BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 349/13 Verkündet am: 11. Juni 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle i n dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 553 Abs. 1 BGB a) Ein mehrj ähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters kann ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten begründen (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200). b) Von eine r Überlassung eines Teils des Wohnraums im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Hierfür genügt es, wenn er ein Zimmer einer größeren Wohnung zurückbehält , um hierin Ei n- richtungsgegenstände zu lagern und/oder dieses gelegentlich zu Übernac h- tungszwecken (Urlaub, kurzzeitiger Aufenthalt) zu nutzen. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2014 d urch d en Richter Dr. Frellesen als Vorsitzende n , d ie Richt e- rin Dr. Mil ger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision der Bekla gten gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Hamburg vom 26. November 2013 w ird zurüc k- gewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Kläger sind aufgrund eines mit der Rechtsvorgän gerin der Beklagten im Jahr 2001 abgeschlossenen Mietvertrags Mieter einer in einem Mehrfamil i- enhaus gelegenen Dreizimmerwohnung der Beklagten in Hamburg. Die Nett o- Der Kläger zu 2 studierte im Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 an der Universität Ott a wa/Kanada und nahm zum 1. Januar 2011 eine Lehrtätigkeit an der School of Nursing der Universität Ott a wa auf, wo er inzwischen eine Professur innehat. Sein Arbeitsvertrag ist befristet bis zum 30. Juni 201 4 . Die Klägerin zu 1 ist seit Herbst 2010 arbeitslos und begleitete 1 2 - 3 - den Kläger zu 2 nach Kanada. Seit 15. November 2010 h alten sich beide Kl ä- ger in Kanada auf. Mit Schreiben vom 19. August 2010 hatten die Kläger d ie Hausverwa l- tung der Beklagten von ihrer Absicht unterrichtet , die Wohnung - mit Ausnahme eines von ihnen weiter genutzten Zimmers - ab dem 15. November 2010 v o- raussichtlich für zwei Jahre an Frau A . H . unterzuvermieten, weil sie sich in dieser Zeit aus beruflichen Gründen regelm äßig im Ausland aufh alten wü r den . Auf Nachfrage der Hausverwaltung der Beklagten übersandten die Kläger dieser mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 eine Kopie des Persona l- ausweises der künftigen Untermieterin und teilten mit, dass geplant sei, ihr zwei der d rei Zimmer gegen anteilige Erstattung des Mietzinses zu überlassen. Mit Anwaltss chreiben vom 3. November 2010, gerichtet an die Hausverwaltung , setzten die Kläger der Beklagten letztmalig eine Frist zur Gest attung der Unte r- vermietung bis zum 10. November 2 010. Die Beklagte verweigerte mit Anwalt s- schreiben vom 10. November 2010 die Zustimmung zur Untervermietung an Frau H . oder an andere Dritte. Die Kläger erhoben daraufhin Klage auf Zustimmung zur Untervermi e- tung an Herrn Dr. S . und später an Frau B . (jeweils bis zum 31. Dezember 2012) . Frau H . und anschließend auch Herr Dr. S . hatte n nach dem Vorbringen der Kläger ihr Anmietungs interesse im Hinblick auf die versagte Zustimmung der Beklagte n aufgegeben. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2011 wurde die Beklagte verurteilt, den Klägern zu erlauben, die beiden vorderen Zimmer der Wohnung an Frau B . bis zum 31. Dezember 2012 unterzuvermieten. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung e ntgangener Untermiete im Zeitraum vom 15. November 2010 bis 30. Oktober 2011 in Höhe von insgesamt 3 4 5 - 4 - 7.47 5 M ietinteressenten H . und Dr. S . wären im Falle der Zustimmung der Beklagten bereit gewesen, die beiden vorderen n- zumieten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gericht e- te Berufung der Beklagten ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klag e abweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht (LG Hamburg, WuM 2014, 144) hat seine En t- scheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestüt zt: De n Klägern stehe ein Anspruch auf Schadensersatz für den Mietausfall im Zeitraum vom 15. November 2010 bis zum 30. Oktober 2011 in Höhe von insgesamt 7. 4 b- nis zur Untervermietung an die Zeugen H . und D r . S . verweigert. Die Kläger hätten ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung von zwei Räumen der angemieteten Dreizimme r w ohnung gehabt, weil sie hierdurch die Mietlasten hätten verringern und sich die Wohnung für die Zeit ihrer Rückkehr nach Deutschland hätten erhalten wollen . De m berechtigten Interesse an der Untervermietung stehe nicht entgegen, dass sich die Kläger für die Dauer der Untervermietung überwiegend in Kanada aufgehalten hätten. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehe im Hinblick auf die " Mobilität und Flexibilität in der heutigen Gesellschaft " , die es erfordern könne, an einer a n- 6 7 8 - 5 - dernorts gelegene n Arbeitsstelle eine weitere Wohnung zu begründen, ein A n- spruch auf Erteilung einer Unte rvermietungs erlaubnis auch dann, wenn der Mi e ter seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Wohnung habe . Diese Grundsätze hätten nach Ansicht der Berufungskammer auch bei e inem zeitlich begrenzten mehrjährigen Aufenthalt im Ausland zu gelten, zumal für eine berufliche Täti g- keit in Deutschland zunehmend Auslandserfahrung benötigt werde. Ein der U n- tervermietung entgegenstehendes Interesse der Beklagten sei nicht erkennbar. D ie Pflichtverletzung der Beklagten sei auch schuldhaft erfolgt. Die B e- klagte habe die gegen sie sprechende Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht widerlegt. Sie könne sich nicht mit dem Einwand entlasten, der Sachve r- halt sei rechtlich und tatsächlich schwierig und undurchsichtig gewesen. Zwar habe vorliegend eine unklare Rechtslage bestanden, weil die Frage, ob auch bei einer mehrjährigen Abwesenheit des Mieters aufgrund eines Auslandsau f- enthalts eine Verpflichtung zur Erteilung einer Untervermietungse rlaubnis b e- stehe, in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt werde und vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden sei. Diese Unsicherheit liege jedoch im Risikobereich der Beklagten. Ihr sei zuzumuten gewesen, eine Unte r- vermietungserla ubnis zu erteilen, weil ihr hierdurch kein Schaden gedroht habe. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand ; die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des im Zeitraum vom 15. November 2010 bis 30. Oktober 2011 angefallenen Mietausfallschadens in Höhe von 7.475 9 10 11 - 6 - bejaht. D en Kläger n stand nach § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Gestattung der Untervermietung der zwei vorderen Zimmer der M ietwohnung an Frau H . zu. Indem die Beklagte die danach geschuldete Zustimmung zur U n- tervermietung verweigert hat, hat sie schuldhaft eine mietvertragliche Pflicht verletzt und ist daher zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens (Mietau s- falls) verpflichtet . 1. Nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die E r- laubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes I n- teresse hieran ents teht. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig b e- legt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Da von ausgehend hat da s Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger auf Gestattung der Untervermietung von zwei Räumen der Dreizimmer w ohnung an Frau H . rechtsfehlerfrei bejaht. a) Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht ein nach dem A b- schluss des Mietvertrages entstandenes berechtigtes Interesse der Kläger darin gesehen, dass diese ab 15. November 2010 ihren Lebensmittelpunkt für mehr e- re Jahre in Ottawa/Kanada begründeten, weil der Kläger zu 1 eine befristete Lehrtätigkeit an der School of Nursing an der Univers ität Ottawa aufnahm , die zum damaligen Zeitpunkt arbeitslose Klägerin zu 2 ihn nach Kanada begleitete , und beide durch die Untervermietung die Kosten einer doppelten Haushaltsfü h- rung verringern wollten . Ein Interesse des Mieters im Sinne von § 553 Abs. 1 S atz 1 BGB ist schon dann anzunehmen, wenn ihm vernünftige Gründe zur Se i- te stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen ( vgl. Se natsbeschluss vom 3. Oktober 12 13 - 7 - 1984 - VIII ARZ 2/84, BGHZ 92, 21 3, 218 zur Vorgängerregelung des § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB aF). Als berechtigt ist dabei jedes Interesse des Mieters von nicht ganz une r- heblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechtsordnung in Ei n- klang steht (Senatsurteil vom 23. November 200 5 - VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200 Rn. 8 [zu § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB]; Senatsbeschluss vom 3. Oktober 1984 - VIII ARZ 2/84, aaO S. 219 [zu § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB aF]). Der A n- spruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung aus § 553 Abs. 1 Satz 1 BG B ist - vor allem in der durch Mobilität und Flexibilität geprägten he u- tigen Gesellschaft - nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Mieter seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat. Denn dies würde de m Zweck des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwiderlaufen , dem Mieter auch dann die Wohnung zu e r- halten, wenn er einen Teil untervermieten möchte, und d er grundsätzlich anz u- erkennende n Entscheidung des Mieters, sein Privatleben " innerhalb der eig e- nen vier Wände " nach seinen Vorstellungen zu gestalten (Senatsurte il vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, aaO Rn. 13 ). D aher ist der Wunsch eines Mieters, der am Ort seiner in einer anderen Stadt gelegenen Arbeitsstelle unter Beibehaltung der bisherigen Wohnung eine weitere Wohnung angemietet hat, von berufsbedingt ents tehenden Reise - und Wohnungskosten entlastet zu we r- den, als berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines Teils der Wohnung anzuerkennen (Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, aaO). Dies gilt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und was auch die Revision nicht ernsthaft in Frage stellt - auch für die Aufnahme einer (befrist e- ten) Arbeitstätigkeit im Ausland. 14 15 - 8 - b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beabsichtigten die Kläger, für die Dauer ihres Auslandaufenthalts in Kanada zwei Räume der Dre i- zimmer w ohnung unterzuvermieten. Diese Feststellungen greift die Revision nicht an. Sie meint aber, dass ein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer U n- tervermietungserlaubnis gleichwohl ausgeschlossen sei, weil die Kläger mehr als die Hälfte der Wohnung hätten untervermieten und auch den verbleibenden Teil nicht zum Wohnen hätten nutzen wollen. Mit diesen Angriffen bleibt sie o h- ne Erfolg. aa) I n der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum finden sich allerdings zahl reiche Bestrebungen, den Anwendungsbereich des § 553 Abs. 1 BGB durch q ualitative und/oder durch quantitative Anforderungen an die verbleibende Nutzung durch den Mieter einzuschränken. Nach der wohl strengsten Auffassung setzt § 553 BGB voraus, dass die Wo hnung auch nach der Untervermietung Lebensmittelpunkt des Mieters bleibt ( OLG Hamm, MDR 1998, 1127 f. ; LG Berlin, GE 1995, 1277 , 1279 ; ZMR 2002, 49 f.; GE 2005, 126; LG Frankfurt am Main, WuM 2002, 92; Hinz i n Dauner - Lieb/ Heidel/Ring , BGB, 1. Aufl., § 553 Rn. 8; aA Hinz, aaO, 2. Aufl. ). Andere Stimmen sehen das en t- scheidende Kriterium für die Anwendung des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB darin, dass der Mieter nach wie vor die Sachherrschaft (Obhut) über die Wohnung behält (LG Berlin, Urteil vom 27. März 2008 - 62 S 376/07, juris; Münc h- KommBGB/Bieber, 6. Aufl., § 553 Rn. 6 ; Schmidt - Futterer/Blank, Mietrecht, 11. Aufl., § 553 BGB Rn. 8; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 553 Rn. 3; jurisPK - BGB/Schur, 6. Aufl., § 553 Rn. 6) . B ei einer nur marginalen Nutzung, wie et wa bei der Einlagerung von Möbeln oder bei einer gelegentlichen Übe r- nachtung in einem nicht untervermieteten Zimmer einer größeren Wohnung, seien die Voraussetzungen des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB von vornherein nicht erfüllt (Schmidt - Futterer/Blank, aaO Rn. 7; LG Berlin, GE 1982, 947 ). 16 - 9 - Eine andere Auffassung , der sich die Revision anschließt, will d em Mi e- ter in Anlehnung an eine Entscheidung des Landgerichts Mannheim aus dem Jahr 1997 (WuM 1997, 263) nur dann einen Anspruch auf Erteilung einer U n- ter vermie tungs erlaubnis zubilligen, wenn ihm mindestens die Hälfte des Woh n- raums zur Eigennutzung verbleibt (Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 3. Aufl., § 553 Rn. 4; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 553 BGB Rn. 6 ) . bb) Im Gegensatz da zu h alten ein Teil der Insta nzgerichte und des Schrifttums eine großzügigere Betrachtung sweise für geboten (LG Hamburg, WuM 1994 , 535; NJW - RR 2000, 602 f.; ZMR 2001, 973 f.; LG Berlin, GE 1993, 653; NJW - RR 1994, 1289; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2011, § 553 Rn. 6; Erman/Lütze nkirchen, BGB, 13. Aufl., § 553 Rn. 3) . Nach dieser Ansicht soll eine Anwendung des § 553 Abs. 1 BGB nur dann aus scheiden , wenn der Mieter der Sache nach die Wohnung zu Gunsten eines anderen vollständig aufg ibt , also die Sachherrschaft endgültig und vollst ändig verlier t ( LG Hamburg, NJW - RR 2000, 602; WuM 1994, 535; LG Berlin, NJW - RR 1994, 1289; Staudi n- ger/Emmerich, aaO ; Hinz , aaO, 2. Aufl., § 553 Rn. 8 ) . Daher sei die genannte Vorschrift anzuwenden, wenn der Mieter weiterhin Mitgewahrsam ausübe, etwa indem er ein Zimmer für sich belege, persönliche Gegenstände in der Wohnung belasse oder im Besitz von Schlüsseln sei (LG Berlin, GE 1993, 653; NJW - RR 1994, 1289; LG Hamburg, WuM 1994 , 535 ; Erman/Lützenkirchen, aaO ; aA LG Berlin, GE 1982, 947 ). cc) Der letzt genannten Auffassung gebührt der Vorzug. § 553 Abs. 1 BGB stellt weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verble i- benden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich se i- ner weiteren Nutzung d urch den Mieter auf. Die Stimmen in der Rechtspr e- chung der Instanzgerichte und im Schrifttum, die in unterschiedlicher Auspr ä- gung dem Mieter nur dann einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung 17 18 19 - 10 - gewähren wollen, wenn ihm ein wesentlicher Teil der Wohnung zur Eigennu t- zung ( zu Wohnzwe cken ) verbleibt (dazu oben unten II 1 b aa), wenden bei der Auslegung des § 553 Abs. 1 BGB Kriterien an, die im Gesetz keine Stütze fi n- den und die dem Regelungszweck der genannten Vorschrift zuwiderlaufen. (1) Die Bestimmung des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB macht den Anspruch auf Gestattung der Untervermietung lediglich vom Vorliegen eines berechtigten Interesses des Mieters sowie davon abhängig, dass er nur einen Teil des Wohnraums einem Dritten überlässt. Dass der Mieter mehr als die Hälfte des Wohnraums o der wenigstens einen signifikanten Anteil zur Eigennutzung z u- rückbehalten müsse, ist dieser Vorschrift (und auch § 549 Abs. 2 BGB aF) nicht zu entnehmen. Die abweichende Auffassung stützt sich auf eine Entscheidung des Landgerichts Mannheim aus dem Jahr 19 97 (WuM 1997, 263) , die solche Anforderungen jedoch nicht aus § 549 Abs. 2 BGB aF (heute § 553 Abs. 1 BGB) , sondern allein aus der für preisgebundenen Wohnraum geltenden So n- derregelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 WoBindG abgeleitet hat. Nach dieser B e- stimmung g elten für den Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung die Vo r- schriften des Wohnungsbindungsgesetzes entsprechend, wenn dieser die g e- samte Wohnung oder mehr als d ie Hälfte der Wohnfläche an einen Dritten u n- tervermietet. Auch zur Art und zum Umfang der dem Mieter verbleibenden Nu t- zung ( etwa: Wohnung als Lebensmittelpunkt, Ausübung der Sachherrschaft, nicht nur gelegentliche Nutzung zu Wohnzwecken) macht § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Vorgaben. (2) Solche Einschränkungen ergeben sich auch nicht aus der Entst e- hungsgeschichte dieser Regelung oder aus der mit ihr verfolgten Zielsetzung. (a) § 553 BGB entspricht, von geringen redaktionellen Änderungen a b- gesehen, § 549 Abs. 2 BGB aF (BT - Drucks. 14/4553 , S. 49). § 549 Abs. 2 BGB 20 21 22 - 11 - aF war in das Mietrecht ei ngefügt worden, um einen bi lligen Ausgleich zwischen den Interessen des Vermieters und des Mieters zu schaffen (BT - Drucks. IV/806 S. 9 ; Bericht zu BT - Drucks. IV / 2195 , S. 3 f.). Dass dem Mieter nur dann ein A n- spruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Unterve rmietung eingeräumt werden sollte, wenn er nur einen Teil des Mietraums dem Untermieter überlassen will, beruhte auf der Überlegung, dass den berechtigten Interessen eines Mieters , der den gesamten Wohnraum weiter vermieten will, durch das bereits in § 549 Abs. 1 Satz 2 aF (heute § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB) geregelte Sonderkünd i- gungsrecht genügt wird (BT - Drucks. IV/806 aaO). Dieses seit längerem best e- hende Kündigungsrecht sollte nun bei Vorliegen eines nach Mietvertragsa b- schluss entstandenen berechtigten Intere sses daran, einen Teil des Woh n- raums einem Dritten zu überlassen, durch einen gesetzliche n Anspruch des Mieters auf Gestattung der Untervermietung ergänzt werden (BT - Drucks. IV/806 aaO; Bericht zu BT - Drucks. IV / 2195 aaO) . De r Gesetzgeber empfand es als unb illig, dass der Mieter nach bisheriger Rechtslage darauf angewiesen war , von diesem Kündigungsrecht auch dann Gebrauch zu machen, wenn er ein Interesse daran hatte, den Wohnraum nicht vollständig aufzugeben (BT - Drucks. IV/806 aaO) . Zum Schutz gegenläuf iger Belange des Vermieters sollte der Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an Dritte a llerdings dann ausgeschlossen sein, wenn sie dem Vermieter wegen eines wichtigen Grundes in der Person des Untermieters, wegen einer Überbeleg ung des Wohnraums oder aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist (§ 549 Abs. 2 aF) . ( b ) Die zu § 549 Abs. 2 BGB aF angestellten Erwägungen sind auch für die Auslegung der nahezu gleichlautenden Bestimmung des § 553 BGB und für die Abgrenzung dieser Vors chrift zu § 540 Abs. 1 BGB maßgebend . Da neben kommt de r in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Mietrechtsrefor m- 23 24 - 12 - gesetz hervorgehobenen Mobilität und Flexibilität in der heutigen Gesellschaft Bedeutung zu (BT - Drucks. 14/4553 , S. 38 f. zu den Kündigungs fristen). ( a a) Der Zweck des § 553 Abs. 1 BGB besteht darin, dem Mieter die Wohnung, an der er festhalten will, zu erhalten (Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, aaO Rn. 11, 13). Dieser Gesichtspunkt ist maßgebend d a- für, dass der Gesetzgeb er dem Mieter - anders als in den Fällen des § 540 Abs. 1 BGB - nicht nur ein Sonderkündigungsrecht, sondern einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung gewährt . D abei stellt § 553 Abs. 1 Sa tz 1 BGB - ebenso wie die Vorgängerregelung des § 549 Abs. 2 BGB aF - keine hohen Hürden für einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung auf. Es genügt, dass der Mieter ein nach Vertragsschluss entstandenes berechtigtes Interesse an der Untervermietung vorweisen kann und den Wohnraum nicht vollständig dem Dri tten überlässt. Etwaigen gegenläufigen Interessen des Vermieters wird durch die ergä n- zenden Regelungen de s § 553 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB Rechnung getragen. Nach § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein Anspruch auf Erteilung einer Unter ve r- mietungs erlaubnis au sgeschlossen , w enn in der Person des Dritten ein wicht i- ger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. In den Fällen, in denen dem Vermieter die Gestattung der Ge brauchsüberlassung an Dritte nur gegen angemessene Erhöhung der Miete zuzumuten ist, sieht § 553 Abs. 2 BGB vor, dass der Vermieter die Erlaubnis von einer entsprechenden Einverständniserklärung des Mieters abhängig machen kann . ( b b) § 553 Abs. 1, 2 BGB trägt damit den unterschiedlichen Interessen der Mietvertragsparteien bei einer Untervermietung durch eine abgestufte Int e- ressen - und Zumutbarkeitsprüfung Rechnung. Dagegen legt § 553 Abs. 1 BGB 25 26 27 - 13 - dem Mieter nicht zusätzlich ungeschriebene Pflichten auf, de nen er sich zum Schutz des Vermieters durch eine Untervermietung nicht entziehen können soll. Dem steht schon entgegen, dass § 553 Abs. 1 BGB die zu berücksicht i- genden Interessen abschließend festlegt. Ein s chutzwürdige s Interesse des Ve rmieters daran, dem Mieter eine Untervermietung nur dann zu gestatten, wenn er d en Wohn raum im Wesentlichen selbst nutzt oder zumindest die Sachherrschaft über den Wohnraum ausübt, besteht nicht . De nn der Vermieter wird ausreichend dadurch geschützt, dass der Untermieter Erfüllungsgehilfe des Mieters hinsichtlich der Obhut über die Mietsache ist und der Mieter demz u- folge dem Vermieter gemäß § 278 BGB für Verletzungen der Obhutspflicht ha f- tet ( vgl. Senatsurteil vom 5. März 2013 - VIII ZR 205/13, WuM 2014, 279 Rn. 12 [zur E rfüllungseigenschaft des Mieters hinsichtlich Verhaltenspflichten des Vermieters ]; vgl. auch Staudinger/Emmerich, aaO , § 540 Rn. 37 [zu § 540 Abs. 2 BGB] ). Darüber hinaus verkennen die Stimmen in der Instanzrechtspr e- chung und im Schrifttum, die für die Anw endung des § 553 Abs. 1 BGB - in u n- terschiedlichen Ausprägungen - eine signifikante Weiternutzung des Woh n- raums durch den Mieter verlangen, dass das Wohnraummietrecht dem Mieter generell keine Gebrauchspflicht auferlegt (vgl. Senats urteil vom 8. Dezember 2 010 - VIII ZR 93/10, NZM 2011, 151 Rn. 14 mwN) . Insbesondere ist ein Mieter nicht verpflichtet, in der Wohnung sei n en Lebensmittelpunkt zu begründen; wo er im herkömmlichen Sinn " wohnt " , ist seinen persönlichen Vorstellungen und seiner freien Entscheidung überlassen (Senatsurteil vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 93/10 , aaO). Weswegen im Falle einer Untervermietung, die gerade der Verwirklichung persönlicher Lebensvorstellungen dienen soll, etwas and e- r e s gelten soll, ist nicht zu erkennen. ( c c) Die Ausleg ung des Tatbestandsmerkmals " Überlassung eines Teils de s Wohnraums " hat sich letztlich allein daran auszurichten, dass der Geset z- 28 29 - 14 - geber durch § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Mieter, der ein nachträglich entsta n- denes berechtigtes Interesse an einer Untervermietu ng hat, nur dann eine U n- termieterlaubnis verwehren w ill , wenn er den gesamten Wohnraum an einen Dritten weitergeben möchte. In einem solchen Fall geht es dem Mieter nicht darum, sich den W ohnraum zu erhalten ; seinen Belangen wird durch das So n- derkündigungs recht in § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ausreichend Rechnung getr a- gen ( vgl. BT - Drucks. IV/806 , S. 9). Genügt dagegen das Kündigungsrecht nach § 540 A b s. 1 Satz 2 BGB nicht, um den Bedürfnissen des Mieters in der heut i- gen durch Flexibilität und Mobilität geprägten Gesellschaft vollständig gerecht zu werden, steht ihm, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt sind und keine Ausschlussgründe nach Satz 2 dieser Vo r- schrift bestehen , ein Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubn is zu . Dabei ist i n Anbetracht des mieterschützende n Zweck s d es § 553 Abs. 1 BGB , dem Mieter d en Wohn raum zu erhalten (vgl. Senatsurteil vom 23. N o- vember 2005 - VIII ZR 4/05, aaO Rn. 11), ein großzügiger Maßstab anzulegen. Von einer " Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte " ist daher rege l- mäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an de m Wohn raum nicht vollständig aufgibt. Hierfür genügt es, wenn er - wie im Strei t- fall die Kläger - ein Zimmer einer größeren Wohnung zurückbehält , um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder dieses gelegentlich zu Übernac h- tungszwecken (Urlaub, kurzzeitiger Aufenthalt) zu nutzen. c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht das Vorliegen von Gründen verneint, die gemäß § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB eine m Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung entgegenstehen könnten. Hiergegen bringt die Revision nichts vor. 30 31 - 15 - 2. Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, die Beklagte habe die Erlaubnis zur Untervermietung jedenfalls ni cht schuldhaft verweigert . Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird ein Verschulden der Beklagten vermutet. Eine Widerlegung dieser Vermutung hat das Berufungsgericht recht s fehlerfrei ve r- neint. Übergangenen Sachvortrag macht die Revision nicht geltend. Entgegen der Auffassung der Revision entfiel ein Verschulden der Beklagten auch nicht deshalb, weil sie aufgrund eine r unklaren Rechtslage hätte davon ausgehen dürfen, dass sie zu einer Gestattung der Untervermietung nicht verpflichtet g e- wesen sei. Zwar trifft es z u, dass die Frage, ob ein Mieter einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung hat, wenn er einen mehrjährigen Auslandsau f- enthalt antritt , während des sen er den ihm verbleibenden Teil des Wohnraums nur sporadisch zu Wohnzwecken nutzen wird, bislang noc h nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen ist und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum uneinheitlich beurteilt wird . Dies entlastet die Beklagte jedoch nicht von ihrer rechtlichen Fehleinschätzung. a) Die R evision will eine schuldhafte Verweigerung der Untervermi e- tungserlaubnis unter Verw eis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs verneinen , nach der ein Gläubiger, der vom Schuldner zu Unrecht eine Leistung verlangt, grundsätzlich nicht schon dann fahr lässig handelt, wenn er nicht e r- kennt, dass seine Forderung unb erechtigt ist ( vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 20; vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, NJW 2011, 1063 Rn. 31). D iese Rechtsprechung beruht auf de r Erw ä- gun g, dass dem Gläubiger die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar e r- schwert würde, wenn man von ihm verlangte, die sicher nur in einem Recht s- streit zu klärende Berechtigung einer geltend gemachten Forderung schon im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits vorauszusehen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, aaO mwN). Der im Verkehr erforderlichen Sor g falt entspricht der Gläubiger demgemäß regelmäßig schon dann, wenn er 32 33 - 16 - sorgfältig prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist (BGH, Urteile vo m 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, aaO; vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, aaO ; jeweils mwN ). Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilende Rechtslage unklar ist (BGH, Urteil vom 1 8 . Januar 20 11 - XI ZR 356/09 , aaO). b) Anders liegen die Dinge bei einem Schuldner. Nach ständiger Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs fordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Verpflichtete grundsätzlich das Risiko eines Irrtums über die Rechtsl a- ge selbst trägt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 19). Daher stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung in diesen Fällen an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums seit je her strenge Anford e- rungen (grundlegend BGH, Urteil vom 9. Januar 1951 - I ZR 35/50, NJW 1951, 398). ( 1 ) Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt bei einem Schuldner regelm ä- ßig nur dann vor, wenn er die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichte r- lichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und bei Anwendung der im Ve r- kehr erforderlichen Sorgfalt auch mit einer anderen Beurteilung durch die G e- richte nicht zu rechnen brauchte ( st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 103/13, unter II 2 a, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen , mwN). Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann anzunehmen, wenn der Schul d- ner eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung für seine Auffassung in Anspruch nehmen konnte und eine spätere Änderung derselben nicht zu b e- fürchten brauchte (Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 103/13, aaO mwN ) . (2 ) Musste der Schu ldner dagegen mit der Möglichkeit rechnen, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einn ehmen würde als er, ist ihm regelmäßig ein Verschulden anzulasten (BGH, Urteil vom 18. April 1974 - KZR 6/73, NJW 1974, 1903 unter III ; BGH, Beschl üs se vom 19. Juli 2011 - XI 34 35 36 - 17 - ZR 191/10, NJW 2011, 3229 Rn. 12; vom 21. Dezember 1995 - V ZB 4/94, BGHZ 131, 346, 353 f.; jeweils mwN) . Dies gilt insbesondere bei einer unklaren Rechtslage. Hier handelt ein Schuldner regelmäßig bereits dann fahrlässig, we nn e r sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen b e- wegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss. Der Schuldner darf das Risiko einer z weifelhaften Rechtslage nicht dem Glä u- biger zuschieben ( Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 103/13, aaO mwN). Entscheidet er sich bei einer unsicheren Rechtslage dafür, die von ihm gefo r- derte Leistung nicht zu erbringen, geht er - von besonderen Sach lagen abges e- hen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 276 Rn. 23 mwN) - das Risiko, dass sich seine Einschätzung später als falsch erweist, zumindest fahrlässig ein und hat deshalb seine Nichtleistung zu vertreten, wenn er - wie in einem spät e- ren Rech tsstreit festgestellt wird - zur Leistung verpflichtet war . Sofern der Schuldner zu einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung nicht in der Lage ist, muss er Rechtsrat einholen; für ein etwaiges Verschulden seines Rechtsberaters hat er nach § 278 BGB ein zu stehen ( Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 103/13, aaO mwN) , wobei für einen unverschuldeten Rechtsirrtum des Rechtsberaters die selben strengen Grundsätze wie für den Schuldner selbst gelten. c ) Nach d iesen Maßstäben hat die Beklagte die ge gen sie sprechende Verschuldensvermutung nicht widerlegt. Im Gegenteil hätte sie bei der gebot e- nen sorgfältigen Prüfung der Rechtslage schon im Hinblick auf die im Senatsu r- teil vom 23. November 2005 ( VIII ZR 4/05, aaO) angestellten Erwägungen zu m mi eterschützenden Regelungszweck des § 553 Abs. 1 BGB und zum Vorliegen eines berechtigten Interesses bei berufsbedingtem Wechsel an einen anderen Ort mit der Möglichkeit rechnen müssen , dass die Kläger gemäß § 553 37 38 - 1 8 - Abs. 1 BGB eine Erlaubnis zur Untervermietu ng beanspruchen durften. Denn die genannte Senatse ntscheidung hat die rechtlichen Maßstäbe für die Beurte i- lung der Zulässigkeit einer Untervermietung wegen eines längeren Ausland s- aufenthalts des Mieters vorgezeichnet (vgl. Staudinger/Emmerich, aaO , § 553 R n. 6 ) . 3. Den Klägern ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die pflichtwidrig und schuldhaft verweigerte Erlaubnis zur Untervermietung ein Mietausfalls chaden nicht an. Dr. Frel lesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 06.06.2013 - 44 C 257/12 - LG Hamburg, Entscheidung vom 26.11.2013 - 316 S 57/13 - 39
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