BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 346/07 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schles-wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Dezember 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 327.791,18 200 (Zahlungsantrag: 227.017,35 200, Feststellungs-antrag zur Neuwertspitze: 95.773,83 200, Fest-stellungsantrag zu 4: 5.000 200) Gr374nde: Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. 1 1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Insbesondere beruht das Be- 2 - 3 - rufungsurteil nicht auf einer Verletzung des Anspruchs des Kl344gers auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG). Zwar hat das Beru-fungsgericht nicht beachtet, dass der Kl344ger den Zahlungsanspruch auch in gewillk374rter Prozessstandschaft f374r seinen erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten geltend gemacht hat, an den er nach seinem Vortrag die beiden Grundschulden vor dem Versicherungsfall abgetreten hatte. Die Ber374cksichtigung dieses Vorbringens h344tte aber zu keinem anderen Ergebnis gef374hrt. a) Ob der Versicherungsnehmer 374berhaupt den Anspruch des Grundpfandgl344ubigers aus 247247 102 Abs. 1 Satz 2, 107b VVG a.F. im We-ge der gewillk374rten Prozessstandschaft einklagen darf, ist fraglich. Nach ganz herrschender Meinung kann der Versicherungsnehmer einen An-spruch des Realgl344ubigers gem344337 den 247247 102 Abs. 1 Satz 2, 107b VVG a.F. nicht geltend machen und auch nicht auf Zahlung an den Realgl344u-biger klagen (OLG Hamburg, JRPV 1933, 141; D366rner/Staudinger in Ber-liner Kommentar zum VVG 247 102 Rdn. 15; Johannsen/Johannsen in Bruck/M366ller/Sieg/Johannsen, VVG Band 3 Feuerversicherung 8. Aufl. Anm. J 55; Kollhosser in Pr366lss/Martin aaO 247 102 Rdn. 16; Langheid in R366mer/Landgheid, VVG 2. Aufl. 247 102 Rdn. 19; Wussow, Feuerversiche-rung 2. Aufl. 247 102 VVG Anm. 7; Johannsen, NVersZ 2000, 410, 413; Pe-tersen, Der Schutz des Realberechtigten in der Immobiliarfeuerversiche-rung S. 61 unter VI.). Der Senat neigt der 374berwiegenden Auffassung zu, braucht die Frage aber nicht allgemein zu beantworten. Entscheidend ist, ob der Versicherungsnehmer das f374r eine gewillk374rte Prozessstandschaft erforderliche eigene schutzw374rdige rechtliche Interesse vorweisen kann. Dazu gen374gen nicht die in der abweichenden Entscheidung des OLG D374sseldorf (r+s 1988, 21) genannten prozess366konomischen Erw344gungen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - III ZR 164/08 - NJW 2009, 1213 3 - 4 - Tz. 21; Z366ller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. vor 247 50 Rdn. 44; jeweils m.w.N.). b) Der Kl344ger kann ein schutzw374rdiges rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Anspr374che aus den Grundschulden nicht damit begr374nden, dass er diese zur Sicherung der gegen ihn gerichteten Ver-g374tungsanspr374che seines Prozessbevollm344chtigten an diesen abgetreten habe. Die Erm344chtigung des Sicherungsgebers durch den Sicherungs-nehmer zur Geltendmachung der Sicherungsrechte ist zwar wegen des R374ckgriffsinteresses ein klassischer Fall der Zul344ssigkeit einer gewillk374r-ten Prozessstandschaft (vgl. zur Sicherungsabtretung BGH, Urteile vom 23. M344rz 1999 - VI ZR 101/98 - NJW 1999, 2110 unter II 1 a; vom 19. September 1995 - VI ZR 166/94 - NJW 1995, 3186 unter II 2 a m.w.N.; vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88 - NJW 1989, 1932 unter 1). Dies gilt hier aus zwei Gr374nden nicht. Zum einen kann der Gl344ubiger einer Sicherungsgrundschuld den Anspruch nach 247 102 Abs. 1 Satz 2, 247 107b VVG a.F. nur geltend machen, soweit das erforderlich ist, um die durch die Grundschuld gesicherte Forderung zu befriedigen (OLG Saar-br374cken, NJW-RR 1998, 1486; Kollhosser aaO 247 102 Rdn. 11, 247 107b Rdn. 3; Langheid aaO Rdn. 13). Ansonsten w374rde der Grundschuldgl344u-biger 374ber das erforderliche Ma337 hinaus beg374nstigt; au337erdem w374rden der gesetzgeberische Zweck des 247 102 Abs. 1 Satz 2 VVG verfehlt und die berechtigten Interessen nachrangiger Grundpfandrechtsgl344ubiger beeintr344chtigt (OLG Saarbr374cken aaO). Einen 374ber die gesicherte Forde-rung hinausgehenden Betrag darf der Gl344ubiger der Sicherungsgrund-schuld auch nicht deshalb fordern, um ihn anschlie337end an den Grund-st374ckseigent374mer wegen eines diesem nach Erl366schen des Sicherungs-zwecks zustehenden R374ckgew344hranspruchs auszukehren. Denn dann k344me der Grundst374ckseigent374mer und Versicherungsnehmer, dem ge- 4 - 5 - gen374ber der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei ge-worden ist, auf diesem Umweg in den Genuss eines Teils der Versiche-rungsleistung, die ihm gerade nicht zustehen soll. Das widerspricht dem Zweck des 247 102 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. (Kollhosser aaO; OLG Saar-br374cken aaO). Ein solches Ergebnis will auch 247 107c VVG vermeiden, wonach 247 102 VVG a.F. nicht f374r solche Grundschulden gilt, die dem Versicherungsnehmer zustehen (OLG Saarbr374cken aaO). Der Kl344ger hat bereits nicht dargetan, dass und in welcher H366he durch die beiden Grundschulden gesicherte Verg374tungsanspr374che seines Prozessbevoll-m344chtigten am Tage des Versicherungsfalles bestanden. Zum anderen kann sich der Kl344ger deshalb nicht mit Erfolg auf ein R374ckgew344hrinteres-se berufen, weil er im Falle einer Befriedigung etwaiger Forderungen seines Prozessbevollm344chtigten nicht R374ckgew344hr der sicherungshalber abgetretenen Grundschulden verlangen k366nnte. Wenn und soweit der beklagte Versicherer den Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers befriedi-gen w374rde, gingen die beiden Grundschulden nach 247247 104 Satz 1, 107b VVG auf ihn 374ber. Die Anspr374che aus den Grundschulden k366nnten somit von einem neuen Gl344ubiger gegen den Kl344ger geltend gemacht werden. An einem Gl344ubigerwechsel kann der Kl344ger kein schutzw374rdiges Inte-resse haben. 2. Die Rechtssache hat auch keine grunds344tzliche Bedeutung. Die oben genannte, von der Beschwerde f374r kl344rungsbed374rftig gehaltene Frage kann sich nicht in einer unbestimmten Vielzahl von k374nftigen F344l-len stellen, weil es im neuen VVG keine dem 247 102 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. entsprechende Vorschrift gibt. 5 - 6 - 6 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 08.03.2007 - 3 O 22/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.12.2007 - 16 U 34/07 -
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