BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 349/02Verkündet am: 2. Dezember 2003Blum,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja BGB § 823 Ha; SGB VII § 8a) Bei Unfällen von Betriebsangehörigen ist nach Inkrafttreten der §§ 104, 105SGB VII zwischen Betriebswegen und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden. Für die Abgrenzung können dieKriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zur "Teilnahme am all-gemeinen Verkehr" nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat. (Fortführung von BGHZ145, 311).b) Wenn ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt miteinem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem be-triebsangehörigen Fahrer in Anspruch nimmt, handelt es sich bei der Fahrt um ei-nen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg. - 2 -BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - OLG BrandenburgLG Frankfurt (Oder) - 3 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den RichterWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zollfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenatsdes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. August 2002aufgehoben.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LandgerichtsFrankfurt (Oder) vom 24. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten immateriellen und materiellenSchadensersatz aus einem Verkehrsunfall.Er war einer von sechs Mitarbeitern der Firma T. GmbH, denen von ihrerArbeitgeberin für die Fahrten vom gemeinsamen Wohnort zur auswärtigen Ar-beitsstelle und zurück ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Die Be- - 4 -triebskosten dieses bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugsübernahm die Arbeitgeberin. Die Fahrten organisierten die Mitarbeiter selbst.Üblicherweise parkte ein Mitarbeiter das Fahrzeug über Nacht bei sich undholte die übrigen Kollegen am nächsten Morgen ab.Am 26. Mai 1997 steuerte ein Arbeitskollege des Klägers den Kleintrans-porter auf der Rückfahrt von einer Baustelle und verursachte dabei schuldhafteinen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Der Umfangder Verletzungen ist zwischen den Parteien teilweise streitig. Für Arztberichteüber seine Verletzungen mußte der Kläger 249,40 DM aufwenden.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatdie Beklagte durch eine als "Teilurteil" bezeichnete Entscheidung zum Ersatzdes materiellen Schadens des Klägers sowie in Ansehung der unstreitigenVerletzungen zur Zahlung eines Teils des begehrten Schmerzensgeldes verur-teilt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Be-klagte weiterhin die Klageabweisung.Entscheidungsgründe: I.Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Beklagte hafte dem Klägergemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F., § 3 Nr. 1 PflVG für dessen immateriellenSchaden. Ihre Haftung sei nicht gemäß §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1, 106Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen. Der Unfall habe sich nämlich nicht auf einemBetriebsweg ereignet, sondern auf dem Heimweg "bei Teilnahme am allgemei-nen Verkehr". Dieser werde von dem Haftungsprivileg nicht erfaßt. Der Fahrerhabe zwar zu dem nach § 105 Abs. 1 SGB VII geschützten Personenkreis ge- - 5 -hört, den Versicherungsfall jedoch nicht durch eine betriebliche Tätigkeit aus-gelöst. Die Heimfahrt weise keine für einen innerbetrieblichen Vorgang typi-schen Merkmale auf. Der Fahrer und seine Arbeitskollegen seien von jeder Di-rektionsgewalt des Arbeitgebers frei gewesen; sie hätten die Fahrtroute, dieAnkunftszeit und darüber, wann und wo jeder der Insassen das Fahrzeug ver-läßt, eigenständig entschieden. Daß sie mit einem betriebseigenen Fahrzeugunterwegs waren, und dieses nicht zu anderen Zwecken nutzen durften, stehedieser Annahme ebensowenig entgegen wie das Interesse des Arbeitgebers ander gemeinsamen Fahrt. Die Beförderung der Arbeitnehmer möge zwar im In-teresse des Arbeitgebers gelegen haben, weshalb er auch das Fahrzeug zurVerfügung gestellt habe, doch werde sie dadurch nicht zum integrierten Be-standteil der Betriebsorganisation.Nach der Neuregelung des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherungzum 1. Januar 1997 sollten nach dem Willen des Gesetzgebers Wegeunfällevom Haftungsprivileg nicht mehr erfaßt sein, weil die betrieblichen Risiken dortkeine Rolle spielten. Deshalb seien vom Haftungsprivileg nach der Gesetzes-begründung diejenigen Betriebswege ausdrücklich ausgenommen, die nachdem bis dahin geltenden Recht als Teilnahme am öffentlichen Verkehr behan-delt worden seien.Der unstreitige Teil der Verletzungen rechtfertige ein Schmerzensgeldvon 25.000 - 6 -II.Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nichtstand.1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habeverfahrensfehlerhaft ein Teilurteil erlassen, weil dadurch die Gefahr einanderwidersprechender Entscheidungen entstanden sei. Es trifft zwar zu, daß ein Teileines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, nur dann durch Teil-urteil zugesprochen werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht (BGHZ107, 236, 242). Hier hat das Berufungsgericht aber in den Entscheidungsgrün-den des angegriffenen Urteils an zwei Stellen deutlich gemacht, daß die Klagedem Grunde nach gerechtfertigt sei. Zum einen hat es ohne Einschränkungfestgestellt, daß der Kläger für den eingetretenen immateriellen Schaden hafte.Zum anderen hat es den geltend gemachten materiellen Schaden voll zuge-sprochen. Somit liegt der Wille des Gerichts, auch über den hinsichtlich derSchadensfolgen noch streitigen immateriellen Schaden dem Grunde nach zuentscheiden, klar zutage. Auch wenn dies durch ein Versehen in der Urteilsfor-mel nicht zum Ausdruck gekommen sein sollte, wäre eine Aufhebung des alsTeilurteil bezeichneten Urteils nicht erforderlich; vielmehr könnte die Urteilsfor-mel nach § 319 ZPO berichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1964- VII ZR 152/62 - NJW 1964, 1858). Unabhängig davon kann das Berufungsur-teil aus sachlichen Gründen keinen Bestand haben.2. Zu Recht macht die Revision geltend, ein Anspruch gegen die Be-klagte bestehe nicht, weil dem bei ihr mitversicherten Fahrer das Haftungspri-vileg der §§ 104, 105 SGB VII zugute komme.Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten,die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonsti- - 7 -gen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehöri-gen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatzdes Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur ver-pflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches giltnach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tä-tigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachthaben.Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles liegen die Voraus-setzungen des Haftungsausschlusses nach den für den Senat bindenden, imRevisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichtsvor.a) Außer Streit steht zwischen den Parteien, daß der im selben Betriebwie der Kläger beschäftigte Fahrer den Verkehrsunfall am 26. Mai 1997 schuld-haft verursacht und dadurch einen Versicherungsfall des Klägers im Sinne der§§ 7, 8 SGB VII herbeigeführt hat, ohne vorsätzlich zu handeln.b) Zutreffend ist auch der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wo-nach zwischen Betriebswegen als versicherter Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1SGB VII mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die ein Haftungspri-vileg nicht besteht. Insoweit folgt das Berufungsgericht der grundlegenden Ent-scheidung BGHZ 145, 311, der auch der erkennende Senat sich anschließt.Danach könnte zwar bei wörtlicher Auslegung der §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anzunehmen sein, daß der Schädigerseinem Kollegen bei Unfällen, die er ihm beim Zurücklegen des mit der versi-cherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tä- - 8 -tigkeit zufügt, stets unbeschränkt haftet. Wie der Bundesgerichtshof jedoch indieser Entscheidung zutreffend dargelegt hat, ist bei der Auslegung dieser Vor-schriften zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzes-materialien eine dem bis dahin geltenden Recht (§§ 636, 637 RVO) entspre-chende Regelung hat schaffen wollen (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 77, 100). AnStelle des nach §§ 636, 637 RVO maßgebenden Abgrenzungsmerkmals derTeilnahme am allgemeinen Verkehr wird nunmehr darauf abgestellt, ob derUnfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg einge-treten ist, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielen. Diese Aus-nahme von der Haftungsbeschränkung umfaßt jedoch nicht die Betriebswege,die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründen-den Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherteTätigkeit sind (vgl. BGHZ 145, 311, 313 f. m.w.N.).c) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dassdie Unfallfahrt nicht als Betriebsweg anzusehen sei. Die Beurteilung, ob derGeschädigte den Unfall auf einem Betriebsweg oder einem Weg nach § 8Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII erlitten hat, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbe-halten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteilevom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. März1974 -VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785). Zu prüfen hat das Revisionsgerichtjedoch, ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehler-haften Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht. Das ist hier der Fall.aa) Im Ansatz zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung,ob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg oder einem von der Haftungs-beschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4SGB VII eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der Rechtsprechung für dasfrühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht - 9 -privilegierten Wegen nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr ent-wickelt worden sind (vgl. BGHZ 145, 311, 314 f. m.w.N.; OLG Stuttgart, VersR2003, 71, 72 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 7. Mai 2002- VI ZR 349/01 -; LAG Niedersachsen, LAGE SGB VII § 105 Abs. 1 Nr. 5,S. 4 ff. m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteile vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 3/99 R -SozR 3 - 2700 § 8 SGB VII Nr. 1 S. 2 und vom 24. Juni 2003 - B 2 U 40/02 R ZfS 2003, 241). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung hält der erken-nende Senat nach Prüfung der im Schrifttum vertretenen unterschiedlichenAuffassungen fest (vgl. Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung,Band 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII -, 12. Aufl., Stand: Juli2003, § 104 Rdn. 23 m.w.N.; Hauck/Nehls, SGB VII, 1. Band, Stand: Juni 2003,K § 104 Rdn. 30; Hebeler, VersR 2001, 951, 953; Kater/Leube, GesetzlicheUnfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rdn. 40; Lauterbach/Dahm, Unfallver-sicherung, Sozialgesetzbuch VII, Band 1, 4. Aufl., Stand: Januar 2003, § 104Rdn. 24 f.; Lemcke, Recht und Schaden 2000, 488 f.; Marschner, Betriebs-Berater 1996, 2090; Maschmann, SGb 1998, 54, 56 f.; Müller, NZV 2001,366 f.; Ricke VersR 2003, 540, 541 ff.; Rolfs NJW 1996, 3177, 3179; Schmitt,SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, 1998, § 104 Rdn. 18). Aus der Geset-zesbegründung zu §§ 104, 105 SGB VII ergibt sich nicht, daß der Begriff desBetriebswegs anders als bisher zu verstehen wäre. Aus ihr ist nur zu ersehen,daß der Gesetzgeber die Entsperrung der Haftung als Ausnahme angesehenhat und die Haftung insgesamt weiter reichen sollte als nach §§ 636, 637 RVO,wobei Betriebswege generell unter das Haftungsprivileg fallen sollen (BT-Drs.13/2204, S. 100; Nachweise in: Stand der Gesetzgebung des Bundes, Ab-schlußband 13. Wahlperiode, 1 - G 20).bb) Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung ist ein nach §8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg nicht schon dann anzunehmen,wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden ist. - 10 -Dieses Kriterium kann zwar Bedeutung für die Einordnung der schädigendenTätigkeit als betriebliche und des Unfalls als Arbeitsunfall haben (vgl. Senats-urteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - VersR 1971, 564, 565; BAG, Urteilvom 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - VersR 1974, 1077). Zur Abgrenzung derUnfälle, die als Betriebsweg unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VIIfallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII,bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, genügt es aber nicht. Von ei-nem Unfall auf einem Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn diegemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichenOrganisations- und Funktionsbereichs erscheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 116,30, 34 f.).Rückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist,ergeben sich aus dem Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII grundsätzlichvorgesehene Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblichauf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haf-tungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§104 ff. SGB VII dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlicheventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichenTätigkeit schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetz-lichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interessedes Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird dasRisiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrie-den innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (vgl. BVerfGE34, 118, 132, 136 f.; BAG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 -VersR 2001, 720; Eichenhofer, Sozialrecht, 4. Aufl., 2003, Rdn. 412; Gitter in:Festschrift für Günther Wiese, 1998, S. 131 f.). Der Gedanke des kalkulierbarenRisikos kommt auch in § 162 SGB VII zum Ausdruck. Nach § 162 Abs. 1 Satz 2SGB VII bleiben nämlich bei der Berechnung von Beitragszuschlägen und - 11 --nachlässen Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII außer Ansatz,wohingegen Schäden aus Unfällen auf Betriebswegen grundsätzlich in die Bei-tragsberechnung einzubeziehen sind; der Träger der Unfallversicherung kannsie lediglich durch Satzung herausnehmen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teildes innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin alsBetriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betrieblicheOrganisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation(Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werks-gelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnetoder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienst-lichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 330, 337; BGHZ116, 30, 35; vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354; vom22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 - VersR 1968, 1193, 1194 f.; vom 8. Mai 1973- VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736; Sächsisches LAG, Urteil vom 26. Juni 2002- 2 Sa 597/01 - HVBG-INFO 2003, 729 die gegen dieses Urteil gerichtete Re-vision hat das BAG durch das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 30. Oktober2003 - 8 AZR 548/02 - zurückgewiesen). In diesen Fällen ist nach der ratio legisder §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten, weil sich aufgrundder bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenesHaftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlicheventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit wer-den ) Nach diesen Grundsätzen kommt der erkennende Senat im Streitfallaufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ergeb-nis, dass die Unfallfahrt als Betriebsweg anzusehen ist. - 12 -Der vorliegende Sachverhalt ist maßgeblich dadurch geprägt, daß derKläger und seine Arbeitskollegen mit einem Sammeltransport in einem be-triebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einerauswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach Hause gefahrenwurden. Der Arbeitgeber hat also auf die Unfallfahrt organisatorisch Einfluß ge-nommen, indem er ein betriebseigenes, vom Betrieb unterhaltenes Fahrzeug zudiesem Zweck zur Verfügung stellte und seinen Arbeitnehmern die Möglichkeiteinräumte, sich mit diesem Fahrzeug von einem Arbeitskollegen zu ihrem Ein-satzort fahren zu lassen. Dadurch bestimmte er in unfallversicherungsrechtlichrelevanter Weise die für eine Haftung des Arbeitskollegen und seine eigeneHaftung als Fahrzeughalter maßgeblichen risikoprägenden Faktoren mit. Damitkorrespondiert es, daß der Kläger den Unfall gerade infolge seiner Eigenschaftals Betriebsangehöriger erlitten hat. Er hat nämlich bei der Unfallfahrt an einerBeförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf den Betrieb und die berufli-chen Aufgaben der Betriebsangehörigen vom Arbeitgeber eröffnet war und sichhierdurch grundsätzlich von einer privat organisierten Fahrt im eigenen Fahr-zeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel unterscheidet (vgl. SenatsurteilBGHZ 8, 330, 338).Unter diesen Umständen erscheint die gemeinsame Fahrt der Arbeits-kollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbe-reichs. Es wurde nämlich durch die getroffene unternehmerische Entscheidungsichergestellt, daß die Arbeitnehmer regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt an derauswärtigen Arbeitsstelle eintrafen, gleichzeitig die Arbeit aufnehmen konntenund dadurch der Arbeitsablauf reibungslos gestaltet wurde.Demgegenüber spielt es keine Rolle, daß eine Anordnung des Unter-nehmers, die angebotene Fahrtmöglichkeit zu nutzen, nicht vorlag. Entschei-dend ist vielmehr, daß der Kläger die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur - 13 -Mitfahrt in dem betriebseigenen Fahrzeug tatsächlich in Anspruch genommenund sich somit in die betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrenge-meinschaft eingegliedert hat. Dadurch entschied er sich dafür, die Anfahrt zurauswärtigen Arbeitsstelle nicht privat zu organisieren, sondern vielmehr dasAngebot einer betrieblich organisierten Sammelfahrt in Anspruch zu nehmen.Bei einer solchen Fallgestaltung entspricht es der ratio legis der §§ 104 ff. SGBVII, den Unternehmer und die schädigenden Arbeitskollegen von dem damitverbundenen Risiko freizustellen und dadurch auch den Betriebsfrieden zuwahren. Diese grundsätzliche Wertung der Interessenlage wird auch nicht da-durch in Frage gestellt, daß der Kläger und seine Kollegen die Einzelheiten derFahrt frei gestalten konnten. Dadurch verliert das Gesamtgepräge der Fahrtnicht den Charakter einer betrieblich organisierten Sammelfahrt. Es entsprichtvielmehr einer modernen Unternehmensführung, die Einzelheiten der vom Be-trieb eröffneten Beförderungsmöglichkeit den Arbeitnehmern zu überlassen, diedann vor Ort flexibel auf kurzfristig eingetretene Umstände reagieren können.III.Da weitere Feststellungen zur Sache nicht erforderlich sind, macht derSenat von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sa-che zu entscheiden. - 14 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.MüllerWellnerDiederichsenStöhrZoll
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