BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 347/12 Verkündet am: 26. März 2015 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 2 Sat z 2 Ein zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führender triftiger Grund liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Gläubiger nach einer Bezifferung seiner Schadensersatzansprüche im Mahnverfahren zur Reduzierung seines Pr o- zessrisikos diese Ansprüche i m Streitverfahren nicht in voller Höhe geltend macht, um das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abzuwarten. BGH, Urteil vom 26. März 2015 - VII ZR 347/12 - OLG Celle LG Lüneburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 26 . März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Rich ter Half meier und Dr. Kartzke, die Richterin Graßnack und den Richter Dr. Feilcke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten w ird das Urteil des 7. Zi vilsenat s des Obe rlandesgerichts Celle vom 14. November 2012 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst : Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussber u- fung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge richts Lüneburg vom 13. Januar 2012 unter Z u- rückw eisung der weitergehenden Berufung teilweise g e- ändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz au s für die Zeit vom 18. Ja nuar 2008 bis zum 6. Juni 2011 und au s 7. Juni 2011 zu zahlen. I m Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von d en erst - und zweitinstanzlichen Kosten des Recht s- streits ha ben die Klä gerin 46 % und der Beklagte 54 % zu tragen. Von den Kosten des Nichtzulassungs beschwerde - und Revision s- verfahrens ha ben die Kläge rin 53 % und der Beklagte 4 7 % zu tragen. Von Rechts weg en - 3 - Tatbestand : Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Mängeln der Bauleistung nach Kündigung des zwischen den Parteien am 24. Juni 2003 geschlossenen Bauvertra ges über die Errichtung eines Bürogebäudes. Soweit für die Revision noch vo n Interesse , begehrt sie e inen Betrag von für die fehlerhafte Holzunterkonstruktion des vom Beklagten neu zu errichtenden Obergeschosses. Nachdem es im Juli 2004 zum wiederholten Male zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen war, erklär te der Beklagte im August 2004 die fristlose Kündigung des Vertrages. Mit Anwalts schreiben vom 23. Dezember 20 0 4 nahm die Klägerin den Beklagten auf Erstattung einer Überzahlung in A n- spruch. Wegen der von ihr behaupteten Mängel der Bauleistung hat die Kl ägerin zunächst einen Mahnbescheid über einen Betrag von 97.803,09 beantragt . D er Mahnbescheidsa ntrag ist am 27. Dezember 2007 bei Gericht ei n gegangen . Mit Anspruchsbegründung vom 29. Januar 2009 hat die Klägerin F orderungen in als " mindestens " erforderliche Ko s- ten für die Beseitig ung der Mängel der Holzu nterkonstruktion, in das streitige Verfahren über geleitet . Nach Einholung eines schriftlichen Sachverständige n- gutachtens hat die Klägerin ihre Klage mit am 1. Juni 2011 bei m Landg ericht eingegangenem Schrift satz , dav on für die Mangelb e- seitigung der Holzunterkonstruk tion , erweitert . Der Beklagte erhebt insoweit die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht den 1 2 3 4 - 4 - n- duziert. Der Senat hat die Revision zugunsten des Beklagten insoweit beschränkt zugelassen, al s das Berufungsgericht ihn über einen Betrag von 8.000 nebst Zinsen hinaus zur Zahlung weiterer Holzunterkonstruktion verurteilt hat . In diesem Umfang erstrebt d er Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidung sgründe: Die Revision hat im Umfang ihrer Zulassung Erfolg . I. Das Berufungsgericht ist der A nsicht , hinsichtlich der Ansprüche der Kl ä- keine Verjährung eingetreten, auch wenn mit der Klagebegründung vom 29. emacht und die Klage erst am 1. Juni 2011 auf 19.000 worden sei . Zwar sei die Klag e erweiterung nach Ablauf der ursprünglichen Verjä h- rungsfrist erfo lgt . Diese betrage gemäß § 634 a Abs. 1 BGB fünf Jahre und habe m it dem Schreiben der Klägerin vom 23. Dezember 2004 zu laufen begonnen . Mit diesem Schreiben, mit dem die Rückzahlung der Überzahlungen begehrt und wegen der Mängel Schadensersatzansprüche vor behalten worden seien, 5 6 7 8 - 5 - werde seitens der Klägerin dokumentiert, dass sie vom Beklagten keine Lei s- tungen mehr verlange. Eine Abnahme sei aber dann entbehrlich, wenn der B e- steller nicht mehr Erfüllung des Vertrages, sondern Schadensersatz verlange und da mit nur noch ein Abrechnungsverhältnis bestehe. Der weitere Abl auf der Verjährungsfrist sei d urch den Mahnbescheidsantrag vom 27. De zember 2007 gehemmt worden . Nachdem das Verfah ren in der Zeit nach dem 29. Juli 2008 nicht betrieben worden sei, hätte g emäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB die Verjä h- rungshemmung am 29. Januar 2009 für den Teil des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs, der von der Anspruchsbe grün dung vom 29. J a- nuar 2009 nicht erfasst gewesen sei, geendet. Für diesen Teil seien z wischen dem Ende der Hemmung und dem Eingang der Klage e rweiterung am 1. Juni 2011 meh r als zwei weitere Jahre vergangen mit der Folge, dass die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich verjährt seien. H insichtlich der mit der Klageerweiter ung geltend gemachten weiteren habe die Verjährungshe m- mung jedoch e ntgegen § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB angedauert. D iese V orschrift sei nicht an zu wend en , wenn für das Untätigbleiben des Berechtig ten ein triftiger und für den Prozessgegner erkennbarer Grund bestanden habe, der auch pr o- zesswirtschaftlicher Art sein könne . Für die Klägerin habe ein solcher Grund darin bestanden, dass sie für die Bezifferung ihres gesamten Anspruchs hi n- sichtlich der mangelhaften Holzu nterkonstruktion noch das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens habe abwarten wollen und daher " aus Vorsicht " zunächst nur eine n Mindests chaden eingeklagt habe . 9 - 6 - II. D a s hält der revisi onsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Zahlung des erst mit der Klageerweiterung geltend gemachten weiteren Betr a- g es 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht noch davon ausgegangen, dass die am 1. Juni 2011 bei Gericht eingegangene Klageerweiterung außer halb der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt e . Diese Frist begann mit dem Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 23. Dezember 2004 zu lau fen , mit dem der Übergang in das Abrechnungsverhältnis bewirkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 146/04, BGHZ 167, 345 Rn. 20 ff.) . Die Ve rjährung wurde sodann durch die Einleitung des Mahnverfahrens am 27. Dezem ber 2007 gehemmt . Ebenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt , dass infolge des Nichtbetreibens des Verfahrens in der Zeit nach dem 29. Juli 2008 gemäß § 204 Abs. 2 Sa tz 2 BGB die Verjährungshemmung am 29. Januar 2009 für den nicht von der Anspruchsbegründung vom 29. Januar 2009 u m- fas s ten Teil de s mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs hätte en den müssen , so dass die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 634a Ab s. 1 Nr. 2 BGB bereits vor Eingang der Klageerweiterung am 1. Juni 2011 abgela u- fen wäre. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch a ngenommen , dass § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB hinsichtlich des mit der Klageerweiterung geltend g e- machten weiteren Be n- struktion keine Anwendung finde . a) Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB unanwendbar sein, wenn für das Untätigbleiben des Gläubi - 10 11 12 13 - 7 - gers ein triftiger Grun d vorliegt. Triftige Gründe sind danach etwa das Abwarten des Ausgangs eines einschlägigen Strafverfahrens, das Zuwarten im D e- ckungsprozess auf den Ausgang des Haftungsprozesses oder das Ruhen des Verfahrens zur Beschaffung von Beweisen (Beispiele be i Pala ndt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 204 Rn. 47). Hierbei kommt es weder auf eine Absicht der Parteien an , die verjährungsrechtlichen Regelungen zu umgehen, noch auf bloße Motive, mögen diese auch als vernünftig erscheinen. Maßgeblich sind die nach außen erk ennbaren Umstände des Prozessstillstands, aus denen der e r- forderliche triftige Grund für die Untätigkeit der betreffenden Partei hervorgehen muss ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2009 II ZR 32/08, NJW 2009, 1598 Rn. 27; Urteil vom 18. Oktober 20 00 XII ZR 85/98, NJW 2001, 218, 219; BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1102 ; U r- teil vom 24. Januar 1989 XI ZR 75/88, BGHZ 106, 295, 299 ). Der Senat braucht im Streitfall nicht zu entscheiden, ob und inwieweit an diese r zu § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. entwickelte n Rechtsprechung angesichts der Neureg e- lung des Verjährungsrechts im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz uneing e- schränkt festzuhalten ist , denn ein solcher triftiger Grund liegt entgegen der A n- sicht des Berufungsgeric hts nicht vor. b) Er ist nicht darin zu sehen, dass die Klä gerin für die Bezifferung ihres gesamten Anspruchs hinsichtlich der mangelhaften Holzunterkonstruktion noch das Ergebnis eines Sachverständigengut achtens abwarten wollte und daher " aus Vorsicht" zunächst nur eine n eingeklagt ha t . Die se Auffassung des Berufungsgerichts steht auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesge richtshofs zu den Voraussetzungen, unter d e- nen eine Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB endet, nicht in Einklang. 14 15 - 8 - Danach ist ein zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB fü h- render triftiger Grund für das Nichtbetreiben des Verfah rens etwa dann nicht gegeben , wenn eine Partei , ohne dass b esondere Umstände vorliegen, lediglich wegen außergerichtlicher Verhandlungen der Parteien das Verfahren nicht we i- ter betreibt ( vgl. BGH , Urteil vom 16. März 2009 II ZR 32/08, NJW 2009, 1598 Rn. 28 ; Urteil vom 18. Oktober 2000 XII ZR 85/98, NJW 2001, 218, 219; Urteil vom 27. Januar 19 99 X II ZR 113/97, NJW 1999, 1 101, 1102 ) . E in triftiger Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens liegt auch dann nicht vor , wenn eine Partei lediglich aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang e i- nes Musterprozesses abwartet (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 XII ZR 85/98, NJW 2001, 218, 219; Urteil vom 23. April 1998 III ZR 7/97, NJW 1998, 2274, 2276; Urteil vom 21. Februar 1983 VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496, 2497 ). Hier gilt nichts anderes. Ebenso wie in den Fällen, in denen die Parteien den Ausgang eines Musterprozes ses abwarte n woll en, bevor sie das Verfahren wei ter betreiben, dient auch in der vorliegenden Fallgestaltung, bei der die Kl ä- gerin nach Bezifferung ihrer Ansprüche im Mahnverfahren auf eine volle Bezi f- ferung dieser Ansprüche im Streitverfahren zunächst verzichtet, das Nichtb e- treiben des Verfahrens ausschließlich der Reduzierun g des Prozess risikos der Partei. Das rechtfertigt es nicht , dass trotz Nichtbetreibens des Verfahrens hi n- sichtlich der noch nicht geltend gemachten Anspr üche die Hemmung der Ve r- jährung aufrecht erhalten bleibt , und zwar auch dann nicht, wenn wie hier noch ein Sachverständigengutachten zur Mängelfrage eingeholt wird . Kann der Kl ä- ger seinen Anspruch noch nicht abschließend beziffern, so ist es ihm regelm ä- ßig möglich und zuzumuten, eine Feststellungsklage zu erheben oder eine Lei s- tungsklage mit einer Feststellungsklage zu verbinden. 16 17 - 9 - Für den Beklagten wäre entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der vermeintliche triftige Grund auch nicht erkennbar gewese n. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 6. Mai 2009 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den über den Zahlungsantrag aus der Antragsbegründungsschrift vom 29. Januar 2009 e- scheid nicht weiter verfolge . D ie Klägerin teilt hier mit, in Höhe des Differenzb e- trages sei eine Klagerücknahme nicht angezeigt, weil " Gegenstand des streit i- gen Verfahrens " entsprechend ihrem Streitantrag nur der Betrag von 42.787,13 er Auffassung sein, dass die volle Summe des Mahnbescheidsantrages in das Streitver fahren übergegangen sei, werde " hiermit der Antrag auf Durchführung des Streitverfahrens hinsichtlich des Betrages vo n EUR 55.015,96 zurückgenommen " . I II . D as angefocht ene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist au f- zuhebe n, soweit der Beklagte hinaus zur Zahlung weiterer für die mangelhafte Holzunterko n- struktion verur teilt wo rde n ist. I nsoweit ist die Klage abzuweisen , § 563 Abs. 3 ZPO. 18 19 - 10 - IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Kartzke Graßnack Feilcke Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 13.01.2012 - 2 O 223/08 - OLG C elle, Entscheidung vom 14.11.2012 - 7 U 28/12 - 20
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