. Dem Antrag der Klägerin im Berufungsverfahren, den Sachverständigen zur Erläut e- rung seines Gutachtens anzuhören, hat das Berufungsgericht nicht en t- sprochen. Die Auffassung der Klägerin, dass der Sachverständige e i- gen t lich zu dem Ergebnis einer Übereinstimmung " mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit " gekommen sei, könne angesichts der zusammenfassenden Bewertung durch den Sachverständigen ni cht nachvollzogen werden. II I . Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete B e- schwerde der Klägerin hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur 2 3 - 4 - Zulassung der Revision unter gleichzeitiger Aufhebung des angefocht e- nen Urteils und Zurückver weisung der Sache an das Berufungsge richt. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Klägerin in entscheidungse r- heblicher Weise in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil ihrem Antrag auf Anhörung des Sachverstä n- digen in mündlicher Verhandlung nicht stattgegeben wurde . 1. a) Die Parteien haben zur Gewährleistung des rechtlichen G e- hörs nach §§ 397, 402 ZPO ein en Anspruch darauf, dass sie dem Sac h- verständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen könne n, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Gericht seinerseits noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob zu erwarten ist, dass der Sachverständige seine Auffa s- sung noch ändert (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Nov ember 2014 IV ZR 47/14 , VersR 2015, 257 Rn. 8 m.w.N.). Dabei kann von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt we r- den, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konk ret formuliert. Es genügt, wenn sie allg e- mein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Au f- klärung herbeizuführen wünscht (Senatsbeschluss vom 19. November 2014 aaO). Dass d ie Klägerin diesen Antrag erst im Berufungsverfahren gestellt hat, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Beschwerde erwid e- rung angesichts der Umstände des Streitfall e s kein anderes Ergebnis . b ) D as Berufungsgericht durfte danach hier nicht ohne Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung maßgeblich gestützt auf ein e Würdigung der außerhalb der " Vereinbarung " liegenden Umstände zu einer der Klägerin nachteiligen Entscheidung kommen. Das Vorbri n- gen der Klägerin bot entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts A n- 4 5 - 5 - lass, den gerichtlich bestellten Schrif tsachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden und zur Erläuterung seines Gutachtens persönlich anzuhören. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, hat der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten eine hohe bis sehr hohe Wahrscheinl ichkeit für die Urheberschaft der beiden Beklagten und nur eine niedrige bis sehr niedrige Wahrscheinlichkeit für die Urheberschaft einer anderen Person dargelegt. Weder in seinem Hauptgutachten vom November 2013 noch in seiner ergänzenden Stellungnahme vo m Januar 2014 hat er dabei auf die bei Schriftgutachten ver wendete " Wahrschei n- lichkeitsskala " Bezug genommen, sondern dies haben erst, wie die B e- schwerde zu Recht ausführt, die Beklagten in der Berufungsbegründung getan. Da der Sachverständige keine Anhalt spunkte für eine technische Manipulation oder atypische Entstehungsweise, insbesondere Nac h- zeichnung der Unterschrif ten hat f ind en können, wohl aber eine weitg e- hende, wenn auch nicht vollständige Einfügung der grafischen Eige n- schaften der in Frage stehende n Unterschriften in die Vari ationsbreite der Ver gleichsproben festgestellt hat, ist nicht klar, von welcher Wah r- scheinlichkeitsskala der Gutachter ausgegangen ist. Er selbst hat ausg e- führt, die sprachlich formulierten Wahrscheinlichkeitsgrade stellten pe r- s onelle Wahrscheinlichkeiten dar, die nicht ohne das numerische Gerüst der Wahrscheinlichkeitstheorie denkbar seien. Die Feststellungen des Sachverständigen waren daher klärungsbedürftig. 2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage der Echtheit der Urkunde zu einem anderen E r- gebnis gelangt wäre, wenn die Klägerin Gelegenheit erhalten hätte, den 6 - 6 - Sachverständigen in mündlicher Anhörung zur Erläut erung seines Gu t- achtens zu befragen. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 03.07.2014 - 21 O 44 5/13 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.06.2015 - 14 U 2974/14 -
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