BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 346/08 vom 1. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Rich-ter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 4.146.561,90 200, davon entfallen 1.022.580 200 auf alle Beklagten und weitere 3.123.981,90 200 auf die Beklagten zu 1, 4, 5 und 6. Gr374nde: I. Die Kl344gerin macht aus abgetretenem Recht der Bundesanstalt f374r verei-nigungsbedingte Sonderaufgaben (nachfolgend: BvS) Schadensersatzanspr374-che wegen sittenwidriger Sch344digung, Betrugs und Untreue geltend. 1 Die S. GmbH (nachfolgend: S. ), deren Gesell-schaftsanteile zu 100 % von der Treuhandanstalt gehalten wurden, wollte die in 2 - 3 - ihrem Eigentum stehenden Werkswohnungen sanieren und durch Ver344u337erung - vorrangig an die Mieter - privatisieren. Die Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 9 entwi-ckelten f374r die W. gesellschaft mbH & Co. Grund-st374cks KG i.G. ein Privatisierungskonzept (sog. B. Modell), das sie der S. am 1. Oktober 1991 mit Hilfe einer sog. Hauptaussage vorstellten. Da-nach sollte die W. gesellschaft mbH & Co. Grund-st374cks KG (nachfolgend: W. mbH & Co. KG) namens und im Auftrag der S. die Sanierung und Privatisierung abschnittweise durchf374hren und dabei insbesondere den tats344chlichen Sanierungsaufwand sowie die Gesamtkosten einschlie337lich aller Nebenkosten feststellen, die Finanzierung sicherstellen und die Sanierungsma337nahmen mit Festpreisgarantie durch den Generalunterneh-mer durchf374hren lassen. Durch diese Ma337nahmen sollte erreicht werden, dass die Wohnungen direkt im sanierten Zustand zu sozialvertr344glichen Preisen an die Mieter verkauft w374rden. Am 26. November 1991 schloss die S. mit der W. mbH & Co. KG einen Verwaltervertrag. Am 22. Dezember 1992 schlos-sen die S. und die W. mbH & Co. KG eine Rahmenvereinbarung, in der sich die W. mbH & Co. KG u.a. dazu verpflichtete, der S. zur gemeinsa-men Festlegung jedes Sanierungs- und Privatisierungsabschnitts die zur Ent-scheidung erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Finanzbedarf, den Sa-nierungsumfang sowie eine Aufschl374sselung der Kosten, darunter die Aufwen-dungen der W. mbH & Co. KG f374r Koordinierung und Vorbereitung u.a. der Leistungen bei der Sanierung und Privatisierung, vorzulegen. Die S. ver-pflichtete sich, innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung zu treffen und im Falle einer Auftragserteilung die erforderlichen Finanzierungsgrundpfandrechte zu bestellen. Die W. mbH & Co. KG sollte die von der S. im Rahmen des jeweiligen Sanierungsabschnitts best344tigten Mittel f374r die Sanierung und Priva-tisierung durch Kreditaufnahme bereitstellen, wobei sich die S. dazu ver-pflichtete, die W. mbH & Co. KG gegen374ber dem Kreditgl344ubiger in H366he des - 4 - abgestimmten Kreditbetrags f374r den jeweiligen best344tigten Sanierungsabschnitt freizustellen. Ende des Jahres 1992/Anfang des Jahres 1993, am 16. September 1993 und am 25. April 1994 erteilte die S. der W. mbH & Co. KG jeweils Auftr344ge zur Sanierung und Privatisierung. Die W. mbH & Co. KG beauftragte die P. GmbH (nachfolgend: P. ) als General374bernehmerin mit der Ausf374hrung der Sanierungsarbeiten, die diese an verschiedene Subunternehmer, u.a. die Firma Sa. GmbH (nachfolgend: Sa. ), vergab. Die Firma Sa. beauftragte ihrer-seits diverse Subunternehmer, darunter eine Firma PG. mit Sitz in Malaysia. Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1994 ver344u337erte die S. den noch nicht an die Mieter 374bertragenen Wohnungsbestand an die Treu-handanstalt zu einem Kaufpreis von 53.895.302 DM. Die Treuhandanstalt 374ber-nahm die eingetragenen Finanzierungsgrundpfandrechte in H366he von 92.400.000 DM ohne Anrechnung auf den Kaufpreis. Am selben Tag schlossen die Treuhandanstalt und die Treuhandliegenschaftsgesellschaft (nachfolgend: TLG) eine Vereinbarung, wonach die Wohnungen durch Verm366genszuordnung auf die TLG 374bergehen sollten. Gem344337 einem an die TLG gerichteten Schrei-ben der - mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in BvS umbenannten - Treuhandan-stalt vom 15. August 1995 bestanden zu jenem Zeitpunkt von der W. mbH & Co. KG im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten eingegangene und durch - zu Lasten der an die TLG 374bertragenen Grundst374cke bestellte - Grundschulden besicherte Darlehensverbindlichkeiten in H366he von 69.588.000 DM. Nachdem die BvS der TLG einen Betrag in dieser H366he zur treuh344nderischen Verwendung 374berwiesen hatte, l366ste die TLG die Grund-schulden ab. 3 Die Beklagten zu 2, 3, 4, 5, 7 und 9 waren an der W. GmbH, der W. mbH & Co. KG, der Sa. , der PG. und deren Gesch344ftsf374hrerin, einer N. 4 - 5 - Inc., in unterschiedlichem Umfang, teilweise nur als Treuh344nder bzw. Treugeber, beteiligt. Der Beklagte zu 2 war seit 1993 Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der W. GmbH. Er gr374ndete zusammen mit dem Beklagten zu 3 mit einem vom Beklagten zu 1 beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 5. Februar 1993 die Firma Sa. ; er war auch deren Gesch344ftsf374hrer. Der Beklagte zu 3 wurde im Juni 1993 zum Gesch344ftsf374hrer der Firma P. bestellt. Die Beklagten zu 4 und 5 sind Architekten und waren als Kommanditisten an der W. mbH & Co. KG beteiligt. Der Beklagte zu 7 war bis zum 30. Septem-ber 1992 Angestellter der S. und mit der Privatisierung beauftragt. Der Be-klagte zu 9 gr374ndete mit vom Beklagten zu 1 beurkundetem Gesellschaftsver-trag vom 11. Oktober 1991 die W. GmbH und war jedenfalls bis zum 21. M344rz 1993 deren Gesch344ftsf374hrer. Dar374ber hinaus bewirkte er die Gr374n-dung der fern366stlichen Gesellschaften. Der Beklagte zu 6 erstellte f374r den Be-klagten zu 9 ein Gutachten 374ber die steuerlichen Folgen der stillen Beteiligung einer in Malaysia gegr374ndeten Kapitalgesellschaft an der Sa. und soll nach der Behauptung der Kl344gerin auch die Gr374ndung der PG. im Auftrag der Be-klagten zu 1, 2, 4 und 5 sowie eine 334bertragung der Gesch344ftsf374hrung dieses Unternehmens auf eine N. Inc. veranlasst haben. Mit der vorliegenden Teilklage nimmt die Kl344gerin die Beklagten aus ab-getretenem Recht der S. und der BvS auf Schadensersatz in Anspruch. Sie macht geltend, die Beklagten h344tten der S. durch einvernehmliches sitten-widriges bzw. die Straftatbest344nde der 247247 263, 266 i.V.m. 247 27 StGB erf374llendes Handeln einen Verm366gensschaden in H366he von insgesamt 24.432.155,73 DM zugef374gt. Die Beklagten h344tten zielgerichtet diverse Gesellschaften - darunter die W. GmbH, die W. mbH & Co. KG, die P. und die Sa. - gegr374n-det, um erhebliche Geldmittel, die zweckgerichtet f374r die Sanierung des Werks-wohnungsbestandes der S. bestimmt waren, zum Nachteil der S. aus dem Sanierungsbudget abzuzweigen und sich - teils unmittelbar, teils mittelbar 5 - 6 - 374ber die von ihnen beherrschten Gesellschaften - zu bereichern. So h344tten die Beklagten in die der S. gem344337 der Rahmenvereinbarung vom 22. Dezember 1992 zur gemeinsamen Festlegung jedes Sanierungs- und Privatisierungsab-schnittes vorzulegenden Kostenzusammenstellungen gezielt tats344chlich nicht anfallende Kosten (Scheinkosten) einbezogen und als Sanierungskosten aus-gewiesen. In H366he der tats344chlich nicht anfallenden Kosten habe die Firma Sa. der P. Scheinrechnungen gestellt, die die Firma P. beglichen ha-be. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer Nichtzulas-sungsbeschwerde. 6 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den An-spruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei-dungserheblicher Weise verletzt. Sowohl die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe weder einen Verm366gensnachteil der S. noch den erforder-lichen Vorsatz der Beklagten schl374ssig dargelegt, als auch seine Beurteilung, die Klageforderung sei verj344hrt, beruhen auf einem geh366rswidrigen Verkennen bzw. 334bergehen von zentralem Parteivorbringen. 7 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Kl344gerin aktivlegitimiert ist. Infolge der wirksamen Abtretungsvereinba- 8 - 7 - rungen zwischen der S. und der BvS und zwischen der BvS und der Kl344ge-rin ist diese Inhaberin etwaiger Schadensersatzanspr374che der S. gegen die Beklagten geworden. 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, der W. mbH & Co. KG habe gegen374ber der S. aufgrund der mit dieser zu-stande gekommenen vertraglichen Vereinbarungen eine Verm366gensbetreu-ungspflicht im Sinne des 247 266 Abs. 1 StGB oblegen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme einer Verm366gensbetreu-ungspflicht eine qualifizierte Pflichtenstellung des Betroffenen erfordert, die 374ber allgemeine vertragliche Sorgfalts- und R374cksichtsnahmepflichten hinausgeht (vgl. BGHSt 1, 186, 188; 33, 244, 251; 54, 148 Rn. 54). Der Betroffene muss innerhalb eines nicht ganz unbedeutenden Pflichtenkreises im Interesse des Verm366gensinhabers t344tig und zur fremdn374tzigen Verm366gensf374rsorge verpflich-tet sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1988 - 2 StR 133/87 - NJW 1988, 2483; Beschluss vom 3. August 2005 - 2 StR 202/05 - NStZ 2006, 38). Die Ver-pflichtung muss den wesentlichen Inhalt des Vertragsverh344ltnisses ausmachen (vgl. BGHSt 1, 186, 188; 33, 244, 251; 54, 148 Rn. 54). F374r die Abgrenzung des Anwendungsgebiets der Vorschrift ma337geblich sind Zweck, Inhalt und Bedeu-tung der 374bernommenen vertraglichen Verpflichtung, wie sie sich aus den Ver-tragsvereinbarungen und durch Auslegung nach Treu und Glauben ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1991 - 1 StR 734/90 - wistra 1991, 265). Das Berufungsgericht hat den zwischen der S. und der W. mbH & Co. KG zu-stande gekommenen Vertr344gen im Wege der Auslegung entnommen, dass die W. mbH & Co. KG mit der Sanierung und Privatisierung der Werkswohnun-gen ein Gesch344ft im Pflichtenkreis der S. auszuf374hren hatte, im Rahmen dessen sie deren Verm366gensinteressen zu wahren hatte. Aus der Rahmenver-einbarung vom 22. Dezember 1992 hat das Berufungsgericht abgeleitet, dass die W. mbH & Co. KG wie ein den Bauherrn betreuender Architekt verpflich- 9 - 8 - tet war, der S. detaillierte Entscheidungsgrundlagen betreffend die Sanie-rung und Privatisierung vorzulegen und insbesondere die Bau- und Bauneben-kosten zutreffend und entsprechend den damaligen Preisen am Markt zu ermit-teln. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Beru-fungsgericht hat weder Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verletzt noch wesentliche Umst344nde unbeachtet gelassen (vgl. zur einge-schr344nkten revisionsrechtlichen 334berpr374fung individueller Vertragsvereinbarun-gen, Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - VI ZR 52/09 - z.V.b.; vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 - VersR 2009, 558 Rn. 17, m.w.N.). 3. Unter entscheidungserheblichem Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht jedoch zu der Ansicht gelangt, die Kl344gerin habe nicht dargetan, dass der S. ein Verm366gensnachteil entstanden sei. 10 a) Zwar hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ange-nommen, dass vom Tatbestand des 247 266 StGB nur solche Nachteile erfasst sind, die der T344ter demjenigen zuf374gt, dessen Verm366gensinteressen er zu betreuen hat (vgl. BGHSt 51, 29 Rn. 7 m.w.N.). 11 b) Soweit es dagegen annimmt, die Kl344gerin st374tze ihren Schadenser-satzanspruch ausweislich ihres Schriftsatzes vom 14. Februar 2005 auf 374ber-h366hte Belastungen bei den nicht verkauften Wohneinheiten und die Abl366sung der Grundschulden durch Zahlung von rund 69.600.000 DM durch die BvS, weshalb die Kl344gerin allenfalls einen Schaden der BvS schl374ssig dargetan ha-be, hat es den Kern ihres Vortrags nicht zur Kenntnis genommen. Es hat die Ausf374hrungen der Kl344gerin auf S. 2, 3 und 12 des Schriftsatzes vom 14. Februar 2005 nicht ber374cksichtigt, wonach der S. ein Schaden durch die von der Sa. gestellten Scheinabrechnungen entstanden sei und die Be-klagten das Firmenkonstrukt aufgebaut h344tten, um der S. 374berh366hte Bau- und Baunebenkosten in Rechnung stellen zu k366nnen. Unter Bezugnahme auf 12 - 9 - ihre Ausf374hrungen in der Klageschrift, der Berufungsbegr374ndung und im Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 hat die Kl344gerin in diesem Schriftsatz noch einmal hervorgehoben, dass die von den Beklagten zu 4 und 5 erstellten inter-nen Vergabevorgaben erheblich niedrigere Sanierungskosten ausgewiesen h344t-ten als die der S. von der W. mbH & Co. KG vorgelegten Kostenzusam-menstellungen, in denen die Scheinrechnungen der Sa. als 374berh366hte Baunebenkosten anteilig "versteckt" worden seien. Bei dieser Sachlage besteht kein Zweifel daran, dass die Kl344gerin ihre Schadensersatzanspr374che nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, erstmalig auf den Nichtverkauf von Wohnungen bzw. die Abl366sung der Grundschulden durch die BvS st374tzen woll-te, sondern nach wie vor damit begr374ndete, dass die Beklagten durch Aufnah-me tats344chlich nicht anfallender Sanierungskosten (Scheinkosten) in die der S. vorzulegenden Kostenzusammenstellungen eine Erh366hung des Sanie-rungsbudgets bewirkt und Betr344ge in H366he der Scheinkosten durch Beglei-chung von Scheinrechnungen der Sa. aus diesem Budget abzogen und f374r sich verwendet h344tten. c) Auf der Grundlage des Vortrags der Kl344gerin kann ein Verm366gens-nachteil der S. im Sinne des 247 266 StGB bzw. ein Verm366gensschaden im Sinne des 247 249 BGB nicht verneint werden. 13 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Nach-teil im Sinne des 247 266 BGB jede durch die Tathandlung verursachte Verm366-gensminderung zu verstehen. Die Verm366gensminderung ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen, in dem der Wert des Gesamtverm366gens vor und nach der pflichtwidrigen Tathandlung verglichen wird (vgl. BGHSt 15, 342, 343 f.; 47, 295, 301 f.; Beschluss vom 10. November 2009 - 4 StR 194/09 - StraFo 2010, 168 Rn. 10 m.w.N.; Dierlamm, in: M374nchKomm, StGB, 247 266 Rn. 178; Perron, in: Sch366nke/Schr366der, StGB, 27. Aufl. 2006, 247 266 Rn. 40). 14 - 10 - Auch der Verm366gensschaden im Sinne des 247 249 Abs. 1 BGB wird nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund eines Vergleichs der Verm366genslage des Betroffenen infolge des sch344digenden Ereignisses und dem Verm366gensstand, der ohne dieses Ereignis best374nde, festgestellt. Ein Verm366gensschaden ist danach grunds344tzlich gegeben, wenn der tats344chliche Wert des Verm366gens des Gesch344digten geringer ist als der Wert, den das Ver-m366gen ohne das sch344digende Ereignis haben w374rde (vgl. BGHZ 99, 182, 196; Senatsurteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94 - VersR 1994, 1077; BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06 - VersR 2008, 788; vom 12. M344rz 2009 - VII ZR 26/06 - NJW 2009, 1870 Rn. 15). Nach diesen Grunds344tzen ist ein Verm366gensnachteil bzw. ein Verm366-gensschaden der S. auf der Grundlage des Vortrags der Kl344gerin zu beja-hen. Nach dem Vortrag der Kl344gerin hatten die Beklagten in die der S. ge-m344337 der Rahmenvereinbarung vom 22. Dezember 1992 zur gemeinsamen Festlegung jedes Sanierungs- und Privatisierungsabschnittes vorgelegten Kos-tenzusammenstellungen gezielt tats344chlich nicht anfallende Scheinkosten ein-bezogen und als Sanierungskosten ausgewiesen. Nach Billigung der vorgeleg-ten Kostenaufschl374sselung und Erteilung des Sanierungs- und Privatisierungs-auftrags durch die S. nahm die W. mbH & Co. KG ein Darlehen in H366he des gesamten, angeblich zur Sanierung erforderlichen Betrags auf. Die S. bestellte zur Absicherung des jeweiligen Darlehensr374ckzahlungsanspruchs Grundschulden zu Lasten ihrer im jeweiligen Bauabschnitt gelegenen Grundst374cke. Durch die Bestellung der Grundschulden ist das Verm366gen der S. insoweit gemindert worden, als diese der Absicherung des Darlehens-r374ckzahlungsanspruchs der Gl344ubigerbanken in H366he des zur Finanzierung der Scheinkosten in Anspruch genommenen Darlehensbetrags dienten (vgl. zur Verm366gensminderung durch Bestellung einer Grundschuld BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 435/90 - Wistra 1991, 218 unter III. 1. c) a.E.). Die 15 - 11 - Verm366gensminderung wurde auch durch keinen kompensierenden Verm366gens-zuwachs ausgeglichen (vgl. BGHSt 40, 287, 295; 43, 293, 298; 47, 295, 301 f.; 52, 323, 337 f.). Ein Verm366gensschaden der S. kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass nach dem von der W. mbH & Co. KG entwickelten B. Modell "grunds344tzlich nicht die S. ", sondern die K344ufer der Woh-nungen die nach dem Vortrag der Kl344gerin 374berh366hten Sanierungskosten tra-gen sollten. Denn das Verm366gen der S. ist nicht erst dadurch, dass ein Teil der Werkswohnungen nicht oder nicht zu den von der W. mbH & Co. KG an-gesetzten Preisen ver344u337ert werden konnte, im Wert gemindert worden, son-dern bereits durch die Belastung ihres Grundeigentums mit valutierten Grund-schulden. Zu ber374cksichtigen ist dar374ber hinaus, dass die Billigung der von der W. mbH & Co. KG behaupteten Sanierungskosten und die Erteilung der Sa-nierungs- und Privatisierungsauftr344ge durch die S. gem344337 der Rahmenver-einbarung vom 22. Dezember 1992 zur Folge hatte, dass die S. die W. mbH & Co. KG im Innenverh344ltnis von der Darlehensverbindlichkeit in H366he des gesamten Kreditbetrages freizuhalten hatte. Auch die Belastung mit einer Ver-bindlichkeit stellt aber einen Verm366gensschaden dar. Denn sie erh366ht die Summe der Passiva des Schuldners (vgl. BGHZ 57, 78, 80 f.; BGH, Urteil vom 2. April 1987 - IX ZR 68/86 - VersR 1987, 905; vgl. auch BGHSt 47, 83, 88 ff.). 16 Der Annahme eines Verm366gensschadens steht auch nicht entgegen, dass die S. die mit den Grundpfandrechten belasteten Wohngrundst374cke an die Treuhandanstalt verkauft und diese die Grundschulden ohne Anrechnung auf den Kaufpreis 374bernommen hat. Hierdurch ist insbesondere nicht der durch die Belastung des Grundeigentums mit valutierten Sicherungsgrundschulden in H366he des auf die Scheinkosten entfallenden Betrags entstandene Verm366gens-schaden der S. weggefallen. Ist, wie im Streitfall, ein Verm366gensschaden 17 - 12 - eingetreten, so beurteilt sich die Frage, ob ein sp344terer Ausgleich der Verm366-genseinbu337e den einmal entstandenen Schadensersatzanspruch beeinflusst, nach den Grunds344tzen der Vorteilsausgleichung (vgl. BGHZ 49, 56, 61 f.; Oetker in M374nchKomm, BGB, 5. Aufl., 247 249 Rn. 224). Nach ihnen sind nur sol-che Umst344nde beachtlich, die mit dem Schadensereignis in ad344quatem urs344ch-lichen Zusammenhang stehen und deren Ber374cksichtigung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, den Gesch344digten nicht unzumut-bar belastet und den Sch344diger nicht unbillig beg374nstigt (vgl. BGHZ 49, 56, 62; BGH, Urteil vom 19. September 1980 - V ZR 51/78 - NJW 1981, 45, 47; vom 22. September 1983 - III ZR 171/82 - NJW 1984, 229, 230; vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90 - NJW 1992, 3167, 3175; Oetker in M374nchKomm, BGB, aaO, Rn. 228, jeweils m.w.N.). Zu einer nicht gerechtfertigten Beg374nstigung des Sch344digers k344me es aber dann, wenn die Schadensbeseitigung eines Dritten ber374cksichtigt w374rde, der eine vertragliche Abmachung mit dem Gesch344digten zugrunde liegt, die den Sch344diger nichts angeht (vgl. BGHZ 49, 56, 62; Oetker in M374nchKomm, BGB, aaO, Rn. 244 f., 263, jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die 334bernahme der Grundschulden ohne Anrechnung auf den Kaufpreis erfolgte nach dem Schadensfall durch die Alleingesellschafterin der S. , die Treuhandanstalt. Diese wollte durch die 334bernahme der Grundpfandrechte er-sichtlich nicht die Beklagten entlasten, was sich auch daraus ergibt, dass sie sich die Schadensersatzanspr374che der S. gegen die Beklagten abtreten lie337. F374r die Beklagten stellte die 334bernahme der Grundschulden durch die Treu-handanstalt ein zuf344lliges Ereignis dar, zu dem sie nichts beigetragen hatten. Unter diesen Umst344nden entspr344che die Ber374cksichtigung der 334bernahme der Grundschulden durch die Treuhandanstalt nicht dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht. Sie w374rde die Treuhandanstalt (BvS) als Rechtsnachfol-gerin der gesch344digten Gesellschaft unzumutbar belasten und die Beklagten als Sch344diger unbillig beg374nstigen (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. September 1980 - 13 - - V ZR 51/78 - NJW 1981, 45, 47; vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90 - NJW 1992, 3167, 3175; OLG Hamm, NJW 1974, 2091, 2092; Oetker in M374nch-Komm, BGB, aaO, Rn. 263, jeweils m.w.N.). 4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich auch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe die in 247 266 StGB vor-ausgesetzte besondere Pflichtenstellung der als T344ter in Betracht kommenden Beklagten weder dargetan noch unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass als T344ter einer Un-treuehandlung nur derjenige in Betracht kommt, der in der f374r den Missbrauchs- bzw. Treubruchstatbestand erforderlichen Sonderbeziehung zum Gesch344digten steht (vgl. Fischer, 57. Aufl., StGB, 247 266 Rn. 185 f. m.w.N.). Es hat in diesem Zusammenhang aber 374bersehen, dass - wie es in anderem Zusammenhang selbst ausf374hrt - nach dem Vortrag der Kl344gerin auch der Beklagte zu 2 als T344-ter einer Untreue in Betracht kommt. Denn dieser war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit dem Jahr 1993 Gesch344ftsf374hrer der W. mbH und deshalb gem344337 247 14 Abs. 1 StGB f374r die Einhaltung der der W. mbH & Co. KG obliegenden Verm366gensbetreuungspflicht verantwortlich. Auf die Frage, wann der Beklagte zu 9 von seinen Pflichten als Gesch344ftsf374hrer der W. GmbH entbunden worden ist, kommt es deshalb nicht an. 18 5. Unter entscheidungserheblichem Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht auch zu der Ansicht gelangt, die Kl344gerin habe nicht dargetan, dass der Vorsatz der einzelnen Beklagten weder hinreichend darge-tan noch unter Beweis gestellt worden sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung sog. innerer Tatsachen 374berspannt und den Kern des Vorbringens der Kl344gerin verkannt hat (vgl. zum Untreuevorsatz BGHSt 54, 148 Rn. 41 ff.). Die Nichtzulassungsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass die Kl344gerin 19 - 14 - bereits in der Klageschrift vorgetragen hatte, dass die Beklagten zielgerichtet diverse Gesellschaften - darunter die W. GmbH, die W. mbH & Co. KG, die P. und die Sa. - gegr374ndet h344tten, um erhebliche Geldmittel, die zweckgerichtet f374r die Sanierung des Werkswohnungsbestandes der S. be-stimmt waren, zum Nachteil der S. zweckentfremdend aus dem Sanierungs-budget abzuzweigen und sich - teils unmittelbar, teils mittelbar 374ber die von ih-nen beherrschten Gesellschaften - zu bereichern. Nach ausf374hrlicher Darle-gung, wie die jeweiligen Beklagten die jeweiligen Gesellschaften beherrschten, hat die Kl344gerin konkrete Umst344nde aufgezeigt, die f374r ein gezieltes Vorgehen s344mtlicher Beklagter sprechen. So hat die Kl344gerin beispielhaft unter Beweisan-tritt vorgetragen, dass - die Beklagten zu 2 und 3 als alleinige gesch344ftsf374hrende Gesellschaf-ter der von ihnen am 5. Februar 1993 gegr374ndeten Sa. am 5. M344rz 1993 die Abrechnung angeblicher Leistungen der Sa. durch vier Teilrechnungen mit einer Rechnungssumme von insgesamt 2.870.000 DM gegen374ber der P. veranlasst h344tten, 20 - die erste von der P. gegen374ber der W. mbH & Co. KG erstellte Abschlagsrechnung ebenfalls am 5. M344rz 1993 gefertigt worden sei, 21 - die W. diesen ihr in Rechnung gestellten ersten Abschlag bezahlt habe, 22 - die Beklagten diesen ersten von der W. geleisteten Abschlagsbe-trag dazu verwandt h344tten, die von der P. an die Sa. geleistete Teilzah-lung von 2.870.000 DM zuz374glich einer von der P. nicht geschuldeten stillen Einlage in H366he von 450.000 DM zu finanzieren, und 23 - 15 - 24 - den von der Sa. erstellten Teilrechnungen weder ein konkreter Bauvertrag noch ein sonstiger konkreter Leistungsgegenstand zugrunde gele-gen habe. Die Kl344gerin hat weiter vorgetragen, dass die Sa. den Beklagten insgesamt nur zu dem einzigen Zweck gedient habe, Geldmittel aus dem Sanie-rungsvorhaben verdeckt und zweckentfremdet herauszuziehen, um sich per-s366nlich zu bereichern. Die Beklagten zu 1, 2 und 3 h344tten im Zeitraum vom 15. August 1993 bis 20. Dezember 1994 die Erstellung von insgesamt 40 Rechnungen der Sa. an die P. veranlasst, wobei die Rechnungen je-weils auf konkrete Anweisungen der Beklagten zu 2 und 3 in der Buchhaltung der P. durch Frau B. erstellt worden seien. Der Ausgleich der Rech-nungen der Sa. sei 374berwiegend durch Schecks, teilweise auch durch 334berweisung des Rechnungsbetrages erfolgt, wobei die Schecks und 334berwei-sungen durch die Beklagten zu 2 und 3, teilweise auch durch den Beklagten zu 1 gezeichnet gewesen seien, ohne dass die innerhalb der W. mbH & Co. KG und der P. f374r die Abwicklung und Erfassung des Rechnungs- und Zah-lungsverkehrs der P. zust344ndige Frau C. davon Kenntnis erlangt habe. Die Beklagten h344tten dabei f374r die jeweiligen Bauvorhaben die Sanierungskos-ten entsprechend hoch kalkuliert, so dass der zugunsten der Sa. erfolgte Mittelabfluss habe verschleiert werden k366nnen. In der Berufungsbegr374ndung hat die Kl344gerin ihren diesbez374glichen Vortrag wiederholt und konkretisiert und anhand konkreter Zahlen und Belege aufgezeigt, dass die Scheinrechnungen der Sa. auf Veranlassung der Beklagten in die von der W. mbH & Co. KG erstellten Angebotsunterlagen eingerechnet worden seien. Im Rahmen ihrer den Vorsatz der Beklagten betreffenden Darlegungen in der Berufungsbegr374n-dung hat die Kl344gerin nochmals darauf hingewiesen, die Beklagten h344tten eine Vielzahl von Unternehmen unter gleichzeitiger Vertuschung der gegenseitigen Beherrschung dieser Unternehmen gegr374ndet. "Pro forma" seien Subunter- 25 - 16 - nehmen beauftragt worden, die ihrerseits wieder Auftr344ge an weitere Firmen des Verbundes zu dem Zweck erteilt h344tten, den Eindruck zu erwecken, die letztlich von der Sa. an die P. in Rechnung gestellten Leistungen seien tats344chlich erbracht worden. Dies und die sp344tere Auszahlung der 374ber Umwe-ge innerhalb des von den Beklagten gegr374ndeten "Firmengeflechts" auf Aus-landskonten gelangten Geldbetr344ge an einen Teil der Beklagten lasse allein die Schlussfolgerung zu, dass die Beklagten es gerade darauf angelegt h344tten, der S. 374berh366hte - da in Wahrheit nicht angefallene - "Sanierungskosten" zu be-rechnen und auf diese Weise die dieser zur Verf374gung stehenden finanziellen Mittel in ihre eigene Tasche zu wirtschaften. Weiteren umfangreichen Vortrag zur Stellung des Beklagten zu 2 innerhalb des von den Beklagten gemeinsam errichteten Firmengeflechts sowie zur Kenntnis s344mtlicher Beklagter von der 334berteuerung der der S. seitens der W. mbH & Co. KG in Rechnung ge-stellten Kosten infolge des "Hineinrechnens" der durch Scheinrechnungen "be-legten" Betr344ge hat die Kl344gerin in ihren Schrifts344tzen vom 5. Oktober 2004, vom 28. Oktober 2004, vom 6. Dezember 2004, vom 14. Februar 2005, vom 24. M344rz 2005, vom 13. April 2007, vom 8. Februar 2008 und vom 14. April 2008 gehalten. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe den erforderlichen Sch344digungsvorsatz des Beklagten zu 2 nicht schl374ssig dargetan, schlechterdings nicht nachvollziehbar. Soweit das Berufungsgericht ausdr374cklichen Vortrag der Kl344gerin dazu verlangt, dass der Beklagte zu 2 da-von ausgegangen sei, die von der S. als Sicherheit bestellten Grundpfand-rechte f374r die Darlehen der W. mbH & Co. KG k366nnten k374nftig in Anspruch genommen werden, hat es verkannt, dass ein Schaden der S. in H366he der Scheinkosten schon durch die 334bernahme der pers366nlichen Haftung der S. f374r die Darlehensverbindlichkeiten der W. mbH & Co. KG in entsprechender H366he und durch die Bestellung valutierter Grundschulden entstanden ist. 26 - 17 - 27 6. Unter entscheidungserheblichem Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht auch zu der Ansicht gelangt, die geltend gemachte Teilklageforderung sei verj344hrt. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Annah-me des Berufungsgerichts, die BvS als Rechtsnachfolgerin der S. habe die f374r den Verj344hrungsbeginn im Sinne des 247 852 BGB i.V.m. Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegr374ndenden Um-st344nden mit ihrer Einsichtnahme in die Ermittlungsakten am 20. April 2000 er-langt. Dies l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. Die Kl344gerin muss sich die Kenntnis der BvS als deren Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen (vgl. Senats-urteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94 - VersR 1996, 76). 28 b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Ver-j344hrung gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB durch die am 27. M344rz 2003 eingereichte und den Beklagten zwischen dem 25. und 28. April 2003, d.h. demn344chst im Sinne des 247 167 ZPO, zugestell-te Klage gehemmt worden ist. F374r den Eintritt der Hemmungswirkung ist es oh-ne Bedeutung, ob die Kl344gerin in der Klageschrift schon ausreichend klarge-stellt hatte, welchen Teil des entstandenen Gesamtschadens sie mit der vorlie-genden Teilklage geltend machen wollte. Denn nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht eine Teilklage, mit der verschiedene An-spr374che geltend gemacht werden, in H366he des insgesamt eingeklagten Betra-ges auch dann die Verj344hrung eines jeden dieser Anspr374che, wenn diese ohne n344here Aufgliederung geltend gemacht worden sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58 - NJW 1959, 1819; vom 19. November 1987 - VII ZR 189/86 - NJW-RR 1988, 692 f.; vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98 - NJW 2000, 3492, 3494). Gleiches muss f374r die Hemmung der Verj344hrung gem344337 247 204 Abs. 1 BGB gelten, die mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an die Stelle der Un- 29 - 18 - terbrechung der Verj344hrung getreten ist (vgl. Staudinger/Peters/Jakoby, BGB (2009), 247 204 Rn. 16). 30 c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass die Anspr374che der Kl344gerin deswegen verj344hrt seien, weil sie ihre Schadenser-satzanspr374che bis zum 14. Februar 2005 aus einem anderen Lebenssachver-halt als in der Zeit danach hergeleitet habe. Zwar ist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass eine Klage die Verj344hrung nur f374r Anspr374che in der Gestalt und in dem Umfang unterbricht bzw. hemmt, wie sie mit der Klage rechtsh344ngig gemacht werden (vgl. BGHZ 39, 287, 293; 66, 142, 147; 104, 6, 12; Urteil vom 23. Juni 1993 - XII ZR 12/92 - NJW 1993, 2439 f.). Ma337gebend ist daher der den prozessualen Leistungsanspruch bildende Streit-gegenstand, der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl344ger beanspruchte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 - XII ZR 12/92 - aaO, S. 2440 m.w.N.). Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass die Kl344gerin mit Schriftsatz vom 14. Februar 2005 einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingef374hrt habe. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet mit Erfolg, dass das Beru-fungsgericht bei seiner Beurteilung entscheidungserhebliches Vorbringen der Kl344gerin 374bergangen hat. Das Berufungsgericht sieht die den Streitgegenstand ver344ndernde Auswechslung des Lebenssachverhaltes darin, dass die Kl344gerin den von ihr behaupteten Schaden bis zum 14. Februar 2005 allein mit diversen Scheinrechnungen der Firma Sa. gegen374ber der Firma P. begr374ndet habe, w344hrend sie ihren Schadensersatzanspruch mit Schriftsatz vom 14. Februar 2005 erstmalig auf 374berh366hte Belastungen bei den nicht verkauften Wohneinheiten gest374tzt habe. Hierdurch hat es den Vortrag der Kl344gerin aber in unzul344ssiger Weise verk374rzt. Wie bereits unter Ziffer 3. c) ausgef374hrt, hat das Berufungsgericht die Ausf374hrungen der Kl344gerin auf S. 2, 3 und 12 des Schrift- - 19 - satzes vom 14. Februar 2005 nicht ber374cksichtigt, wonach der S. ein Scha-den durch die von der Sa. gestellten Scheinabrechnungen entstanden sei und die Beklagten das Firmenkonstrukt aufgebaut h344tten, um der S. 374ber-h366hte Bau- und Baunebenkosten in Rechnung stellen zu k366nnen. Unter Bezug-nahme auf ihre Ausf374hrungen in der Klageschrift, der Berufungsbegr374ndung und im Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 hat die Kl344gerin in diesem Schriftsatz noch einmal hervorgehoben, dass die von den Beklagten zu 4 und 5 erstellten internen Vergabevorgaben erheblich niedrigere Sanierungskosten ausgewiesen h344tten als die der S. von der W. mbH & Co. KG vorgelegten Kostenzu-sammenstellungen, in denen die Scheinrechnungen der Sa. als angebli-che Baunebenkosten anteilig "versteckt" worden seien. Bei dieser Sachlage besteht kein Zweifel daran, dass die Kl344gerin ihre Schadensersatzanspr374che nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, erstmalig auf den Nichtverkauf von Wohnungen st374tzen wollte, sondern nach wie vor damit begr374ndete, dass die Beklagten durch Aufnahme tats344chlich nicht anfallender Sanierungskosten (Scheinkosten) in die der S. vorzulegenden Kostenzusammenstellungen eine Erh366hung des Sanierungsbudgets bewirkt und Betr344ge in H366he der Scheinkosten durch Begleichung von Scheinrechnun-gen der Sa. aus diesem Budget abgezogen und f374r sich verwendet h344tten. Soweit die Kl344gerin in ihrer Schadensberechnung auf S. 12 ihres Schriftsatzes vom 15. Februar 2005 die nach ihrer Behauptung von den Beklagten in die Kos-tenzusammenstellungen aufgenommenen Scheinkosten auf Quadratmeter um-gelegt und der Berechnung nur die nicht ver344u337erten Quadratmeter zugrunde gelegt hat, hat sie den aus dem behaupteten deliktischen Verhalten der Beklag-ten resultierenden Schaden lediglich der H366he nach beschr344nkt. 31 Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Kl344ge-rin ist auch nicht deshalb verj344hrt, weil die Kl344gerin mit Schriftsatz vom 32 - 20 - 14. Februar 2005 ihren Schadensersatzanspruch auf das Verhalten der Beklag-ten im Zusammenhang mit anderen Sanierungsabschnitten als bisher gest374tzt h344tte. Wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf den Vortrag der Kl344ge-rin im Schriftsatz vom 7. M344rz 2004 ausgef374hrt hat, hat die Kl344gerin ihren Kla-geantrag Ziff. 1 urspr374nglich mit dem ihr im Zusammenhang mit dem Sanie-rungsabschnitt B. IV entstandenen Schaden begr374ndet. Hilfsweise hat sie ihren Antrag Ziff. 1 aus dem Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Sanierungsabschnitt B. II hergeleitet. Ihren Klagantrag Ziff. 2 hat sie urspr374nglich mit dem ihr im Zusammenhang mit dem Sanierungsabschnitt Z. I entstandenen Schaden, hilfsweise mit M. III begr374ndet. Durch die hilfsweise Geltendmachung der sich aus dem Verhalten der Beklag-ten im Zusammenhang mit den Sanierungsabschnitten B. II und M. III ergebenden Schadensersatzanspr374che blieb die mit Einreichung der Klage eingetretene Hemmungswirkung f374r diese Anspr374che erhalten (vgl. Stau-dinger/Peters/Jakoby, aaO, Rn. 15). Die Kl344gerin konnte deshalb ihre bisherige Anspruchsbegr374ndung mit Schriftsatz vom 14. Februar 2005 ohne Rechtsnach-teil dahingehend 344ndern, dass sie ihren Antrag Ziff. 1 nunmehr in erster Linie auf die Vorg344nge im Zusammenhang mit dem Sanierungsabschnitt B. II und erst in zweiter Linie auf die Vorg344nge im Zusammenhang mit dem Sanie-rungsabschnitt B. IV st374tzt. Entsprechendes gilt f374r den Klagantrag Ziff. 2, den die Kl344gerin nach wie vor (auch) aus den Vorg344ngen im Zusammenhang mit den Bauabschnitten M. III und Z. I herleitet. 7. Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich auch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe die Voraussetzungen eines auf 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 263 StGB gest374tzten Schadensersatzan-spruchs nicht schl374ssig dargetan. Auch insoweit hat das Berufungsgericht den Kern des Parteivorbringens der Kl344gerin nicht erfasst. Die Nichtzulassungsbe-schwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag der 33 - 21 - Kl344gerin in der Klageschrift und in der Berufungsbegr374ndung nicht ber374cksich-tigt hat, wonach die Beklagten gezielt die mittels Scheinrechnungen der Sa. abzurechnenden Scheinkosten in die von der W. mbH & Co. KG erstellten Angebotsunterlagen eingerechnet h344tten, um das von der S. zu genehmi-gende Sanierungsbudget zu erh366hen und den entsprechenden Betrag an-schlie337end "abzweigen" zu k366nnen. Vor dem Hintergrund der von der W. mbH & Co. KG im Rahmenvertrag vom 22. Dezember 1992 374bernommenen Verpflichtungen, die das Berufungsgericht im Rahmen seiner Ausf374hrungen zur Verm366gensbetreuungspflicht der W. mbH & Co. KG zutreffend gew374rdigt hat, ist in der Vorlage einer Kostenzusammenstellung, in der nicht nur tats344chliche Sanierungskosten, sondern dar374ber hinaus verschleierte Scheinkosten enthal-ten sind, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine T344uschungs-handlung im Sinne des 247 263 StGB zu sehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass die Angabe der erforderlichen Sanierungskos-ten in den der S. vorgelegten Kostenzusammenstellungen durch die W. mbH & Co. KG, die sich im Rahmenvertrag verpflichtet hatte, der S. Unterla-gen 374ber den zur Sanierung erforderlichen Finanzbedarf, den Sanierungsum-fang sowie eine Aufschl374sselung der Kosten vorzulegen, die falsche Behaup-tung enth344lt, der tats344chliche Sanierungsaufwand belaufe sich auf den gesam-ten angegebenen Betrag inklusive der darin versteckten Scheinkosten. 8. Aus diesen Gr374nden kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur374ckzuwei-sen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen und die Umst344nde des 34 - 22 - Streitfalls umfassend w374rdigen kann. Das Berufungsgericht wird dabei insbe-sondere zu pr374fen haben, ob sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus 247 826 BGB ergibt. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 14.04.2004 - 6 O 1861/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 12.06.2008 - 10 U 965/04 -
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