BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILV ZR 346/02Verkündet am: 14. November 2003WilmsJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB §§ 157 D, 313Der Käufer, der als Rechtsnachfolger in die Rechte des Verkäufers aus einerBaugenehmigung eingetreten ist, kann die Stellplatzablösesumme, die diesemwegen Erlöschens der Baugenehmigung erstattet worden ist, nicht herausverlan-gen.BGH, Versäumnis-Urteil v. 14. November 2003 - V ZR 346/02 - OLG Frankfurt am Main LG Kassel - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenatsin Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. De-zember 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dieBeklagte zur Zahlung verurteilt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegendas Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom11. April 2001 zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Beklagte war Eigentümerin des Grundstücks H. Straße 23in K. . Am 20. Dezember 1991 erhielt sie die Genehmigung zur Errichtungeines Appartment-Hotels. Die Genehmigung war mit einer Stellplatzauflageverbunden, die zum Teil durch Zahlung abgelöst werden konnte. Aufgrund ei-ner Vereinbarung vom 22. Juli 1992 zahlte die Beklagte eine Ablösesummevon 175.950 DM an die Stadt. Mit notariellem Vertrag vom 14. September 1994verkaufte sie das Grundstück, auf dem die Bauarbeiten aufgenommen wordenwaren, für 1.802.700,01 DM an den Kläger. Dieser hatte sich mit der Absichtgetragen, den Bau als Wohn-, Büro- und Geschäftshaus weiterzuführen, nahmaber im Hinblick auf die Entwicklung des Immobilienmarktes am Ort von derBaumaßnahme Abstand. Die Stadt zahlte die Ablösesumme nach Erlöschender Baugenehmigung an die Beklagte zurück.Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung in Höhe der Ablösesumme inAnspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober-landesgericht hat ihr in Höhe von 165.950 DM stattgegeben.Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteilsdes Landgerichts. - 4 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht ist der Auffassung, in ergänzender Auslegung desKaufvertrags der Parteien sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Rechteaus der mit der Stadt getroffenen Ablösevereinbarung an den Kläger abzutre-ten. Nach Rückerstattung habe sie die Summe an diesen weiterzugeben. Dader Kläger mit Erwerb des Eigentums in die sich aus der Baugenehmigung er-gebenden Rechte eingetreten sei, sei ihm die Ablösesumme zugute gekom-men. Ein gesonderter Ausgleich hierfür sei im Kaufvertrag nicht vorgesehengewesen. Dies spreche dafür, daß die Beklagte ihm bei Nichtausführung desBaus den Rückerstattungsanspruch zu überlassen habe. Anderenfalls würdedas ausgewogene Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, das zu vermu-ten sei, durchbrochen.Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.II.1. Der Rückzahlung der Ablösesumme an die Beklagte durch eine er-gänzende Auslegung des Kaufvertrags der Parteien Rechnung zu tragen, istnicht möglich. Eine ergänzende Auslegung kann das Gericht nicht bereits dannvornehmen, wenn ein Vertrag einen Punkt, der sich im Streitfall als erheblicherweist, offen läßt. Erforderlich ist vielmehr eine planwidrige Lücke des Verein-barten (BGHZ 77, 301, 304; 127, 138, 142). Sie ist dadurch gekennzeichnet, - 5 -daß die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichenwollten, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungenist (BGH, Urteil vom 20. März 1985, VIII ZR 64/84, NJW 1985, 2581 f.). DieLücke tritt in diesen Fällen in einem Bereich auf, den die Parteien als rege-lungsbedürftig angesehen haben (Senatsurteil vom 14. Januar 2000, V ZR416/97, BGHR BGB § 157, Ergänzende Auslegung 23); das Ergänzungsbe-dürfnis entsteht innerhalb der wirklich gewollten Vereinbarungen (BGH, Urteilvom 11. Dezember 1991 - XII ZR 63/90, BGHR aaO, Ergänzende Auslegung14). Die Lücke muß zwar nicht von Anfang an bestanden haben, sie kann auch,was hier allein in Frage kommen könnte, infolge nachträglicher Umstände ein-getreten sein (BGH, Urteil vom 19. Juni 1980, III ZR 182/78, NJW 1981, 219,220). Im Gegensatz zu den Grundsätzen über das Fehlen oder den Wegfall derGeschäftsgrundlage (§ 313 BGB), die einer Anpassung des Gewollten an dieWirklichkeit oder dessen Liquidation bei Scheitern der Anpassung dienen, gehtes bei der ergänzenden Vertragsauslegung, auch soweit sie durch nachträgli-che Umstände veranlaßt ist, darum, den in dem Vereinbarten zutage tretendenPlanvorstellungen zum Durchbruch zu verhelfen. Ihr Ansatzpunkt besteht daherin der Ermittlung dessen, was die Parteien (bei angemessener Abwägung ihrerInteressen und als redliche Vertragspartner) zur Schließung der Lücke selbstunternommen hätten (hypothetischer rechtsgeschäftlicher Wille; BGHZ 90, 69,77; 127, 138, 142).Den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht entnehmen,daß der Kaufvertrag der Parteien rechtlich auf einen über den Leistungsaus-tausch hinausgehenden Erfolg gerichtet gewesen wäre. Mit Erwerb des Eigen-tums an dem Grundstück rückte der Kläger allerdings, wovon das Berufungsge-richt nach § 61 Abs. 8 HBO ausgeht, der "für Rechtsnachfolgerinnen und - 6 -Rechtsnachfolger" die Geltung der Verwaltungsakte anordnet, in die Rechts-stellung der Beklagten als Adressatin der Baugenehmigung ein. Dieses unmit-telbar auf gesetzlicher Anordnung, nur mittelbar auf vertraglicher Gestaltungberuhende Ergebnis mag zwar, wozu Feststellungen allerdings fehlen, vomvertraglichen Regelungszweck erfaßt worden sein. Jeder Anhaltspunkt fehltaber dafür, daß dem Kläger mehr als die rechtliche Möglichkeit, das Bauvorha-ben unter Ausnutzung der Stellplatzablösung durchzuführen, geboten werdensollte. Ob er hiervon Gebrauch machte oder nicht, lag allein in seiner durch dasEigentum begründeten Befugnis, mit dem Baugrundstück nach Belieben zuverfahren (§ 903 BGB). Im übrigen konnte auf der Grundlage der getroffenenFeststellungen noch nicht einmal davon ausgegangen werden, daß dem Klägerdie rechtlich gesicherte Möglichkeit verschafft werden sollte, die von ihm, ab-weichend von den genehmigten Plänen (Hotel), beabsichtigte Bebauung(Wohn-, Büro- und Geschäftshaus) unter Ausnutzung der Stellplatzablösung zuverwirklichen. Auch der Kläger ging, wie die vorgelegte Korrespondenz mit derStadtverwaltung zeigt, davon aus, daß zur Verwirklichung seines Vorhabenseine Änderungsgenehmigung erforderlich war. Aus der Feststellung des Beru-fungsgerichts, daß für die Parteien bei Kaufabschluß kein Anlaß bestandenhabe, "über eine mögliche Rückerstattung des Ablösebetrages bei Nichtbe-bauung des Grundstücks nachzudenken", kann somit nicht gefolgert werden,ihre Vereinbarung sei lückenhaft.2. Auch eine Anpassung des Kaufvertrags wegen Wegfalls der Ge-schäftsgrundlage kommt nicht in Frage. Geschäftsgrundlage, wenn nicht Ver-tragsinhalt (dazu oben zu 1.), mag die Möglichkeit des Klägers gewesen sein,die Rechte aus der Baugenehmigung vom 20. Dezember 1991 auszuüben.Dafür, daß nach den beiderseitigen oder für die jeweilige Gegenseite erkenn- - 7 -baren Vorstellungen der Parteien der gemeinsame Geschäftswille darauf be-ruht hätte, daß der Kläger von der erworbenen öffentlich-rechtlichen Stellungauch Gebrauch machte und sich so den Vorteil der Stellplatzablösung sicherte(BGHZ 128, 230, 236), sind keine Anhaltspunkte gegeben. Die vom Beru-fungsgericht unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegungerörterten Umstände geben hierfür nichts her. Bei der Prüfung des Gleichge-wichts von Leistung und Gegenleistung übersieht das Berufungsgericht, daßdie Leistung der Beklagten sich darauf beschränkte, dem Kläger mit dem Ei-gentum die Möglichkeit zu verschaffen, die Baugenehmigung mit Stellplatzab-lösung zu nutzen. Der Umstand, daß er hiervon aus in seinem Bereich liegen-den Gründen absah, führt nicht zu einer Äquivalenzstörung. Schon gar nichtwürde dies gelten, wenn die Stellplatzablösung, wovon das Berufungsgericht(möglicherweise) ausgeht, nicht einmal Eingang in die Kaufpreiskalkulation derBeklagten gefunden hätte.Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
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