BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 346/08 Verk374ndet am: 16. September 2009 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 556 Der Vermieter darf die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition "Versicherung" abrechnen. BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 18. Dezember 2008 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Kl344gers er-kannt ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Kl344gers in D. . Der Kl344ger macht Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen f374r die Jahre 2001 bis 2004 geltend. 1 Der Kl344ger hat Zahlung von 3.385,90 200 nebst Zinsen begehrt. Das Amts-gericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zah- 2 - 3 - lung von 3.164,38 200 nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht - unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Amtsgerichts insoweit abge344ndert und die Klage abgewiesen, als die Beklagten zu mehr als 2.355,10 200 nebst Zinsen verurteilt worden sind. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Revisionsverfahren von Interesse, ausgef374hrt: Die Klage sei in H366he des auf die Position "Versicherung" entfallenden Betrages von insgesamt 809,28 200 unbegr374ndet, weil die Abrechnungen des Kl344gers insoweit mangels Aufschl374sselung der unterschiedlichen Versicherungsarten formell unwirksam seien. Eine Aufgliederung sei erforderlich, damit sich der Mieter Gedanken zur Umlagef344higkeit und Plausibilit344t der H366he der einzelnen Kosten machen k366n-ne. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die streitigen Betriebskostenabrech-nungen der Unterteilung der Anlage 3 zu 247 27 II. BV entspr344chen. Da die Be-triebskostenabrechnungen des Kl344gers bez374glich der Position Versicherung schon wegen unzureichender Aufschl374sselung formell unwirksam seien, kom-me es auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der Position Versicherung, soweit sie auch das Nachbarhaus betreffe, nicht mehr an. 4 - 4 - II. 5 Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann ein Anspruch des Kl344gers auf Zahlung restlicher 809,28 200 aus den Betriebskostenabrechnungen f374r die Jahre 2001 bis 2004 nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts gen374gt es, nach den Betriebskostenarten zu differenzieren, die jeweils unter einer Ziffer im Katalog der Anlage 3 zu 247 27 II. BV oder in 247 2 BetrKV zu-sammengefasst sind. Ma337geblich f374r die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung ist die Nachvollziehbarkeit und Pr374ff344higkeit f374r den Mieter. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und 374berpr374fen kann, so dass die Einsicht-nahme in daf374r vorliegende Belege nur noch zur Kontrolle und zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist; die Pflichten zur Spezifizierung der Kosten d374rfen nicht 374berspannt werden (Senatsurteil vom 23. November 1981 - VIII ZR 298/80, NJW 1982, 573, unter I 2 a aa). 6 Die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung f374r den Mieter ist auch dann gew344hrleistet, wenn der Vermieter eng zusammenh344ngende Kosten - wie hier die Kosten f374r Sach- und Haftpflichtpflichtversicherung - in einer Summe zu-sammenfasst, ohne die auf die jeweilige Versicherungsart entfallenden Einzel-betr344ge anzugeben (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, WuM 2009, 516, Tz. 19, zur Abrechnung der Kosten f374r Frischwasser und Abwasser in einer Position). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es auch unsch344dlich, dass der Kl344ger diese Kostenposition nur allgemein als "Ver-sicherung" bezeichnet und nicht ausdr374cklich die in Nr. 13 der Anlage 3 zu 247 27 II. BV und 247 2 Nr. 13 BetrKV genannte Bezeichnung "Kosten der Sach- und 7 - 5 - Haftpflichtversicherung" verwendet hat. Eine Kontrolle der Kostenposition "Ver-sicherung" daraufhin, ob f374r das Mietobjekt Kosten der Sach- und Haftpflicht-versicherung in dieser H366he tats344chlich angefallen sind und wie sie sich auf die beiden Versicherungsarten verteilen, braucht die Abrechnung nicht zu erm366gli-chen; hierf374r steht dem Mieter die M366glichkeit der Belegeinsicht zur Verf374gung. III. Das Berufungsurteil kann deshalb, soweit zum Nachteil des Kl344gers er-kannt worden ist, mit der gegebenen Begr374ndung keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung, soweit die Position Versicherung auch das Nachbarhaus betrifft, offen gelassen hat. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 8 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.10.2007 - 230 C 9555/06 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.12.2008 - 21 S 496/07 -
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