BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 35/06 vom 26. September 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. Januar 2006 insoweit zugelassen, als es zum Nachteil der Kl344gerin 374ber deren Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 entschieden hat. Im 334brigen wird die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. Januar 2006 hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 zur374ckgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass hinsichtlich der Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Haftung der Beklagten zu 2 und 3 ein Zulassungsgrund gegeben ist. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Eine Entscheidung 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde-verfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 02.08.2005 - 1 MO 2439/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.01.2006 - 1 U 4453/05 -
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