BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 346/04 vom 20. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst und die Richterin Hermanns beschlossen: Die Revision ist gem344337 247 552a ZPO durch Beschluss zur374ckzu-weisen, weil die Voraussetzungen f374r ihre Zulassung nicht (mehr) vorliegen (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel dar374ber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begr374ndung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 20. Juli 2005 Bezug genom-men (247247 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die Ausf374h-rungen der Revision im Schriftsatz vom 8. August 2005 rechtferti-gen keine andere Beurteilung. Auch wenn die Beklagte die Auf-rechnung schon vorprozessual erkl344rt hat, 344ndert dies nichts dar-an, dass sie ihre hilfsweise Geltendmachung fallen gelassen und im 334brigen die zutreffenden Erw344gungen des erstinstanzlichen Gerichts zum Nichtbestehen der Gegenforderung nicht angegriffen hat. - 3 - Streitwert: 14.269,57 200. Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 08.07.2004 - 913 C 72/04 - LG Hamburg, Entscheidung vom 02.12.2004 - 307 S 133/04 -
Full & Egal Universal Law Academy