ECLI:DE:BGH:2016:080616UIVZR346.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 346/15 Verkündet am: 8. Juni 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BetrAVG § 2 Abs. 2 Satz 5, § 3 Abs. 1 § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG schließt die Inanspruchnahme des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht aus, wenn die Kün digungserklärung des Versicherungsnehmers und Arbeitgebers dem Versicherer noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zugegangen ist. Allerdings ist die Kündigung des Versicherungsvertrages unwirksam, wenn sie auf einer nach § 3 Abs. 1 BetrAVG unzul ässigen Abfindungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beruht. BGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgeric htshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann auf die mün d- liche Verhandlung vom 8. Juni 2016 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklag ten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts weg en Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten die Auszahlung des Rüc k- kaufswerts einer Lebensversi cherung . Im Jahr 1994 schloss die damalige Arbeitgeberin des Klä gers für diesen bei der Beklagten eine Lebensversiche rung als Direktversich e- ru ng zur betrieblichen Altersversorgung ab . D er Kläger wurde als unw i- der ruf lich B ezugsberechtigt er bestimmt . Als Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 1994, als Versicherungsablauf der 30. November 2017 vereinbart. 1 2 - 3 - Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 bat der Kläger die Beklagte w e- gen langjähriger Krankheit und einer daraus resultierenden wirtschaftl i- chen Notlage um die Auszahlung der Versicherungssumme zum 1. D e- zem ber 2013; die Arbeitgeberin erklärte im selben Schrei ben, sie sei " [m] it der Kündigung einver standen " . Die Beklagte bestätigte die Künd i- gung zunächst mit Schreiben an die A rbeitgeberin vom 2. August 2013 zum 1. September 2013 und sodann mit Schreiben vom 14. August 2013 zum 1. Dezember 2013. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 erklärte die Arbeitge berin , sie widerspreche der Kündigung , woraufhin die Beklagte ihr und dem Klä ger mit Schreiben vom 8. November 2013 mitteilt e , dass die Versicherung fortgeführt werde . Die Arbeitgeberin erklärte mit Schreiben vom 30. Dezember 2013/ 7. Januar 2014 erne ut die Kündigung des Versicherungsver trages . Durch Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 8. Januar 2014 wurde sie auf A n- trag des Klägers zur Kündi gung des Lebensversicherung svertrages ve r- urteilt. Der Kläger kündigte das Arbeitsve rhältnis mit der Arbeit geberin mit Schreiben vom 7. Januar 2014 fristlo s zum 31. Januar 2014 . Nachdem die Arbeitgeberin die Beklagte über die Beendigung des Arbeitsverhäl t- nis ses informiert hatte , verweigerte diese die Auszahlung des Rüc k- kaufswer t s . Das Landgericht hat die K lage auf Zahlung des Rückkaufswerts abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt . 3 4 5 6 - 4 - Entscheidu ngsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffass u ng des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung bereit s au f- grund der ersten Kündigung des Versicher ungsvertrages zu. Die Arbei t- geberin habe darin zwar die Kündigung n icht ausdrücklich selbst ausg e- sprochen , doch ihre Einverständniserklä rung zeige ihren eindeutigen Wi l- len zu r Beendigung des Vertrages . Den durch die se Kündigung ausg e- löste n Anspruch des Klägers a uf Auszahlung des Rückkaufswert s ha be ihm die Arbeitgeberin weder einseitig noch gemeinschaftlich mit der B e- klagten wieder entz iehen können. Ver einbarten Versicherungsnehmer und Versicherer ohne Einbeziehu ng des bezugsberechtigten Dritten nach einer Kündigung serklärung die Fortsetzung des Versicherungsvertrag e s mit der Folge, dass der Auszahlungsan spruch des Bezugsberechtigten wie der ent fiele, so liege darin ein Vertrag zulasten Dritter, der dem ge l- tenden V ertragsrecht grundsätzlich fremd sei. Doch auch wenn man die einvernehmliche Aufhebung der e rsten Kündigung als wirksam ansä he, wäre der Anspruch als Folge der zweiten Kündigung zum 1. Dezember 2014 entstanden. Dem stehe nicht entg e- gen, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 5 i . V . m . Satz 4 BetrAVG der Rückkauf s- wert aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages vom ausg e- schiedenen Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen werden könne. Sinn und Zweck dieser Regelung sprächen dagegen, deren Rechtsfolgen auch dan n eintreten zu lassen, wenn die Kündigung des Versicherung s- 7 8 9 - 5 - vertrages noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ausgesprochen werde. Die Auszahlungssperre verfolge den Zweck, den ausgeschiedenen Arbei t- ne hmer, dem anstelle der arbeitsrechtlichen Versorgungszusage die Versicherungsleistung zugewandt worden sei, an der alsbaldigen Real i- sierung des Rückkaufswert s zu hindern. Während des bestehenden A r- beitsverhältnisses sei der Arbeitgeber dagegen grundsätzlic h nicht g e- hindert, die Versicherung zu kündigen. Dies gelte auch dann, wenn die Kündigung im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgespr o- chen werde un d der Rückkauf s wert erst nach dessen Ende fällig werde. II. Das hält rechtlicher Nach prüf ung nicht in allen Punkten stand. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist d er Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswer t s nicht bereits aufgrund der Künd i- gung vom 30. Juli 2013 entstanden . a) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandende r Weise hat d as B e- rufungsgericht allerdings das Schreiben vom 30. Juli 2013 als Künd i- gungserklärung der Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin, die auch bei der unwiderruflichen Bezugsberechtigung eines Dritten allein zur Kündigung berechtigt ist (vgl. Se natsurteil vom 2. Dezember 2009 IV ZR 65/09, r +s 2010 , 385 Rn. 14), ausgelegt. Das Berufungsgericht hat sich mit der Erklärung der Versicherungsnehmerin, sie sei mit der Künd i- gung einverstanden, befasst. Entscheidungserhebliche Auslegungsg e- sichts punkte, die es dabei übersehen haben könnte, zeigt die Revisi on nicht auf; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Eine eigene Willenserkl ä- rung setzt voraus, dass der Erklärende durch seine Äußerung einen 10 11 12 - 6 - Rechtsfolgewillen zum Ausdruck bringt, der auf die Begründun g, Änd e- rung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 X ZR 97/99, BGHZ 145, 343 unter II 1 b aa) . Er muss dabei entgegen der Ansicht der Revision weder au f- grund eigener Initiati ve handeln noch persö nliche Zwecke verfolgen. Es steht dem Willen der Arbeitgeberin zur Beendigung des Versicherung s- vertrages, den das Berufungsgericht der Erklärung entnommen hat, d a- her nicht entgegen, wenn sie ihre Erklärung ausschließlich auf Wunsch des Klägers abgegeben un d kein eigenes Inte resse daran gehabt haben sollte. b ) Die Arbeitgeberin hat das Versicherungsverhältnis jedoch nach dies er Kündigungserklärung durch eine Vereinbarung mit der Beklagten fortgesetzt. aa ) Zwar konnte die Arbeitgeberin die Rechtswi rkungen der Künd i- gung nicht durch eine einseitige Erklärung beseitigen. Die Kündigung hat als rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung die Beend i- gung des Versicherungsverhältnisses zum vertraglich vereinbarten Zei t- punkt zur Folge. Eine Kündigu ng kann daher nicht einseitig zurückg e- nommen oder widerrufen werden ( Senatsurteil e vom 22. Juni 1988 IVa Z R 25/87, VersR 1988, 1013 unter II 2 ; vom 3. Oktober 1984 IVa ZR 76/83, VersR 1985, 54 unter III ). Die Parteien haben aber im Rahmen der Vertragsf reiheit die Möglichkeit, den Eintritt der Rechtsfolgen einer bereits wirksam gewordenen Kündigung durch einverständliche Ve r- einbarung aufzuheben (BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 XII ZR 195/96, BGHZ 139, 123 unter 3 c; vgl. Senatsurteil vom 22. Jun i 198 8 aaO ). Eine entsprechende Vereinbarung führt indessen nicht ohne weiteres und u n- terschiedslos zur Fortsetzung des gekündigten Ver trages . Bei der Beu r- 13 14 - 7 - teilung der Wirkungen, die einer Vereinbarung über die Aufhebung der Kündigungsfolgen zukommt, ist danach zu unterscheiden, ob die Verei n- barung vor Ablauf der Kündigungs frist oder erst da nach getroffen wird , denn b is zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht das Vertragsverhältnis der Parteien fort. Jedenfalls dann, wenn die einverständliche Aufhebung der Kündigu ng noch vor Ablauf der Kündigungsfrist, also während der Geltung des Vertrages vereinbart wird, bleibt der gekündigte Vertrag u n- verändert in Kraft (BGH, Urteil e vom 24. Juni 1998 aaO; vom 6. Oktober 1983 I ZR 127/81, VersR 1984, 138 unter B I 2 c aa; vom 20. März 1974 VIII ZR 31/73, MDR 1974, 750 unter B I 2). Das wirksam gekü n- digte Versicherungsverhältnis lebt dann aufgrund der Vereinbarung be i- der Vertragspartner wieder auf (vgl. Senatsurteil e vom 22. Juni 1988 aaO; vom 3. Oktober 1984 aaO ). In der Erk lärung der Rücknahme oder des Widerrufs der Kündigung durch den Versicherungsnehmer während der laufenden Kündi gungsfrist ist daher ein Angebot zur Fortsetzung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses zu sehen (vgl. MünchKomm - VVG/ Fausten, 2. Aufl. § 11 Rn . 154 ; Rix ecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 11 Rn. 12 ). So liegt es hier. D ie Beklagte nahm das entsprechende Angebot der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 8. November 2013 und damit wä h- rend der laufenden Kündigungsfrist an . D ie Arbeitgeberin hat te die Kü n- digung zum 1. Dezember 2013, d.h. zum Schluss des laufenden Vers i- cherungsjahres, der nach § 4 Abs. 1 Spiegelstrich 1 der dem Vertrag z u- grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kap i- talbildende Lebensversicherung (ALB) das Ende der Kündigungsfrist darstellt, er klärt . Ein früherer Beendigungszeitpunkt ergab sich nicht aus der zunächst erfolgten Bestätigung der Kündigung durch die Beklagte zum 1. September 2013, da die Arbeitgeberin einer solchen abweiche n- 15 - 8 - den Vereinbarung zum Vert ragsende nicht zugestimmt hatte, bevor die Beklagte mit ihrem weiteren Schreiben die Kündigung zum 1. Dezember 2013 be stätigte. bb ) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedurfte die Ve r- einbarung zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses wäh rend der laufenden Kündigungsfrist nicht der Zustimmung des Klä gers . Sein unw i- derrufliches Bezugs recht stand der Vereinbarung nicht entgegen. Solange das Versicherungsverhältnis besteht, bleibt der Versich e- rungsnehmer und nicht der Bezugsberechtigte b efugt, über eine Beend i- gung oder Fortsetzung des Vertrages zu entscheiden. Bei der Direktve r- sicherung zur betrieblichen Altersversorgung ist im versicherungsrechtl i- chen Deckungsverhältnis der Arbeitgeber gegenüber dem Versicherer Inhaber aller Rechte und P flichten aus dem Vertrag, insbesondere aller Verfügungs - und Gestaltungsrechte (BGH, Beschluss vom 10. Februar 1993 - XII ZB 80/88, VersR 1993, 728 unter 2 b bb; vgl . Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherungsrechts - H andbuch 3. Aufl. § 42 Rn . 222). Auch bei Vereinbarung eines unwiderruflichen B e- zugsrecht s kann der Versicherungsnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit unterschie d- lich verfügen (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679 unter II 2 b ). Die Fortsetzung des Versicherung sverhältnisses greift nicht in eine geschützte Rechtsposition des Klägers ein . Zwar erwirbt der Bezugsb e- rechtigte mit der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Ansprüche auf die V ersicherungsleistungen regelmäßig sofort (Senatsu r- teil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 1 a ). Dies schließt den Rückkaufswert 16 17 18 - 9 - nach Kündigung des Vertrages ein (Senatsurteil e vom 2. Dezember 200 9 aaO Rn. 11 ; vom 18. Juni 2003 aaO unter II 2 b ). Das bedeutet j edoch nur, dass so der mit dem Verzicht auf das Widerruf srecht verfolgte Zweck er reicht wird , die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers auszusondern und sie damit dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 1 a ). Ohne das Einverständnis des Begünstigten kann daher über das Bezugsrecht, das mit der Unwiderruflichkeit sofort zu dessen Vermögen gehört (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 IX ZR 41/14, NJW 2015, 341 Rn. 1 4), nicht verfügt werden. Sein Recht ist d a- rauf gerichtet, dass ihm seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht mehr zugunsten eines anderen entzogen werden können. Diese Vermögenszuordnung wird aber durch die Vereinbarung einer Fortse t- zung des Vers icherungsvertrages nicht beeinträchtigt , da das Bezug s- recht des Begünstigten unverändert bestehen bleibt . D as Recht des B e- zugsberechtigten soll nach dem regelmäßigen Verständnis der Begünst i- gungserklärung sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werde n- den Ansprüche umfas sen (Senatsurteil e vom 2. Dezember 2009 aaO; vom 18. Juni 2003 aaO unter II 2 b ) . O b solche Ansprüche fällig werden, unterliegt dage gen während des bestehenden Vertragsverhältnisses der Dispo sition von Versicherungsnehmer und Versichere r . Der Kläger e r- warb daher auch durch die zunächst erfolgte Kündigungserklärung keine Rechtsposition, die über sein unverändert fortbestehendes Bezugsrecht hinausg ing. Eine vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrages und damit die Auszahlung des Rück k aufswert s konnte er nicht beanspruchen. 2. Ob die Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin d as so fortg e- setzte Versicherungsverhältnis mit ihrer Erklärung vom 30. Dezember 2013/7. Januar 2014 wirksam gekündigt hat , so dass die rechtlichen Wi r- 19 - 10 - kungen de r Kündigu ng nach § 4 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ALB zum Schluss des laufenden V ersicherungsjahres, d.h. zum 1. Dezember 2014 , ein tr a- ten , kann nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. a) Zu Recht ist das Berufungsger icht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG e in er Auszahlung des Rüc k- kaufswert s a ufgrund d ieser Kündi gung nicht entgegen steht . Die se Vo r- schrift verbietet innerhalb ihres Anwendungsbereiches für die zur b e- trie b lichen Altersversor gung abgeschlossene Direktversiche rung eine I n- anspruchnahme des nach § 169 Abs. 3 und 4 VVG berechneten Rüc k- kaufswerts oder bei älteren Versicherungsverträgen des durch Be i- tragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen D e- ckungskapitals auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrages und bestimmt, dass im Falle einer Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird. § 169 Abs. 1 VVG (§ 176 Abs. 1 VVG a.F.) findet dann insoweit keine Anwendung, § 2 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG. § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG schließt eine In anspruchnahme des Rückkaufswert s jedoch nur dann aus , wenn die Kündigungserklärun g dem Versicherer erst nach dem Ausscheiden des versicherten Arbei t- nehmers aus dem Arbeitsverhältnis zugeht . Er hält der Versicherer die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer erklärte Kündigung dagegen während des bestehend en Arbeitsverhältnisses , steht die Vorschrift einer späteren Auszahlung des Rüc kkaufswert s auch an den inzwischen au s- geschiedenen Arbeitnehmer nicht im Wege. Dies es Verständnis der Vo r- schrift, das auch das Berufungsgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, folgt aus einer Auslegung des Gesetzes. 20 21 - 11 - a a ) Die Vorschrift lässt nur bei isolierter Betrachtung ihres Wor t- lauts offen, unter welchen Voraussetzungen die Versicherung durch eine Kündi gung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird und der Rückkaufswert nicht in Anspruch genommen werden kann. Aus dem sy s- tematischen Zusammenhang der Regelung innerhalb des § 2 Abs. 2 BetrAVG folgt jedoch, dass sie von vornherein nur die Inanspru chnahme des Rückkaufswert s durch den vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis au s- geschiedenen Arbeitnehmer erfasst. § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG ergänzt seinem Wortlaut zufolge § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG . Dieser verbietet ausdrücklich, dass " der ausgeschiedene Arbeitnehmer " die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in der dort bestimmten Höhe abtritt oder beleiht. Daran unmittelbar anknüpfend schließt Satz 5 die Inanspruc h- nahme des Rückkaufswerts " in die ser Höhe " , d.h. der in Satz 4 gerege l- ten, aus. Aus diesem Zusammenhang folgt, dass beide Regelungen gleichermaßen nur Verfügungen über die Ansprüche aus dem Versich e- rungsvertrag nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem A r- beitsverhältnis erfassen. Dies entspricht auch der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG. Der Entwurf des § 2 Abs. 2 BetrAVG sah zunächst nur die Beschränkungen in Satz 4 vor. Die Einfügung von § 2 Abs. 2 Sa tz 5 und 6 BetrAVG begründete der Gesetzge ber damit, dass S atz 4 dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer Verfügungen, die den Versorgung s- zweck gefährden könnten, verbiete, solche Verfügungen jedoch auch durch G eltendmachung des Rückkaufswert s aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages mög lich seien (BT - Drucks . 7 /2843 S. 7). Durch die Einbeziehung der Geltendmachung des Rü ckkaufswert s in das Verfügungsverbot werde die Sicherung des Versorgungszweckes lücke n- los verwirklicht (aaO). 22 23 - 12 - b b) Die In anspruchnahme des Rückkaufswert s durch den ausg e- schiedenen Arbeitnehmer , d.h. die Auszahlung oder anderweitige Ve r- wertung (vgl. ErfK /Steinmeyer, 16. Aufl. § 2 BetrAVG Rn. 33) nach B e- endigung des Arbeitsverhältnisse s , ist jedoch dann nicht ausgeschlo s- sen, wenn der Versicherungsve rtrag noch während des bestehenden A r- beitsverhäl tnisses vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gekündigt wurde. Wie der Senat bereits in seinem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 22. Juli 2015 (IV ZR 437/14, NJW 2015, 3303) ausgeführt hat, stellt § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG für den Fall Schranken auf, dass der Arbeitgeber den ausscheidenden Arbeitnehmer auf die Versicherungsleistung verwiesen hat (aaO Rn. 23). Danach wird zwar das Recht des Arbeitnehmers eingeschränkt, die Lebensversich e- rung zu kündigen, zu beleihen oder abz utreten (aaO). Hieraus ergibt sich aber nur, dass die Verfügungsmacht des Arbeitnehmers, wenn die Vers i- cherung auf ihn übergeht, in ihrem sachlichen Umfang in bestimmter Hinsicht beschränkt ist (aaO; vgl. Kemper/Kisters - Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG 6. Aufl . § 2 Rn. 164; Ju mpertz in Förster/Cisch/Karst, Betrieb s- rentenge setz 14. Aufl. § 2 Rn. 31 ; Höfer in Höfer/Reiners /Wüst, BetrAVG Band I Stand März 2013 § 2 Rn. 1; Höhne in Heubeck/Höhne/Pauls - dorff / Rau/ Weinert, Betr iebsrentengesetz 2. Aufl. § 2 Rn. 257 ). Di e Verf ü- gungsbeschränkungen in § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG erfassen d a- her nur die Fälle, in denen die Versicherung auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen wurde. Diese Übertragung vollzieht sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrAVG, der dem Arbe itgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit gibt, den vorzeitig ausscheidenden A r- beitnehmer hinsichtlich seiner unverfallbaren Anwartschaft auf Leistu n- gen aus der betrieblichen Altersversorgung auf die vom Versicherer zu 24 25 - 13 - erbringende Leistung z u verweisen und damit die eigene Einstandspflicht zu begren zen . Der ausgeschiedene Arbeitnehmer kann in diesen Fällen die Versicherung als eigene weiterführen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 1993 XII ZB 80/88 , VersR 1993, 728 unter II 2 d ). An die se Rege lung knüpfen die Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG an. Der systemati sche Zusammen hang schließt nicht nur die Inanspruchnahme des Rückkaufswe rt s nach § 2 Abs. 2 Satz 5 Hal b- satz 1 BetrAVG, sondern auch die im zweiten Halbsatz geregelte Künd i- gung ein. Die Verweisung des Arbeitnehmers auf die Versicherung, durch die er regelmäßig auch Versicherungsnehmer wird ( Rolfs in Bl o- meyer/Rolfs/Otto, BetrAVG 6. Aufl. § 2 Rn. 227; Höhne in Heubeck/Höh - ne/ Paulsdorff/Rau/Weinert aaO Rn. 257 ), erfolgt erst nach seinem Au s- scheiden aus dem Arbeitsverhältnis, § 2 Abs. 2 Satz 3 Be trAVG. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch nichts anderes aus § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAV G, nach dem § 2 BetrAVG für Personen, die nicht Arbeitnehmer sin d, entsprechend anwendbar ist , wenn ihnen Leistungen der Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Der Anwendun gsbereich des § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG in der hier vorg e- nommene n Auslegung ist für diese Personen eindeutig bestimmt. A uch in diesen Fällen gibt es einen bestimmten " Zeitpunkt des Ausscheidens " aus dem Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2002 II ZR 192/00, NJW 2002, 3632 unter II 1) . c c ) Diese Beschränkung der Vorschrift auf die Kündigung nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie dem Willen des Gesetz gebers. 26 27 - 14 - Durch die Verfügungsbeschränkungen des § 2 BetrAVG soll im Rahmen des rechtlich Möglichen die bestehende Anwartschaft für den Versorgungszweck erhalten bleiben (BT - Drucks. 7/1281 S. 26). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen dabei aber durch § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG in Ergänzung von § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG gerade d em au s- geschiedenen Arbeitnehmer Verfügungen, die den Versorgungszweck gefährden können, untersagt werden ( vgl. BT - Drucks. 7/2843 S. 7). Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (BG H, Beschluss vom 5. D e- zember 2013 IX ZR 165/13, r+ s 2014, 189 Rn. 2 ; vgl. Rolfs in Blome y- er/Rolfs/Otto, BetrAVG 6. Aufl. § 2 Rn. 260 ; Höhne in Heubeck/Höhne/ Paulsdorff / Rau/Weinert aaO Rn. 256 ). Diesem Gesetzeszweck dienen die Verfügungsbeschränkun gen j e- doch nur dann , wenn die Kündigung durch den Arbeitnehmer als neuen Versicherungsnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsve r- hältnis ausgesprochen wird. Will der Arbeitnehmer dagegen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses seine Anwartschaft liquidieren und veranlasst er daher den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, den Ve r- sicherungsvertrag zu kündi gen , tref fen d ie Parteien des Arbeitsverhäl t- nisses damit eine entsprechende Vereinbarung zur Änderung oder Au f- hebung der arbeitsvertraglichen Ver sorgungszusage. Solche Vereinbarungen beschränkt das Be triebsrentengesetz nur durch § 3 Abs. 1 BetrAVG, nach dem unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisse s nur unter den dort ger e- gelten Voraussetzungen abgefunden we rden dürfen . Nach dem Willen des Gesetzgebers bleibt d ie Abfindung von Anwartschaften während des bestehenden Arbeitsverhält nisses dagegen zulässig, wenn die Abfindung 28 29 30 - 15 - nicht im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnis ses erfolgt ( vgl. BT - Drucks . 15/2150 S. 52). § 3 Abs. 1 BetrAVG ist danach auf Vereinbarungen, durch die unverfallbare Versorgungsanwartschaften mit oder ohne Zahlung einer Abfindung ei n- geschränkt oder aufgehoben werden, nur anzuwenden, wenn diese Ve r- einba rungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses getroffen werden (BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 VIII ZR 57/02, NJW 2003, 3350 unter II 1 ; vgl. BAGE 65, 341 unter I 1 c; Schwintowski in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versi cherungsrechts - H an dbuch 3. Aufl. § 43 Rn. 117 ). Die Vorschrift setzt einen sowohl zeitlichen als auch sachlichen Zusammenhang zwischen dem Ausschei den des Arbei t- nehmers und der Abfindungsvereinbarung voraus ( vgl. Rolfs in Blome y- er/Rolfs/Otto, BetrAVG 6. Aufl. § 3 Rn. 23 ; Be ckOK - Arbeitsrecht /Molken - buhr, Stand 1. Dezember 2015 § 3 BetrAVG Rn. 2) . Eine einvernehmliche Abfindung von Versorgungsanwartschaften im bestehenden Arbeitsverhältnis , die nicht in den Anwendungsbereich des § 3 BetrAVG fällt, wird dann aber auch nich t durch § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG ausgeschlossen. Vielmehr bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 7 BetrAVG, dass § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG sogar eine Abfindung des A n- spruchs nach § 3 BetrAVG soweit dessen Ausnahmeregelungen re i- chen nicht verbietet . § 2 Abs. 2 Sat z 5 BetrAVG setzt daher einer Kü n- digung des Versicherungsvertrages während des bestehenden Arbeit s- ver hältnisses keine engeren Schranken , als dies § 3 BetrAVG für die der Kündigung zugrundeliegende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer tut , fal ls diese im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht . Ob ein solcher Zusammenhang vorliegt, b e- trifft allein die Abfindungsrege lung des § 3 BetrAVG. 31 - 16 - b) Die Kündigung des Versicherungsvertrages wäre danach alle r- dings dann unwirksa m und d er Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Rückkaufswert s ausgeschlossen, wenn die Kündigung des Versich e- rungsvertrages auf einer nach § 3 Abs. 1 BetrAVG unzulässigen Abfi n- dungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin beruhte. Na ch § 3 Abs. 1 BetrAVG darf eine unverfallbare Versorgungsa n- wart schaft nur unter den Voraussetzungen der vorliegend nicht ei n- schlägigen weiteren Absätze dies er Vorschrift abgefunden werden . E i- ne hiervon abweichende Abfindungsregelung ist gemäß § 134 BGB nic h- tig (BGH, Urteil vom 15. Juli 2002 aaO unter II 2; BAG, NZA 1985, 218). Das Verbot erf asst nicht nur die Vereinbarung der Abfindung als Grun d- geschäft , sondern auch das Erfüllungsges chäft (Höfer /Reiners/Wüst aaO Stand Juni 2011 § 3 Rn. 79 ; Blomeyer /Rol fs/Otto aaO § 3 Rn. 42 ). B ei der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherung ist daher der Versicherer z ur Auszahlung des Rückkaufswert s nicht ve r- pflichtet, wenn die Inanspruchnahme der Leistung auf einer verbotswidr i- gen Abfindungsvereinb arung beruht ( vgl. Höfer /Reiners/Wüst aaO Stand Juni 2011 Rn. 85 ) . III. Das Berufungsgericht hat sich bisher nicht damit befasst, ob die Kündigung des Versicherungsvertrages auf einer Abfindungsverei n- barung zwischen dem Kläger und dem Arbeitge ber, die im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand, beruhte. A ufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der Kündigung des Versicherungsvertrages und der Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses kommt dies aber zumind est in Betracht. Die Sache ist daher an das 32 33 34 - 17 - Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, e r- gänzende Feststellungen zu treffen. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Ka rczewski Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 27.10.2014 - 26 O 28/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2015 - 20 U 199/14 -
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