BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 347/06 Verk374ndet am: 9. Mai 2007 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 208 aF; 247 212 Abs. 1 Nr. 1 nF Kommt der Schuldner der Aufforderung seines Gl344ubigers, auf einen mitgeteil-ten Saldo der ausstehenden Verbindlichkeiten Zahlungen zu erbringen, dadurch nach, dass er, ohne den Saldo in Frage zu stellen oder dessen Aufschl374sselung nach den zugrunde liegenden Einzelforderungen zu verlangen, Abschlagszah-lungen ohne Tilgungsbestimmung leistet, liegt darin regelm344337ig ein die Verj344h-rung gem344337 247 208 BGB aF unterbrechendes bzw. zu einem Neubeginn der Verj344hrung gem344337 247 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF f374hrendes Anerkenntnis aller dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516). BGH, Urteil vom 9. Mai 2007 - VIII ZR 347/06 - OLG M374nchen LG Augsburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 30. M344rz 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht Kaufpreisanspr374che geltend, gegen die der Beklagte die Einrede der Verj344hrung erhebt. 1 Der Beklagte bezog von der Kl344gerin zwischen 1990 und Anfang 2004 in laufender Gesch344ftsbeziehung chemische Spezialprodukte. Jeweils zum Jah-resbeginn teilte die Kl344gerin dem Beklagten den Schuldsaldo mit, in dessen H366he nach ihrer Buchhaltung ihre bisherigen Rechnungen zum 31. Dezember des Vorjahres noch nicht beglichen waren. 2 Anfang 2000 374bermittelte die Kl344gerin dem Beklagten den Schuldsaldo zum 31. Dezember 1999 mit 74.845,99 DM (= 38.268,15 200). Bei dieser Gele-genheit besprachen die Parteien das k374nftige Vorgehen hinsichtlich der Sal-denmitteilung durch die Kl344gerin und der Bezahlung der r374ckst344ndigen Forde- 3 - 3 - rungen durch den Beklagten. Die Kl344gerin verlangte, dass der Beklagte k374nftig alle laufenden Bestellungen sofort bezahlen und au337erdem den Saldo der offe-nen Altverbindlichkeiten durch weitere Zahlungen verringern m374sse. Der Be-klagte seinerseits bat die Kl344gerin, bei k374nftigen Saldenaufstellungen auch die aktuellen Rechnungen des Jahres sowie die erfolgten Zahlungen aufzuf374hren; er leistete am 17. und 26. Mai 2000 Akontozahlungen von 3.000 DM und 5.000 DM. In den folgenden Jahren 374bermittelte die Kl344gerin dem Beklagten jeweils zu Beginn des Kalenderjahres den Schuldsaldo mit den gew374nschten Angaben 374ber das abgelaufene Gesch344ftsjahr, w344hrend der Beklagte in jedem Jahr 374ber die laufenden Rechnungen hinaus Zahlungen erbrachte. Bei den Leistungen auf Altverbindlichkeiten gab der Beklagte keine bestimmte noch offene Rech-nung an, zu deren Tilgung die jeweilige Zahlung dienen sollte. Die Kl344gerin ver-rechnete die auf die Altverbindlichkeiten erbrachten Zahlungen jeweils auf die 344lteste noch offene Forderung. Der von der Kl344gerin j344hrlich mitgeteilte Saldo verringerte sich aufgrund der Zahlungen des Beklagten bis zum Jahresende 2003 auf einen Betrag von 23.846,56 200, der auf Rechnungen aus der Zeit von September 1997 bis Juli 2000 beruht. 4 Mit Schreiben vom 2. Januar 2004 forderte die Kl344gerin den Beklagten auf, den Schuldsaldo von 23.846,56 200 bis zum 20. Januar 2004 zu begleichen. Mit Antwortschreiben vom 5. Januar 2004 erkl344rte der Beklagte, dass er zu sei-nen Verbindlichkeiten stehe und sie weiterhin im Rahmen seiner M366glichkeiten abtrage, wies aber gleichzeitig auf seine fehlende Zahlungsm366glichkeit hin. Er erbrachte im Januar 2004 eine letzte Teilzahlung von 1.500 200 und wechselte seinen Lieferanten. W344hrend der Dauer der Gesch344ftsbeziehung hat der Be-klagte keine Einwendungen gegen die Richtigkeit der jeweiligen Aufstellung der Kl344gerin erhoben. 5 - 4 - 6 Mit der im Januar 2004 im Mahnverfahren eingeleiteten Klage begehrt die Kl344gerin den Gesamtbetrag der noch offenen Rechnungen aus den Jahren 1997 bis 2000 in H366he von 22.346,56 200 nebst Zinsen seit dem 21. Januar 2001. Das Landgericht hat der Klage wegen der aus dem Jahr 2000 herr374hrenden Rechnungen in H366he von 5.180,12 200 stattgegeben und sie im 334brigen wegen Eintritts der Verj344hrung abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abge344ndert und den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zuge-lassene Revision des Beklagten. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Revisionsverfahren von Interesse, ausgef374hrt: 7 Das Landgericht habe die aus den Jahren 1997 bis 1999 herr374hrenden Forderungen der Kl344gerin zu Unrecht als verj344hrt angesehen. Mit den Ab-schlagszahlungen auf die unbestrittenen Altverbindlichkeiten habe der Beklagte diese insgesamt gem344337 247 208 BGB aF anerkannt und nicht nur diejenige For-derung, zu deren teilweiser Tilgung die Zahlungen gem344337 247 366 Abs. 2 BGB von der Kl344gerin verwandt worden seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass dem Beklagten die gesetzliche Tilgungsregel des 247 366 Abs. 2 BGB nicht ge-l344ufig gewesen sei und er mangels eigener Tilgungsbestimmung nicht habe absch344tzen k366nnen, auf welche Einzelforderung(en) seine Teilzahlungen letzt-lich verrechnet w374rden. Er habe deshalb die Verrechnung auf alle ihm bekann-ten und nicht beanstandeten Rechnungen in Kauf genommen und diese damit 8 - 5 - akzeptiert. Die ab 2000 geleisteten Abschlagszahlungen h344tten somit auch die Verj344hrung der 344ltesten Forderungen aus dem Jahr 1997 noch vor ihrem Ablauf Ende 2001 unterbrochen. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. 9 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Kaufpreisforderungen der Kl344gerin aus Lieferungen der Jahre 1997 bis 1999 gem344337 247 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB aF einer vierj344hrigen Verj344hrungsfrist unterlagen. Gem344337 247247 201, 198 BGB aF begann die Verj344hrung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Kaufpreisanspruch f374r die Ware entstanden war. F374r die im Jahr 1997 gekaufte Ware begann die Verj344hrung demgem344337 am 1. Januar 1998, f374r die in den Jahren 1998 bzw. 1999 gekauften Posten am 1. Januar 1999 bzw. am 1. Januar 2000. 10 2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht angenommen, dass die Verj344hrung s344mtlicher zum 31. Dezember 1999 offenen Einzelforde-rungen der Kl344gerin vor ihrem Ablauf gem344337 247 208 BGB aF unterbrochen wor-den ist. Daf374r kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Beklagte die Zahlun-gen auf die Altverbindlichkeiten in Unkenntnis der gesetzlichen Tilgungsbe-stimmung leistete und ob er die Verrechnung seiner Zahlungen auf s344mtliche offenen Forderungen in Kauf nahm. 11 a) F374r ein die Verj344hrung unterbrechendes Anerkenntnis im Sinne des 247 208 BGB aF gen374gt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes tats344chliche Verhalten des Schuldners gegen374ber dem Gl344ubiger, aus dem sich sein Bewusstsein vom Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs - we- 12 - 6 - nigstens dem Grunde nach - klar und unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gl344ubigers begr374ndet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verj344hrungsfrist alsbald auf Verj344hrung berufen wird (st. Rspr., vgl. Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, unter II 2; BGHZ 142, 172, 182; Urteil vom 1. M344rz 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, unter II 4 c aa). b) Ein derartiges Anerkenntnis des ihm im Januar 2000 mitgeteilten Sal-dos per 31. Dezember 1999 durch den Beklagten ist nach den rechtsfehlerfrei-en und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-richts hier gegeben. Die im Mai 2000 geleisteten Teilzahlungen des Beklagten erfolgten, nachdem die Kl344gerin ihm den Saldo der r374ckst344ndigen Verbindlich-keiten zum 31. Dezember 1999 mitgeteilt und ihn aufgefordert hatte, k374nftige Bestellungen sofort zu bezahlen und die bereits entstandenen, jeweils zum Jahresanfang als Saldenmitteilung von der Kl344gerin ausgewiesenen R374ckst344n-de durch Abschlagszahlungen zur374ckzuf374hren. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte, wie von der Kl344gerin gefordert, mit seinen im Mai 2000 geleisteten Zahlungen Abschlagszahlungen auf den ihm zuvor von der Kl344gerin bekannt gegebenen Schuldsaldo zum 31. Dezember 1999 geleistet und damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er die Richtigkeit dieses Saldos nicht in Zweifel ziehe, denn er hat weder Einwendungen erhoben noch eine Aufschl374sselung des Saldos verlangt. Aus diesem tats344chlichen Verhalten ergibt sich deshalb mit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit, dass der Beklagte die Zahlungen in dem Bewusstsein leistete, dass er den mitgeteilten Gesamtbetrag schulde und die dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen aus der langj344hrigen Ge-sch344ftsbeziehung berechtigt seien. Dementsprechend durfte die Kl344gerin darauf vertrauen, dass sich der Beklagte nicht alsbald nach Ablauf der Verj344hrungs-frist auf Verj344hrung berufen w374rde. Diese Auslegung des vom Berufungsgericht festgestellten Verhaltens des Beklagten kann der Senat selbst vornehmen, weil 13 - 7 - das Berufungsgericht eine Auslegung unter diesem Blickwinkel unterlassen hat, alle dazu erforderlichen tats344chlichen Umst344nde festgestellt sind und weitere Tatsachenfeststellungen hierzu nicht zu erwarten w344ren. c) Entgegen der Auffassung der Revision wird durch die Auslegung des Verhaltens des Beklagten als konkludentes Anerkenntnis des ihm zuvor mitge-teilten Jahresabschlusssaldos nicht - ohne rechtliche Grundlage - eine Um-wandlung der Einzelforderungen in einen Gesamtanspruch bewirkt. Auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1996 (aaO, unter II 2 b), wo-nach der Gl344ubiger mit der Berufung auf gem344337 247 366 Abs. 2 BGB zu verrech-nende Teilzahlungen des Schuldners ein die Verj344hrung unterbrechendes An-erkenntnis aller in der Gesch344ftsbeziehung offenen unbestrittenen Forderungen noch nicht schl374ssig dargelegt hat, steht, anders als die Revision meint, hier der Annahme eines Saldoanerkenntnisses nicht entgegen; denn im vorliegenden Fall besteht der wesentliche tats344chliche Unterschied, dass den im Mai 2000 geleisteten Abschlagszahlungen des Beklagten eine Mitteilung des zum 31. Dezember 1999 bestehenden Schuldsaldos und die Aufforderung der Kl344-gerin vorangegangen waren, diesen Saldo durch zus344tzliche Zahlungen zu-r374ckzuf374hren. 14 3. Durch das mit den Zahlungen des Beklagten vom 17. Mai 2000 und vom 26. Mai 2000 konkludent erkl344rte Anerkenntnis des zum Jahresende 1999 offenen Schuldsaldos ist die Verj344hrung aller am 31. Dezember 1999 beste-henden Forderungen unterbrochen worden, denn auch die Verj344hrungsfrist f374r die 344ltesten, aus dem Jahre 1997 stammenden Forderungen, die gem344337 247 201 BGB aF am 1. Januar 1998 begonnen hatte, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Die vierj344hrige Verj344hrungsfrist lief deshalb erneut ab dem 18. Mai bzw. dem 27. Mai 2000. Die Verj344hrung, f374r die auch nach dem Inkraft-treten des neuen Verj344hrungsrechts am 1. Januar 2002 die vierj344hrige Verj344h- 15 - 8 - rungsfrist des 247 196 BGB aF ma337geblich geblieben ist (Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB), hat vor dem Ablauf dieser Frist am 26. Mai 2004 gem344337 247 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB am 6. Januar 2004 erneut begonnen. Denn mit seinem an die Kl344gerin gerichteten Schreiben vom 5. Januar 2004, in dem der Beklagte auf die Mitteilung des Ende 2003 sich ergebenden Saldos erkl344rt hat, dass er zu seinen Verbindlichkeiten stehe und sie im Rahmen seiner M366glichkeiten abtra-gen wolle, hat er die dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen der Kl344gerin erneut - im Sinne des 247 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB - anerkannt. Die erneut angelau-fene Verj344hrungsfrist ist durch die Geltendmachung des verbliebenen Zahlungs-r374ckstandes im vorliegenden Prozess gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB bis auf weiteres gehemmt. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 28.06.2005 - 2 O 5587/04 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 24 U 469/05 -
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