BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V II ZR 350/13 Verkündet am: 18. Dezember 2014 Anderer J ustiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HOAI (2009) § 55 Zur intertemp oralen Anwendbarkeit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (2009) bei stufenweiser Beauftragung eines Architekten. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - VII ZR 350/13 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der V II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha t auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2014 durch die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgeri chts Koblenz vom 6. Dezember 2013 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den Zahlungsantrag zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandl ung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung restlichen Archite k- sen aus einer Abschlagsrec h- nung sowie im Wege der Zwischenfeststellungsklage die Feststellung, dass für die nach dem 17. August 2009 abgerufenen Architektenleistungen die Reg e- 1 - 3 - lungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (im Folgenden: HOAI) in der Fassung vom 11. August 2009 zur Anwendung gelangen. Die Beklagte beabsichtigte die Neugestaltung des Außenbezirks St. G. des Wasser - und Schifffahrtsamtes B. Nach Durchführung eines Vergabeve r- fahrens mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb gemäß § 5 Abs . 1 VOF ( 2006 ) übertrug die Beklagte dem Kläger mit schriftlichem Generalplanervertrag vom 26. Mai 2009 Architektenleistungen für die Neuerrichtung der Dienstgebäude und der befestigten Außenflächen des Geländes. Der Vertrag enthält in § 1 u.a. folgende Bestimmung: " Für die Neuerrichtung der Gebäude ist die komplette Planung en t- sprechend den Leistungsphasen 1 - 8 des § 15 HOAI zu erbringen. Es ist vorgesehen im ersten Schritt die Leistungsphasen 1 - 4 (Ph a- se I) zu beauftragen. Die Beauftragung der Leistungsph asen 5 8 (Phase II) erfolgt optional nach erfolgter Genehmigung des Bauvo r- habens durch die vorgesetzte Dienststelle Wasser - und Schif f- fahrtsdirektion Südwest." Gemäß § 3 des Vertrages in Verbindung mit Ziff. 3.1 der in Bezug g e- nommenen Anlage 2 übertrug die Beklagte dem Kläger die Leistungsphasen 1 bis 4 (Phase I) für das Bauvorhaben. Hinsichtlich der weiteren Architektenlei s- tungen führt Anlage 2 zu § 3 des Vertrages Folgendes aus: " Der Auftraggeber beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortse t- zung der Plan ung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Lei s- tungen nach Ziff. 3.2 - einzeln oder im Ganzen - zu übertragen, wenn die bisherigen Leistungen zur Zufriedenheit des Auftragg e- bers erbracht worden sind und eigenes Personal nicht zur Verf ü- gung steht. Die Übert ragung erfolgt schriftlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die weiteren Leistungen zu e r- bringen, wenn sie ihm vom Auftraggeber innerhalb von 24 Monaten nach Fertigstellung der Leistungen nach Ziff. 3.1 übertragen we r- den. 2 3 4 - 4 - Der Auftraggeber behält sich v or, die Übertragung auf einzelne A b- schnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung der Leistungen nach Ziff. 3.2 besteht nicht. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten . Wenn dem Auftragnehmer die Leistungen nach Ziff. 3.2 nicht inne r- halb von 24 Monaten nach Fertigstellung der Leistungen nach Ziff. 3.1 übertragen werden, kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigen Gründen kündigen, ohne dass dem Auftraggeber wegen d er Kündigung ein Schadensersatz zusteht." Die Leistungen gemäß Ziff. 3.2 der Anlage 2 zu § 3 des Vertrages betre f- fen die Leistungsphasen 5 bis 8 (Phase II) für das Bauvorhaben. Anlage 2 zu § 3 des Vertrages enthält ferner eine nähere Beschreibung sämtlic her in den Leistungsphasen zu erbringenden Leistungen. In § 6 des Vertrages in Verbindung mit den Anlagen 3 und 4 legten die Parteien fest, welcher Honorarzone das Objekt zuzuordnen ist, und vereinba r- ten die Geltung der Mindestsätze der Honorartafeln der HOAI (2002). Des We i- teren bestimmten sie unter Bezugnahme auf die Leistungsbilder der HOAI (2002) die Vom - Hundert - Sätze für die Leistungsphasen 1 bis 8. Die anreche n- baren Kosten für die Leistungsphasen 1 bis 4 (Phase I) wurden nach der Ko s- tenschätzung der Entwurf - Haushaltsunterlage ermittelt, während für die Lei s- tungsphasen 5 bis 8 (Phase II) die vom Kläger zu erstellende Kostenberec h- nung gemäß DIN 276 der Entwurf - Ausführungsunterlage maßgebend sein sol l- te. Auf dieser Grundlage wurde im Vertrag das Honorar für die Phase I des Bauvorhabens konkret errechnet und vereinbart. Ferner wurde die Leistung von Abschlagszahlungen entsprechend dem Stand der Abarbeitung für in sich g e- schlossene Leistungen vorgesehen. 5 6 - 5 - Der Kläger erbrachte die Leistungen der Phase I d es Bauvorhabens und wurde innerhalb von 24 Monaten nach Fertigstellung dieser Phase, zu einem Zeitpunkt nach dem 17. August 2009, zur Erbringung der Leistungen der Ph a- se II des Bauvorhabens aufgefordert. Mit Abschlagsrechnung vom 28. Oktober 2011 verlang te der Kläger von der Beklagten für erbrachte Leistungen der Phase II unter Berücksichtigung be a- bei legte der Kläger die Mindestsätze der Honorartafeln der HOAI (2009) z u- grunde und ermittelte die anrechenbaren Kosten ausweislich der Abschlag s- rechnung auf der Grundlage von Kost enanschlag und Kostenberechnung mit 1.906.693,24 a- nungsänderungen. Die Beklagte kürzte die Abschlagszahlung auf 62.447,35 brutto mit der Begründung, dass die Honorartafeln der HOAI (2002) Anwend ung fänden und die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kostenberec h- nung der Entwurf - Ausführungsunterlage nur 1.384.553 Das Landgericht hat sowohl der Zahlungsklage in Höhe des Differenzb e- trages von 27.264,01 Zwischenfest - stellungsantrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungs - gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungs - antrag weiter. Ents cheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückve r- weisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit über den Zahlungsantrag 7 8 9 10 - 6 - zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass auf die Leistungen, zu deren Erbringung die Beklagte den Kläger nach dem 17. August 2009 aufgefordert habe, die HOAI in der Fassung vom 11. August 2009 anwendbar sei. Die ei n- schlägigen Übergangsvorschriften der §§ 55, 56 HOAI (2009) stellten darauf ab, zu welchem Zeitpunkt die Leistungen vertraglich vereinbart worden seien, und damit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei der hier vorliegenden Kon - stellation des Stufenvertrages sei der Vertragsschluss über die Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 (Phase II) nicht bere its zum Zeit punkt des schriftlichen Vertrages vom 26. Mai 2009 erfolgt, sondern erst mit der - nach dem 17. August 2009 - erfolgten Aufforderung zur Erbringung dieser Leistungen. Vor der Auffo r- derung habe es an einer vertraglichen Bindung der Beklagten gefehlt, da die Beauftragung des Klägers mit diesen Leistungen in ihrem freien Belieben g e- standen habe . Da die Abschlagsforderung aus schließlich nach dem 17. August 2009 beauftragte Leistungen be treffe und vom Kläger mithin zu Recht nach der HOAI (2009) berechnet worden sei, habe die Zahlungsklage Erfolg. Substant i- ierte Einwände zur Höhe, insbesondere auch zu den vom Kläger angegebenen anrechenbaren Kosten, seien nicht erfolgt. Aus den genannten G ründen sei auch die zulässige Zwischenfeststellungsklage begründet. II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Pun k- ten stand. 11 12 - 7 - 1. Allerdings lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, wann zwischen den Pa rteien der Vertragsschluss über die Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 (Phase II) erfolgt ist, keine Rechtsfehler erke n- nen. Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 26. Mai 2009 gemäß §§ 133, 157 BGB dahin ausgelegt, dass hinsichtlich der Leistungen de r Leistungsph a- sen 5 bis 8 (Phase II) ein befristet bindendes Angebot des Klägers vorliege, dessen Annahme zu einem späteren Zeitpunkt sich die Beklagte nach ihrer freien Entscheidung vorbehalten habe. Nach dem Vertragstext sei eine feste Bindung der Beklag ten hinsichtlich der Beauftragung des Klägers mit diesen Leistungen gerade nicht gewollt gewesen. Die Beklagte habe vielmehr nur "beabsichtigt", dem Kläger weitere Leistun gen der Leistungsphasen 5 bis 8 "einzeln oder im Ganzen" zu übertragen. Ein Anspr uch auf Übertragung dieser weiteren Leistungen sei ausdrücklich ausgeschlossen worden. Eine Bindung habe daher nur für den Kläger bestanden, der im Falle der Aufford e- rung zur weiteren Leistungserbringung innerhalb eines bestimmten Zeitraums verpflichtet se in sollte. Die Beklagte habe sich dagegen weder hinsichtlich der weiteren Leistungen noch hinsichtlich der Person des Architekten gebunden. Der Vertragsschluss über die Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 (Ph a- se II) sei folglich noch nicht mit Vertrag v om 26. Mai 2009, sondern erst mit der nach dem 17. August 2009 erfolgten Aufforderung zu deren Erbringung, die als Annahmeerklärung zu werten sei, erfolgt. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist für den Senat bindend. Eine revisionsrechtliche Überprüfu ng findet nur dahin statt, ob Verstöße gegen ge - setzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige E r- fahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfa h- rensfehlern beruht (BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 VII ZR 289/ 12, BauR 2014, 1773 Rn. 13 = NZBau 2014, 555; Urteil vom 12. September 2013 VII ZR 227/11, BauR 2013, 2017 Rn. 11 = NZBau 2013, 695). Derartige Au s- 13 14 - 8 - legungsfehler sind nicht erkennbar und werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. 2. Nach den i n der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Feststellu n- gen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Leistungen der Leistung s- phasen 5 bis 8 (Phase II) ist auf diesen Vertrag unabhängig von der Frage, ob es nachfolgend noch zu Planungsänderungen gekomm en ist die HOAI in der Fassung vom 11. August 2009 anwendbar. a) Gemäß § 55 HOAI (2009) gilt die Verordnung nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bish e- rigen Vorschriften anwendbar. Die HO AI (2009) wurde am 17. August 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2732) bekannt gemacht und trat gemäß § 56 HOAI (2009) am 18. August 2009 in Kraft. Der Wortlaut des § 55 HOAI (2009) stellt damit darauf ab, wann die Lei s- tungen vertraglich vereinbart w erden. Auf welchen Zeitpunkt es bei der hier z u- grunde zu legenden Konstellation der stufenweisen Beauftragung ankommt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach einer Meinung ist der Zeit - punkt des Abschlusses des Ausgangsvertrages auch für die erst später zu b e- auftragenden Leistungen maßgebend, wenn mit diesem Vertrag die Leistungen der weiteren Stufen und das hierfür geschuldete Honorar bereits festgelegt werden (Korbion in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 8. Aufl., § 55; Irmler/ Irmler, HOAI - Pr aktikerkommentar, 1. Aufl., § 55 Rn. 7 ff.; Messerschmidt in Festschrift für Koeble, 393, 394; Jochem, Jahrbuch BauR 2010, 291, 343; Deckers, Die neue HOAI in der Praxis, Rn. 1139). Nach anderer Ansicht kommt es dagegen auf den Zeitpunkt der späteren Beauf tragung der weiteren Leistu n- gen an, da erst zu diesem Zeitpunkt die weiteren Leistungen vertraglich verei n- bart seien (Koeble in Locher/Koeble/Frik, HOAI, 11. Aufl., § 55 Rn. 3; Werner in 15 16 17 - 9 - Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn. 611, 694 zu § 57 HOAI ( 2013 ) ; Rohrmüller in Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 6. Aufl., Kapitel 36 Rn. 63; Voppel, BauR 2014, 1349; Eschenbruch/Legat, BauR 2014, 772, 773 f. zu § 57 HOAI ( 2013 ) ; Fuchs/Berger/Seifert, NZBau 2014, 9, 16 zu § 57 HOAI ( 2013 ) ; Motzke, NZBau 2 013, 742, 743 zu § 57 HOAI ( 2013 ) ; Grams/Weber, NZBau 2010, 337, 340; Werner, BauR 1992, 695, 698 zur HOAI 1991). Diese Ansicht korrespondiert mit älterer Rechtsprechung zu der anders formulie r - ten Überleitungsvorschrift des § 103 HOAI a.F., die ausdrü cklich auf den Zei t- punkt des Vertragsschlusses als Anknüpfungspunkt abstellte (OLG Düsse l dorf, BauR 1997, 340; LG München I, BauR 1996, 576; LG Konstanz, BauR 1996, 577). Ausgehend vom Wortlaut des § 55 HOAI (2009) ist die letztgenannte Au f fassung für d en vorliegenden Vertrag zutreffend. Die Überleitungsvorschrift knüpft an die vertragliche Vereinbarung der Leistungen und damit letztlich wie auch § 103 Abs. 2 HOAI a.F. an den Abschluss des Vertrages über die Lei s- tungen an. Entscheidend ist danach all ein der Zeitpunkt der Beauftragung der Leistungen und nicht der Zeitpunkt einer vorab getroffenen Honorar - vereinbarung für später zu beauftragende Leistungen. Auch wenn die Parteien für den Fall der späteren Beauftragung schon konkrete Festlegungen zu den beabsichtigten Leistungen und zum hierfür geschuldeten Honorar getroffen h a- ben, kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Ausgangsvertrages an, sondern d a- rauf, wann der Vertrag über die weiteren Leistungen letztlich geschlossen wird. Die Gegenauffassung berücks ichtigt nicht hinreichend, dass bei der hier z u- grunde zu legenden Vertragskonstellation vor Beauftragung der weiteren Lei s- tungen lediglich eine einseitige Bindung des Architekten besteht. Während di e- ser im Ausgangsvertrag ein bindendes Angebot hinsichtlich der weiteren Lei s- tungen abgegeben hat, hat sich die andere Seite die freie Entscheidung über dessen Annahme vorbehalten. Eine vertragliche Vereinbarung der weiteren 18 - 10 - Leistungen ist danach im Ausgangsvertrag noch nicht erfolgt. Da hier die Lei s- tungen der Le istungsphasen 5 bis 8 (Phase II) erst mit der nach dem 17. August 2009 erfolgten Annahme des klägerischen Angebots durch die B e- klagte vertraglich vereinbart wurden, ist nach dem Wortlaut der Überleitung s- vorschrift insoweit die HOAI (2009) anwendbar. Sow eit demgegenüber aus dem Urteil des Senats vom 27. November 2008 VII ZR 211/07, BauR 2009, 264 = NZBau 2009, 257 he r- geleitet wird, dass auch bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht vorg e- nommenen Vertragsauslegung - für die erst nach Inkrafttreten der HOAI (2009) beauftragten Leistungsstufen die alte Fassung der HOAI weiter gelte, weil sich das Honorar nach den Urteilsausführungen nach der vorab getroffenen Hon o- rarvereinbarung richte, ist das unzutreffend. Gemäß § 7 Abs. 1 HOAI (2009) (§ 4 Abs. 1 HO AI [2002]) richtet sich das Honorar nur dann nach der schriftl i- chen Vereinbarung der Vertragsparteien, wenn sie bei Auftragserteilung erfolgt ist und sich im Rahmen der festgesetzten Mindest - und Höchstsätze hält. Aus der in Bezug genommenen Entscheidung e rgibt sich lediglich, dass eine vorab getroffene schriftliche Honorarvereinbarung mit Beauftragung der weiteren Lei s- tungen wirksam wird und deshalb "bei Auftragserteilung" erfolgt ist. b) Gegen die am Wortlaut orientierte Auslegung wendet die Revision o h- ne Erfolg ein, dass § 55 HOAI (2009) für den Fall des zeitlichen Auseinander - fallens von Leistungs - und Honorarvereinbarung bei der hier gegebenen Kon - stellation der stufenweisen Beauftragung eine planwidrige Regelungslücke en t- halte, die durch Rechtsfortb ildung dahin zu schließen sei, dass die im Zeitpunkt der Honorarvereinbarung geltende HOAI zur Anwendung gelange. Bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung historischer, system a- tischer und teleologischer Gesichtspunkte lässt sich eine planwidrige Reg e- 19 20 21 - 11 - lungslücke, die eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 55 HOAI (2009) rechtfertigt, nicht feststellen. aa) Die Begründung des Verordnungsgebers zu § 55 HOAI (2009) (B R Drucks. 395/09, S. 208) befasst sich mit der Konstellation einer vorab ge - troffenen Honorarvereinbarung bei stufenweiser Beauftragung nicht und gibt schon deshalb keinen Anhaltspunkt für eine planwidrige Regelungslücke. Dies gilt umso mehr, als sich die gleiche Problematik schon nach alter Rechtslage (zu § 103 HOAI a.F.) stel lte und obergerichtliche Rechtsprechung hierzu vorlag, die das vorab vereinbarte Honorar für die nach Inkrafttreten der neuen HOAI beauftragten Leistungsstufen an den Mindestsätzen der neuen HOAI maß (OLG Düsseldorf, BauR 1997, 340). bb) Auch aus der Sy stematik der HOAI lässt sich ein solcher Schluss nicht ziehen. Die HOAI differenziert zwischen Honorarvereinbarung und Lei s- tungsvereinbarung (vgl. § 7 HOAI [2009]). Aus dem Umstand, dass § 55 HOAI (2009) auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung der Leistungen abstellt und die Honorarvereinbarung unerwähnt lässt, kann daher nicht gefolgert we r- den, dass insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. cc) Schließlich ergibt sich aus Sinn und Zweck der HOAI nicht die von der Revision postulierte p lanwidrige Regelungslücke. Die HOAI enthält für die in ihren Anwendungsbereich fallenden Architekten - und Ingenieurleistungen ö f- fentlich - rechtliches zwingendes Preisrecht. Mit der Festlegung von Mindest - sätzen soll den Architekten und Ingenieuren ein auskö mmliches Honorar ges i- chert und auf diese Weise die Qualität der Architekten - und Ingenieur - leistungen durch Verhinderung eines ruinösen Preiswettbewerbs gewährleistet werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 VII ZR 164/13, BGHZ 201, 32 Rn. 16 m.w.N.). Wenn der Verordnungsgeber nach Überprüfung der tat - 22 23 24 - 12 - sächlichen Verhältnisse zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Tafelwerte zur Erreichung dieses Ziels angehoben werden müssen, ist es nicht sinn - und zweckwidrig, das neue Preisrecht für alle nach Inkra fttreten geschlossenen Ve r- träge umzusetzen. Gleiches gilt im Hinblick auf den mit der Einführung der HOAI (2009) verbundenen weiteren Zweck, durch stärkere Abkoppelung der Honorare von den tatsächlichen Baukosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI [2009] - Kostenberec hnungsmodell) und Aufnahme neuer kostensparender A n reize eine weitere Begrenzung der Baukosten zu erreichen. c) Entgegen der Auffassung der Revision führen auch das für öffentliche Auftraggeber geltende Vergaberecht oder die dem zugrunde liegenden euro - päischen Richtlinien zu keiner anderen Beurteilung. Soweit der Anwendungs - bereich der HOAI eröffnet ist, erkennen diese Vorschriften vielmehr den zwi n- genden Charakter des Preisrechts als vorrangig an (Müller - Wrede, VOF, 5. Aufl., § 11 Rn. 88; Weyand, Verga berecht, 2. Aufl., § 16 VOF Rn. 8231 f.). So ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 VOF (2006) bei der Auftragserteilung der Preis im Anwendungsbereich der HOAI nur in dem dort vorgesehenen Gebührenrahmen zu berücksichtigen. Aus der nachfolgenden Fassung der VOF, vg l. § 11 Abs. 5 Satz 3 VOF (2009), sowie aus der von der Revision in Bezug genommenen, derzeit noch nicht umgesetzten Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtl inie 2004/18/EG 2014/24/EU (ABl. L 94 vom 28. März 2014, S. 65), vgl. Art. 67 Abs. 1, ergibt sich nichts anderes. 3. Das Berufungsurteil kann allerdings insoweit keinen Bestand haben, als es die sich aus der Abschlagsrechnung des Klägers vom 28. Oktob er 2011 ergebende Honorarermittlung zugrunde gelegt hat. 25 26 - 13 - Die Anwendbarkeit der HOAI in der Fassung vom 11. August 2009 auf den Vertrag über die Leistungsphasen 5 bis 8 (Phase II) hat zur Folge, dass grundsätzlich die von den Parteien vorab getroffene s chriftliche Honorar - vereinbarung dahin zu überprüfen ist, ob sie die Mindestsätze dieser Veror d- nung einhält. Dies erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Wege eines Gesamtvergleichs (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - VII ZR 195/09, BGHZ 192, 360 Rn. 12; Urteil vom 9. Februar 2012 - VII ZR 31/11, BGHZ 192, 305 Rn. 23). Macht der Kläger hingegen lediglich ein Honorar in Höhe der Mindestsätze nach der HOAI (2009) geltend, genügt es, wenn er di e- se nachvollziehbar berechnet und schlüssig darl egt. Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Honorarermittlung des Kl ä- gers enthält keine nachvollziehbare Mindestsatzberechnung. Für die Ermittlung des Mindestsatzhonorars nach der HOAI (2009) sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI (2009) die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kostenberec h- nung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung, maßgebend. Da die der Abschlagsrechnung beigefügte Kostenermittlung des Klägers auf Kostenanschlag und Kostenberechnung gründet und mith in nicht den Vorschriften der HOAI (2009) entspricht, ist eine Mindestsatzberechnung auf dieser Grundlage von Rechtsfehlern beeinflusst. Das Berufungsgericht geht ferner unzutreffend davon aus, dass die B e- klagte die Richtigkeit der Honorarermittlung des Klägers nicht substantiiert a n- gegriffen habe und diese deshalb als unstreitig angesehen werden könne. Die Beklagte hat die Honorarermittlung des Klägers von Anfang an beanstandet und insbesondere auch gerügt, dass eine Fortschreibung der anrechenbaren Kos ten nach dem Kostenanschlag der Systematik der HOAI (2009) wider - spreche. Angesichts des Umstandes, dass es an einer nachvollziehbaren, nach den Vorgaben der HOAI (2009) erstellten Mindestsatzberechnung des insoweit 27 28 29 - 14 - darlegungs - und beweispflichtigen Klägers fehlt, genügt dies den An - forderungen an ein erhebliches Bestreiten. III. 1. Da der Senat über den Zahlungsantrag nicht abschließend ent - scheiden kann, ist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzu - verweisen. Dieses wird dem Kläger Ge legenheit zu geben haben, eine Mindest - satzberechnung nach den Vorgaben der HOAI (2009) vorzunehmen. 2. Die Zwischenfeststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Nach Klarstellung im Revisionsverfahren begehrt der Kläger mit seinem Antrag die Feststellung, dass er für die Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 (Ph a- se II) ein Honorar mindestens in Höhe der Mindestsätze der HOAI (2009) b e- anspruchen kann. Er begehrt danach die Feststellung eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses. 30 31 - 15 - Der Feststel lungsantrag ist nach den obigen Ausführungen auch begrü n- det. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 28.02.2013 - 4 O 103/12 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.12.2013 - 10 U 344/13 - 32
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