BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 347/08 Verk374ndet am: 27. Juli 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2008 aufgehoben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach t374r-kischem Recht, Schadensersatzanspr374che aus dem Erwerb von Anteilen der Beklagten geltend. 1 Die Beklagte ist eine nicht b366rsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Konya/T374rkei. Sie hielt Ende 1998 Aktien von dreiundzwanzig in der T374rkei an-s344ssigen Gesellschaften, von denen sechzehn im Mehrheitsbesitz der Beklag- 2 - 3 - ten standen. Die Gesellschaften waren wirtschaftlich in der Tourismus-, Textil-, Lebensmittel-, Maschinenbau- und Baubranche t344tig. Die Beklagte hat im Inland Firmenanteile an Anleger ver344u337ert, ohne eine Anzeige nach dem bis zum 31. Dezember 2003 g374ltigen Gesetz 374ber den Vertrieb ausl344ndischer Invest-mentanteile und 374ber die Besteuerung der Ertr344ge aus ausl344ndischen Invest-mentanteilen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998, BGBl. I 1998, S. 2820 k374nftig: AuslInvestmG) zu erstatten. Der Kl344ger, der sein Verm366gen islamischen Glaubensgrunds344tzen ent-sprechend weder in verzinslichen noch in spekulativen Wertpapieren anlegen wollte, erwarb am 1. Januar 1999 f374r DM 27.000 nicht b366rsennotierte Anteils-scheine der Beklagten. Der Erwerb wurde 374ber den Mittelsmann S. abgewickelt. Im Jahr 2000 erhielt der Kl344ger von der Beklagten eine Forderungsaufstellung. Mit der Klageschrift vom 2. Oktober 2006 erkl344rte der Kl344ger K374ndigung und Anfechtung des Erwerbsgesch344fts wegen arglistiger T344uschung. Er verlangte von der Beklagten die R374ckzahlung des Anlagebetrags, hilfsweise Zug um Zug gegen Herausgabe von 400 Aktien. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil deliktische Anspr374che jedenfalls verj344hrt seien. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesge-richt das Urteil des Landgerichts abge344ndert und die Beklagte unter Klageab-weisung im 334brigen verurteilt, an den Kl344ger 200 11.970,88 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe von 400 Aktien zu zahlen. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zust344ndigkeit deutscher Ge-richte f374r deliktische Anspr374che des Kl344gers bejaht. Es hat einen Schadenser-satzanspruch des Kl344gers gegen die Beklagte nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247247 2, 7, 8 AuslInvestmG f374r gegeben erachtet. Der Beklagten habe eine Anzei-gepflicht nach den 247247 2, 7, 8 AuslInvestmG vor der Ver344u337erung der Anteile oblegen. Es handle sich um ausl344ndische Investmentanteile im Sinne dieses Gesetzes, weil Gesch344ftszweck der Beklagten sei, das verwaltete Verm366gen zur Sicherung des Kapitalwerts nach den Grunds344tzen der Risikomischung an-zulegen. Die Beklagte habe nicht substantiiert dargetan, dass das Unterneh-mensrisiko durch einen unternehmerischen Einfluss bestimmt werde. Insbeson-dere fehle Vortrag der Beklagten dazu, dass sie auf das Management der Fir-men, an denen sie beteiligt sei, tats344chlich Einfluss genommen h344tte. Ein Ver-waltungskostenanteil etwa f374r ein die Tochtergesellschaften kontrollierendes Management sei nicht erkennbar ausgewiesen. Jedenfalls bei den Minderheits-beteiligungen bed374rfe es einer weiteren Einflussnahme auf das Management dieser Unternehmen, um eine beherrschende Stellung der Beklagten als Hol-ding festzustellen. Die Anleger h344tten selbst keine religi366sen Zwecke verfolgt. Sie h344tten mit der Geldanlage lediglich keine religi366sen Regeln verletzen wol-len. Diesen liefe die Anlage von Geld in Form einer kapitalwertsichernden Risi-komischung nicht zuwider. Die Beklagte habe unter Verletzung der Anzeige-pflicht die Anteile 366ffentlich vertrieben. Der Anspruch sei auch nicht verj344hrt. 5 - 5 - II. Die Revision hat Erfolg. 6 1. Das Berufungsgericht hat, da eine vorrangige internationale Gerichts-standsregelung im Verh344ltnis zur T374rkei, dem Sitz der Beklagten, nicht besteht, zutreffend seine Zust344ndigkeit aus dem besonderen Deliktsgerichtsstand des 247 32 ZPO hergeleitet. Die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte ist auch unter der Geltung des 247 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr374fen (vgl. Senat, Urteil vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 23/09, WRP 2010, 653; BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06, TranspR 2009, 26 Tz. 17 = VersR 2009, 807 m.w.N.; vom 22. Oktober 2009 - I ZR 88/07, TranspR 2009, 479), denn die Vorschriften 374ber die 366rtliche Zust344ndigkeit (247247 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zust344ndigkeit deutscher und ausl344ndischer Gerichte (vgl. Senat, Urteile vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590 und vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 23/09, aaO; BGH, Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91, NJW 1995, 1225, 1226 jeweils m.w.N.). Zur Begr374ndung des Gerichtsstands gem344337 247 32 ZPO reicht die schl374ssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundla-ge sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann (Senat, Urteil vom 2. M344rz 2010 - VI ZR 23/09, aaO; BGHZ 132, 105, 110; H374337tege in Thomas/ Putzo, ZPO, 30. Aufl., 247 32 Rn. 8; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 247 32 Rn. 19 m.w.N.). Im Rahmen der Pr374fung der internationalen Zust344ndigkeit ge-n374gt es mithin, dass der Kl344ger die Voraussetzungen der - nach dem insoweit ma337geblichen deutschen Recht - deliktischen Anspr374che nach den 247247 823 ff. BGB schl374ssig behauptet hat. Nach 247 32 ZPO ist f374r Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zust344ndig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zust344ndigkeit wahlweise dort gegeben 7 - 6 - ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde oder dort, wo in ein gesch374tz-tes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGHZ 132, 105, 110 f.). Der Begehungsort der vom Kl344ger behaupteten unerlaubten Handlungen liegt danach im Inland, weil die Anteile an der Beklagten von ihm im Inland er-worben worden sind und der behauptete Schaden ebenfalls im Inland eingetre-ten ist. Auch sind deliktische Anspr374che auf der Grundlage des Klagevortrags hinreichend dargetan. H344tte die Beklagte nach ihrem Gesch344ftszweck die ein-gesammelten Gelder in erster Linie kapitalwertsichernd in Anlagen mit gemisch-ten Risiken investieren wollen, k344me ein Schadensersatzanspruch des Kl344gers nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den 247247 2, 8 AuslInvestmG in Betracht, da die Beklagte die Aufnahme der Gesch344fte dem Bundesaufsichtsamt f374r Kreditwe-sen gem344337 247 7 AuslInvestmG nicht angezeigt hat und somit ihre Gesch344fte im Widerspruch zu 247 8 Abs. 1 AuslInvestmG get344tigt h344tte. 8 Ist die internationale Zust344ndigkeit nach dem deliktischen Gerichtsstand im Inland somit gegeben, ist umfassend zu pr374fen, ob das Schadensersatzbe-gehren des Kl344gers aufgrund eines deliktischen Anspruchs begr374ndet ist. Die internationale Zust344ndigkeit ist allerdings lediglich f374r deliktische Anspr374che ge-geben, sie zieht nicht - kraft Sachzusammenhangs - die Zust344ndigkeit auch f374r nicht deliktische Anspr374che nach sich. Insoweit steht dem deutschen Gericht keine Pr374fungsbefugnis zu (vgl. hierzu ausf374hrlich BGHZ 132, 105, 111 ff. m.w.N.). 9 2. Deliktische Anspr374che des Kl344gers gegen die Beklagte sind allerdings nicht gegeben. 10 a) Ob das der Klage zugrunde gelegte vom Kl344ger behauptete Gesche-hen als unerlaubte Handlung einzuordnen ist, richtet sich nach dem am Ge-richtsstand geltenden Recht. Auf das im Januar 1999 abgeschlossene Gesche- 11 - 7 - hen findet analog Art. 220 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 14/343 S. 7) der vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zum Internationalen Privatrecht f374r au337ervertragliche Schuldverh344ltnisse und f374r Sachen (BGBl. 1999 I 1026) zum 1. Juni 1999 ge-wohnheitsrechtlich geltende Tatortgrundsatz Anwendung. Nach ihm ist deut-sches Recht sowohl als das Recht des Handlungsortes als auch des Erfolgsor-tes ma337geblich. Es kann weiterhin offen bleiben, ob f374r diese "Altf344lle" eine akzessorische Ankn374pfung des Deliktsstatuts an ein bestehendes rechtliches Sonderverh344ltnis wie das aktienrechtliche Mitgliedschaftsverh344ltnis m366glich ist (BGHZ 119, 137, 139, 145; 132, 105, 117). Denn jedenfalls w344re Voraussetzung, dass die Son-derbeziehung bereits vor Entstehen des deliktischen Rechtsverh344ltnisses gege-ben war (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 61. Aufl., EGBGB Art. 41 Rn. 4; Staudin-ger/v. Hoffmann, BGB (2001), Art. 41 Rn. 11; Kreuzer, RabelsZ 65 (2001), 383, 433; Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1273, 1287; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., S. 530; vgl. nunmehr die Regelung in Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO). Die Sonderverbindung tritt nur dann in den Vordergrund und dr344ngt das Deliktsstatut zur374ck, wenn sich die deliktsrechtliche Zuweisung ge-gen374ber den bereits bestehenden engeren Verbindungen als zuf344llig erweist (Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1273). Muss demnach die anderweitige Verbindung bereits vor dem deliktischen Rechtsverh344ltnis beste-hen, kann diese nicht in den Vordergrund treten, wenn das deliktische Handeln und die Begr374ndung des Rechtsverh344ltnisses zwischen den Parteien in einem Geschehen zusammen fallen. 12 Im Streitfall kann danach die durch das Delikt vermittelte Verbindung ins Inland nicht durch eine engere Sonderbeziehung in die T374rkei 374berwunden werden, weil der Kl344ger Anspr374che gegen die Beklagte aus deliktischem Ver-halten im Inland beim Erwerb der Anteile herleitet und durch den selben Er- 13 - 8 - werbsvorgang das Sonderverh344ltnis zwischen den Parteien erst begr374ndet worden ist. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Schadenser-satzanspruch nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den 247247 2, 8 AuslInvestmG nicht gegeben. Zwar hat die ausl344ndische Investmentgesellschaft, die beabsichtigt, ausl344ndische Investmentanteile im Inland zu vertreiben, dem Bundesauf-sichtsamt f374r Kreditwesen nach 247 7 Abs. 1 AuslInvestmG dies anzuzeigen. Nach 247 8 Abs. 1 AuslInvestmG darf der Vertrieb von ausl344ndischen Investment-anteilen erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollst344ndigen Anzeige drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Beh366rde die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat. Das vor einer Anzeige gem344337 247 7 Abs. 1 AuslIn-vestmG geltende Vertriebsverbot des 247 8 Abs. 1 AuslInvestmG ist auch eine den Anleger sch374tzende Regelung im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB, weil das Anzeigeverfahren der 334berpr374fung der ausl344ndischen Investmentgesellschaft und somit auch dem Interesse des Anlegerschutzes dient (BT-Drucks. V/3494 S. 21 f.; BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, NJW 2004, 3706, 3709; Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl., 247 8 AuslInvestmG, Rn. 2). Jedoch kann nach den Umst344nden des Streitfalls nicht angenommen werden, dass die Beklagte mit dem Verkauf der Anteile an den Kl344ger ausl344ndische Investment-anteile im Sinne der Legaldefinition des 247 1 Abs. 1 AuslInvestmG im Inland ver-trieben hat. 14 aa) Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG, das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile durch den Kl344ger noch in Kraft war, Abschnitt 1 dieses Gesetzes f374r den Vertrieb von Anteilen an einem ausl344ndischen Recht unterstehenden Verm366gen galt, sofern das Verm366gen nach dem Grundsatz der Risikomischung aus Wertpapieren, Forderungen aus Gelddarlehen, 374ber die eine Urkunde ausgestellt war, Einla- 15 - 9 - gen oder Grundst374cken angelegt war. Das Auslandinvestmentgesetz folgte ei-nem wirtschaftlichen Investmentbegriff (BT-Drucks. V/3494 S. 17, Pf374ller/ Schmitt in Brinkhaus/Scherer, AuslInvestmG, 247 1 Rn. 24, 44; Assmann/ Sch374tze/Baur, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., 247 19 Rn. 14). Auf die gew344hlte Rechtsform des Unternehmens kam es nicht an. Anders als bei inl344ndischen Investmentgesellschaften (vgl. 247 1 Abs. 1 des Gesetzes 374ber Kapi-talanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-ber 1998; BGBl. I 1998, S. 2726) war die Bildung eines Sonderverm366gens nicht Voraussetzung. Es war unerheblich, ob die Anteile Miteigentum am Fondsver-m366gen verk366rperten oder nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Beteiligung in bestimmter H366he gew344hrten oder mitgliedschaftliche Rechte umfassten. Ent-scheidend war, dass das Verm366gen nach den Grunds344tzen der Risikomischung angelegt worden ist oder angelegt werden sollte. Risikomischung bedeutete in diesem Zusammenhang, dass die der Investmentgesellschaft zuflie337enden Gelder zur Sicherung des Kapitalwerts in einer Vielzahl von Wertpapieren oder Grundst374cken oder beiden angelegt wurden (BT-Drucks. V/3494 S. 17). bb) Ob ausl344ndisches Investmentverm366gen im Sinne des 247 1 AuslIn-vestmG vorlag, ist unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles durch den Tatrichter zu beurteilen (vgl. Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kreditwesen vom 1. Juli 1977, V 2-X-10/77 in Beckmann/Scholtz/Vollmer, In-vestment, Stand Juli 2009, 448 Nr. 10; Baur, aaO 247 1 AuslInvestmG Rn. 39). Die tatrichterliche W374rdigung ist nur eingeschr344nkt in der Revision darauf 374ber-pr374fbar, ob die W374rdigung bei richtiger Anwendung der Norm vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze ver-st366337t. Danach begegnet durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Anzeigepflicht der Beklagten bejaht hat. 16 - 10 - cc) Unter Zugrundelegung der von den Parteien vorgetragenen Umst344n-de kann eine kapitalwertsichernde, risikogemischte Anlage im Sinne des Aus-landinvestmentgesetzes nicht angenommen werden. Irrigerweise geht das Be-rufungsgericht davon aus, die Beklagte habe darzulegen, dass das Unterneh-mensrisiko durch einen einheitlichen unternehmerischen Einfluss bestimmt wird, der einer Risikomischung widerspricht. Nach allgemeinen Beweisgrunds344tzen hat der Kl344ger die anspruchsbegr374ndenden Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, mithin dass das Verm366gen der Beklagten nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist. Dies schlie337t den Nachweis mit ein, dass der objektive Gesch344ftszweck prim344r auf Kapitalwertsicherung gerichtet ist. Erleich-terungen k344men nur dann in Betracht, wenn dem Kl344ger substantiierter Vortrag nicht m366glich oder nicht zumutbar w344re, w344hrend die Beklagte Kenntnis von den ma337geblichen Tatsachen h344tte und es ihr zumutbar w344re, n344here Angaben zu machen. Dies ist nur anzunehmen, wenn das Unwissen der darlegungs-pflichtigen Partei darauf beruht, dass sie au337erhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht (Senat, Urteil vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, VersR 1999, 774, 775; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408, 409; BGHZ 140, 156, 158). Eine weitergehende sekund344re Darlegungslast der Beklagten k344me erst in Betracht, wenn auch nach Auswer-tung 366ffentlicher dem Kl344ger zug344nglicher Quellen, wie zum Beispiel den Be-richten der Aktiengesellschaft, L374cken verblieben. Dies ist nicht der Fall, weil der Kl344ger die Beteiligungen der Beklagten und die Aus374bung der damit ver-bundenen Stimmrechte nicht in Frage stellt. 17 (1) Die im Inland angebotenen Gesch344ftsanteile der Beklagten betreffen zwar Verm366gen, das ausl344ndischem Recht untersteht. Da der Verwaltungssitz der Beklagten in Konya/T374rkei liegt, gilt f374r die Beklagte nach ihrem Gesell-schaftsstatut, das f374r au337erhalb der Europ344ischen Union liegende Staaten ge-wohnheitsrechtlich an den Sitz der Gesellschaft ankn374pft, t374rkisches Recht 18 - 11 - (BGHZ 25, 134, 144; M374nchKomm-BGB/Kindler 4. Aufl., IntGesR Rn. 5). Das t374rkische Recht nimmt die Verweisung an. Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des t374rki-schen Gesetzes 374ber internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht (in Hirsch/Tekinalp, Das t374rkische Aktien- und GmbH-Recht, 2. Aufl., S. 114 ff.) ist auf das Recht des in den Statuten der Gesellschaft angegebenen Verwaltungs-sitzes abzustellen. Die Anwendung der Regelungen des Auslandinvestmentge-setzes setzt jedoch dar374ber hinaus voraus, dass das Verm366gen der Beklagten zur Sicherung des Kapitalwerts nach dem Grundsatz der Risikomischung ange-legt war. Dies ist nach den ma337geblichen Umst344nden entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall. (2) Das Auslandinvestmentgesetz sollte nicht jede Form des Wertpapier-erwerbs erfassen, sondern nur das Investmentsparen als wichtiges Bindeglied zwischen dem traditionellen Kontensparen und dem direkten Wertpapiererwerb in Form von Aktien (BT-Drucks. V/3494 S. 14). Es betrifft deshalb nicht Kapi-talanlagen, die auf die Wertsch366pfung aus dem Einsatz der Anlagemittel zur Finanzierung der Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr eines Unter-nehmens gerichtet sind (Volckens/Panzer, IStR 2005, 426, 427), selbst wenn eine risikogestreute Verm366gensanlage das Ergebnis einer sonstigen operativen T344tigkeit ist (Volckens/Panzer, aaO, 429) und damit als "zuf344llige Risikomi-schung" anzusehen ist (Rundschreiben 14/2008 der BaFin - WA - zum Anwen-dungsbereich des Investmentgesetzes nach 247 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentge-setz). Ein Investmentunternehmen muss prim344r das Ziel der Kapitalwertsiche-rung durch die Risikomischung verfolgen (BVerwG, NJW 1980, 2482; Pf374l-ler/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, 247 1 AuslInvestmG Rn. 46). Die Anlage muss vorrangig den bestm366glichen Ausgleich von Ertrags-, Wertsicherungs- und Liquidit344tserwartungen der Anleger erreichen wollen (Cox in Schuster, In-vestmenthandbuch, 1971, S. 46; Beckmann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 247 1 Rn. 47), so dass durch die Risikomischung im Wesentlichen das ge- 19 - 12 - samte Unternehmensrisiko abgefangen wird und sich mit dem Anlagerisiko deckt (Schreiben des Bundesamtes f374r Kreditwesen vom 1. Juli 1977 - V 2-X-10/77 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 10; Volckens/ Panzer, aaO). Hingegen gen374gt nicht, dass das Verm366gen objektiv risikoge-mischt mit verschiedenen m366glichen Verlust- und Gewinnchancen in einer Viel-zahl von Verm366genswerten im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG ange-legt ist. Zu der die Risiken mischenden Zusammensetzung des Verm366gens muss vielmehr hinzukommen, dass der Gesch344ftsbetrieb des Unternehmens nach seiner objektiven Ausgestaltung gerade auf die Anlage von Geldverm366gen und nicht auf andere Zwecke gerichtet ist (vgl. BVerwG, NJW 1980, 2482 "Ha-pimag"; Baur, aaO, 247 1 AuslInvestmG Rn. 40 ff., Beckmann/Scholtz/ Vollmer/Beckmann, aaO, 410 247 1 Rn. 12; Pf374ller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, 247 1 AuslInvestmG Rn. 45 ff.; Assmann/Sch374tze/Baur, Handbuch des Kapi-talanlagerechts, 2. Aufl., 247 19 Rn. 18; Volckens/Panzer, IStR 2005, 426, 428). Kein anzeigepflichtiges Investment liegt hingegen vor, wenn die unternehmeri-sche Beteiligung mit dem Ziel erfolgt, in die Entscheidungs- und Verantwor-tungsbereiche der Anlageobjekte einzutreten und deren Selbst344ndigkeit einzu-schr344nken, mithin also unternehmerischen Einfluss auf die Zielgesellschaften auszu374ben (Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kreditwesen vom 30. August 1990 - V 2-X-11/90 - in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 26; vom 7. Dezember 2001 - V 2-X-3818/2001 - aaO, 448 Nr. 38; Pf374ller/ Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, 247 1 AuslInvestmG, Rn. 55; Baur, aaO, 247 1 Rn. 47; Beckmann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 247 1 Rn. 13 f.). Auf die subjektiven Ziele der Anleger kommt es dabei nicht an. (3) Danach hat die Beklagte keine ausl344ndischen Investmentanteile im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes im Inland vertrieben. 20 - 13 - (a) Unma337geblich ist hierf374r allerdings, dass die Beklagte sich in ihrer Firmenbezeichnung "Holding" nennt. Der Begriff "Holding" ist gesetzlich nicht definiert. Hierbei kann es sich um eine Gesellschaft handeln, die unternehmeri-sche Leitung wahrnimmt, ohne selbst operativ am Marktgeschehen teilzuneh-men (Lutter, Holding-Handbuch, 4. Aufl., Rn. 24). Eine solche "Holding" f344llt nicht unter das Auslandinvestmentgesetz (Brinkhaus/Scherer/Pf374ller/Schmitt, aaO, Rn. 56; Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl., 247 1 AuslInvestmG, Rn. 47). Ei-ne "Holding" kann aber auch eine reine Verm366gens- und Finanzierungsgesell-schaft sein, die verschiedene Anlageformen geb374ndelt anbietet und die nur der kapitalwerterhaltenden Geldanlage dient. Diese "Holding" k366nnte unter das Aus-landinvestmentgesetz fallen (Brinkhaus/Scherer/Pf374ller/Schmitt, aaO, Rn. 68). 21 (b) Im Streitfall ist ma337gebend, dass die Beklagte mit der Mischung der unternehmerischen Risiken nicht vorrangig das Ziel verfolgte, den Kapitalwert des Anlageverm366gens zu sichern, sondern Gewinne durch unterschiedliche unternehmerische Beteiligungen zu erwirtschaften und damit den bei ihr inves-tierten Anlegern mit den islamischen Glaubensgrunds344tzen vereinbare Renditen zu verschaffen. 22 Zwar sieht auch das Berufungsgericht in den Mehrheitsbeteiligungen der Beklagten ein Indiz f374r den beherrschenden Einfluss an den Zielgesellschaften. Jedoch 374berspannt es die Anforderungen an den Vortrag der Beklagten, indem es Vortrag zur tats344chlichen Einflussnahme im Einzelnen auf das Management der Zielgesellschaften von der Beklagten verlangt. Da der unternehmerische Einfluss bei deutlichem Mehrheitsbesitz offensichtlich ist, war die Beklagte ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu weiteren Darlegungen nicht von vornherein gehalten. Soweit die Beklagte Minderheitsbeteiligungen an an-deren Unternehmen hielt, hat sie unwidersprochen vorgetragen, dass sie in die-sen F344llen zusammen mit von denselben Personen gef374hrten Schwestergesell- 23 - 14 - schaften der eigenen Firmengruppe 100% der Beteiligung innehatte. In einem solchen Fall ist aber trotz der Minderheitsbeteiligung von einem unternehmeri-schen Einfluss auszugehen, weil insoweit die Situation keine andere ist als bei einer Mehrheitsbeteiligung. Unternehmensgegenstand der Beklagten waren insgesamt die Mehr-heitsbeteiligungen in Unternehmen der eigenen Firmengruppe, deren Zweck die Produktion einer Vielzahl von Gegenst344nden der Textil- und Maschinenbauin-dustrie sowie Produktion und Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und Baustoffen, aber auch Leistungen in der Tourismusbranche war. Soweit die Be-klagte Mehrheitsbeteiligungen hielt, er366ffnete sich ihr 374ber diese ein erheblicher Einfluss auf die Finanzen und Investitionen der Anlageunternehmen. Mehr-heitsbesitz f374hrt regelm344337ig zur Abh344ngigkeit und zu einem beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft, weil dem Mehrheitsaktion344r 374ber die Mehrheit der Stimmrechte die M366glichkeit offen steht, mehr als die H344lfte der Mitglieder der F374hrungsgremien der beherrschten Gesellschaft zu stellen und damit deren Leitung zu bestimmen. Des Nachweises konkreter, aktiver Beeinflussung bedarf es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in einem solchen Fall nicht (vgl. Pf374ller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, 247 1 AuslInvestmG, Rn. 57; Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kreditwesen vom 28. August 1991 - V 2-X-12/91 in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448 Nr. 27; vom 7. Dezember 2001, aaO). Die Beklagte hatte die rechtliche M366glichkeit, entscheidenden un-ternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaften zu nehmen, an denen sie be-teiligt war, sofern sie lediglich ihre Aktion344rsrechte wahrnahm. Dass dies der Fall war, hat auch der Kl344ger nicht in Frage gestellt. 24 In sechzehn Aktiengesellschaften besa337 die Beklagte mehr als 75% der Anteile. Nach t374rkischem Aktienrecht geht damit regelm344337ig eine entsprechen-de Stimmrechtsmehrheit in der Generalversammlung einher (Art. 373 Abs. 1 25 - 15 - Satz 1 THGB in Hirsch/Tekinalp, aaO, S. 95 f.), sofern nicht besondere Um-st344nde wie z.B. Mehrstimmrechtsaktien (Artt. 373 Abs. 1 Satz 2, 401 THGB aaO) oder Stimmbindungsvertr344ge dies verhindern. In der Generalversammlung wird unter anderem 374ber die Gewinnverteilung und die Wahl der Verwaltungs-ratsmitglieder entschieden (Art. 369 THGB aaO). Der Verwaltungsrat wiederum leitet die Aktiengesellschaft t374rkischen Rechts und vertritt sie entweder selbst oder durch von ihm eingesetzte Direktoren ("monistisches System" Artt. 317, 342 THGB aaO). Das Stimmrecht er366ffnet mithin unmittelbar die M366glichkeit zur Einflussnahme auf die Zusammensetzung der leitenden Organe der Gesell-schaft. Dass die Beteiligung der Beklagten in sieben weiteren F344llen unter 50% lag, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil die 374brigen Anteile an diesen Unternehmen Schwestergesellschaften der Beklagten hielten. Dazu waren die Organe der Gesellschaften personell identisch besetzt, so dass von einer ge-genseitigen Einflussnahme und Abstimmung auszugehen ist. 26 Hinsichtlich der Beteiligung der Beklagten an der K. G. B.V. in den Niederlanden, deren Rechtsform einer Gesellschaft mit beschr344nkter Haf-tung nach deutschem Recht vergleichbar ist, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass eine Verm366gensanlage in Wertpapieren im Sinne des 247 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG schon deshalb nicht gegeben ist, weil Ge-sch344ftsanteile an einer GmbH keine Wertpapiere sind, auch wenn sie verbrieft sind (Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kreditwesen vom 28. August 1991 - V 2-X-12/91 in Beckmann/Scholtz/Vollmer, aaO, 448, Nr. 27). 27 War danach - wie dargelegt - nach der Anlagestrategie der Beklagten nicht eine blo337e Partizipation am Kapitalwert der unternehmerisch selbst344ndig bleibenden Anlageobjekte gewollt, sondern ein die Selbst344ndigkeit einschr344n- 28 - 16 - kender Eintritt in deren unternehmerische Entscheidungs- und Verantwortungs-bereiche, entsprach die Kapitalanlage nicht dem Wesen des Investments im Sinne des Auslandinvestmentgesetzes (Schreiben des Bundesaufsichtsamts f374r Kreditwesen vom 20. August 1990, aaO; vom 7. Dezember 2001 aaO; Baur, aaO, 247 1 AuslInvestmG, Rn. 47; Pf374ller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, aaO, 247 1 AuslInvestmG, Rn. 55, 57; Beckmann/Scholtz/Vollmer/Beckmann, aaO, 410 247 1 Rn. 15). Der Kl344ger kann sich somit nicht auf den Schutz des Auslandinvest-mentgesetzes berufen. c) Schadensersatzanspr374che des Kl344gers nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 32 KWG a.F. und nach 247247 831, 31 BGB i.V.m. 247 823 Abs. 2 BGB, 247 263 StGB und 247 826 BGB sind nach den Umst344nden des Streitfalles auch nicht gegeben (vgl. hierzu die vergleichbaren Fallgestaltungen Senatsurteile vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 57/09, unter II. 2. b), d) und e) z.V.b. 29 III. Ist nach alledem ein deliktischer Schadensersatzanspruch des Kl344gers gegen die Beklagte nicht gegeben, ist auf die Revision das Berufungsurteil auf- 30 - 17 - zuheben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts unter Auferle-gung der Kosten der Rechtsmittel auf den Kl344ger gem344337 247 97 ZPO wiederher-zustellen. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.11.2007 - 2/10 O 400/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.08.2008 - 17 U 86/08 -
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