BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 348/02Verkündet am: 2. Dezember 2003Blum,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den RichterWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zollfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenatsdes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. August 2002aufgehoben.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LandgerichtsFrankfurt (Oder) vom 13. Februar 2002 wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten immateriellen Schadensersatz auseinem Verkehrsunfall.Der in einem Bauunternehmen tätige Kläger fuhr am 26. Mai 1997 - wieauch zuvor regelmäßig - mit Kollegen in einem Kleintransporter von seinem et-wa 60 Kilometer entfernten Wohnort zum damaligen Einsatzort seiner Bauko- - 3 -lonne und wieder zurück. Das Fahrzeug gehörte dem Unternehmen, in dem derKläger und seine Kollegen tätig waren, und wurde von jenem unterhalten. Eswar den Arbeitnehmern nur für Fahrten von ihrem Wohnort zum jeweiligen Ein-satzort und zurück zur Verfügung gestellt worden. Üblicherweise nahm einerder Arbeitnehmer das Fahrzeug mit nach Hause, fuhr am nächsten Tag die üb-rigen Kollegen zur Baustelle und brachte sie nach der Arbeit wieder zurück. DieEinzelheiten der Organisation blieben den Mitarbeitern überlassen.An jenem Tag verschuldete ein Arbeitskollege des Klägers als Fahrerdes bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kleintransporters auf dem Rück-weg von der Baustelle einen Unfall, durch den der Kläger schwer verletzt wur-de. Die Schadensfolgen sind zwischen den Parteien teils streitig.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-gers hat das Oberlandesgericht dem Kläger durch eine als "Teil-Urteil bezeich-nete Entscheidung aufgrund der unstreitigen Schadensfolgen 35.000 e-sprochen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt dieBeklagte weiterhin die Klageabweisung.Entscheidungsgründe: I.Das Oberlandesgericht hält die Klage dem Grunde nach für gerechtfer-tigt. Die Beklagte hafte dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F., § 3Nr. 1 PflVG für dessen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall. IhreHaftung sei nicht gemäß §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 SGB VIIausgeschlossen. Der Unfall habe sich nämlich nicht auf einem Betriebsweg er-eignet, sondern auf dem Heimweg "bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr. - 4 -Dieser werde von dem Haftungsprivileg nicht erfaßt. Der Fahrer habe zwar zudem nach § 105 Abs. 1 SGB VII geschützten Personenkreis gehört, den Versi-cherungsfall jedoch nicht durch eine betriebliche Tätigkeit ausgelöst. DieHeimfahrt weise keine für einen innerbetrieblichen Vorgang typischen Merkmaleauf. Der Fahrer und seine Arbeitskollegen seien von jeder Direktionsgewalt desArbeitgebers frei gewesen; sie hätten die Fahrtroute, die Ankunftszeit und dar-über, wann und wo jeder der Insassen das Fahrzeug verließ, eigenständig ent-schieden. Daß sie mit einem betriebseigenen Fahrzeug unterwegs waren unddieses nicht zu anderen Zwecken nutzen durften, stehe dieser Annahme nichtentgegen. Die Beförderung der Arbeitnehmer möge zwar im Interesse des Ar-beitgebers gelegen haben, weshalb er auch das Fahrzeug zur Verfügung ge-stellt habe, doch werde sie dadurch nicht zum integrierten Bestandteil der Be-triebsorganisation.Nach der Neuregelung des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherungzum 1. Januar 1997 hätten nach dem Willen des Gesetzgebers Wegeunfällevom Haftungsprivileg nicht erfasst sein sollen, weil die betrieblichen Risiken dortkeine Rolle spielten. Deshalb seien vom Haftungsprivileg nach der Gesetzes-begründung diejenigen Betriebswege ausdrücklich ausgenommen, die nachdem bis dahin geltenden Recht als Teilnahme am öffentlichen Verkehr behan-delt worden seien.Der unstreitige Teil der Verletzungen des Klägers rechtfertige einSchmerzensgeld von 35.000 - 5 -II.Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nichtstand.1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habeverfahrensfehlerhaft ein Teilurteil erlassen, weil dadurch die Gefahr einanderwidersprechender Entscheidungen entstanden sei. Es trifft zwar zu, daß ein Teileines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, nur dann durch Teil-urteil zugesprochen werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht (BGHZ107, 236, 242). Hier hat das Berufungsgericht aber in den Entscheidungsgrün-den des angegriffenen Urteils an zwei Stellen ausdrücklich festgestellt, daß dieKlage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Somit liegt der Wille des Gerichts,auch über den Anspruch dem Grunde nach zu entscheiden, klar zutage. Auchwenn dies durch ein Versehen in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gekom-men sein sollte, wäre eine Aufhebung des als Teilurteil bezeichneten Urteilsnicht erforderlich; vielmehr könnte die Urteilsformel nach § 319 ZPO berichtigtwerden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 152/62 - NJW 1964, 1858).Unabhängig davon kann das Berufungsurteil aus sachlichen Gründen keinenBestand haben.2. Zu Recht macht die Revision geltend, ein Anspruch gegen die Be-klagte bestehe nicht, weil dem bei ihr mitversicherten Fahrer das Haftungspri-vileg der §§ 104, 105 SGB VII zugute komme.Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten,die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonsti-gen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehöri-gen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatzdes Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur ver- - 6 -pflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches giltnach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tä-tigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachthaben.Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles liegen die Voraus-setzungen des Haftungsausschlusses nach den für den Senat bindenden, imRevisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichtsvor.a) Außer Streit steht zwischen den Parteien, daß der im selben Betriebwie der Kläger beschäftigte Fahrer R. den Verkehrsunfall am 26. Mai 1997schuldhaft verursacht und dadurch einen Versicherungsfall des Klägers im Sin-ne der §§ 7, 8 SGB VII herbeigeführt hat, ohne vorsätzlich zu handeln.b) Zutreffend ist auch der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wo-nach zwischen Betriebswegen als versicherte Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1SGB VII mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die ein Haftungspri-vileg nicht besteht. Insoweit folgt das Berufungsgericht der grundlegenden Ent-scheidung BGHZ 145, 311, der auch der erkennende Senat sich anschließt.Danach könnte zwar bei wörtlicher Auslegung der §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anzunehmen sein, daß der Schädigerseinem Kollegen bei Unfällen, die er ihm beim Zurücklegen des mit der versi-cherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tä-tigkeit zufügt, stets unbeschränkt haftet. Wie der Bundesgerichtshof jedoch indieser Entscheidung zutreffend dargelegt hat, ist bei der Auslegung dieser Vor-schriften zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzes- - 7 -materialien eine dem bis dahin geltenden Recht (§§ 636, 637 RVO) entspre-chende Regelung hat schaffen wollen (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 77, 100). AnStelle des nach §§ 636, 637 RVO maßgebenden Abgrenzungsmerkmals derTeilnahme am allgemeinen Verkehr wird nunmehr darauf abgestellt, ob derUnfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg einge-treten ist, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielen. Diese Aus-nahme von der Haftungsbeschränkung umfaßt jedoch nicht die Betriebswege,die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründen-den Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherteTätigkeit sind (vgl. BGHZ 145, 311, 313 f. m.w.N.).c) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß dieUnfallfahrt nicht als Betriebsweg anzusehen sei. Die Beurteilung, ob der Ge-schädigte den Unfall auf einem Betriebsweg oder einem Weg nach § 8 Abs. 2Nr. 1 bis 4 SGB VII erlitten hat, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten undrevisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteile vom13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. März 1974 -VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785). Zu prüfen hat das Revisionsgericht je-doch, ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerhaf-ten Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht. Das ist hier der Fall.aa) Im Ansatz zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung,ob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg oder einem von der Haftungs-beschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4SGB VII eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der Rechtsprechung für dasfrühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nichtprivilegierten Wegen nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr ent-wickelt worden sind (vgl. BGHZ 145, 311, 314 f. m.w.N.; OLG Stuttgart, VersR2003, 71, 72 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 7. Mai 2002 - 8 -- VI ZR 349/01 -; LAG Niedersachsen, LAGE SGB VII § 105 Abs. 1 Nr. 5,S. 4 ff. m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteile vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 3/99 R -SozR 3 - 2700 § 8 SGB VII Nr. 1 S. 2 und vom 24. Juni 2003 - B 2 U 40/02 R ZfS 2003, 241). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung hält der erken-nende Senat nach Prüfung der im Schrifttum vertretenen unterschiedlichenAuffassungen fest (vgl. Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung,Band 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII -, 12. Aufl., Stand: Juli2003, § 104 Rdn. 23 m.w.N.; Hauck/Nehls, SGB VII, 1. Band, Stand: Juni 2003,K § 104 Rdn. 30; Hebeler, VersR 2001, 951, 953; Kater/Leube, GesetzlicheUnfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rdn. 40; Lauterbach/Dahm, Unfallver-sicherung, Sozialgesetzbuch VII, Band 1, 4. Aufl., Stand: Januar 2003, § 104Rdn. 24 f.; Lemcke, Recht und Schaden 2000, 488 f.; Marschner, Betriebs-Berater 1996, 2090; Maschmann, SGb 1998, 54, 56 f.; Müller, NZV 2001,366 f.; Ricke VersR 2003, 540, 541 ff.; Rolfs NJW 1996, 3177, 3179; Schmitt,SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, 1998, § 104 Rdn. 18). Aus der Geset-zesbegründung zu §§ 104, 105 SGB VII ergibt sich nicht, daß der Begriff desBetriebswegs anders als bisher zu verstehen wäre. Aus ihr ist nur zu ersehen,daß der Gesetzgeber die Entsperrung der Haftung als Ausnahme angesehenhat und die Haftung insgesamt weiter reichen sollte als nach §§ 636, 637 RVO,wobei Betriebswege generell unter das Haftungsprivileg fallen sollen (BT-Drs.13/2204, S. 100; Nachweise in: Stand der Gesetzgebung des Bundes, Ab-schlußband 13. Wahlperiode, 1 - G 20).bb) Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung ist ein nach §8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg nicht schon dann anzunehmen,wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbundenwar. Dieses Kriterium kann zwar Bedeutung für die Einordnung der schädigen-den Tätigkeit als betriebliche und des Unfalls als Arbeitsunfall haben (vgl. Se-natsurteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - VersR 1971, 564, 565; BAG, Urteil - 9 -vom 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - VersR 1974, 1077). Zur Abgrenzung derUnfälle, die als Betriebsweg unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VIIfallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII,bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, genügt es aber nicht. Von ei-nem Unfall auf einem Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn diegemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichenOrganisations- und Funktionsbereichs erscheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 116,30, 34 f.).Rückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist,ergeben sich aus dem Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII grundsätzlichvorgesehene Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblichauf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haf-tungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§104 ff. SGB VII dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlicheventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichenTätigkeit schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetz-lichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interessedes Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird dasRisiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrie-den innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (vgl. BVerfGE34, 118, 132, 136 f.; BAG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 -VersR 2001, 720; Eichenhofer, Sozialrecht, 4. Aufl., 2003, Rdn. 412; Gitter in:Festschrift für Günther Wiese, 1998, S. 131 f.). Der Gedanke des kalkulierbarenRisikos kommt auch in § 162 SGB VII zum Ausdruck. Nach § 162 Abs. 1 Satz 2SGB VII bleiben nämlich bei der Berechnung von Beitragszuschlägen und-nachlässen Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII außer Ansatz,wohingegen Schäden aus Unfällen auf Betriebswegen grundsätzlich in die Bei- - 10 -tragsberechnung einzubeziehen sind; der Träger der Unfallversicherung kannsie lediglich durch Satzung herausnehmen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teildes innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin alsBetriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betrieblicheOrganisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation(Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werks-gelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnetoder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienst-lichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 330, 337; BGHZ116, 30, 35; vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354; vom22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 - VersR 1968, 1193, 1194 f.; vom 8. Mai 1973- VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736; Sächsisches LAG, Urteil vom 26. Juni 2002- 2 Sa 597/01 - HVBG-INFO 2003, 729 die gegen dieses Urteil gerichtete Re-vision hat das BAG durch das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 30. Oktober2003 - 8 AZR 548/02 - zurückgewiesen). In diesen Fällen ist nach der ratio legisder §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten, weil sich aufgrundder bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenesHaftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlicheventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit wer-den ) Nach diesen Grundsätzen kommt der erkennende Senat im Streitfallaufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ergeb-nis, dass die Unfallfahrt als Betriebsweg anzusehen ist.Der vorliegende Sachverhalt ist maßgeblich dadurch geprägt, daß derKläger und seine Arbeitskollegen mit einem Sammeltransport in einem be- - 11 -triebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einerauswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach Hause gefahrenwurden. Der Arbeitgeber hat also auf die Unfallfahrt organisatorisch Einfluß ge-nommen, indem er ein betriebseigenes, vom Betrieb unterhaltenes Fahrzeug zudiesem Zweck zur Verfügung stellte und seinen Arbeitnehmern die Möglichkeiteinräumte, sich mit diesem Fahrzeug von einem Arbeitskollegen zu ihrem Ein-satzort fahren zu lassen. Dadurch bestimmte er in unfallversicherungsrechtlichrelevanter Weise die für eine Haftung des Arbeitskollegen und seine eigeneHaftung als Fahrzeughalter maßgeblichen risikoprägenden Faktoren mit. Damitkorrespondiert es, daß der Kläger den Unfall gerade infolge seiner Eigenschaftals Betriebsangehöriger erlitten hat. Er hat nämlich bei der Unfallfahrt an einerBeförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf den Betrieb und die berufli-chen Aufgaben der Betriebsangehörigen vom Arbeitgeber eröffnet war und sichhierdurch grundsätzlich von einer privat organisierten Fahrt im eigenen Fahr-zeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel unterscheidet.Unter diesen Umständen erscheint die gemeinsame Fahrt der Arbeits-kollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbe-reichs. Es wurde nämlich wegen der getroffenen unternehmerischen Entschei-dung sichergestellt, daß die Arbeitnehmer regelmäßig zum gleichen Zeitpunktan der auswärtigen Arbeitsstelle eintrafen, gleichzeitig die Arbeit aufnehmenkonnten und dadurch der Arbeitsablauf reibungslos gestaltet wurde.Demgegenüber spielt es keine Rolle, daß eine Anordnung des Unter-nehmers, die angebotene Fahrtmöglichkeit zu nutzen, nicht vorlag. Entschei-dend ist vielmehr, daß der Kläger die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zurMitfahrt in dem betriebseigenen Fahrzeug in Anspruch nahm und sich somit indie betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrengemeinschaft einglie-derte. Dadurch entschied er sich dafür, die Anfahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle - 12 -nicht privat zu organisieren, sondern vielmehr das Angebot einer betrieblichorganisierten Sammelfahrt in Anspruch zu nehmen. Bei einer solchen Fallge-staltung entspricht es der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII, den Unternehmerund die schädigenden Arbeitskollegen von dem damit verbundenen Risiko frei-zustellen und dadurch auch den Betriebsfrieden zu wahren. Diese grundsätzli-che Wertung der Interessenlage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daßder Kläger und seine Kollegen die Einzelheiten der Fahrt frei gestalten konnten.Dadurch verliert das Gesamtgepräge der Fahrt nicht den Charakter einer be-trieblich organisierten Sammelfahrt. Es entspricht vielmehr einer modernenUnternehmensführung, die Einzelheiten der vom Betrieb eröffneten Beförde-rungsmöglichkeit den Arbeitnehmern zu überlassen, die dann vor Ort flexibelauf kurzfristig eingetretene Umstände reagieren können.III.Da weitere Feststellungen zur Sache nicht erforderlich sind, macht derSenat von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sa-che zu entscheiden. - 13 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.MüllerWellnerDiederichsenStöhrZoll
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