BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 35/06 Verk374ndet am: 22. Mai 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 823 Aa Bei Anwendung einer Au337enseitermethode ist grunds344tzlich der Sorgfaltsma337stab eines vorsichtigen Arztes entscheidend. Zum Umfang der Aufkl344rungspflicht des Arztes bei Anwendung einer solchen Metho-de. BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 - VI ZR 35/06 - OLG M374nchen LG M374nchen II - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Mai 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Grei-ner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Ober-landesgerichts M374nchen vom 19. Januar 2006 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Kl344gerin alle mit dem am 6. M344rz 2001 an der Kl344gerin vorgenommenen Eingriff und den diesem Eingriff folgenden 344rztlichen Behandlungen am 7. und 8. M344rz 2001 urs344chlich zusammenh344ngenden materiellen und immate-riellen Sch344den zu ersetzen, soweit die Schadensersatzanspr374che nicht auf 366ffentliche Versicherungstr344ger 374bergegangen sind. Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz tr344gt die Kl344gerin zu 2/3, der Beklagte zu 1 zu 1/3; von den Gerichtskosten der Revisionsin-stanz tragen die Kl344gerin 2/7, der Beklagte zu 1 5/7. Von den au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin tragen diese selbst 2/3, der Beklagte zu 1 1/3. Die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 tr344gt die Kl344ge-rin. Der Beklagte zu 1 tr344gt seine eigenen au337ergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten zu 1 (k374nftig: der Beklagte) Schadensersatz wegen Komplikationen bei der Behandlung eines Bandschei-benvorfalls. Der Beklagte ist niedergelassener Orthop344de, der Bandscheiben-beschwerden mit dem sog. Racz-Katheter behandelt. Bei dieser Behandlung wird 374ber einen Epiduralkatheter im Spinalkanal ein "Cocktail" aus einem Lo-kalan344sthetikum, einem Corticoid, einem Enzym und einer Kochsalzl366sung im Bereich des von einem Bandscheibenvorfall betroffenen Segments eingespritzt. Der Beklagte f374hrte solche Eingriffe in der chirurgischen Klinik im Kreis-krankenhaus der fr374heren Beklagten zu 3 aus. Die fr374here Beklagte zu 2 arbei-tete im Jahr 2001 als Stations344rztin in dieser chirurgischen Klinik. 2 Die Kl344gerin litt an einem Bandscheibenvorfall, einer Spinalkanalstenose, einem chronischen Schmerzsyndrom und an einem Facettengelenksyndrom. Auf Anraten ihres Orthop344den stellte sie sich bei dem Beklagten vor, der mit ihr am 26. Februar 2001 ein Aufkl344rungsgespr344ch f374hrte. In der von der Kl344gerin unterzeichneten, vorgefertigten "Operationsaufkl344rung und Einwilligung" sind als "Risiken" und m366gliche Komplikationen der Operation unter anderem die "M366glichkeit einer Querschnittsl344hmung und einer Blasen- und Mastdarmst366-rung" angef374hrt und handschriftlich unterstrichen. Von einer konventionellen Bandscheibenoperation riet der Beklagte ab. 3 Der Beklagte legte den Katheter am 6. M344rz 2001. Die erste Einspritzung des "Cocktails" erfolgte unmittelbar nach der Operation noch im Wachraum. In der Nacht zum 7. M344rz 2001 und am Morgen dieses Tages traten starke Schmerzen auf. Die Verabreichung der Schmerzmittel Tramal und Imbun f374hrte zu keiner nennenswerten Besserung. Der Beklagte wurde telefonisch unterrich-tet. Er ordnete eine zweite Infiltration an. Am Nachmittag hatte die Kl344gerin er- 4 - 4 - neut starke Schmerzen. Bei einem weiteren Telefonat gab der Beklagte die Anweisung, den Katheter um 1 cm zur374ckzuziehen. Darauf verminderte sich der Schmerz umgehend und der Zustand der Kl344gerin besserte sich. Am Abend des 7. M344rz 2001 traten jedoch Taubheitsgef374hle am Ges344337 und linken Bein der Kl344gerin auf, worauf diese die Stations344rztin hinwies. Am 8. M344rz 2001 wurde eine dritte Infiltration gesetzt. Gleich zu Beginn kam es zu starken krampfartigen Schmerzen der Kl344gerin, besonders in der linken Kniekehle au-337en und im Unterschenkel. Nach etwa eineinhalb Stunden zog die Beklagte zu 2 den Katheter mitsamt der Nadel heraus. In der Folgezeit zeigte sich bei der Kl344gerin eine Blasen- und Mastdarmst366rung in streitigem Umfang. Die Kl344gerin hat vorgebracht, die Komplikation sei auf Fehler des Beklag-ten und der Stations344rztin zur374ckzuf374hren. Sie hat au337erdem eine unzul344ngli-che Aufkl344rung beanstandet und die Feststellung begehrt, alle drei Beklagten seien zum Ersatz s344mtlicher materieller und immaterieller Sch344den verpflichtet, die mit den Eingriffen vom 6., 7. und 8. M344rz 2001 urs344chlich zusammenhingen. Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht M374nchen hat die Beru-fung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat lediglich hinsichtlich des Beklagten zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Kla-geziel gegen diesen weiter. 5 - 5 - Entscheidungsgr374nde: I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung im Wesentlichen ausgef374hrt, ein Behandlungsfehler des Beklagten sei nicht nachweisbar. Der Eingriff sei 2001 zumindest relativ indiziert gewesen. Das Verfahren habe zum Teil gute Therapieerfolge aufgewiesen, w344hrend Zahl und Schwere der bekannten Ne-benwirkungen gering gewesen sei. Das technische Vorgehen des Beklagten bei der Einbringung des Katheters am 6. M344rz 2001 sei nicht zu beanstanden. Ein Befunderhebungsfehler des Beklagten durch Beschr344nkung auf telefonische Anweisungen und die Unterlassung einer pers366nlichen Untersuchung am 7. M344rz 2001 sei zu verneinen. Allerdings habe das Berufungsgericht keinen Zweifel daran, dass die Entscheidung des Beklagten, die Behandlung nach Auftreten der Schmerzen nicht abzubrechen, zu der Blasen- und Mastdarmst366rung der Kl344gerin gef374hrt habe. Aus diesem Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklag-ten und dem Schaden der Kl344gerin k366nne jedoch nicht auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers geschlossen werden, den der Sachverst344ndige verneint habe. Leitlinien f374r die Schmerzbehandlung mit dem Racz-Katheter gebe es nicht. 7 Auch eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Aufkl344rungspflicht sei nicht festzustellen. Der Beklagte habe die Kl344gerin ausweislich des Einwilli-gungsformulars 374ber die Risiken einer Blasen- und Mastdarmst366rung bis zur Querschnittl344hmung hingewiesen und damit die Gefahren der Behandlung nicht verharmlost. Auch 374ber eine konventionelle Bandscheibenoperation habe der Beklagte mit der Kl344gerin gesprochen. Die Kl344gerin sei zudem erst nach ergebnisloser konventioneller Schmerzbehandlung an den Beklagten verwiesen 8 - 6 - worden. Der Beklagte habe die Kl344gerin zwar nicht dar374ber aufgekl344rt, dass die Methode Racz eine neuartige, wissenschaftlich umstrittene Art der Schmerzthe-rapie sei. Er habe aber auf das Misserfolgsrisiko der Methode hingewiesen. Das Landgericht habe zudem zu Recht einen Entscheidungskonflikt der Kl344gerin verneint. Ein Hinweis, dass es sich um eine verh344ltnism344337ig neue Methode mit statistisch nicht abgesicherter Wirksamkeit handle, w374rde die Kl344gerin von der Behandlung nicht abgehalten haben. Die beklagten Folgen seien extrem selten. Der Kl344gerin sei auch bekannt gewesen, dass die Schmerzbehandlung nach Racz von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bezahlt werde. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 9 1. Allerdings bestehen aus Rechtsgr374nden keine Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht die Entscheidung des Beklagten f374r die Therapie mit dem sogenannten Racz-Katheter (minimal-invasive epidurale Wirbels344ulen-Kathetertechnik nach Prof. Racz; vgl. Altendorfer, Orthop344die & Rheuma 2003, 22 f.; Klakow-Franck/Rheinberger, D304Bl 2003, A 1022 f.) zur Linderung oder Behebung der Schmerzen der Kl344gerin nicht beanstandet und in der Therapie-wahl keinen Behandlungsfehler sieht. 10 a) Zwar handelt es sich bei dieser Behandlungsmethode nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts um eine symptombezogene Schmerzthera-pie, die damals neuartig war und wissenschaftlich umstritten ist. Wissenschaftli-che Auswertungen mit statistischer Aussagekraft 374ber die Wirksamkeit der The-rapie fehlten jedenfalls im Jahr 2001. 11 - 7 - b) Die Anwendung einer nicht allgemein anerkannten Heilmethode ist aber grunds344tzlich erlaubt und f374hrt nicht ohne weitere Umst344nde zu einer Haf-tung des Behandlers (vgl. Senat, BGHZ 113, 297, 301 m.w.N). Die Therapie-wahl ist prim344r Sache des Arztes, dem die Rechtsprechung bei seiner Ent-scheidung ein weites Ermessen einr344umt f374r den Fall, dass praktisch gleichwer-tige Methoden zur Verf374gung stehen (vgl. Senat, BGHZ 102, 17, 22; 106, 153, 157; Urteile vom 24. November 1987 - VI ZR 65/87 - VersR 1988, 190, 191; vom 15. M344rz 2005 - VI ZR 313/03 - VersR 2005, 836). 12 Der Arzt ist bei der Wahl der Therapie auch nicht stets auf den jeweils si-chersten therapeutischen Weg festgelegt. Allerdings muss ein h366heres Risiko in den besonderen Sachzw344ngen des konkreten Falles oder in einer g374nstigeren Heilungsprognose eine sachliche Rechtfertigung finden (vgl. Senat, BGHZ 168, 103, 105 f.; Urteil vom 7. Juli 1987 - VI ZR 146/86 - VersR 1988, 82, 83; Kat-zenmeier, Arzthaftung, S. 311 zu FN 237; Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rn. 486; Gei337/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rn. B 9, B 37). Jedenfalls hat der Arzt alle bekannten und medizinisch vertretbaren Sicherungsma337nahmen an-zuwenden, die eine erfolgreiche und komplikationsfreie Behandlung gew344hrleis-ten, und muss um so vorsichtiger vorgehen, je einschneidender ein Fehler sich f374r den Patienten auswirken kann (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 1985 - VI ZR 8/84 - VersR 1985, 969, 970). 13 Nach diesen Grunds344tzen ist es aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstan-den, wenn das Berufungsgericht in der Wahl der Racz-Methode keinen Be-handlungsfehler gesehen hat. Die Anwendung dieser Behandlungsmethode war im konkreten Fall relativ indiziert. Das Verfahren wies - nach den von der Revi-sion nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts - bei Schmerz-patienten zum Teil gute Therapieerfolge auf, w344hrend Zahl und Schwere der bekannten Nebenwirkungen gering waren. Die Kl344gerin hatte lang dauernde 14 - 8 - Schmerzen und lehnte eine Bandscheibenoperation ab. Die Spinalkanalstenose sprach nach dem Wissensstand des Jahres 2001 nicht gegen die Erfolgsaus-sichten des Eingriffs. Dann aber war dem Beklagten die Wahl dieser Therapie gestattet, auch wenn sie neuartig und umstritten und ihre Wirksamkeit statis-tisch nicht abgesichert war. 15 c) Ferner ist es aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass das Be-rufungsgericht im Anschluss an das - sachverst344ndig beratene - Landgericht einen Behandlungsfehler beim Setzen des Epiduralkatheters verneint. Die Re-vision erhebt insoweit keine Beanstandungen. 2. Durchgreifenden Bedenken begegnen jedoch die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht f374r die Fortsetzung der Behandlung am 7. M344rz 2001 nach dem Auftreten von Schmerzen einen Behandlungsfehler verneint. 16 a) Die Anwendung einer Au337enseitermethode unterscheidet sich - wie die Anwendung neuer Behandlungsmethoden oder die Vornahme von Heilver-suchen an Patienten mit neuen Medikamenten - von herk366mmlichen, bereits zum medizinischen Standard geh366renden Therapien vor allem dadurch, dass in besonderem Ma337e mit bisher unbekannten Risiken und Nebenwirkungen zu rechnen ist. Deshalb erfordert die verantwortungsvolle medizinische Abw344gung einen besonders sorgf344ltigen Vergleich zwischen den zu erwartenden Vorteilen und ihren abzusehenden, zu vermutenden oder aufgetretenen Nachteilen unter besonderer Ber374cksichtigung des Wohles des Patienten. Der behandelnde Arzt muss zwar nicht stets den sichersten therapeutischen Weg w344hlen, doch muss bei Anwendung einer solchen Methode - wie bereits erw344hnt - ein h366heres Risi-ko f374r den Patienten in besonderem Ma337e eine sachliche Rechtfertigung in den Sachzw344ngen des konkreten Falles oder in einer g374nstigeren Heilungsprogno-se finden. Die sich hieraus ergebende Abw344gung ist kein einmaliger Vorgang 17 - 9 - bei Beginn der Behandlung, sondern muss jeweils erneut vorgenommen wer-den, sobald neue Erkenntnisse 374ber m366gliche Risiken und Nebenwirkungen vorliegen, 374ber die sich der behandelnde Arzt st344ndig, insbesondere auch durch unverz374gliche Kontrolluntersuchungen zu informieren hat (vgl. Senat, Urteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04 - VersR 2006, 1073; vom 27. M344rz 2007 - VI ZR 55/05 - beide zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Diese Verpflichtung zur 334berpr374fung der Behandlungsmethode gilt erst recht, wenn im Verlauf der Behandlung Komplikationen auftreten. In diesem Fall muss der Arzt sich 374ber deren Ursache vergewissern und darf die Behandlung nur fortsetzen, wenn auszuschlie337en ist, dass die Komplikationen durch die Be-handlung verursacht sind. 18 Nach diesen Grunds344tzen waren beim Auftreten starker Schmerzen bei der Kl344gerin anl344sslich einer zur Schmerztherapie vorgenommenen neuartigen Behandlung erh366hte Vorsicht, eine genaue Untersuchung auf die Ursache der Beeintr344chtigungen und die erforderlichen Ma337nahmen zur Vermeidung blei-bender Sch344den geboten. Auch durfte der Beklagte sich unter den gegebenen Umst344nden trotz 344rztlicher Betreuung der Patientin im Krankenhaus nicht auf telefonische Anweisungen beschr344nken, sondern musste sich pers366nlich von ihrer Beeintr344chtigung und deren Ursachen vergewissern (vgl. Senat, Urteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 48/78 - VersR 1979, 376 ff.). Diese Pflicht des behan-delnden Arztes zu besonderer Vorsicht hat auch der Sachverst344ndige best344tigt. Bei Anwendung einer Behandlungsmethode au337erhalb des medizinischen Standards ist Ma337stab f374r die erforderliche Sorgfalt ein vorsichtiger Arzt. 19 b) In rechtlicher Hinsicht obliegt die Bewertung eines Behandlungsge-schehens als fehlerhaft dem Tatrichter, der sich freilich in medizinischer Hin-sicht auf Sachverst344ndige zu st374tzen hat. Die Tatsachenfeststellung ist Aufgabe 20 - 10 - des Richters in eigener Verantwortung. Er muss sich darauf einstellen, dass manche Sachverst344ndige Behandlungsfehler nur zur374ckhaltend ansprechen, wie im vorliegenden Fall. Die deutliche Distanzierung des Sachverst344ndigen vom Vorgehen des Beklagten in der Sache und seine einschr344nkende Formu-lierung "kein richtiger Behandlungsfehler" h344tten dem Berufungsgericht Anlass geben m374ssen, die 304u337erungen des Sachverst344ndigen kritisch zu hinterfragen und sowohl den f374r eine solche Behandlung geltenden Sorgfaltsma337stab als auch den Begriff des Behandlungsfehlers mit dem Sachverst344ndigen zu er366r-tern, gegebenenfalls sogar ein anderes Gutachten einzuholen (vgl. Senat, Urtei-le vom 27. September 1977 - VI ZR 162/76 - VersR 1978, 41, 42 f.; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 - VersR 1993, 835, 836; vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482). Jedenfalls war das Berufungsgericht nicht an die Verneinung eines Be-handlungsfehlers durch den Sachverst344ndigen gebunden, zumal diese auch in der Form nicht eindeutig war und mit "kein richtiger Behandlungsfehler" eine deutliche Relativierung seiner Beurteilung enthielt. 21 c) Unter diesen Umst344nden liegt es auf der Hand, hier einen haftungsbe-gr374ndenden Fehler des Beklagten anzunehmen, ohne dass es darauf ankommt, dass f374r diese Behandlungsmethode keine Leitlinien bestanden haben. Ab-schlie337ender Beurteilung bedarf diese Frage jedoch nicht. 22 3. Der Beklagte haftet f374r die Behandlung insgesamt und die daraus ent-standenen und k374nftig entstehenden Sch344den der Kl344gerin jedenfalls deshalb, weil die Behandlung ohne wirksame Einwilligung der Kl344gerin erfolgt ist und daher rechtswidrig war. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die ihm obliegende Aufkl344rungspflicht nicht verletzt, h344lt den Angriffen der Revi-sion gleichfalls nicht stand. 23 - 11 - a) Die Anwendung einer sogenannten "Au337enseitermethode" erfordert zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dessen Aufkl344rung 374ber das F374r und Wider dieser Methode. Einem Patienten m374ssen nicht nur die Risiken und die Gefahr eines Misserfolges des Eingriffs erl344utert werden, son-dern er ist auch dar374ber aufzukl344ren, dass der geplante Eingriff (noch) nicht medizinischer Standard ist und seine Wirksamkeit statistisch (noch) nicht abge-sichert ist. Der Patient muss wissen, auf was er sich einl344sst, um abw344gen zu k366nnen, ob er die Risiken einer (eventuell - wie hier - nur relativ indizierten) Be-handlung und deren Erfolgsaussichten im Hinblick auf seine Befindlichkeit vor dem Eingriff eingehen will (vgl. Senat, Urteil vom 27. M344rz 2007 - VI ZR 55/05 - aaO; Katzenmeier, aaO, S. 312; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rn. 387; Gei337/Greiner, aaO, Rn. C 39). 24 b) Eine diesen Grunds344tzen entsprechende Aufkl344rung ist unstreitig nicht erfolgt. 25 Zwar hat der Beklagte die Kl344gerin 374ber die schwerwiegenden Risiken einer Querschnittl344hmung sowie einer Blasen- und Mastdarmst366rung aufgekl344rt. Auch wurde die Kl344gerin 374ber die M366glichkeit der Erfolglosigkeit des Eingriffs belehrt, wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus der Unterstreichung der W366rter "persistierende Beschwerden" im Aufkl344rungsformular und der Aussage des Ehemannes der Kl344gerin als Zeugen vor dem Landgericht entnimmt. 26 Der Beklagte hat die Kl344gerin aber unstreitig nicht dar374ber belehrt, dass es sich bei der Methode Racz um eine neuartige, wissenschaftlich umstrittene Art der Schmerztherapie handelte, die (noch) nicht medizinischer Standard, de-ren Wirksamkeit statistisch nicht abgesichert war und die der Sachverst344ndige als "klinisch-experimentell" bezeichnet hat. Eine solche Aufkl344rung w344re jedoch 27 - 12 - nach obigen Grunds344tzen erforderlich gewesen und war angesichts der ledig-lich relativen Indikation und auch angesichts der bei der Kl344gerin vorbekannten Besonderheit einer Spinalkanalstenose im konkreten Fall unverzichtbar, selbst wenn die Stenose damals noch nicht als Kontraindikation erkannt war. Die Auf-kl344rung 374ber das Risiko eines Misserfolgs, die das Berufungsgericht als ausrei-chend angesehen hat, konnte demgegen374ber nicht gen374gen, weil sie die Pati-entin weder 374ber die Gefahr einer Verschlechterung ihres Zustands noch 374ber die insgesamt unerforschte Wirkweise der Methode und ihre umstrittene Wirk-samkeit in Kenntnis setzte. c) Nach allem war die Aufkl344rung der Kl344gerin nicht ausreichend, weil sie eine unrichtige Vorstellung von der Schaden-Nutzen-Relation vermittelte (vgl. Senat, BGHZ 144, 1, 8; Urteile vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960, 961 f.; vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 104, 105). An der haftungsbegr374ndenden Kausalit344t der Behandlung durch den Beklagten bestehen nach den beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts keine Zweifel. 28 Eine Haftung des Beklagten f374r die bei der Kl344gerin aufgetretene Blasen- und Mastdarmst366rung wird auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kl344ge-rin 374ber diese Komplikationsm366glichkeit aufgekl344rt worden war. Die Kl344gerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie sich bei vollst344ndiger Aufkl344rung 374ber-haupt nicht auf die Behandlung eingelassen h344tte, und damit geltend gemacht, dass sie bei vollst344ndiger Aufkl344rung von dieser Behandlung abgesehen h344tte. Anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 13. Juni 2006 (- VI ZR 323/04 - BGHZ 168, 103 ff.) zugrunde liegenden Sachverhalt h344tte die Kl344gerin daher diese Behandlung insgesamt abgelehnt (zum haftungsrechtlichen Zu-rechnungszusammenhang vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99 - VersR 2001, 592). 29 - 13 - d) Auf eine hypothetische Einwilligung der Kl344gerin durfte das Beru-fungsgericht seine Entscheidung schon deshalb nicht st374tzen, weil nicht festge-stellt und nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte sich auf eine hypothetische Einwilligung der Kl344gerin auch im Falle ordnungsgem344337er Aufkl344rung berufen hat (vgl. Senat, Urteile vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960, 962; vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - VersR 1994, 682, 684; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302; vom 9. Juli 1996 - VI ZR 101/95 - VersR 1996, 1239, 1240). 30 Die Revision wendet sich im 334brigen mit Erfolg dagegen, dass das Beru-fungsgericht eine hypothetische Einwilligung der Kl344gerin in die Behandlung nach Racz angenommen hat, weil die Kl344gerin einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargetan habe. Das Berufungsgericht stellt zu hohe Anforderun-gen an die Plausibilit344t eines Entscheidungskonflikts bei Anwendung einer Au-337enseitermethode (vgl. Senat, Urteil vom 27. M344rz 2007 - VI ZR 55/05 - aaO). Die Kl344gerin hatte vorgetragen, bei ordnungsgem344337em Hinweis darauf, dass es sich um eine Behandlungsmethode au337erhalb des medizinischen Standards handelte, h344tte sie die Behandlung nicht ausf374hren lassen; sie w344re notfalls in eine Schmerzklinik gegangen. Damit hatte sie einen Entscheidungskonflikt aus-reichend plausibel gemacht. 31 e) Die Behandlung der Kl344gerin durch den Beklagten war somit mangels ordnungsgem344337er Aufkl344rung 374ber die Anwendung einer "Au337enseitermetho-de" von Anfang an rechtswidrig. Der Beklagte haftet daher f374r alle aus der Be-handlung entstehenden materiellen und immateriellen Sch344den der Kl344gerin. 32 f) Eine f374r die Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklag-ten ausreichende M366glichkeit k374nftiger Sch344den (vgl. Senat, Urteil vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06 - GesR 2007, 165) ist nach den Ausf374hrungen 33 - 14 - des Berufungsgerichts in der Blasen- und Mastdarmst366rung der Kl344gerin fest-gestellt. 34 4. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der erkennende Senat hat in der Sache abschlie337end zu entscheiden, da die Aufhebung wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des 247 823 Abs. 1 BGB auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und die Sache zur Endent-scheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Entscheidung 374ber die Kosten folgt aus 247 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 35 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 02.08.2005 - 1 MO 2439/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.01.2006 - 1 U 4453/05 -
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