BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 35/05 Verk374ndet am: 2. Dezember 2005 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 94 Abs. 1, 95 Abs. 1, 929 Satz 2 Eine in einem Stra337engrundst374ck verlegte Versorgungsleitung kann nach denselben Grunds344tzen zum Scheinbestandteil bestimmt und auf den neuen Versorgungstr344ger 374bereignet werden, nach denen ein Scheinbestandteil nach 247 95 Abs. 1 BGB wesent-licher Bestandteil eines Grundst374cks werden kann. Auch hier erfolgt die sachenrecht-liche Umwandlung von einem ehemals wesentlichen Bestandteil zu einer selbst344ndi-gen Sache durch eine 334bereignung entsprechend 247 929 Satz 2 BGB, ohne dass es dazu einer Trennung der Leitung vom Stra337engrundst374ck bedarf (Fortf374hrung von BGHZ 37, 353, 359). BGH, Urt. v. 2. Dezember 2005 - V ZR 35/05 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts K366ln vom 11. Januar 2005 wird auf Kosten der Kl344ge-rin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist neben vier anderen Gemeinden Mitgesellschafterin der Beklagten, die ein Wasserwerk unterh344lt. Bis zum Jahre 1968 betrieb die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin die kommunale Wasserversorgung in eigener Verantwortung. Sie verlegte Anfang der 60er Jahre eine Versorgungsleitung in dem ihr geh366renden Stra337engrundst374ck S. Weg. 1 Mit 334berleitungsvertrag vom 3. Februar 1968 trat die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin als Mitgesellschafterin der Beklagten bei, die die bisher von dieser durchgef374hrte Wasserversorgung 374bernahm. In dem Vertrag 374bertrug die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin das zum Wasserwerk geh366rende Verm366gen mit dem zugeh366rigen Rohrnetz auf die Beklagte. 2 - 3 - Die Kl344gerin ist der Ansicht, dass die im Stra337engrundst374ck S. Weg verlegte Wasserleitung wesentlicher Bestandteil gewesen und daher nicht in das Eigentum der Beklagten 374bergegangen sei. Sie hat die Feststellung be-antragt, dass die Wasserleitung in ihrem Eigentum stehe. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Feststellungsantrag weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass das Eigentum an der Wasserleitung auf Grund des 334berleitungsvertrages auf die Beklagte 374berge-gangen sei. Zwar sei die Wasserleitung mit der Einbringung in das Stra337en-grundst374ck zun344chst wesentlicher Bestandteil geworden. Im Zusammenhang mit dem 334berleitungsvertrag habe jedoch eine Umwandlung in einen Scheinbe-standteil stattgefunden. Damit sei es m366glich geworden, die Wasserleitung nach den f374r die 334bereignung beweglicher Sachen geltenden Regeln der 247247 929 ff. BGB auf die Beklagte zu 374bertragen. 5 II. Dies h344lt rechtlicher Pr374fung stand. 6 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Zul344ssigkeit der Feststel-lungsklage nach 247 256 Abs. 1 ZPO ausgegangen. Die begehrte Feststellung 7 - 4 - f374hrt zu einer Entscheidung des Streits um das Eigentumsrecht an den der 366f-fentlichen Wasserversorgung dienenden Leitungen. Das rechtliche Interesse einer Gebietsk366rperschaft des 366ffentlichen Rechts an einer solchen Feststellung ist auch dann begr374ndet, wenn diese nicht die Herausgabe der Leitungen zu verlangen beabsichtigt, jedoch damit die Grundlagen f374r eine Entscheidung 374-ber das Ausscheiden aus einem Verband oder f374r die Ausgestaltung einer k374nf-tigen Nutzung der Leitungen in ihren Stra337engrundst374cken gekl344rt wissen m366chte. 2. Die Angriffe der Revision gegen die Abweisung der begehrten Fest-stellung haben in der Sache keinen Erfolg. 8 a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Wasserleitung mit ihrer Verlegung wesentlicher Bestandteil eines Stra337en-grundst374cks wurde. Das Reichsgericht hat dahin erkannt, dass von einer Stadt in ihr geh366rende Stra337engrundst374cke verlegte Versorgungsleitungen wesentli-che Bestandteile des Stra337engrundst374cks sind (RGZ 168, 288, 290). Der Senat hat ebenso entschieden (BGHZ 37, 353, 358). 9 Dies ist eine Folge der nicht zur Disposition der Beteiligten stehenden sachenrechtlichen Anordnungen in den 247247 93 bis 95 BGB und in den 247247 946 bis 950 BGB. Eine Versorgungsleitung wird danach gem. 247 94 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Verlegung in ein dem Versorgungstr344ger geh366rendes Grundst374ck zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundst374cks; das Eigentum daran erstreckt sich nach 247 946 BGB auf die ehemals selbst344ndige Sache (RGZ 168, 288, 290; Senat, BGHZ 37, 353, 358). Die gesetzlichen Folgen aus der festen Verbindung einer beweglichen Sache mit dem eigenen Grundst374ck treten nur dann nicht ein, wenn einer der in 247 95 Abs. 1 BGB benannten zwei Ausnahmetatbest344nde 10 - 5 - vorliegt, was jedoch beim Einbau einer Wasserversorgungsleitung durch eine Gemeinde in ein ihr geh366rendes Stra337engrundst374ck in der Regel nicht zutrifft. Das B374rgerliche Gesetzbuch enth344lt auch keine dem Art. 676 Abs. 1 Schweiz. ZGB entsprechende sachenrechtliche Sonderregelung f374r Versor-gungsleitungen, die diese unabh344ngig von den Voraussetzungen des 247 95 BGB aus dem Anwendungsbereich des 247 94 BGB herausnimmt und als Zubeh366r dem Werkgrundst374ck zuordnet, von dem aus die Versorgungsleitung erbracht wird (dazu Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2004], 247 94 Rdn. 11 und 247 95 Rdn. 32). 11 b) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern sind die Ausf374hrungen des Beru-fungsgerichts, dass die Wasserleitung - soweit sie in der gemeindeeigenen Stra337e verlegt worden ist - durch den 334berleitungsvertrag vom 3. Februar 1968 zu einem Scheinbestandteil bestimmt und entsprechend 247 929 Satz 2 BGB auf die Beklagte als neue Tr344gerin der 366ffentlichen Aufgabe der Wasserversorgung auch im Gebiet der Kl344gerin 374bereignet worden ist. Die von den Vertragspartei-en mit dem Vertrag gewollte Rechtsfolge war mit den zwingenden Regelungen des Sachenrechts vereinbar. Die dagegen erhobenen Angriffe der Revision sind nicht begr374ndet. 12 Die Revision kann sich allerdings auf Stimmen im Schrifttum berufen, nach der wesentliche Bestandteile eines Grundst374cks nur durch Trennung wie-der sonderrechtsf344hig werden k366nnen (Giesen, AcP 202 (2002), 689, 719 f.; Planck/Strecker, BGB, 4. Aufl., 247 95 Anm. 2 a; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2004], 247 95 Rdn. 15; Stieper, Die Scheinbestandteile, 2002, S. 52 f.; Woitke-witsch, ZMR 2004, 649). Nach 247 95 Abs. 1 BGB werde der Wille des Einf374gen-den nur bei der Herstellung der Verbindung mit dem Grundst374ck ber374cksichtigt. Der kraft Gesetzes nach 247 94 Abs. 1 Satz 1 BGB eingetretene Verlust der recht- 13 - 6 - lichen Selbst344ndigkeit einer beweglichen Sache durch die feste Verbindung mit dem Grundst374ck k366nne dagegen nicht mehr nach 247 95 Abs. 1 Satz 1 BGB be-hoben werden, da die Norm als Ausnahmevorschrift gegen374ber den 247247 93, 94 BGB eng auszulegen sei. Andere Autoren vertreten dagegen die Auffassung, dass eine Umwand-lung eines wesentlichen Bestandteils in einen Scheinbestandteil auch noch nach der Verbindung durch Neubestimmung des Eigent374mers m366glich sei (Br374-ning, VIZ 1997, 398, 403; Dilcher, JuS 1986, 185 f.; M374nch, VIZ 2004, 207, 212; Wolff, Der Bau auf fremden Boden, insbesondere der Grenz374berbau, 1900, S. 71). Eine solche nachtr344gliche 304nderung des Zwecks der Verbindung durch Rechtsgesch344ft wird im neueren Schrifttum insbesondere bei einem Wechsel des Tr344gers der 366ffentlichen Versorgung f374r sachenrechtlich wirksam erachtet, wenn damit - wie hier - eine 334bereignung des Versorgungsnetzes einhergehen soll (Br374ning, VIZ 1997, 398, 403; M374nch, VIZ 2004, 207, 212). 14 Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung (BGHZ 37, 353, 357 - "Ruhrschnellweg") bemerkt, dass die Aufhebung der Eigenschaft einer Versor-gungsleitung als Bestandteil eines Grundst374cks nach den gleichen Grunds344tzen m366glich sein k366nne, wie sie f374r die nachtr344gliche Verbindung eines Scheinbe-standteils mit dem Eigentum am Grundst374ck gelten. Er kn374pft daran an und entscheidet nunmehr die Frage mit der letztgenannten Auffassung in der Litera-tur wie die Vorinstanzen dahin, dass f374r Versorgungsleitungen eine nachtr344gli-che 304nderung der Zweckbestimmung zu einem Scheinbestandteil durch den bisherigen Eigent374mer in Verbindung mit einer 334bereignung auf den neuen Versorgungstr344ger rechtlich wirksam ist. 15 aa) Eine in einem Stra337engrundst374ck verlegte Versorgungsleitung kann nach denselben Grunds344tzen zum Scheinbestandteil bestimmt und auf den 16 - 7 - neuen Versorgungstr344ger 374bereignet werden, nach denen ein Scheinbestandteil nach 247 95 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil eines Grundst374cks werden kann. Hierf374r bedarf es eines nach au337en in Erscheinung tretenden Willens des Eigent374mers des Scheinbestandteils, dass die Verbindung nunmehr auf Dauer gewollt ist (Senat, BGHZ 23, 57, 60; BGH, Urt. v. 5. Mai 1971, VIII ZR 167/69, WM 1971, 822, 824; Senat, Urt. v. 19. September 1979, V ZR 41/77, NJW 1980, 721, 722 und v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774). Diese Umwandlung wird entsprechend 247 929 Satz 2 BGB durch die Einigung herbei-gef374hrt, dass mit dem 334bergang des Eigentums zugleich der Zweck der Ver-bindung ge344ndert und die bisher rechtlich selbst344ndige Sache k374nftig ein Be-standteil des Grundst374cks sein soll (Senat, BGHZ 23, 57, 60 und Urt. v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774). bb) In gleicher Weise ist es sachenrechtlich wirksam, wenn sich der Stra337eneigent374mer mit der 334bertragung der 366ffentlichen Aufgabe der Wasser-versorgung auf einen Verband oder einen Privaten mit diesem dahin einigt, dass die Rohrleitungen im Stra337enk366rper als rechtlich selbst344ndig gewordene bewegliche Sache in dessen Eigentum 374bergehen sollen. Auch hier erfolgt die sachenrechtliche Umwandlung von einem ehemals wesentlichen Bestandteil zu einer selbst344ndigen Sache durch eine 334bereignung entsprechend 247 929 Satz 2 BGB, ohne dass es dazu einer Trennung der Leitung vom Stra337engrundst374ck bedarf. 17 Dem stehen keine zwingenden sachenrechtlichen Vorschriften entgegen. Der Ausnahmetatbestand des 247 95 Abs. 1 BGB wird nicht dadurch in unzul344ssi-ger Weise erweitert, dass man bei den Versorgungsleitungen 304nderungen des Willens des Einf374genden anerkennt, nach der aus einer festen, in Ansehung des Eigentums an einem Stra337engrundst374ck vorgenommenen Verbindung eine nur vor374bergehende f374r die Zwecke des neuen Versorgungstr344gers wird. 18 - 8 - (1) Diese Auslegung des 247 95 Abs. 1 Satz 1 BGB f374r die rechtsgesch344ft-lichen 334bereignungen von Versorgungsleitungen durch den Eigent374mer des Stra337engrundst374cks auf den neuen Aufgabentr344ger entspricht einem Rege-lungsprinzip f374r die Zuordnung des Eigentums im Recht der 366ffentlichen Sa-chen. Das b374rgerlich-rechtliche Eigentum folgt danach der 366ffentlichen Aufgabe, der 334bergang des Eigentums wird aber nur in dem Umfang herbeigef374hrt, wie es zur Erf374llung der 366ffentlichen Aufgabe erforderlich ist (vgl. Kodal/Bauer, Stra337enrecht, 6. Aufl., Rdn. 72; BVerwGE 112, 237, 241). 19 Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass eine solche im BGB nicht gesondert geregelte nachtr344gliche Aufspaltung des Eigentums am Stra337engrundst374ck und an den in diesem verlegten Versorgungsleitungen f374r den Fall eines 334bergangs der Stra337enbaulast gesetzlich bestimmt ist (vgl. etwa 247 6 BFernStrG, dazu Marschall/Grupp, BFernStrG, 5. Aufl., 247 6, Rdn. 6; Ko-dal/Bauer, Stra337enrecht, 6. Aufl., Rdn. 72; siehe auch 247 11 Abs. 2 BbgStrG, 247 11 Abs. 3 NStrG, 247 10 Abs. 2 Nr. 2 StrWGNW). Der Senat hat ebenfalls aus-gef374hrt, dass der Umfang des durch Art. 90 Abs. 1 GG angeordneten gesetzli-chen Eigentumswechsels an Stra337engrundst374cken nach dem Zweck der Wid-mung der Stra337e bestimmt werden muss und sich daher nicht auf die Versor-gungszwecken dienenden Rohrleitungen erstreckt (BGHZ 37, 353, 360). Zu einer solchen Aufspaltung des Eigentums zwischen dem Grundst374ck und einem ehemaligen Bestandteil kann es nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts auch durch einen Verwaltungsakt bei der Zuordnung des Eigen-tums an 366ffentlichen Sachen kommen (BVerwG 112, 237, 241). 20 - 9 - (2) Die 334bereignung der Leitungen wegen eines 334bergangs der 366ffentli-chen Aufgabe 344ndert den Zweck der Verbindung der Leitungen mit dem Grund-st374ck auch im Sinne des 247 95 Abs. 1 Satz 1 BGB dahin, dass diese nunmehr zu einem vor374bergehenden Zweck mit diesem verbunden sind. Die Verbindung dient nach dem ge344nderten Willen des Grundst374ckseigent374mers, der in einem dinglichen Vertrag zur 334bereignung auf das Versorgungsunternehmen zum Ausdruck kommt, k374nftig den Zwecken des Versorgungsunternehmens. Der Fortbestand der Leitungen im Stra337engrund beruht auf einer Befugnis des Un-ternehmens zur Nutzung des fremden Stra337engrundst374cks, die ihre Grundlage in einer Gestattung des Eigent374mers der Stra337e hat und in verschiedenen For-men rechtlich abgesichert werden kann (dazu Br374ning, VIZ 1997, 398, 403; M374nch, VIZ 2004, 207, 212). Eine solche Verbindung einer beweglichen Sache, die ihren Rechtsgrund in der Aus374bung eines Rechts am Grundst374ck hat, ist eine vor374bergehende, mag sie auch noch so fest sein (vgl. RGZ 87, 43, 51). 21 (3) Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, dass nach 247 95 Abs. 1 BGB nur der Wille des Eigent374mers im Zeitpunkt des Verbindens oder Einf374-gens in das Grundst374ck ber374cksichtigt werden k366nne. 22 (a) Die Ber374cksichtigung einer Willens344nderung des Eigent374mers dahin, dass eine mit dem Grundst374ck fest verbundene Sache nunmehr nur noch zu vor374bergehenden Zwecken mit diesem verbunden sein soll, ist nach dem Wort-laut dese 247 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ausgeschlossen. Sie entspricht dem Regelungszweck der Norm. 23 Der Text des Satzes 1 wurde w344hrend der Beratung des BGB ge344ndert. Nach der Fassung des Entwurfs bis zur Bundesratsvorlage war bestimmt, dass solche Sachen nicht zu den Bestandteilen eines Grundst374cks geh366ren, die mit dem Grund und Boden des Grundst374cks nur zu einem vor374bergehenden Zwe- 24 - 10 - cke verbunden worden sind. W344hrend der Beratungen im Bundesrat ist das Wort "worden" im Satz 1 gestrichen worden. Ob damit eine inhaltliche 304nderung beabsichtigt war, l344sst sich den Materialien zwar nicht entnehmen; die jetzige Fassung erlaubt aber eine Auslegung dahin, dass auch ein nach der Verbin-dung gefasster Wille des Eigent374mers, dass diese nur noch eine vor374berge-hende sein soll, ma337geblich sein kann. Die Anerkennung der Sonderrechtsf344higkeit entspricht dem Zweck des 247 95 Abs. 1 BGB. Die Ausnahme von dem in 247 94 BGB bestimmten Grundsatz des Verlusts der Sonderrechtsf344higkeit beweglicher Sachen durch die Verbin-dung mit einem Grundst374ck (Akzessionsprinzip) dient dem Schutz des Interes-ses an einem Fortbestand des Eigentums an der beweglichen Sache. Dies ist bei einer Nutzung des Grundst374cks zu einem vor374bergehenden Zweck oder in Aus374bung eines begrenzten Rechts am Grundst374ck als berechtigt anerkannt worden (Motive III, S. 47, 48). Dem Interesse an der Verf374gbarkeit 374ber die ein-gef374gte Sache, die deren Sonderrechtsf344higkeit voraussetzt, kommt nach der Wertung des 247 95 Abs. 1 BGB insoweit Vorrang vor dem durch 247 94 Abs. 1 BGB gesch374tzten Interesse des Verkehrs mit Grundst374cken an Klarheit und Publizit344t der Rechtsverh344ltnisse zu. 25 Auf der Grundlage der gesetzlichen Wertung ist es nicht entscheidend, ob der Wille, die Sache nur zu einem vor374bergehenden Zweck mit dem Grund-st374ck zu verbinden, bereits bei deren Einf374gung besteht oder erst in einem sp344-teren Zeitpunkt gefasst wird. Ausschlaggebend ist, ob ein berechtigtes Interes-se an einer ver344nderten, nunmehr vor374bergehenden Nutzung besteht, das die Neubegr374ndung der Sonderrechtsf344higkeit erfordert. Ist das der Fall, so ist - wie bei der Herstellung der Verbindung - dem Willen des Eigent374mers Rechnung zu tragen, sofern dieser mit dem nach au337en tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen ist (vgl. BGHZ 92, 70, 73 und Senat, BGHZ 104, 298, 301 ff.). Eine sol- 26 - 11 - che 334bereinstimmung zwischen dem Willen desjenigen, der die Verbindung mit dem Stra337engrundst374ck herbeigef374hrt hat, Sondereigentum an den Leitungen zu begr374nden, und dem nach au337en erkennbaren Sachverhalt liegt dann vor, wenn die Aufgabe der 366ffentlichen Wasserversorgung auf ein anderes Unter-nehmen 374bertragen und im Zusammenhang damit die Leitungen an dieses 374bereignet werden. (b) Die Anerkennung der Sonderrechtsf344higkeit ist auch nicht mit dem sachenrechtlichen Publizit344tsprinzip unvereinbar. Der Umstand, dass es sich um blo337e Scheinbestandteile handelt, ist aus einer Besichtigung des Grund-st374cks nicht erkennbar. Die Einschr344nkung der Publizit344t wird in den von 247 95 Abs. 1 BGB erfassten F344llen im Interesse der Verf374gbarkeit 374ber diese Sachen bewusst in Kauf genommen. 27 (c) Die Anerkennung eines Sondereigentums an wesentlichen Bestand-teilen schon vor deren Trennung vom Grundst374ck steht auch die gesetzliche Bestimmung des Umfangs der Haftung aus Grundpfandrechten (247 1120 BGB) nicht entgegen. Ob dieser rechtliche Gesichtspunkt f374r die im Eigentum 366ffentli-cher Gebietsk366rperschaften stehenden Stra337engrundst374cke in der Praxis eine Bedeutung erlangen kann, mag dahinstehen. Nach 247247 1121, 1122 BGB setzt die Enthaftung von Bestandteilen jedenfalls stets deren Entfernung vom Grund-st374ck voraus. Die hypothekarische Haftung der Leitungen, die ehemals Be-standteile waren, bleibt mithin bis zu deren Entfernung vom Grundst374ck beste-hen, auch wenn sie nachtr344glich zu Scheinbestandteilen bestimmt und an den neuen Tr344ger der Versorgungsaufgabe ver344u337ert worden sind. 28 - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 29 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 28.07.2004 - 13 O 579/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 11.01.2005 - 15 U 146/04 -
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