BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 350/13 Verkündet am: 24. September 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 A, 134, 157 D; AVBFernwärmeV § 24 Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderung s- klausel nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF (= § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV), § 134 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke kann auch in einem Fernwä r- meliefe rvertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen k ann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Fortführung Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372). BGH, Urteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13 - LG Lübeck AG Lübeck - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 7. November 2013 wird zurückg e- wiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisio nsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger bezieht seit 1995 für sein in R . gelegenes Wohnhaus von der Beklagten Fernwärme. In dem auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (AVBFernwärmeV, BGBl. I S. 742) mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten formularmäßig geschlossenen Wärmelieferungsvertrag heißt es zu dem zw i- schen den Parteien streitigen Arbeitspreis unter anderem: 3. Wärmepreis 3.3 Der Arbei tspreis beträgt 6,00 Pf/kWh. 3.4 Als Abrechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. 4. Preisänderungsklausel 1 - 3 - 4.2 Für die Änderung des Arbeitspreises gilt: 100% des Arbeitspreises ändern sich, wie sich der Preis für leichtes Heizöl ändert. Der Preis für le ichtes Heizöl richtet sich nach den Ve r- braucherpreisen bei Lieferung von mindestens 40 - 50 hl auf einmal, wie sie monatlich für den Berichtsort H . in der Fachserie 17; Reihe 2; Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) für Gruppe Mineralölerzeugnisse, extra leichtes Heizöl des Statistischen Bundesamtes in DM/100 l veröffentlicht werden. Ausgangswert: 36,33 DM/hl. h- stehenden Formeln ausgedrückt: Arbe itspreis: AP x = 60,00 DM/MWh (HEL : 36,33) In den Formeln bedeuten: AP x = der zu zahlende neue Arbeitspreis in DM/MWh HEL = Folgewert für leichtes Heizöl in DM/hl Folgewerte: Der Preisanpassung zum 01.04. eines jeden Jahres liegt das Mitt el der Notierungen der Monate Juli bis Dezember des vergangenen Jahres zu Grunde, während der Preisanpassung zum 01.10. eines jeden Jahres das Mittel der Monate Januar bis Juni des gleichen Jahres zu Grunde liegt. 4.4 Sollten die der Preisanpassung zug rundeliegenden Faktoren als Ma ß- stab ungeeignet werden oder nicht mehr feststellbar sein, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, eine dem wirtschaftlichen Erfolg gleichwertige Regelung als Anpassung vorzunehmen. Die Beklagte, die die von ih r gelieferte Fernwärme ausschließlich mit Erdgas erzeugt, nahm seit Vertragsbeginn eine Vielzahl von Wärmepreisa n- passungen vor, über die sie den Kläger jeweils schriftlich informierte. Im Febr u- ar 2008 rechnete sie gegenüber dem Kläger die im vorangegangene n Jahre s- zeitraum gelieferte Wärme unter Ansatz von Arbeitspreisen zwischen 83,71 Im Oktober 2011 widersprach der Kläger gegenüber der Beklagten allen seit 2 - 4 - Aufnahme der Belieferung erfolgte n Preisanpassungen und forderte kurz darauf hinsichtlich der im Februar 2008 vorgenommenen Jahresabrechnung die nach seiner Auffassung im darin abgerechneten Lieferzeitraum überzahlten Beträge zurück, die er unter Zugrundelegung des bei Vertragsschluss ver einbarten A r- Die auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt de r Kläger sein Rückzahlungsbegehren in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Sat z 1 Alt. 1 BGB zu. Insoweit könne dahinstehen, ob die von der Beklagten verwe n- dete Preisanpassungsklausel den Anforderungen des auf den Wärmelief e- rungsvertrag anwendbaren § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, der § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV in der bis zum 12. November 2010 geltenden Fassung en t- spreche, standhalte oder gemäß dem anstelle des § 307 BGB anwendbaren § 134 BGB nichtig sei. Bei Nichtigkeit der Preisänderungsklausel sei nämlich im Regelungsplan der Parteien eine Regelungslücke eingetreten, die nach Ma ß- gabe de r auch auf Fernwärmeversorgungsverhältnisse übertragbaren Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, 3 4 5 6 - 5 - und VIII ZR 113/11; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09) in der Weise zu schli e- ßen sei, dass der Kunde die Unwirksamk eit der Preisanpassungsklausel nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserh ö- hung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe. Auch der Sinn und Zweck des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV und die hieran gemäß § 134 BGB a n- knüpfende, auf die Preisanpassungsklausel beschränkte Nichtigkeitsfolge schlössen es nicht aus, die Nichtigkeitswirkungen zeitlich zu begrenzen. Die Überprüfung der Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel anhand des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV diene vielmehr dazu, privatautonomer Gestaltung s- macht Grenzen zu setzen und zu klären, welcher Preis tatsächlich geschuldet sei. Daraus folge, dass die Klärung des geschuldeten Preises nicht zwan gslä u- fig zu dem bei Vertragsschluss vereinbarten Anfangspreis führe, sondern unter Berücksichtigung der privatautonomen Regelungen zu erfolgen habe. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag enthalte verschiedene Bestimmungen über ein von den Partei en angestrebtes ausgewogenes Ve r- hältnis von Leistung und Gegenleistung. Die dadurch erstrebte Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung könne jedoch nicht erreicht werden, wenn Folge der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel die Geltung des ursprünglich vereinbarten Arbeitspreises sei. Denn es sei gerichtsbekannt, dass seit Ve r- tragsbeginn eine explosionsartige Steigerung der Energiekosten eingetreten sei. Insoweit ziele § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV gerade darauf ab, dem Ene r- gieversorger die Möglichkeit zu sc haffen, für die Leistung eine ausgewogene Gegenleistung zu erhalten, indem einem geänderten Energiebeschaffungsau f- wand durch Veränderung des Verbrauchspreises Rechnung getragen werde. Der Verordnungsgeber habe hierbei also selbst eine Preisanpassung grun d- s ätzlich für zulässig erachtet und diese lediglich an strenge formelle Vorgaben geknüpft. 7 - 6 - Vor diesem Hintergrund bestehe keine Veranlassung, Fernwärmekunden und Gaskunden in den Rechtsfolgen einer unwirksamen Preisanpassung unte r- schiedlich zu behandeln. E s bestehe in allen Fällen vielmehr ein anerkennen s- wertes Bedürfnis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu ha l- ten. Diesem Bedürfnis liefe es zuwider, wenn bei einem En ergielieferungsve r- trag mit langer Laufzeit die Unwirksamkeit der Preiserhöhung rückwirkend ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden könnte mit der Folge, dass für die gesamte Vertragslaufzeit nur der ursprünglich vereinbarte Preis bea n- sprucht werde n könne, der - wie hier - weit unter den heutigen Preisen liege. Denn ein derart gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn verschaffen. Auch der anders al s bei Strom - und Gaslieferverhältnissen zu berücksichtigende Gesichtspunkt der Monopolstellung eines Fernwärmeve r- sorgers fordere eine solche zur Außerachtlassung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung führende Rechtsfolge nicht. Da im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Klärung des geltenden Preises durch eine Leistungsbestimmung nach § 315 BGB nicht bestehe, ve r- bleibe nur die Möglichkeit einer Begrenzung der Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB auf einen beschränkten Zeitraum. Insoweit sei es auch bei Fernwärmeli e- ferungsverträgen interessengerecht, die Geltendmachung von Rückforderung s- ansprüchen auf den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Gasli e- ferungsverträgen für angemessen erachteten Zeitraum von drei Jahren nach Zugang der die Prei sänderung enthaltenden Rechnung zu befristen. Dieser Zeitraum sei hier jedoch überschritten, so dass der geltend gemachte Rückfo r- derungsanspruch entfalle. 8 9 - 7 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Rev i- sion zurückzuweisen ist . Dem Kläger steht hinsichtlich der im Februar 2008 erteilten und von ihm beglichenen Jahresabrechnung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kein A n- spruch auf Rückerstattung überzahlter Lieferentgelte (§ 433 Abs. 2 BGB) zu, weil er die erbrachten Zahlungen mit Rechtsgrund geleistet hat. Er schuldet die von der Beklagten nach Maßgabe der Preisänderungsklausel in Ziffer 4 des Wärmelieferungsvertrages für die gelieferte Fernwärme abgerechneten Arbeit s- preise in dieser Höhe. Denn er kann sich - wie eine ergänzen de Auslegung des Fernwärmeliefervertrages ergibt - für den im Streit stehenden Zeitraum auf eine Nichtigkeit des ursprünglich vereinbarten Anfangspreises nicht berufen, weil er die in der Abrechnung ausgewiesenen Preisanpassungen nicht innerhalb von drei J ahren nach Zugang der Abrechnung beanstandet hat. 1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsg e- richt davon ausgegangen, dass der Wärmeversorgungsvertrag der Parteien und damit auch die Preisanpassungsklausel dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV unterfallen. Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV gelten die §§ 2 bis 32 AVBFernwärmeV in der jeweils gültigen Fassung für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens, wenn dieses - wie hier - Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgung s- bedingungen). Dementsprechend sind die als Gleitklausel ausgestaltete Prei s- änderungsklausel in Ziffer 4 des Wärmeversorgungsvertrags und die im strei t- gegenständlichen Zeitraum von Februar 2007 bis Februar 2008 auf ihrer Grun d- lage jeweils halbjährlich vorgenommenen Preisänderungen an den Anforderu n- 10 11 12 - 8 - gen des zu diesem Zeitpunkt geltenden § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF zu messen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, WM 2011, 1910 Rn. 19). Die Bestimmung gilt nach der Neufassung des § 24 AVBFernwärmeV durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Pa r- laments und des Rates über Energieeffizienz und Energiedienstl eistungen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) als § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV unverä n- dert fort. 2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene Senatsrechtsprechung angenommen, dass Preisanpa s- sungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF so ausgestaltet sein müssen, dass sie sowohl die Koste n- entwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhä ltnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, WM 2014, 1828 Rn. 19 ff., 23 ff. mwN; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Ob die Preisänderung s- klausel in Ziffe r 4 des Wärmeversorgungsvertrags diesen Vorgaben gerecht wird, hat das Berufungsgericht mit Recht dahinstehen lassen. Denn selbst wenn die Preisänderungsklausel - wie die Revision geltend macht - hinsichtlich des Marktelements den gesetzlichen Anforderunge n nicht genügen und deshalb nach der Auslegungsregel des § 134 BGB nichtig sein sollte, wäre der Kläger vorliegend jedenfalls wegen Zeitablaufs mit seinen dagegen erhobenen Ei n- wendungen ausgeschlossen. Dieses Ergebnis hat das Berufungsgericht zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrags hergeleitet. Entgegen der Auffassung der Revision sind die vom Senat für langjährige Ga s- 13 14 - 9 - versorgungsve rhältnisse entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fer n- wärmeliefervertrag zu übertragen. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsu r- teils entschieden hat, kommt die bei Nichtbeachtung des in § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF zum Ausdruck gebrachten ge setzlichen Gebots eintrete n- de Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB nur insoweit zum Tragen, als sich aus § 24 AVBFernwärmeV nicht ein anderes ergibt. Denn auch bei der Auslegungsregel des § 134 BGB bleibt für jeden Fall zu prüfen, ob das Verbotsgesetz seinem Si nn und Zweck nach jedweden Verstoß ausnahmslos durch eine rückwirkende Nichtigkeit der betreffenden Vertragsbestimmung sanktionieren will oder einen weniger einschneidenden, dem Zweck des Verbotsgesetzes aber gleichwohl angemessenen Interessenausgleich und eine damit einhergehende Begre n- zung der Nichtigkeitsfolge zulässt (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 33). Das ist hier der Fall. Insbesondere schließt § 134 BGB - genauso wie e t- wa § 306 BGB im Falle einer Unwirksamkeit unan gemessen benachteiligender Allgemeiner Geschäftsbedingungen - auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, durch die eine durch die Nichtigkeitsfolge entstandene Vertragslücke unter Berücksichtigung der an den Besonderheiten des Fernwärmemarktes ausge richteten Zielsetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF in einer den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien gerecht werdenden Weise ausgefüllt wird (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 50 f.; vom 29. Juni 2010 - KZR 9/08, CR 2010, 640 Rn. 27). a) Wie der Senat zu unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Gaslief e- rungsverträgen entschieden hat, ist die in derartigen Verträgen durch die U n- wirksamkeit der Preisanpassungsklausel eingetretene Lücke im Regelungsp lan der Parteien im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 15 16 - 10 - 133 BGB zu schließen, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsve r- hältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf b a- sierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widerspr o- chen hat und er nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht. In diesen Fällen führt eine ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass der Kunde die Unwirksamke it derj e- nigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis überste i- genden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrec h- nung, in der die Preiserhöh ung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 19 ff., und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 26 ff.). b) Diese Lösung ist auch auf den Fall einer unwirksamen Preisgleitkla u- sel in einem Fernwärmevertrag zu übertragen, so dass der Kläger sich nicht darauf berufen kann, nur zur Zahlung des ursprünglich vereinbarten Anfang s- preises verpflichtet zu sein. Denn auch hier waren sich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss einig, dass d er vereinbarte Anfangspreis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten sollte. Notwendige Preisanpassungen sollten sich hingegen - wie in § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF / § 24 Abs. 4 AVBFer n- wärmeV vorgesehen - im Rahmen von Preisänderungsklauseln ohne eine Kü n- digung des Vertrages vollziehen können (BR - Drucks. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., S. 255). Durch die Nichtigkeit der von den Parteien vereinbarten Preisanpa s- sungsklausel ist daher auch hier im Regelungsplan der Parteien eine Lücke entstanden (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 20, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 25). 17 - 11 - Diese führt zu einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsg e- füges des Fernwärmeversorg ungsvertrages, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um ein langjähriges Versorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und er nunme hr auch für lä n- ger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen ge l- tend macht (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 28). Denn in einem solchen Fall hat auch der Fer n- wärmeverso rger im Nachhinein nicht mehr die Möglichkeit, einer unbefriedige n- den Erlössituation in zumutbarer Weise zu begegnen. c) Es ist daher zu ermitteln, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv - generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu u nd Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsabschluss bedacht hä t- ten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklausel jedenfalls unsicher war. Die vom Senat für die Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Gasliefer ungsverträgen entwickelte Lösung (siehe oben II 2 a) stellt auch für Fernwärmelieferungsverträge einen in diesem Sinne angemessenen Intere s- senausgleich dar. aa) Bei Fernwärmelieferungsverträgen handelt es sich ebenfalls um lan g- fristige Vertragsverhältni sse, bei denen ein anerkennenswertes Bedürfnis b e- steht, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gege n- leistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten, und dem es zuwiderliefe, wenn die Nichtigkeit der Preiserhöhunge n rückwirkend ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden könnte. Denn dies hätte zur Fo l- ge, dass der Fernwärmeversorger ohne Rücksicht auf Schwankungen seiner 18 19 20 21 - 12 - eigenen Bezugspreise für die gesamte Vertragslaufzeit nur den ursprünglich vereinbarten Pre is beanspruchen könnte. Angesichts des kontinuierlichen A n- stiegs der Energiepreise entstünde dadurch bei langfristigen Versorgungsve r- trägen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gege n- leistung. Dies wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und u n- gerechtfertigten Gewinn verschaffen. Derartiges entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26). Zudem wäre dann die durch die AVBFer nwärmeV betonte Marktorientierung der Fernwärmepreise nicht g e- wäh r leistet. bb) Ebenso wie das Energiewirtschaftsrecht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 27) verfolgt die AVBFernwärmeV den Zweck einer möglichst kostengünstigen Versorgung des Verbrauchers und b e- rücksichtigt dabei in besonderer Weise den mit der Leitungsgebundenheit der Versorgung verbundenen Zwang zu hohen Investitionen (BR - Drucks. 90/80, aaO S. 237, 258 f.). Daher wurde es ebenso wie bei anderen Energieverso r- gu ngsverträgen vom Verordnungsgeber als erforderlich angesehen, dass sich notwendige Preisanpassungen im Rahmen von Preisänderungsklauseln ohne eine Kündigung des langfristig angelegten Vertragsverhältnisses vollziehen können (BR - Drucks. 90/80, aaO S. 255, 2 58 f.). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn dem Versorger jede Möglichkeit g e- nommen würde, Kostensteigerungen an den Kunden weiterzugeben, so dass er zeitlich unbeschränkt an den alten Ausgangspreis gebunden bliebe (vgl. S e- natsurteil vom 14. März 2012 - VI II ZR 113/11, aaO Rn. 26). Die Parteien hätten daher auch hier, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinba r- ten Preisanpassungsklausel unsicher war, jedenfalls eine Regelung vereinbart, nach der es ausgeschlossen ist, nach einem längeren Zei traum die Unwirksa m- 22 23 - 13 - keit von Preisanpassungen geltend zu machen, die zuvor nicht in Frage gestellt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 30, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 29 f.). cc) Auch bei Fernwärmelieferverträgen tr ägt die Bestimmung einer Frist, innerhalb derer der Kunde die Preiserhöhung beanstanden muss, um sich auf ihre Unwirksamkeit berufen zu können, den Interessen beider Parteien Rec h- nung. Denn auch ein solcher Vertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, bei dem ei n besonderes Bedürfnis danach besteht, dass gegenseitige Ansprüche zeitnah geltend gemacht werden und sich nicht durch verspätete Geltendmachung au f- summieren. Zudem handelt es sich ebenfalls um ein Schuldverhältnis mit einer Vielzahl von Kunden und damit a uch einer Vielzahl von Abrechnungsvorgä n- gen, die Jahr für Jahr aufeinander aufbauen. Die in diesen Jahresabrechnu n- gen enthaltenen Preiserhöhungen dürfen daher nicht unvertretbar lange mit Unsicherheiten behaftet sein. Es ist vielmehr erforderlich, dass die sich für be i- de Seiten stellende Frage, ob eine bestimmte Preiserhöhung Bestand hat oder nicht, ohne größere praktische Schwierigkeiten beantwortet werden kann. D a- mit wird dem Versorger eine verlässliche Basis für seine (Kosten - )Kalkulationen geschaffen, w ährend der Verbraucher weiß, mit welchen Kosten er zu rechnen hat (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 31). dd) In der AVBFernwärmeV ist - ebenso wie sonst im Energierecht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 32 ff.) - ein Intere s- senausgleich, der die Geltendmachung von Rechten von der Reaktion einer Partei innerhalb gewisser Fristen abhängig macht, verschiedentlich vorges e- hen, so dass es auch hier nahe liegt, sich an diesen Vorbildern für die im Wege e rgänzender Vertragsauslegung vorzunehmende Lückenschließung zu orienti e- ren. 24 25 - 14 - So ist ebenso wie in § 21 AVBGasV auch in § 21 AVBFernwärmeV ger e- gelt, dass Ansprüche wegen Fehlern bei der Ermittlung des Rechnungsbetr a- ges auf einen Zeitraum von längstens zwe i Jahren beschränkt sind. Auch in § 30 AVBFernwärmeV findet sich genauso wie in § 30 AVBGasV eine weitere zeitliche Begrenzung. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnu n- gen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn sic h aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Ja h- ren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung ge l- tend gemacht werden. Im Einklang mit den i nhaltsgleichen Zielsetzungen der GasGVV, in deren § 18 die im Interesse einer reibungslosen Durchführung des Vertragsverhältnisses und des Rechtsfriedens liegende zeitliche Anspruchsb e- schränkung des § 21 AVBGasV zwischenzeitlich von zwei auf drei Jahre erw e i- tert worden ist (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 33) , ist deshalb auch für den Bereich der Fernwärmeversorgung von einer Frist von drei Jahren auszugehen. 3. In Anwendung vorstehender Grundsätze ergibt sich für den Streit fall folgendes: Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung des in der Jahresabrec h- nung von Februar 2008 in Ansatz gebrachten Entgelts für die im vorausgega n- genen Jahr erfolgten Fernwärmelieferungen der Beklagten, indem er sich al l- gemein auf die Unwirks amkeit der Preisgleitklausel und damit auf eine Fortge l- tung des im Jahre 1995 vereinbarten Ausgangspreises beruft. Er hat den in den Jahresabrechnungen der Beklagten ausgewiesenen Preiserhöhungen aber erstmals im Oktober 2011 widersprochen und eine dadurch eingetretene Übe r- zahlung geltend gemacht. Während einer vorausgegangenen Vertragslaufzeit von über fünfzehn Jahren hat er die Jahresabrechnungen und damit die unter 26 27 28 - 15 - Anwendung der Preisgleitklausel errechneten Preiserhöhungen dagegen ohne Beanstandungen hi ngenommen. Die Beklagte kann mithin für die streitgege n- ständliche Jahresabrechnung nicht an dem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis festgehalten werden. Insoweit führt die vorzunehmende ergänzende Ve r- tragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) vielmehr dazu, dass der Kläger mit einer Geltendmachung der Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, wegen Überschre i- tens des genannten Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der betreffenden Jahresabrechnung ausgeschlossen ist. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Lübeck, Entscheidung vom 31.08.2012 - 26 C 3891/11 - LG Lübeck, Entscheidung vom 07.11.2013 - 14 S 178/12 -
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