BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 346/09 Verk374ndet am: 12. Januar 2011 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 280 Abs. 1, 247 311 Abs. 3, 247 328 analog Zur Frage, ob ein Kraftfahrzeugsachverst344ndiger, der ein Fahrzeug im Auftrag des Eigent374mers begutachtet und zum Verkauf in eine Internet-Restwertb366rse eingestellt hat, gegen374ber dem K344ufer, der das Fahrzeug aufgrund eines im Internet abgegebe-nen Gebots erwirbt, zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug einen Sachmangel aufweist. BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 346/09 - LG Halle AG Merseburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 12. November 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist als gewerbliche Restwertaufk344uferin t344tig. Die Beklagten zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1 ein Kraftfahrzeug-Sachverst344ndigenb374ro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag des Autohauses K. (im Folgenden: Verk344uferin) einen unfallbesch344digten Pkw Skoda in der Inter-net-Restwertb366rse "AUTOonline" zum Verkauf an. Auf einem der von der Be-klagten zu 1 ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Webasto Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung er-w344hnt wurde und nach dem Willen der Verk344uferin auch nicht verkauft werden sollte. Die Kl344gerin gab auf das Fahrzeug ein Gebot in H366he von 5.210 200 ab, an das sie nach den Gesch344ftsbedingungen der AUTOonline GmbH bis zum 1. September 2006 gebunden war. Die Verk344uferin nahm das Angebot der Kl344- 1 - 3 - gerin innerhalb dieser Frist an. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter der Kl344gerin am 24. August 2006 abgeholt. Die Standheizung war zuvor von der Verk344uferin ausgebaut worden. In dem bei Abholung unterzeichneten Kaufver-trag ist vermerkt: "Standheizung (im Angebot AUTOonline mit Foto festgehalten) wurde vom Autohaus ausgebaut! Dadurch zwei L366cher im Armaturenbrett be-sch344digt!" Die Kl344gerin nimmt die Beklagten auf Erstattung der Kosten f374r den Er-werb und den Einbau einer gebrauchten Webasto Standheizung, insgesamt 787,10 200 nebst Zinsen, mit der Begr374ndung in Anspruch, die Beklagten m374ss-ten daf374r einstehen, dass das ihr 374bergebene Fahrzeug nicht 374ber die im Inter-net abgebildete Standheizung verf374ge. Die Vorinstanzen haben die Klage ab-gewiesen. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 4 5 Der Kl344gerin stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Die Voraussetzungen der 247 280 Abs. 1, 247 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 247 241 Abs. 2 BGB seien nicht erf374llt. Zwar k366nne angenommen werden, dass zwi-schen der Kl344gerin und der Beklagten zu 1 ein Schuldverh344ltnis nach 247 241 Abs. 2 BGB gem344337 247 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB zustande gekommen sei und die - 4 - Beklagten zu 2 und 3 f374r etwaige Verpflichtungen der Beklagten zu 1 pers366nlich hafteten. Denn durch das Einstellen des Pkw in die Onlineb366rse habe die Be-klagte zu 1 im Auftrag der Verk344uferin eine invitatio ad offerendum abgegeben. Dies stellte die Aufnahme von Vertragsverhandlungen dar. Einem Schuldver-h344ltnis zwischen den Parteien stehe nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1 nicht Partei dieses Kaufvertrages habe werden sollen. Denn gem344337 247 311 Abs. 3 BGB k366nne ein Schuldverh344ltnis auch zu Dritten entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollten. Ein solches Schuldverh344ltnis entstehe ins-besondere, wenn der Dritte in besonderem Ma337e Vertrauen f374r sich in An-spruch nehme und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertrags-schluss erheblich beeinflusse. Letzteres sei hier der Fall, da die Beklagte zu 1 mit ihren Gesellschaftern als Kfz-Sachverst344ndige 374ber besondere Sachkunde verf374ge und deshalb besonderes Vertrauen in eine zutreffende Beschreibung des Fahrzeugs beim potentiellen K344ufer bestehe. Es k366nne aber dahinstehen, ob die Beklagte zu 1 eine Pflichtverletzung dadurch begangen habe, dass sie ein Foto in die Onlineb366rse eingestellt habe, auf der die Standheizung zu sehen gewesen sei, die nach dem Willen der Ver-k344uferin nicht Gegenstand des Kaufvertrags habe werden sollen. Selbst wenn man eine solche Pflichtverletzung bejahte, fehle es an einem Schaden der Kl344-gerin, den sie gegen374ber den Beklagten geltend machen k366nne. Wenn n344mlich - wie hier unterstellt - die invitatio ad offerendum nach dem Empf344ngerhorizont den Pkw mitsamt der Standheizung zum Gegenstand gehabt habe, sei auch das Kaufangebot der Kl344gerin auf das Fahrzeug mitsamt Standheizung bezo-gen gewesen und von der Verk344uferin angenommen worden. Dies habe zur Folge, dass die Verk344uferin aufgrund des mit der Kl344gerin nach deren Angaben m374ndlich abgeschlossenen Kaufvertrags zur 334bergabe und 334bereignung des Pkw mit der Standheizung verpflichtet gewesen sei. Da die Verk344uferin nur ein Fahrzeug ohne Standheizung 374bergeben habe, habe das Fahrzeug nicht die 6 - 5 - vereinbarte Beschaffenheit gehabt und damit einen Mangel im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgewiesen. Wegen dieses Mangels habe die Kl344gerin die in 247 437 BGB genannten Gew344hrleistungsrechte gehabt und zun344chst Nacher-f374llung nach 247 439 BGB verlangen k366nnen. Bei Verweigerung oder Fehlschla-gen der Nacherf374llung h344tte sie mindern, vom Vertrag zur374cktreten oder auch Schadensersatz verlangen k366nnen. Die Kl344gerin m374sse sich zun344chst an ihre Vertragspartnerin, die Verk344uferin des Fahrzeugs, halten, wodurch ihr eigener etwaiger Schaden vollumf344nglich abgedeckt sei. Ein weiterer Schaden, den die Kl344gerin von den Beklagten ersetzt verlangen k366nnte, sei nicht erkennbar. Ein Anspruch der Kl344gerin ergebe sich auch nicht aus der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzpflichten zugunsten Dritter entsprechend 247 328 BGB. Es k366nne dahinstehen, ob die Kl344gerin 374berhaupt in den Schutzbe-reich eines Vertrages zwischen der Verk344uferin und der Beklagten zu 1 374ber die Erstellung eines Restwertgutachtens und die Einstellung in die Onlineb366rse einbezogen worden sei. Auch in diesem Fall w374rde es an einem ersatzf344higen Schaden der Kl344gerin gegen374ber den Beklagten fehlen. Denn der Kaufvertrag mit der Verk344uferin w344re wiederum 374ber einen Pkw mit Standheizung zustande gekommen, so dass die Kl344gerin wegen der in diesem Vertragsverh344ltnis be-stehenden Gew344hrleistungsanspr374che keinen weiteren Schaden habe. 7 II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. Die Kl344gerin hat gegen374ber den Beklag-ten keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten f374r den Er-werb und den Einbau einer Standheizung in das von ihr gekaufte Fahrzeug. 8 - 6 - 1. Anspr374che aus einem Kaufvertrag zwischen der Kl344gerin und der Be-klagten zu 1 bestehen nicht, weil die Kl344gerin das Fahrzeug nicht von der Be-klagten zu 1, sondern von der Verk344uferin gekauft hat. Davon geht auch die Kl344gerin aus. Sie hat ihre Klage in den Vorinstanzen nicht auf einen kaufver-traglichen Anspruch gest374tzt, sondern damit begr374ndet, dass die Beklagten ihr nach den Grunds344tzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zum Schadensersatz verpflichtet seien. Ein solcher Anspruch aus 247 280 Abs. 1, 247 328 BGB analog besteht jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang offen gelassen, ob der an die Beklagte zu 1 gerichtete Auftrag der Verk344uferin, das Fahrzeug in der Onlineb366rse zum Verkauf anzubieten und dieses Angebot textlich und bildlich zu gestalten, Schutzwirkung gegen374ber der Kl344gerin entfaltet. Dies ist zu verneinen. 9 a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch dritte, an einem Ver-trag nicht unmittelbar beteiligte Personen in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen werden k366nnen mit der Folge, dass der Schuldner ihnen gegen374ber zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umst344nden zum Schadensersatz ver-pflichtet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NZM 2010, 668 Rn. 19 mwN; grundlegend zur Entwicklung: BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 170 ff.). So kann unter dem Ge-sichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ein Grund-st374ckssachverst344ndiger dem K344ufer des Grundst374cks wegen mangelnder Sorg-falt bei der Erstellung eines vom Verk344ufer in Auftrag gegebenen Wertgutach-tens zum Schadensersatz verpflichtet sein (BGH, Urteil vom 10. November 1994 - III ZR 50/94, BGHZ 127, 378, 380 ff. mwN; vgl. auch Urteil vom 26. Sep-tember 2000 - X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, 197 f. zum Testat eines Wirt-schaftspr374fers im Rahmen eines Kapitalanlagemodells). Die Voraussetzungen f374r eine Haftung der Beklagten zu 1 gegen374ber der Kl344gerin nach den 10 - 7 - Grunds344tzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sind im vor-liegenden Fall jedoch nicht erf374llt. 11 b) Um eine uferlose Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich einbezogenen Personen zu vermeiden, ist die Einbeziehung eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der 374berwiegenden Meinung in der Literatur abzulehnen, wenn ein Schutzbe-d374rfnis des Dritten nicht besteht. Dies ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn dem Dritten eigene vertragliche Anspr374che - gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Anspr374che, die ihm 374ber eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertra-ges zuk344men (BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173 f., unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 329 f.; Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630 unter II 2 a; Medicus in Pr374tting/Wegen/Weinreich, BGB, 5. Aufl., Vor 247247 328 bis 335 Rn. 10). So verh344lt es sich im vorliegenden Fall. Wenn der Kaufvertrag mit dem von der Kl344gerin angenommenen Inhalt zustande gekommen ist, hat die Kl344ge-rin, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revisi-on nicht in Frage stellt, gegen374ber der Verk344uferin einen Erf374llungsanspruch auf Lieferung des Fahrzeugs mit der im Internet abgebildeten Standheizung erworben. Denn aufgrund der Abbildung des Fahrzeugs im Internet war das von der Verk344uferin angenommene Kaufangebot der Kl344gerin auf den Erwerb des Fahrzeugs mit der abgebildeten Standheizung gerichtet. Mit dieser Beschaffen-heitsvereinbarung ist der Kaufvertrag zustande gekommen. Deshalb kann die Kl344gerin von der Verk344uferin wegen der bei 334bergabe des Fahrzeugs fehlen-den Standheizung im Wege der Nacherf374llung gem344337 247 437 Nr. 1, 247 439 BGB den Wiedereinbau der von der Verk344uferin vor 334bergabe ausgebauten Stand- 12 - 8 - heizung verlangen. Dieser Nacherf374llungsanspruch ist gleichwertig mit dem An-spruch auf Erstattung der Kosten f374r den Erwerb und den Einbau einer gleich-wertigen Standheizung, den die Kl344gerin gegen374ber den Beklagten geltend macht. Damit scheidet eine Haftung der Beklagten nach den Grunds344tzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter aus. 13 2. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Kl344gerin der geltend gemachte Anspruch auch nicht unter dem erstmals vom Berufungsgericht ins Spiel gebrachten Gesichtspunkt einer Sachwalterhaftung der Beklagten zu 1 zu. Bei der im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung in 247 311 Abs. 3 BGB geregel-ten Sachwalterhaftung von Personen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, aber in besonderem Ma337 Vertrauen f374r sich in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss erheblich be-einflussen, handelt es sich um eine Auspr344gung der Haftung aus Verschulden bei Vertragssschluss (BT-Drucks. 14/6040, S. 162 f.). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer Sachwalterhaftung der Beklagten zu 1 gem344337 247 311 Abs. 3 BGB erf374llt sind. Einem Schadensersatzanspruch der Kl344gerin gegen374ber der Beklagten zu 1 aus 247 280 Abs. 1, 247 241 Abs. 2, 247 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht bereits entgegen, dass der Kl344gerin nach ihrem eigenen Vorbringen gegen374ber der Verk344uferin ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Kosten f374r den Er-werb und den Einbau einer gebrauchten Standheizung in das von ihr gekaufte Fahrzeug nicht zusteht. Damit steht ihr ein solcher Anspruch auch gegen374ber den Beklagten nicht zu. Denn eine etwaige Haftung der Beklagten aus Ver-schulden bei Vertragsschluss wegen der von der Verk344uferin vor 334bergabe ausgebauten Standheizung geht nicht weiter als die Haftung der Verk344uferin selbst, in deren Auftrag und als deren Erf374llungsgehilfe (247 278 BGB) die Beklag-te zu 1 den Vertragsschluss angebahnt hat. 14 - 9 - a) Die Kl344gerin kann von der Verk344uferin, wie ausgef374hrt, im Wege der Nacherf374llung gem344337 247 437 Nr. 1, 247 439 BGB den Wiedereinbau der von der Verk344uferin vor der 334bergabe ausgebauten Standheizung oder den Einbau ei-ner gleichwertigen Standheizung verlangen. Ein auf Erstattung der Kosten f374r den Erwerb und den Einbau einer gleichwertigen Standheizung gerichteter An-spruch auf Schadensersatz statt der Leistung (247 437 Nr. 3, 247247 280, 281, 440 BGB) st374nde der Kl344gerin aufgrund des Vorrangs der Nacherf374llung (dazu Se-natsurteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 227) dage-gen nur unter den Voraussetzungen der 247247 281, 440 BGB zu, also wenn die Kl344gerin der Verk344uferin erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherf374llung bestimmt h344tte (247 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder eine solche Fristsetzung gem344337 247 281 Abs. 2 BGB oder 247 440 BGB entbehrlich gewesen w344re. Dass diese Vor-aussetzungen f374r einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ge-gen374ber der Verk344uferin erf374llt w344ren, hat das Berufungsgericht nicht festge-stellt und macht auch die Revision nicht geltend. Damit kann die Kl344gerin von der Verk344uferin Kostenerstattung f374r den Erwerb und den Einbau einer gleich-wertigen Standheizung unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs auf Scha-densersatz statt der Leistung (247 437 Nr. 3, 247247 280, 281, 440 BGB) nicht verlan-gen. 15 Gegen374ber der Verk344uferin besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gem344337 247 280 Abs. 1, 247 241 Abs. 2, 247 311 Abs. 2 Nr. 1, 247 278 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einem Schadensersatzanspruch des K344ufers gegen374ber dem Verk344ufer wegen Verschuldens bei Vertragsschluss der grunds344tzliche Vorrang des in 247247 434 ff. BGB geregelten Sachm344ngelrechts entgegen (BGH, Urteil vom 27. M344rz 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 19 ff.; Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn. 20; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09, juris Rn. 7). Ein arglistiges (vors344tzli- 16 - 10 - ches) Verhalten hinsichtlich des Sachmangels, f374r das nach der vorstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vorrang des Sachm344ngelrechts nicht gilt, liegt hier nicht vor. Die Kl344gerin macht nicht geltend, 374ber die Beschaf-fenheit des Fahrzeugs - das Vorhandensein einer Standheizung - von der Ver-k344uferin oder der Beklagten zu 1 arglistig get344uscht worden zu sein. Damit ent-faltet der der Kl344gerin gegen die Verk344uferin zustehende Nacherf374llungsan-spruch aus 247 437 Nr. 1, 247 439 BGB Sperrwirkung gegen374ber einem etwaigen Anspruch der Kl344gerin aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen (fahrl344ssig) irref374hrender Darstellung des Fahrzeugs in der Internetofferte durch die Beklag-te zu 1. b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es f374r eine etwaige Sach-walterhaftung der Beklagten zu 1 nach 247 311 Abs. 3 BGB nicht unerheblich, dass der Kl344gerin gegen374ber der Verk344uferin zwar ein Erf374llungs- beziehungs-weise Nacherf374llungsanspruch auf Lieferung des Fahrzeugs mit der abgebilde-ten oder einer gleichwertigen Standheizung zusteht, nicht aber ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. Die Revision meint, gegen374ber dem Drit-ten k366nne jeder Schaden geltend gemacht werden, unabh344ngig davon, ob in-soweit auch eine vertragliche Haftung des Vertragspartners des Gesch344digten bestehe. Das trifft jedenfalls f374r die hier vorliegende Fallkonstellation nicht zu, in der die Kl344gerin von den Beklagten - der Sache nach - Schadensersatz statt der Leistung begehrt. Denn eine etwaige Sachwalterhaftung der Beklagten wegen der von der Verk344uferin ausgebauten Standheizung geht jedenfalls nicht weiter als die kaufvertragliche Haftung der Verk344uferin selbst. Ist - wie hier - die Ver-k344uferin aufgrund des Vorrangs der Nacherf374llung nicht verpflichtet, der Kl344ge-rin als Schadensersatz statt der Leistung (247 437 Nr. 3, 247 280 Abs. 1 und 3, 247 281 BGB) die Kosten f374r die Anschaffung und den Einbau einer gleichwerti-gen Standheizung zu erstatten, so gilt dies auch f374r die Haftung der in die Ver-tragsanbahnung eingeschalteten Beklagten zu 1. 17 - 11 - Bereits vor der Schuldrechtsmodernisierung hat der Senat f374r die Inan-spruchnahme eines als Sachwalter des Verk344ufers auftretenden Kraftfahrzeug-h344ndlers aus Verschulden bei Vertragsschluss entschieden, dass die Haftung des Vermittlers nicht weiter geht als die gew344hrleistungsrechtliche Haftung des Verk344ufers selbst (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1975 - VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 388; vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 88/80, BGHZ 79, 281, 287; vom 25. Mai 1983 - VIII ZR 55/82, BGHZ 87, 302, 304 f.). Daran hat sich durch die Schuldrechtsmodernisierung nichts ge344ndert. Auch nach der ge-setzlichen Regelung der Sachwalterhaftung in 247 311 Abs. 3 BGB geht die Haf-tung des Dritten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss grunds344tzlich nicht weiter als die des Gesch344ftsherrn (M374nchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., 247 311 Rn. 238; Staudinger/L366wisch, BGB, Neubearb. 2005, 247 311 Rn. 158). Daher hat ein Dritter im Sinne des 247 311 Abs. 3 BGB wegen einer auf einen Mangel der Kaufsache bezogenen Pflichtverletzung Schadensersatz nur zu leisten, wenn auch der Verk344ufer selbst wegen dieses Mangels zum Schadensersatz ver-pflichtet ist. Andernfalls w374rde der Vorrang der Nacherf374llung unterlaufen. 18 Die Kl344gerin muss deshalb zun344chst ihren Nacherf374llungsanspruch we-gen der ausgebauten Standheizung erfolglos gegen374ber der Verk344uferin gel-tend gemacht haben, bevor sie von dieser Schadensersatz statt der Leistung verlangen und ihr ein entsprechender Schadensersatzanspruch aus Verschul- 19 - 12 - den bei Vertragsschluss gegen die Beklagten gem344337 247 280 Abs. 1, 247 241 Abs. 2, 247 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB zustehen kann. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Merseburg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 6 C 245/08 (VI) - LG Halle, Entscheidung vom 12.11.2009 - 1 S 21/09 -
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