BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 350/04 Verk374ndet am: 28. Juni 2006 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 89b Der Ausgleichsanspruch eines Vertragsh344ndlers analog 247 89b HGB ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil der H344ndler nach Beendigung des Vertrags-verh344ltnisses seine Kundenkartei einem Dritten 374berl344sst, nachdem er zuvor in Erf374l-lung einer entsprechenden Vertragspflicht dem Hersteller die Daten der von ihm neu geworbenen Kunden bekannt gegeben hat. Die Weitergabe der Kundenkartei kann sich jedoch auf die H366he des Anspruchs auswirken, soweit die Vorteile des Herstel-lers (247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) oder die Nachteile des Vertragsh344ndlers (247 89b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 HGB) infolge der Nutzung der Kundendaten durch den Dritten voraussichtlich geringer ausfallen werden. BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 350/04 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 24. November 2004 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der Inhaberin der Firma B. , I. B. (k374nftig: Schuldnerin), mit je einem Betrieb in H. und W. . Die Schuldnerin war mit ihrer Firma langj344hrige Vertragsh344ndlerin der Beklagten, einer Automobilherstellerin. Zwischen ihnen bestand zuletzt f374r jeden der beiden Betriebe ein Vertragsh344nd-lervertrag vom 1. Oktober 1996. Gem344337 den Nummern 9.1 bis 9.4 dieser Ver-tr344ge ist die Schuldnerin der Beklagten zur umfassenden Berichterstattung 374ber die Gesch344fts- und Verkaufst344tigkeit, zur Teilnahme am H344ndlerbetriebsver-gleich einschlie337lich der Vorlage der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrech- 1 - 3 - nungen sowie zur Erteilung von Ausk374nften und Gew344hrung von Einsicht in die Gesch344ftsunterlagen verpflichtet. Nach Nummer 11.4 Buchst. a) der Vertr344ge ist die Beklagte unter anderem zur fristlosen K374ndigung berechtigt, wenn der H344ndler Antrag auf Er366ffnung des Konkurses stellt. 2 Mit Schreiben vom 24. November 1998 beziehungsweise 3. Dezember 1998 erkl344rte die Beklagte die ordentliche K374ndigung des Vertrages hinsichtlich des Betriebes in H. mit Wirkung zum 30. November 2000 und des Ver-trages hinsichtlich des Betriebes in W. mit Wirkung zum 31. Dezember 2000. Am 30. Oktober 2000 stellte die Schuldnerin Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen. Daraufhin k374ndigte die Beklagte mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 beide Vertragsh344ndlervertr344ge unter Hinweis auf deren Nummer 11.4 Buchst. a) mit sofortiger Wirkung. Der Kl344ger 374bertrug unter anderem die Kundenkartei der Firma B. auf den Ehemann der Schuldnerin, mit dessen Mietfor-derungen f374r die Monate November und Dezember 2000 der Kaufpreis ver-rechnet wurde. Mit Schreiben vom 5. M344rz 2001 machte der Kl344ger bei der Be-klagten Ausgleichsanspr374che in entsprechender Anwendung des 247 89b HGB geltend, die er in dem vorliegenden Rechtsstreit weiterverfolgt. 3 Das Landgericht hat die zuletzt auf Zahlung von 398.517,24 200 nebst Zin-sen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hat das Oberlan-desgericht zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit der vom Se-nat zugelassenen Revision. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision ist begr374ndet. I. 6 Das Berufungsgericht hat, soweit hier noch von Interesse, ausgef374hrt: 7 Die Voraussetzungen f374r die analoge Anwendung des 247 89b HGB auf die Schuldnerin als Vertragsh344ndlerin der Beklagten l344gen vor. Die Schuldnerin sei mit einem bestimmten Vertragsgebiet in das Vertriebssystem der Beklagten eingegliedert gewesen und habe dieser gem344337 Nummer 9.2 des H344ndlervertra-ges fortlaufend 374ber das Verkaufsgeschehen berichten, insbesondere unver-z374glich die Auftragseingangs- und Zulassungsmeldungen zuleiten m374ssen. Die Anmeldung der Insolvenz durch die Schuldnerin habe die Beklagte nach Nummer 11.4 Buchst. a) des Vertrages zur fristlosen K374ndigung berech-tigt. Der Ausschluss des Ausgleichsanspruchs wegen der K374ndigung aus wich-tigem Grund entsprechend 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB greife jedoch im vorliegen-den Fall nicht. Ein kausales schuldhaftes Verhalten der Schuldnerin sei zu ver-neinen. 8 Die Zahlung eines Ausgleichs sei aber zu versagen, da wegen der 334ber-tragung der Kundenkartei der Firma B. auf den Ehe-mann der Schuldnerin die Zahlung eines Ausgleichs unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde nicht der Billigkeit im Sinne des 247 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB ent-spreche. Auszugehen sei von den in 247 89b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB normierten Voraussetzungen. Der Vorteil des Unternehmers sei durch den Verkauf des Kundenstamms an einen Dritten in erheblicher Weise geschm344lert. Die Beklag-te habe zwar aufgrund der dem H344ndler nach Nummer 9.2 der H344ndlervertr344ge obliegenden Berichtspflicht die M366glichkeit, die Kundenadressen zu nutzen und 9 - 5 - die Kunden ihrerseits zu bewerben. Durch die Ausgleichszahlung solle der Un-ternehmer jedoch die M366glichkeit erwerben, den Kundenstamm ohne st366rende Einfl374sse, welche dem Handelsvertreter zuzurechnen seien, nutzen zu k366nnen. Die Schuldnerin habe die ihr obliegende, f374r den Ausgleichsanspruch wesentli-che Kernpflicht, die Nutzung des Kundenstamms durch den Unternehmer ohne Beeintr344chtigung zu erm366glichen, nicht erf374llt, sondern den in dem Kunden-stamm verk366rperten Verm366genswert durch die 334bertragung der Kundendaten auf einen Dritten zur Erlangung eines wirtschaftlichen Gegenwertes verwertet. Da der Erwerber der Ehemann der Schuldnerin sei, bestehe aufgrund seiner pers366nlichen N344he zu den bisherigen Kunden, der r344umlichen N344he der Kun-den zu den bisherigen Betrieben und der bisherigen Erfahrungen der Kunden mit dem Firmenservice in besonderem Ma337e die Gefahr f374r die Beklagte, dass die Kunden bei dem Erwerber und seinen Firmen blieben und f374r die Beklagte oder von ihr eingesetzte H344ndler nicht als Kunden zu gewinnen seien. Nach 247 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB sei es Zweck des Ausgleichsanspruchs, die Nachteile des Handelsvertreters auszugleichen, infolge der Vertragsbeendigung die von ihm geschaffenen Kundenkontakte nicht mehr wie bisher nutzen zu k366nnen. Hier habe der Kl344ger den ihm m366glichen wirtschaftlichen Vorteil, in Zukunft Pro-visionsanspr374che aus Gesch344ften mit von ihm geworbenen Neukunden zu er-langen, verwertet, indem er die Kundenkartei ver344u337ert habe. Damit habe er selbst eine Entscheidung 374ber die Verwertung des von ihm geworbenen Kun-denstammes getroffen. Ein sch374tzenswertes Interesse, von seinem Unterneh-mer in dieser Lage noch einen Ausgleich zu erhalten, sei zu verneinen. Die Bil-ligkeit erfordere auch nicht die Gew344hrung eines reduzierten Ausgleichs. Auf die H366he des vereinbarten Erl366ses komme es nicht an. - 6 - II. 10 Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung in dem entscheidenden Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von dem Kl344ger in entsprechender Anwendung des 247 89b HGB geltend ge-machten Ausgleichsanspruch von 398.517,24 200 aus Gr374nden der Billigkeit ins-gesamt verneint. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Re-gelung 374ber den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in 247 89b HGB auf das Vertragsh344ndlerverh344ltnis der Schuldnerin zu der Beklagten entsprechende Anwendung findet. Voraussetzung daf374r sind nach der st344ndigen Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs die Einbindung des Vertragsh344ndlers in die Ab-satzorganisation des Herstellers oder Lieferanten und die Verpflichtung des Vertragsh344ndlers, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu 374bertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kunden-stamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83, 87 ff.; 34, 282, 286; 68, 340, 343; Senatsurteil vom 17. April 1996 226 VIII ZR 5/95, WM 1996, 1555 unter II 1; Senatsurteil vom 12. Januar 2000 226 VIII ZR 19/99, WM 2000, 877 unter II 1 a, jew. m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen hat das Beru-fungsgericht anhand der Bestimmungen der Vertragsh344ndlervertr344ge vom 1. Oktober 1996 rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstan-det bejaht. 11 Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, der Kl344ger habe durch die 334bertragung der Kundenkartei auf den Ehemann der Schuldnerin die Verpflichtung des Vertragsh344ndlers zur 334berlassung des Kundenstammes ver-letzt, die nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Voraussetzung f374r die entsprechende Anwendung des 247 89b HGB im Vertrags- 12 - 7 - h344ndlerverh344ltnis ist. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist da-durch der entsprechenden Anwendung des 247 89b HGB nicht nachtr344glich die Grundlage entzogen worden. Es 344ndert sich nichts daran, dass die Schuldnerin ihren Kundenstamm der Beklagten 374bertragen hat, indem sie ihr, ihrer vertragli-chen Verpflichtung folgend, fortlaufend 374ber das Verkaufsgesch344ft berichtet, insbesondere unverz374glich die Auftragseingangs- und Zulassungsmeldungen zugeleitet hat. Dadurch war die Beklagte gem344337 den unangegriffenen Feststel-lungen des Berufungsgerichts nach Vertragsende in der Lage, die Kunden-adressen zu nutzen und die Kunden ihrerseits anzusprechen. 2. Zu Recht und unangegriffen hat das Berufungsgericht weiter ange-nommen, dass die Beklagte zwar aufgrund der Anmeldung der Insolvenz durch die Schuldnerin gem344337 Nummer 11.4 Buchst. a) der Vertragsh344ndlervertr344ge zur fristlosen K374ndigung berechtigt war, der geltend gemachte Ausgleichsan-spruch jedoch mangels schuldhafter Verursachung der Insolvenz durch die Schuldnerin nicht entsprechend 247 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen ist. 13 3. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kl344ger sei die Zahlung eines Ausgleichs insgesamt zu versagen, da sie wegen der 334bertragung der Kundenkartei der Firma B. auf den Ehemann der Schuldnerin unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde nicht der Billigkeit im Sinne des 247 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB entspreche. Diese Auf-fassung widerspricht nicht nur einem 226 unver366ffentlichten 226 Senatsbeschluss (Beschluss vom 16. September 1998 226 VIII ZR 230/97, m.w.Nachw.), sondern 226 ohne dass das Berufungsgericht dies erw344hnt hat 226 auch einem fr374heren Ur-teil des Berufungsgerichts selbst, in dem der genannte Senatsbeschluss zu-stimmend wiedergegeben wird (Urteil vom 4. Dezember 2002 226 7 U 2177/02; die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Be-schluss vom 13. September 2005 226 VIII ZR 251/04 zur374ckgewiesen). 14 - 8 - a) Dem Berufungsgericht ist zwar zuzustimmen, dass bei der Beantwor-tung der Frage, wie sich die 334bertragung der Kundenkartei auf den Ehemann der Schuldnerin auf den streitigen Ausgleichsanspruch auswirkt, von dessen Voraussetzungen auszugehen ist. Diesem zutreffenden Ansatz wird es jedoch nicht gerecht. 15 16 Es ist schon nicht richtig, dass der Unternehmer durch die Zahlung des Ausgleichs die M366glichkeit erwerben soll, den Kundenstamm ohne st366rende Einfl374sse durch den Handelsvertreter zu nutzen. Der Zweck des Ausgleichsan-spruchs besteht vielmehr, wie auch das Berufungsgericht an anderer Stelle nicht verkannt hat, nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs darin, die Nachteile auszugleichen, die der Handelsvertreter dadurch erlei-det, dass er infolge der Vertragsbeendigung die von ihm geschaffenen Kunden-kontakte nicht mehr nutzen kann. Der Handelsvertreter soll damit eine Gegen-leistung f374r einen auf seiner T344tigkeit beruhenden, ihm aber infolge der Ver-tragsbeendigung nicht mehr verg374teten Vorteil des Unternehmers erhalten, wie er in der Schaffung des Kundenstamms liegt (BGHZ 24, 30, 33; 24, 214, 221 f.; 30, 98, 101 f.; 55, 45, 54; 56, 290, 294). Der Ausgleichsanspruch setzt daher voraus, dass der Unternehmer aus der Gesch344ftsverbindung mit den vom Han-delsvertreter geworbenen Kunden auch nach Beendigung des Handelsvertre-terverh344ltnisses weiterhin noch erhebliche Vorteile hat (247 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB), w344hrend der Handelsvertreter Nachteile durch entsprechende k374nftige Provisionsverluste erleidet (Nr. 2); schlie337lich muss die Zahlung eines Aus-gleichs der Billigkeit entsprechen (Nr. 3). Danach kommt bei einer Konkurrenz-t344tigkeit des ausgeschiedenen Handelsvertreters unter Ausnutzung der w344h-rend des Bestehens des Handelsvertreterverh344ltnisses gewonnenen Kunden-kontakte ein Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nicht von vorneherein insge-samt, sondern nur insoweit in Betracht, als dadurch einerseits die Vorteile des Unternehmers aus Gesch344ften mit den betreffenden Kunden und andererseits - 9 - die Nachteile des Handelsvertreters infolge von Provisionsverlusten gemindert werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 226 I ZR 141/74, WM 1975, 856 unter II 4; Urteil vom 27. Februar 1981 226 I ZR 39/79, WM 1981, 817 unter II 2 c, jew. m.w.Nachw.). Dar374ber hinaus ist gegebenenfalls ein Abzug aus Billigkeitsgr374n-den m366glich (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1996 226 VIII ZR 7/95, WM 1996, 1558 unter B I 4 a, m.w.Nachw.). Ausgleichsrechtlich macht es dabei keinen Unterschied, ob der ausge-schiedene Handelsvertreter selbst oder ob ein Dritter sich nach Vertragsbeen-digung den von dem Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm in den Grenzen des Zul344ssigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 226 I ZR 294/90, WM 1993, 1471 unter II 1 a) f374r eine Konkurrenzt344tigkeit nutzbar macht (Se-natsbeschluss vom 16. September 1998, aaO.). Auch in dem hier gegebenen Fall, dass der Handelsvertreter beziehungsweise der Vertragsh344ndler dem Drit-ten die Konkurrenzt344tigkeit durch 334bertragung der Kundenkartei erm366glicht, ist der Konkurrenzt344tigkeit daher lediglich bei der Prognose der Unternehmervor-teile und der Nachteile des Handelsvertreters beziehungsweise des Vertrags-h344ndlers sowie einem etwaigen Billigkeitsabzug Rechnung zu tragen. Dagegen ist der Ausgleichsanspruch nicht von vorneherein insgesamt ausgeschlossen. 17 b) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 18 Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegan-gen werden, dass aufgrund der 334bertragung der Kundenkartei der Firma B. auf den Ehemann der Schuldnerin der Beklagten keine erheblichen Vorteile aus der Gesch344ftsverbindung mit den von der Schuldnerin geworbenen Kunden und dem Kl344ger keine entsprechenden Nachteile aus de-ren Beendigung verbleiben. Das Berufungsgericht hat lediglich pauschal fest- 19 - 10 - gestellt, dass die Vorteile der Beklagten durch den Verkauf des Kundenstam-mes 204in erheblicher Weise geschm344lert223 worden seien. Selbst nach dieser unzu-l344nglichen Feststellung kann keine Rede davon sein, dass die Beklagte in dem ehemaligen Kundenkreis der Schuldnerin keine Neufahrzeuge mehr absetzen kann, zumal ihr, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Kunden-daten aufgrund der vertraglichen Verpflichtung der Schuldnerin zur fortlaufen-den Unterrichtung f374r eigene Werbezwecke zur Verf374gung stehen. Das gilt un-abh344ngig davon, ob dem Ehemann der Schuldnerin, der von der Beklagten nicht mit Neufahrzeugen beliefert wird, der Reimport solcher Fahrzeuge aus dem EG-Raum m366glich ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat. In Be-zug auf den Provisionsverlust der Schuldnerin fehlt es an jeder Feststellung. Insoweit hat sich das Berufungsgericht auf den Hinweis beschr344nkt, der Kl344ger habe durch die Ver344u337erung der Kundenkartei den Kundenstamm nach eigener Entscheidung verwertet, weswegen es auf die H366he des Kaufpreises nicht an-komme. Angesichts dessen ist offen, ob der Provisionsverlust der Schuldnerin durch den Verwertungserl366s vollst344ndig ausgeglichen ist. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sa-che ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gem344337 den vorstehenden Ausf374h-rungen noch weiterer Feststellungen zu den Voraussetzungen des vom Kl344ger geltend gemachten Ausgleichsanspruchs in entsprechender Anwendung des 247 89b Abs. 1 HGB bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die 20 - 11 - Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Dr. Deppert Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Frellesen Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 09.12.2003 - 16 HKO 20600/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 24.11.2004 - 7 U 1518/04 -
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