BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 3 50/13 vom 21. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, de n Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt , den Richter Dr. Karczew ski und die Richterin Dr. Brockmöller am 21. Februar 2014 beschlossen: Es wird angeordnet, dass die Klägerin wegen der Pr o- zess kosten der Beklagten bis zum 28 . März 2014 eine weitere Sicherheit in Höhe von 7.356,94 Gründe: Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Pr o- zesskostensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Bekla g- te n ha b en die Einrede der mangelnden Sicherheit sleistung für die Pr o- zesskosten mit ihrer Klageerwiderung vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erh o- ben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW - RR 2005, 148 unter 1 m.w.N.). Das Land gericht hat mit Zwischenurteil vom 31. Juli 2012 die Sicherheit nach den voraussichtlichen Anwaltskosten der B e- klagten für die ersten beiden Rechtszü ge und d e n Gerichtskosten der Berufungsinstanz berechnet. Da nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagt en die angeordnete Sicherheit die Verfahrensgebühren des dri t- ten Rechtszuges nicht abdeckt und die Klägerin weiterhin ihren gewöh n- lichen Aufenthalt in Südafrika hat , kö nn en die Beklagte n eine weitere S i- cherheit verlangen. Die Klägerin kann von der Pflicht zur Sicherheitslei s- tung nicht deshalb befreit werden, weil ihre Rechtsschutzversicherung 1 - 3 - für das Nichtzulassung s beschwerdeverfahren Deckung zugesagt hat. Die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung gehört nicht zu den Befreiungstatbeständen gem äß § 1 10 Abs. 2 ZPO. Der Antrag auf Ste l- lung einer weiteren Prozesskostensicherheit ist auch nicht treuwidrig. Die Höhe der weiteren Sicherheit bemisst der Senat auf der Grun d lage des Streitwerts von 102.537,18 n- waltskosten für die dri tte Instanz (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision: 2,3 - Verfahrensgebühr in Höhe von 3 . 456,90 0,3 - Erhöhungsgebühr in Höhe von 450,90 1,5 - Terminsge - bühr in Höhe von 2. 25 4 ,50 , Auslagenpauschale in Höhe von 2 0 Umsatz steuer in Höhe von 1.174,64 7.356,94 ). Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Verden, Entscheid ung vom 19.03.2013 - 4 O 67/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.08.2013 - 5 U 70/13 - 2
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