BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 346/12 Verkündet am: 6. November 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle i n dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 558d Abs. 1, 3 Zu den Anf orderungen an das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels (Bestät i- gung des Senatsurteils vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, NJW 2013, 775). BGH, Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 346/12 - LG Berlin AG Berlin - Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 9. Oktober 2013 d urch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, d ie Richterin nen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: A uf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 5. Oktober 2012 aufg ehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwi esen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Beklagte ist Mieter in einer Drei - Zimmer - Wohnung der Klägerin in Berlin. Die Nettokalt miete be lief sich seit (mindestens) Mai 2006 auf 4 1 3,17 Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 forderte die Klägerin d ie Beklagte unter Benennung von sechs Vergleichswohnungen auf, der Erhöhung der Nettokal t- miete ab dem 1. April 2010 um 5 2,26 465,43 t- spricht einer Erhöhung der Nettokaltmiete von 4, 34 4,89 Das Schreiben enthielt auch An gaben für die Wohnung nach dem Berliner Mietspiegel 2009. D ie Beklagte stimmte der Mieterhöhung nicht zu. Die Klägerin nimmt d ie Beklagte auf Zustimmung zur Mieterhöhung en t- sprechend ihrem E rhöhungsverlangen vom 28 . Januar 2010 in Anspruch . D ie 1 2 - 3 - Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zustimmungsbegehren weiter . Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entsc heidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Das Erhöhungsverlangen der Klägerin sei zwar formell wirksam. Der Klägerin stehe aber nach §§ 558 ff. BGB kein Anspruch gegen d ie Beklagte auf Zustimmung zu einer Erh öhung der Nettokaltmiete zu. Da d ie Beklagte die von der Klägerin geltend gemachte Höhe der ve r- meintlich ort s üblichen Vergleichsmiete in Abrede stelle , müsse die Berufung s- kammer die ortsübliche Vergleichsmiete eigenständig ermitteln. Hierbei sei sie nich t an das vom Vermieter in seinem Erhöhungsverlangen verwendete B e- gründungsmittel gebunden. Die Kammer dürfe vielmehr den Berliner Mietspi e- gel 2009 verwenden, bei dem es sich um eine n qualifizierte n Mietspiegel im Sin ne des § 558d BGB handele . Aufgrund der in § 558d Abs. 3 BGB enthalt e- nen Ver mutung sei davon auszugehen, dass die innerhalb der maßgeblichen Spanne liegenden Mietwerte die ortsübliche Miete für die Wohnungen des j e- weiligen Mietspiegelfeldes widerspiegelten . Diese Vermutungswirkung könne nur durc h den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Hierfür sei ein substa n- 3 4 5 6 - 4 - tieller Angriff gegen die Erstellung des Mietspiegels nach den anerkannten wi s- senschaftlichen Grundsä tzen erforderlich. Einen solchen Angriff habe die Klägerin nicht geführt. Ihre Rüge , die Ei n- teilung der Wohnlagen im Berliner Mietspiegel 2009 sei unzurei chend , weil di e- ser im Gegensatz zu anderen Großstädten nicht zusätzlich die Kategor ie " beste Wohnlage " vorsehe, begründe nicht die Annahme, die Eingruppierung sei fe h- lerhaft erfolgt. Die Klägerin habe bereits nicht dargelegt, inwiefern der repräse n- tative Charakter der Einordnung in Wohnlagen allein deshalb nicht gewahrt sein solle, weil in verschiedenen Mietspiegeln unterschiedliche Einordnungen exi s- tierten. Fehlerhaft wäre die im Berline r Mietspiegel 2009 vorgenommene Einte i- lung nur dann, wenn es lediglich eine einzige statistisch zutreffende Einteilung der Wohnlagen für alle Städte gebe oder gerade in Berlin die vermisste Kateg o- rie " beste Wohnlage " erforderlich sei . Dafür wiederum bedürf te es eines A b- gleichs der in der Kategorie " gute Wohnlage " erfassten Wohnungen in Berlin , der zu dem Ergebnis führen müsste , dass sich in diesem Bestand eine stati s- tisch relevante Menge von Wohnungen befinde, die sich in ihrem Marktpreis nicht nur unerhebl ich von den übrigen Wohnungen in guter Wohnlage unte r- schieden. Dies sei ausweislich der im Endbericht über die Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel 2009 enthaltenen Angaben nicht der Fall. Der A n- teil der Wohnungen in guter Wohnlage, für die eine pro Quadratmeter erzielt werde, liege unter 1 % und sei daher zu vernachlässigen. Eine - wie die Klägerin meine - " willkürliche Einteilung " in Wohnlagen weise der Berliner Mietspiegel 2009 damit nicht auf . Dass die Klägerin ihr Erhöhungsverlangen zulässigerweise auf die bei den benannten Vergleichswohnungen gezahlten Mieten gestützt habe, hindere das Gericht nicht daran , auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verzichten und stattdessen die ortsübliche Vergleichsmie te unter Verwe n- 7 8 - 5 - dung eines qualifizierten Mietspiegels zu bestimmen . Dabei könn t e n bei Ei n- ordnung der betroffenen Wohnung in die maßgebliche Spanne auch im Mie t- spiegel enthaltene Orientierungshilfe n als Schätzungsgrundlage heran gezogen werden. Denn solche - auch im Berliner Mietspiegel 2009 enthaltene - Orienti e- rungshilfe n seien vom umfassenden Sachverstand der an der Mietspiegelerste l- lung be teiligten Experten getragen . Wenn auch bei Vorliegen eines qualifizie r- ten Mietspiegels in der Regel ein Sachverständig engutachten zur Spannenei n- ordnung ein geholt werden müsste , würde die Vermutungswirkung des § 558d Abs. 3 BGB weitgehend ihre verfahrensvereinfachende Funktion verlieren. Die Verwendung eines qualifizierten Mietspiegels nebst Schätzung der Spanne n- einordnung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO garantiere im Interesse beider Parteien eine rasche Entscheidung und vermeide d en Anfall von Gutachterko s- ten, die im Falle eines Teilunterliegens den Miete rhöhungsbetrag erheblich schmälern oder sogar aufzehren könnten. In Anwendung des Berliner Mietspiegels 2009 und der dort für die ko n- krete Einordnung der Wohnung in die Spanne des Mietspiegelfelds " J 2 " vorg e- sehenen Orientierungshilfen ergebe sich vorliegend eine ortsübliche Nettokal t- miete , die unter halb der von der Be klagten bereits gezahlten Miete liege. Dabei sei die als Orientierungshilfe dienende Merkmalgruppe 5 (Wohnumfeld) negativ zu bewerten; die in der T . straße gelegene Wohnung befinde sich nicht in einer " be vorzugten Citylage " , denn diese setze eine Lage in einem zentral gelegenen Teilraum der Großstadt Berlin voraus, der sich durch eine besondere Dichte von Einkaufsmöglichkeiten, Kultureinrichtungen und Restaurants sow ie anderen Einrichtungen auszeichne, die eine über die typische Infrastruktur eines Woh n- geb iets hinausgehende Bedeutung und Anziehungskraft ins b esondere auch für in - und ausländische Besucher und Touristen habe. 9 - 6 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand . Mit der v om Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruc h der Klägerin nach §§ 558 ff. BGB auf Zustimmung zu der von ihr verlangten Mieterhöhung nicht verneint werden. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht noch angenommen, dass die Klägerin ihr Mieterhöhungsverlangen ordnungsgemäß nach § 558a BGB beg ründet hat. Die Klägerin hat sich zur Begründung der angestrebten Miete r- höhung auf die Be nennung von sechs Vergleichswohnungen gestützt (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB ; vgl. auch Senatsurteil vom 28. März 2012 - VIII ZR 79/11, NJW - RR 2012, 710 Rn. 10 f. ) und - se ine Eignung als qualifizierter Mietspiegel unterstellend - zusätzlich die im Berliner Mietspiegel 2009 v orgesehenen Ang a- ben zur Wohnung mitgeteilt (§ 558a Abs. 3 BGB) . 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur materiellen Berechtigung des Mieterhöhu ngsverlangens sind hingegen von Rechtsfehlern beeinflusst. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - im Urteil vom 21. November 2012 (VIII ZR 46/12, NJW 2013, 775 ff.) in einer vergleichbaren Sachverhalt s- gestaltung grundlegend zu de r Frage Stellun g genommen, unter welchen V o- raussetzungen ein qualifizierter Mietspiegel gegeben ist , der die Vermutung s- wirkung des § 558d Abs. 3 BGB auslöst. Gemessen an diesen Maßstäben hätte das Berufungsgericht auch im Streitfall die ortsübliche Vergleichsmiete nicht allein unter Verweis auf die in § 558d Abs. 3 BGB einem qualifizierten Mietspi e- gel zugeschriebene Vermutung feststellen dürfen. a) Bei der dem Tatrichter obliegenden Prüfung, ob die konkret vom Ve r- mieter verlangte Mieterhöhung nach § 558 BGB tatsächlich berechtigt ist, darf d ie ortsübliche Vergleichsmiete nur auf der G rundlage von Erkenntnisquellen 10 11 12 13 - 7 - b estimmt werden, die die tatsächlich und üblicherweise gezahlten Mieten für vergleichbare Wohnungen in einer für die freie tatrichterliche Überzeugungsbi l- dung (§ 286 ZPO) hinreichenden Weise ermittelt haben (Senatsurtei le vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, NZM 2010, 665 Rn. 9 ; vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, aaO Rn. 13; vgl. BVerfGE 37, 132, 143). Dabei ist der Tatrichter im Rahmen seiner freien Überzeug ungsbildung nicht auf das im Erhöhungsve r- langen des Vermieters genannte Begründungsmittel im Sinne des § 558a Abs. 2 BGB beschränkt. Existiert ein ordnungsgemäßer Mietspiegel (§ 558c BGB, § 558d BGB) , der Angaben für die in Rede stehende Wohnung enthält, s o darf dieser vom Tatrichter berücksichtigt werden . b ) Dabei kommt bei einem Mietspiegel, der nach anerkannten wisse n- schaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interesse n- vertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist (§ 558d Abs. 1 BGB; qualifizierter Mietspiegel), die in § 558d Abs. 3 BGB vorgesehene Verm u- tungswirkung zur Anwendung . Der Gesetzgeber misst einem solchen Mietspi e- gel eine besondere Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der in ihm entha l- tenen Daten und breite Akzeptanz zu (BT - Drucks. 14/4553, S. 5 7 ). Aus diesen Gründen wird von Gesetzes wegen (§ 292 ZPO) vermutet, dass die in einem qualifizierten, die zeitlichen Vorga ben des § 558d Abs. 2 BGB einhalt enden Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsüblich e Vergleichsmiete wiedergeben (Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, aaO Rn. 15) . c ) Voraussetzung für d as Eingreifen de r gesetzlichen Vermutung des § 558d Abs. 3 BGB ist jedoch, dass der vom Tatrichter herangezogene Mie t- spiegel die Tatbe standsmerkmale des § 558d Abs. 1 BGB unstreitig, offenku n- dig (§ 291 ZPO) oder nachweislich erfüllt (Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, aaO Rn. 21 mwN). Auf eine Prüfung dieser Anforderungen kann nicht schon deswegen verzichtet werden, weil der Mietspiegel von seinem E r- 14 15 - 8 - steller als qualifizierter Mietspiegel bezeichnet oder von der Gemeinde und/oder von den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter als solcher ane r- kannt und veröffentlicht worden ist. Denn diese Umstände beweisen noch nicht, dass die Anforderungen des § 558d Abs. 1 BGB auch tatsächlich vorliegen, der Mietspiegel also nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist (Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, aaO Rn. 19 mwN). Einwendungen gege n die Wissenschaftlichkeit der Datenerhebung und - auswertung ist daher - anders als das Berufungsgericht meint - nicht erst im Rahmen der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 558d Abs. 3 BGB nachzugehen, sondern schon bei Prüfung, ob die - für das Eingreifen der Ve r- mutung erforderlichen - Voraussetzungen des § 558d Abs. 1 BGB gegeben sind. aa) Von der Partei, die das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels in Abrede stellt, ist allerdings zu verlangen, dass sie im Rahmen des Möglichen substa ntiierte Angriffe gegen den Mietspiegel vorbringt, sofern die Erstellung des Mietspiegels in allgemein zugänglichen Quellen dokumentiert ist (Senatsu r- teil vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, aaO Rn. 22 mwN). Hierbei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber des Mietrechtsreformgesetzes bei Einführung des qualifizierten Mietspiegels davon ausgegangen ist, dass dessen Erstellung dokumentiert wird (BT - Drucks. 14/4553, S. 57). Informationen, die sich aus e i- ner derartigen Dokumentation ergeben, kann die Partei, d ie den qualifizierten Mietspiegel nicht anerkennen will, nicht mehr mit Nichtwissen bestreiten. Sie muss sich vielmehr mit dem Inhalt der Dokumentation substantiiert auseina n- dersetzen, soweit dies ohne Fachkenntnisse - etwa auf dem Gebiet der Stati s- tik - m öglich ist (Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, aaO Rn. 23). 16 - 9 - bb ) I m Falle eines substantiierten Bestreitens der Voraussetzungen des § 558d Abs. 1 BGB ist über deren Vorliegen - soweit diese nicht offenkundig sind - nach allgemein gültig en Regeln Beweis zu erheben. (1) A nders als die Revisionserwiderung meint , kann hierbei nicht schon unter Hinweis auf die Beweiskraftwirkung des § 418 Abs. 1 ZPO von einer (we i- teren) Prüfung der Voraussetzungen des § 558d Abs. 1 BGB abgesehen we r- den. D ie Revisionserwiderung macht insoweit geltend, de r Berliner Mietspiegel 2009 erbringe als " verkörperte Gedankenerklärung in Form einer statistischen Datenauswertung und Interpretation " , die die Stadt Berlin als Ausstellerin e r- kennen lasse, gemäß § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dafür, dass es sich um einen qualifizierten Mietspiegel handele . Es ist bereits fraglich, ob der Berliner Mietspiegel 2009 eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO darstellt . Dies kann letztlich offen ble i- ben. Denn di e Stadt Berlin hat die im Mietspiegel enthaltenen Daten weder e r- hoben noch ausgewertet , sondern lediglich die darin getroffenen Aussagen als zutreffend anerkannt (Amtsblatt für Berlin 2009, S. 1409) . D ie Beweiskraftwi r- kung des § 418 Abs. 1 ZPO reicht aber nur so weit , wie gewährleistet ist, dass die zur Beurkundung berufene Amtsperson die Tatsachen selbst verwirklicht oder aufgrund eigener Wahrnehmungen zuverlässig festgestellt hat (BVerfG, NJW - RR 1992, 1084, 1085; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/ 03, NJW 2004, 2386 unter II 2 b). Eine eventuelle Beweiskraft des Berliner Mie t- spiegels 2009 könnte sich damit nur auf den Umstand erstrecken , dass die Stadt Berlin ihn als einen nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Mietspiegel a kzept iert hat . Dass der Mietspiegel tatsächlich unter B e- achtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Methoden erstellt worden ist, wäre dagegen von einer möglichen Beweiskraftwirkung des § 418 Abs. 1 ZPO nicht umfasst. 17 18 19 - 10 - (2 ) W ird das Vorliegen eines quali fizierten Mietspiegels, also dessen Ausrichtung an anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen, substantiiert b e- stritten, muss das Gericht daher - gegebenenfalls unter Einholung amtlicher Auskünfte gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 oder § 358a Nr. 2 ZPO - über das V orli e- gen der in § 558d Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen Beweis erheben. Die Einhaltung /Nichteinhaltung anerkannte r wissenschaftliche r Grundsätze wird sich , sofern sie sich nicht bereits - etwa aufgrund der im Mietspiegel oder den hierzu veröffentlichte n Erläuterungen enthaltenen (aussagekräftigen) Angaben zum Verfahren der Datengewinnung und - auswertung sowie zu den einzelnen Bewertungsschritten - als offenkundig darstellt oder vo m Gericht in eigener Sachkunde beurteilt werden kann - häufig nur durch ei n Sachverständigengu t- achten klären lassen (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, aaO Rn. 19 mwN). Es wird aber durchaus auch Fälle geben, in denen eine ausreichende Klärung aufgrund ergiebiger Erläuterungen im Mietspiegel und ergänze nd ei n- geholter amtlicher Auskünfte, durch Anhörung sachverständige r Zeugen (§ 414 ZPO) - etwa von Experten, die an der Erstellung des Mietspiegels maßgeblich beteiligt waren - oder kraft eigener Sachkunde des Gerichts erreicht werden kann (Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, aaO Rn. 19, 24). Ob im Bestreitensfall ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, hängt vorrangig von der Art der gegen den Mietspiegel vorgebrachten Einwe n- dungen, der Aussagekraft der vorhandenen und zugänglich en Dokumentation der Da tenerhebung und Datena uswertung , dem Inhalt der Erläuterungen zu der im Mietspiegel angewandten Methodik und der eigenen Sachkunde des G e- richts ab (Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, aaO Rn. 19 ) . In den Fällen, in de n en für eine ausreichende Klärung der Streitfragen die Ei n- schaltung eines Sachverständigen unumgänglich ist, wird unter Umständen die 20 21 22 - 11 - Möglichkeit bestehen, auf bereits existierende Gutachten zurückzugreifen. Ein in einem anderen Verfahren über die Frage de r Einhaltung anerkannter wisse n- schaftlicher Methoden erhobenes Gutachten kann gegebenenfalls entweder nach § 411a ZPO als Sachverständigenbeweis oder nach §§ 415 ff. ZPO als Urkundenbeweis verwertet werden (Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/ 12, aaO Rn. 25). c c ) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen hätte das Berufung s- gericht im Streitfall die ortsübliche Vergleichsmiete nicht allein unter Heranzi e- hung der in § 558d Abs. 3 BGB einem qualifizierten Mietspiegel zugeschrieb e- ne n Vermutung sw irkung feststellen dürfen , sondern hätte dem Einwand der Klägerin nachgehen müssen, der Mietspiegel 2009 der Stadt Berlin sei nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt w orden. Dieses B e- streiten war - unabhängig von der Frage, ob der vo m Berufungsgericht hera n- gezogene Endbericht über die Grundlagendaten für den Mietspiegel 2009 nicht , so die Rüge der Revision, allgemein zugänglich ist - auch hinreichend substa n- t i iert. Die Klägerin hat moniert, die Einordnung der Wohn gebiete im Berliner M ietspiegel 2009 beruhe nicht auf überprüfbaren anerkannten wissenschaftl i- chen Erkenntnissen und Erhebungen , sondern auf einer willkürlichen und real i- tätsfremden, nicht am tatsächlichen Mietniveau orientierten Einteilung einzelner Straßen und Gebiete in die drei Wohnlagen " einfach " , " mittel " und " gut " , wobei die im Münch e ner Mie tspiegel vorgesehene Kategorie " beste Wohnlage " gar nicht vorgesehen sei . Hierbei hat sie insbesondere die Einordnung der streitg e- genständlichen Wohnung in die Kategorie " einfache Woh nlage " bemängelt und dazu vorgetragen, die Wohnung liege in eine m - vor allem wegen seiner Infr a- struktur - besonders beliebten Innenstadt gebiet (Berlin - Mitte) , in de m deutlich über dem einschlägigen Höchstwert des Berliner Mietspiegels 2009 gezahlte Mieten erzielt würden . Dies werde exemplarisch dadurch belegt, dass von 42 Wohnungen i m Bestand der Klägerin (T . straße und ) nur vier innerhalb 23 - 12 - der im einschlägigen Mietspiegelfeld ausgewiesenen Spanne lägen. Dass für Wohnungen in der T . straße das gl eiche Mietniveau gelten solle wie für Wo h- nungen in den Randgebieten Berlins - etwa dem Märkischen Viertel, Mahrzahn - Waltersdorf oder Neukölln - , die ebenfalls der einfachen Wohnlage zugeordnet würden, sei auch deswegen lebensfremd, weil in diesen Stadtteil en andere Mi e- ter - und Infrastruktur en sowie eine gänzliche andere Bauweise (keine Altba u- ten) vorhanden seien und auch ansonsten andere Verhältnisse herrschten . Die Klägerin hat damit die Richt igkeit und Repräsentativität de s dem Mietspiegel zugrunde gelegt en Daten materials substantiiert in Frage gestellt . Mit diesen Einwänden hat sich das Berufungsgericht in seinen Urteilsgründen nicht hinre i- chend befasst. E s ist lediglich auf die Rüge der Klägerin eingegangen, der Be r- liner Mietspiegel 2009 sehe nicht die K ategorie " beste Wohnlage " vor. Dass das Berufungsgericht sämtliche Einwendungen der Klägerin aus eigener Sachkunde und ausschließlich unter Verwertung ordnungsgemäß in den Prozess eingefüh r- ter Unterlagen h ätte widerlegen können, ist weder dem Berufungsurte il zu en t- nehmen noch sonst ersichtlich. Das Berufungsgericht hätte daher den Berliner Mietspiegel 2009 nicht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme als qualif i- zierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB bewerten dürfen. 3. Die Entscheidung des Berufungs gerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). a) Zwar hätte das Erhöhu ngsbegehren der Klägerin nach ihrem bisher i- gen Vortrag auch dann keinen Erfolg gehabt, wenn das Berufungsgericht nicht oder jedenfalls nicht unter Her anziehung der Vermutungswirkung des § 558d Abs. 3 BGB auf den Berliner Mietspiegel 2009 zurückgegriffen hätte. Denn die Klägerin hat für ihre vo n der Beklagten in Abrede gestellte Behauptung, die b e- gehrte Miete von 4,89 pro Quadratmeter sei ortsüblich, k einen Beweis ang e- boten. Sie hat sich insofern lediglich auf die bereits im Erhöhungsverlangen g e- 24 25 - 13 - nannten sechs Vergleichswohnungen bezogen. Abgesehen davon, dass d ie Beklagte die Ver gleichbarkeit der benannten Wohnungen bestritten hat , stellen sechs Wohnung en im Regelfall eine zu geringe Datengrundlage dar, um im Prozess die ortsübliche Vergleichsmiete zu beweisen ( vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, aaO Rn. 28 [zu vier Vergleichswohnungen] mwN ) ; dies gilt insbesondere, wenn man bedenkt, dass sie alle aus dem B e- stand der Klägerin stammen (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 354/12, NJW 2013, 2963 Rn. 22 ). b) Allerdings hat dieser Gesichtspunkt im bisherigen Prozessverlauf ke i- ne Rolle gespielt, weswegen - falls das Berufungsge richt im weiteren Verfahren diesen Weg wählen wollte - der Klägerin gegebenenfalls Gelegenheit zu geben wäre, einen entsprechenden Beweisantritt nachzuholen (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, aaO R n . 28). Bei der Würdigung eines zur Ortsüblichkeit der verlangten Miete eingeholten Sachverständigengutachtens wird der Tatrichter aber zu berücksichtigen haben, dass in den Fällen, in denen ein qualifizierter Mietspiegel für das betroffene Wohngebiet vorliegt, diesem e i- ne besondere Gewähr f ür die Richtigkeit und Aktualität der in ihm enthaltenen Daten zukommt (vgl. BT - Drucks. 14/4553, S. 57; Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, aaO Rn. 29). 26 - 14 - III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben ; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Die Sache ist, da d er Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit die Parteien ihren Vortrag ergänzen können und d as Berufungsgericht die d a- nach gegebenenfalls er forderli chen Feststellungen treffen kann ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 15.12.2011 - 12 C 172/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 05.10.2012 - 63 S 36/12 - 27
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