BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 350/07 vom 17. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 17. Februar 2010 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision ge-gen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landesgerichts Hamburg vom 3. April 2007 zugelassen. Das vorgenannte Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO auf-gehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 34.731,58 200 Gr374nde: I. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten einen auf R374ckzahlung ihrer Versicherungsleistung in H366he von 35.995,15 200 gerichteten Berei-cherungsanspruch versagt, mit dem die Beklagte gegen die im 334brigen unstreitige Klagforderung von 34.731,58 200 aufrechnen m366chte. Es hat dabei angenommen, die von verschiedenen Tankstellenp344chtern, darun-ter dem Zeugen L. , und der Firma O. 1 - 3 - (im Folgenden: Firma O. ) getroffe-ne Vereinbarung zur Nutzung freier Warenkredit-Versicherungskontin-gente der Tankstellenp344chter habe mit Blick auf den Warenkreditversi-cherungsvertrag der Kl344gerin betreffend Kraftstofflieferungen an den Tankstellenp344chter L. keine Gefahrerh366hung dargestellt und sei auch nicht sittenwidrig gewesen. Dabei hat es entscheidend darauf ab-gestellt, diesem Versicherungsvertrag sei keine Einschr344nkung dahinge-hend zu entnehmen, dass die Verbindlichkeiten des Tankstellenp344chters nur bei Kauf von Treibstoff f374r den eigenen Bedarf seiner Tankstelle ver-sichert gewesen seien. Vielmehr seien ihm auch so genannte Strecken-gesch344fte erlaubt gewesen. II. Das Berufungsurteil verletzt dabei in entscheidungserheblicher Weise das Recht der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Senat hat deshalb ihre Revision zugelassen und die Sache un-ter Aufhebung des Berufungsurteils gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO im Be-schlusswege zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. 2 1. Die Feststellung einer Gefahrerh366hung erfordert einen Vergleich des versicherten Risikos mit der nach einer 304nderung m366glicherweise ri-sikorelevanter Umst344nde neuen Gefahrenlage. Das kann immer nur an-hand der Umst344nde des Einzelfalles geschehen, denn die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes 374ber Gefahrerh366hungen dienen dem Zweck, die im Versicherungsvertrag ausgehandelte Balance zwischen versichertem Risiko und Pr344mie zu wahren, oder den Vertrag anzupas-sen - und notfalls auch zu beenden - wenn dieses Gleichgewicht gest366rt ist. 3 - 4 - 4 Ausgangspunkt ist - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Auslegung des Vertrages zur Ermittlung des versicherten Risi-kos (vgl. dazu auch HK-VVG/Karczewski 247 23 Rdn. 9, 10). Sodann muss dieses versicherte Risiko mit der Risikolage verglichen werden, wie sie sich nach Ver344nderung der Umst344nde darstellt. Dabei kommt es - wie in der Senatsrechtsprechung gekl344rt ist - nicht auf einzelne Gefahrumst344n-de an; stattdessen ist zu fragen, wie sich die Gefahrenlage seit der Stel-lung des Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrages im Ganzen entwickelt hat. Hierf374r sind alle ersichtlichen gefahrerheblichen Tatsa-chen in Betracht zu ziehen. (Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - IV ZR 219/03 - VersR 2005, 218 unter II 1 b (1); BGHZ 79, 156 [158] = VersR 1981, 245 [246]; Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03 - VersR 2004, 895 = juris unter II 2 a aa). 2. Dem hat das Berufungsgericht nicht gen374gt. Es hat die beson-deren Umst344nde des Einzelfalles weitgehend unber374cksichtigt gelassen und insbesondere aus dem Blick verloren, dass die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt hatte, die Kl344gerin habe sich an der so ge-nannten Pool-Vereinbarung zwischen mehreren Tankstellenp344chtern und der Firma O. beteiligt. Diesem Vortrag w344re nachzugehen ge-wesen. 5 a) Schon die Auslegung des Warenkredit-Versicherungsvertrages betreffend Kraftstofflieferungen an den P344chter L. bleibt zur Fra-ge, welches Risiko die Beklagte 374bernommen hatte, insoweit unvollst344n-dig, als sich das Berufungsgericht mit der allgemeinen Feststellung be-gn374gt, der Versicherungsschutz habe sich auch auf so genannte "Stre-ckengesch344fte" erstreckt. Es w344re weiter zu pr374fen gewesen, ob sich das 6 - 5 - Leistungsversprechen auf jegliches Streckengesch344ft bezog oder der Einschr344nkung unterlag, dass bei Abschluss solcher Streckengesch344fte keine besonderen Hinweise auf eine drohende Zahlungsunf344higkeit des Zweitabnehmers vorliegen durften, die ihrerseits die Bonit344t des Bestel-lers gef344hrdete. b) Im Weiteren w344ren die von der Beklagten vorgetragenen ver344n-derten Umst344nde mit dem vertraglichen Soll-Zustand vergleichend zu w374rdigen gewesen. Das hat das Berufungsgericht weitgehend vers344umt. 7 aa) Zwar mag sein Hinweis darauf, dass dem versicherten Bestel-ler nach dem Warenkreditversicherungsvertrag auch Streckengesch344fte erlaubt waren, noch denjenigen Bedenken begegnen, die die Beklagte ganz allgemein gegen solche Streckengesch344fte erhebt. Das betrifft das Argument, dass ein Tankstellenp344chter beim Kraftstoffkauf f374r die von ihm betriebene Tankstelle mit den nachfolgenden Barverk344ufen an End-abnehmer das Risiko ausbleibender Bezahlung breit streue und deshalb gr366337ere Zahlungsausf344lle in der Regel nicht zu besorgen seien, w344hrend man sich mit einem Streckengesch344ft f374r einen einzelnen Lieferungs-empf344nger allein von dessen Zahlungsf344higkeit und -willigkeit abh344ngig mache und dadurch grunds344tzlich das Risiko eines Totalausfalls erh366he. 8 bb) Im Weiteren hat sich das Berufungsgericht aber nicht ausrei-chend mit der von der Beklagten vorgetragenen, teilweise auch unstreiti-gen besonderen Vorgeschichte der so genannten Pool-Vereinbarung und den konkreten Hinweisen auf eine drohende Zahlungsunf344higkeit der Firma O. befasst. 9 - 6 - 10 Danach waren zu Ende des Jahres 2000 weder die Kl344gerin als Verk344uferin von Kraftstoffen noch die Beklagte als Warenkreditversiche-rer mit Blick auf Zweifel an der Liquidit344t der Firma O. weiter-hin bereit, das Zahlungsausfallrisiko k374nftiger Lieferungen an letztere zu tragen. Die Beklagte hatte eine von der Kl344gerin beantragte Erh366hung der Versicherungssumme in dem Kreditversicherungsvertrag betreffend Lieferungen an die Firma O. ausdr374cklich abgelehnt, und die Kl344gerin hatte daraufhin der Firma O. mit einem Lieferstopp gedroht, weil deren versichertes Lieferkontingent l344ngst 374berschritten war. Die so genannte Pool-Vereinbarung mehrerer Tankstellenp344chter mit der Firma O. zielte vor diesem Hintergrund darauf ab, die freien Versicherungskontingente dieser P344chter in der Weise f374r k374nftige Kraftstofflieferungen der Kl344gerin an die Firma O. nutzbar zu machen, dass fortan die P344chter in entsprechendem Umfang als Zwi-schenh344ndler auftraten. Die Gestaltung der neuen Liefervertr344ge lief darauf hinaus, dass in den - die Tankstellenp344chter betreffenden - Versi-cherungsvertr344gen das Risiko eines Forderungsausfalls nicht mehr in erster Linie von der Zahlungsf344higkeit der Tankstellenp344chter, sondern letztlich vorwiegend von der Zahlungsf344higkeit der Firma O. abhing, also einem Risiko, das die Beklagte ersichtlich nicht zu tragen bereit war. 11 Spricht damit bereits vieles daf374r, dass die genannten Umst344nde zumindest objektiv eine Gefahrerh366hung bedeuteten, so durfte das Beru-fungsgericht den Beklagtenvortrag, die Kl344gerin habe sich an der so ge-nannten Pool-Vereinbarung beteiligt, nicht 374bergehen. Vielmehr w344re es erforderlich gewesen, den dazu angebotenen Beweis zu erheben. Denn 12 - 7 - hiervon h344ngt es ab, ob eine subjektive Gefahrerh366hung vorlag, auf die die Beklagte ihre Leistungsfreiheit und mithin ihren zur Aufrechnung ge-stellten Bereicherungsanspruch st374tzt. Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2005 - 418 O 86/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.04.2007 - 9 U 204/05 -
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