BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 347/08 Verk374ndet am: 18. November 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 551, 688, 698, 1213 Die von einem Leasingnehmer gezahlte Kaution ist nur dann vom Leasinggeber zu verzinsen, wenn dies eigens vereinbart ist. BGH, Urteil vom 18. November 2009 - VIII ZR 347/08 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 14. November 2008 wird zu-r374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Treuh344nder im Verbraucherinsolvenzverfahren 374ber das Verm366gens des U. (im Folgenden: Leasingnehmer). Dieser schloss im August 2003 mit der Beklagten, einer Leasinggesellschaft, f374r eine Laufzeit von 36 Monaten einen Finanzierungsleasingvertrag 374ber einen ge-brauchten Lkw. Als Leasingentgelt war eine monatliche Leasingrate von 1.080 200 vereinbart; eine Leasingsonderzahlung war nicht vorgesehen. Als Restwert ver-einbarten die Vertragsparteien einen Betrag von 8.000 200, den der Leasingneh-mer der Beklagten zur Herbeif374hrung der von ihm nach dem Vertrag geschulde- 1 - 3 - ten vollen Amortisation in der Weise garantierte, dass er sich verpflichtete, auf Verlangen der Beklagten das Leasingfahrzeug bei Vertragsende zum vereinbar-ten Restwert unter Ausschluss jeder Gew344hrleistung zu kaufen. Dar374ber hinaus enth344lt der Leasingvertrag unter "6. Sonstige Vereinbarungen" folgende Rege-lung: "Hinterlegung einer Kaution in H366he von Euro 8.000,00 bei der D. (= Beklagte)." Die Beklagte machte bei Vertragsende von ihrem Andienungsrecht Gebrauch und verrechnete die Kaution mit dem Kaufpreis. Der Kl344ger ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die geleistete Kaution, die kein unverzinsliches Darlehen habe darstellen sollen, mit dem sich aus 247 352 HGB ergebenden Satz zu verzinsen und die Zinsen an den Leasingnehmer auszu-kehren. Das Amtsgericht hat die auf einen Betrag von 1.200 200 gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Leasingnehmers zur374ckge-wiesen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit seiner vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 4 Es bestehe weder eine gesetzliche Pflicht zur Verzinsung der Kaution noch h344tten die Vertragsparteien dar374ber eine vertragliche Vereinbarung getrof-fen. Auch eine erg344nzende Auslegung des Leasingvertrages f374hre nicht zu ei- 5 - 4 - ner Verzinsungspflicht. Zwar sei der Vertrag in diesem Punkte erg344nzungsbe-d374rftig, weil nicht als selbstverst344ndlich davon ausgegangen werden k366nne, dass eine Unverzinslichkeit der Kaution die einzig denkbare L366sung sei. Dies f374hre aber nicht zwingend zu einer Angleichung an die mietvertragliche Interes-senlage, bei der eine Verzinslichkeit angenommen werde. Bei dem vorliegend gegebenen Finanzierungsleasing in Form eines Teilamortisationsvertrages mit Andienungsrecht des Leasinggebers und einer vom Leasingnehmer garantier-ten kalkulierten Restwertsumme gehe es wirtschaftlich im Schwerpunkt um kaufvertragliche Pflichten. Dagegen bestehe der Zweck einer Mietkaution darin, die Verpflichtungen des Mieters f374r den Fall seiner Insolvenz abzusichern und dem Vermieter nicht noch zus344tzliche Eink374nfte zu verschaffen, so dass den Interessen des Mieters Rechnung zu tragen sei, wegen einer w344hrend der Mietzeit fortschreitenden Geldentwertung zumindest wertm344337ig nicht weniger zur374ckzuerhalten als hinterlegt. Die hier zu beurteilende Kaution habe der Lea-singnehmer dagegen nicht irgendwann einmal zur374ckerhalten sollen. Denn die Kaution sei nicht zur Absicherung von mietvertraglichen Anspr374chen des Lea-singgebers geleistet worden, sondern in H366he eines Betrages, der den kalku-lierten Restwert exakt abdecke. Sie habe mithin der Sicherung der vom Lea-singnehmer geschuldeten Vollamortisation dienen und deshalb dem Leasing-geber, dem der Vertrag nicht zuletzt auch die Chance der Wertsteigerung zu-gewiesen habe, f374r den Fall einer - hier auch erfolgten - Aus374bung des Andie-nungsrechts von vornherein als garantiertem Restkaufpreisanspruch zustehen sollen. Diesem wirtschaftlichen Zweck der Kaution als einer vor F344lligkeit geleis-teten Anzahlung auf den Restkaufpreis w374rde es widersprechen, sie verzinslich zu stellen. Ebenso wenig k366nne der Zinsanspruch auf Bereicherungsrecht ge-st374tzt werden, da die Beklagte bestritten habe, den Betrag verzinslich angelegt und die vom Leasingnehmer ins Blaue hinein behaupteten Zinsen von mindes-tens 5 % erwirtschaftet zu haben. - 5 - II. 6 Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 7 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine gesetzliche Pflicht zur Verzinsung der geleisteten Kaution nicht besteht, sondern dass es dazu einer vertraglichen, gegebenenfalls durch Auslegung zu gewinnenden Einigung der Parteien bedurft h344tte. Eine Verzinsungspflicht kann insbesondere nicht, wie der Leasingnehmer zun344chst geltend gemacht hat, aus 247 698 BGB hergeleitet werden, da diese Vorschrift nur den hier nicht gegebenen Fall der pflichtwidrigen Verwendung hinterlegten Geldes durch den Verwahrer bei einer - auch im 334brigen nicht zum Sicherungszweck der Kaution passenden (vgl. RGZ 119, 57, 58) - regelm344337i-gen Verwahrung im Sinne von 247 688 BGB betrifft (M374nchKommBGB/Henssler, 5. Aufl., 247 698 Rdnr. 5). Ebenso wenig besteht bei einem unregelm344337igen Nut-zungspfandrecht, als das die Gestellung einer Barkaution mittlerweile ganz 374berwiegend qualifiziert wird (BGHZ 84, 345, 347 f.; BayObLG, NJW 1981, 994, 995; jeweils m.w.N.), eine gesetzliche Verzinsungspflicht, weil Geld keine von Natur aus fruchtbringende Sache im Sinne des 247 1213 Abs. 2 BGB ist (BGHZ 84, 345, 348; 127, 138, 141). 8 Eine Verzinsungspflicht ergibt sich ferner nicht aus einer entsprechenden Anwendung des 247 551 BGB, wie dies bei Fehlen einer anders lautenden ver-traglichen Regelung auch f374r Leasingvertr344ge vereinzelt angenommen wird (so Zahn/Bahmann, Kfz-Leasingvertrag, 1999, Rdnr. 35). Denn diese im Wohn-raummietrecht eigens angeordnete Verzinsungspflicht l344sst sich auf einen Fi-nanzierungsleasingvertrag nicht 374bertragen. Das folgt schon daraus, dass es sich bei der Bestimmung um eine auf die besondere Interessenlage im Wohn-raummietrecht zugeschnittene und bereits deshalb nicht analogief344hige Rege- 9 - 6 - lung handelt, die sich zudem bei den gesetzlichen Bestimmungen zum Mietver-trag (247247 535 ff. BGB) nicht im Untertitel 1 "Allgemeine Vorschriften zum Mietver-trag", sondern im Untertitel 2 "Mietverh344ltnisse 374ber Wohnraum" findet, so dass auch f374r gewerbliche Mietverh344ltnisse bislang keine Analogiebildung erwogen worden ist (vgl. BGHZ 127, 138, 144 f.). 10 2. Eine danach allein auf vertraglicher Grundlage in Betracht kommende Verzinsungspflicht hat das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls ohne Rechtsfehler verneint. Die Vertragsurkunde sieht eine Verzinsung der Kaution nicht vor. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Vertrag auch nicht erg344nzend dahin ausgelegt werden, dass die Beklagte zu einer Verzinsung ver-pflichtet ist. Dazu fehlt es bereits an der erforderlichen Regelungsl374cke im Ver-trag. Aus dem Umstand, dass die getroffenen Vereinbarungen zu einer Ver-zinslichkeit der Kaution keine Regelung enthalten, folgt noch nicht, dass allein schon deshalb im Wege erg344nzender Vertragsauslegung zu dieser Frage eine Regelung gefunden werden m374sste. Vielmehr kann, wenn die Vertragschlie-337enden zu einem bestimmten Punkt keine Regelung treffen, zumeist ange-nommen werden, dass sie die Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen dem dispositiven Gesetzesrecht 374berlassen und kein davon abweichendes oder dieses erg344nzendes Regelungsbed374rfnis gesehen haben (BGHZ 77, 301, 304; 40, 91, 103; Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, WuM 2009, 647, Tz. 9; vom 19. M344rz 1975 - VIII ZR 262/73, WM 1975, 419, unter IV 2 a). Das dispositive Recht sieht bei Finanzierungsleasingvertr344gen eine Ver-zinsungspflicht f374r Kautionen, welche in der hier erfolgten Weise das Interesse des Leasinggebers an einer Vollamortisation des Leasinggegenstands sichern sollen, nicht vor (vgl. vorstehend unter II 1). Das schlie337t es zwar nicht aus, dass eine nach dem erkennbaren Regelungsplan der Parteien regelungsbed374rf- 11 - 7 - tige Frage ungeregelt geblieben und der Vertrag dadurch l374ckenhaft geworden ist. Denn das dispositive Recht gibt nur den allgemeinen, auf eine typisierte In-teressenabw344gung gegr374ndeten Beurteilungsma337stab vor, w344hrend die erg344n-zende Vertragsauslegung der individuellen Gestaltung des Einzelfalls Rech-nung tr344gt, etwa weil der zu regelnde Sachverhalt Besonderheiten aufweist, denen das dispositive Gesetzesrecht nicht oder nicht in vergleichbarer Weise Rechnung tragen kann (BGHZ 74, 370, 373 f.; Senatsurteil vom 30. September 2009, aaO). Solche Besonderheiten, auf die es bereits f374r das Vorliegen einer im angefochtenen Urteil bejahten Regelungsl374cke angekommen w344re, hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Zudem gibt es auch keinen Erfah-rungssatz des Inhalts, dass in einem Vertrag s344mtliche Punkte, die mit dem vereinbarten Rechtsgesch344ft in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusam-menhang stehen, geregelt werden. Selbst wichtige Punkte bed374rfen keiner Re-gelung, wenn eine solche Regelung weder zur Herbeif374hrung bestimmter - 8 - Rechtsfolgen noch zur Klarstellung geboten ist (Senatsurteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229, unter II 1 a). Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schneider ist urlaubsab- wesend und daher gehindert zu unterschrieben. Ball Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.04.2008 - 35 C 738/08 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.11.2008 - 22 S 208/08 -
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