BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 35/08 Verk374ndet am: 21. November 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 545 Auch nach Inkraftreten der Zivilprozessreform 2002 kann die Revision nur auf die Verletzung von Landesrecht gest374tzt werden, dessen Geltungsbereich sich 374ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. BGH, Urteil vom 21. November 2008 - V ZR 35/08 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Oldenburg vom 11. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Grundst374cksnachbarn in dem im Fehngebiet von Ost-friesland gelegenen Ort Rhauderfehn. 1 An der Ostseite des Hausgrundst374cks der Beklagten, die 1999 nach Ost-friesland zugezogen sind, befand sich ein von dem stra337enseitig gelegenen Hauptkanal (Wieke) im rechten Winkel abzweigender Nebenkanal (Inwieke). Entlang der Inwieke verl344uft ein Weg zu den dahinter liegenden Grundst374cken, von denen einige den Kl344gern geh366ren. Die Inwieke ist heute im vorderen Be-reich zugesch374ttet und wird auch im 334brigen nicht mehr als Wasserweg ge-nutzt. 2 - 3 - Die Beklagten haben auf ihrem Grundst374ck einen Zaun errichtet, der eine Wegnutzung entlang der (ehemaligen) Inwieke verhindert. Die Kl344ger, die sich auf 366rtliches Gewohnheitsrecht berufen, verlangen von den Beklagten, die Be-nutzung des auf ihrem Grundst374ck belegenen Randstreifens entlang der Inwie-ke in einer Breite von drei Metern zu dulden. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Re-vision verfolgen sie ihren Abweisungsantrag weiter. Die Kl344ger beantragen die Zur374ckweisung der Revision. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, nach der erstinstanzlich durchgef374hrten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass sich im Fehngebiet um Rhauder-fehn eine bis heute von den betroffenen Kreisen der Bev366lkerung allgemein befolgte Regel herausgebildet habe, wonach jeder Eigent374mer oder Nutzer ei-nes an einer Inwieke gelegenen Grundst374cks berechtigt sei, von der Hauptwie-ke aus entlang der Inwieke den 374ber die Grundst374cke der jeweils anderen An-lieger f374hrenden Weg zu benutzen, um zu den dahinter liegenden Grundst374-cken zu gelangen. Das Inkrafttreten des B374rgerlichen Gesetzbuchs habe an der Geltung des sp344testens seit Mitte des 19. Jahrhunderts bestehenden Ge-wohnheitsrechts nichts ge344ndert. Das Inwiekenrecht bestehe unabh344ngig da-von, ob die Kl344ger auf die Benutzung des Weges angewiesen seien, um ihr Grundst374ck zu erreichen, und unabh344ngig davon, ob sie von dem Recht einige 5 - 4 - Jahre keinen Gebrauch gemacht h344tten. Ebensowenig komme es darauf an, dass die Inwieke zwischenzeitlich zugesch374ttet sei und dass sich die Kl344ger Zugangsm366glichkeiten 374ber ihr eigenes Grundst374ck durch Errichtung eines Bauwerks begeben h344tten. II. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision stand. Allerdings ist es revisionsrechtlich nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar; hieran vermag die Zulas-sung der Revision durch das Berufungsgericht nichts zu 344ndern (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Oktober 2002, VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212; Urt. v. 26. Okto-ber 1979, I ZR 6/79, MDR 1980, 203). 6 1. Gem344337 247 545 Abs. 1 ZPO kann die Revision nur darauf gest374tzt wer-den, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich 374ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Um eine solche (ungeschriebene) Vor-schrift handelt es sich bei dem von dem Berufungsgericht festgestellten, 366rtlich beschr344nkten und daher dem Landesrecht zuzurechnenden, Inwiekenrecht nicht. Unabh344ngig davon, ob das Berufungsgericht das Bestehen dieses Rechts nur in und um Rhauderfehn oder f374r das gesamte Fehngebiet festgestellt hat, reicht dessen Geltung jedenfalls nicht 374ber den Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg hinaus. 7 Eine andere Beurteilung k344me zwar in Betracht, wenn der Begriff des Oberlandesgerichts in 247 545 Abs. 1 ZPO mit dem des Berufungsgerichts gleich-zusetzen w344re (so Z366ller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., 247 545 Rdn. 3 u. 6). Im Hin-blick darauf, dass die Revision seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform 8 - 5 - des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I, S. 1887; nachfolgend: Zivilpro-zessreform) auch gegen Urteile der Landgerichte stattfindet, w344ren diese dann ebenfalls als Berufungsgerichte im Sinne des 247 545 Abs. 1 ZPO anzusehen; dies h344tte zur Folge, dass eine Norm des Landesrechts immer dann revisibel w344re, wenn sich ihr Geltungsbereich 374ber den Bezirk eines Landgerichts hinaus erstreckte (so f374r die Revisibilit344t Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen: BGHZ 163, 321, 323 f.; Senat, Urt. v. 12. Oktober 2007, V ZR 283/06, WM 2008, 313, 314). Eine solche Auslegung von 247 545 Abs. 1 ZPO ist indessen abzulehnen. Richtig ist zwar, dass die Begriffe 204Berufungsgericht223 und 204Oberlandesgericht223 in der Vorschrift des 247 549 ZPO a.F. (heute 247 545 ZPO) synonym verwendet wer-den konnten, weil die Revision vor der Zivilprozessreform nur gegen Urteile der Oberlandesgerichte er366ffnet war. Daraus, dass die Revision nunmehr auch ge-gen Urteile der Landgerichte stattfindet, folgt aber nicht umgekehrt, dass das Wort 204Oberlandesgericht223 in 247 545 Abs. 1 ZPO wie 204Berufungsgericht223 zu lesen w344re. Die eingeschr344nkte 334berpr374fbarkeit von Landesrecht beruht auf der Er-w344gung, dass ein Bed374rfnis nach einheitlicher Rechtsprechung bei Vorschriften, deren Geltungsbereich den Bezirk eines Oberlandesgerichts nicht 374berschrei-tet, normalerweise in geringerem Ma337e besteht, als bei den in der gesamten Bundesrepublik oder in gr366337eren Teilen von ihr geltenden Normen (vgl. Senat, BGHZ 36, 348, 353). Eine Ausweitung der Revisibilit344t von Landesrecht war mit der Zivilprozessreform nicht beabsichtigt. Hierzu hat sich der Gesetzgeber erst im Rahmen des am 1. September 2009 in Kraft tretenden FGG-Reformgesetzes entschlossen (vgl. die 304nderung von 247 545 ZPO durch Art. 29 Nr. 14a, BT-Drs. 16/9733, S. 229). 9 2. Allerdings unterliegt das Berufungsurteil nach allgemeinen Grunds344t-zen revisionsrechtlicher Nachpr374fung insoweit, als es sich darum handelt, ob 10 - 6 - der Begriff des Gewohnheitsrechts verkannt oder das Berufungsgericht von unrichtigen Rechtsanschauungen 374ber seine Entstehung ausgegangen ist (vgl. Senat, Urt. v. 25. November 1964, V ZR 165/62, Die Nieders344chsische Ge-meinde 1966, 196, 198 f374r die Observanz). Ferner kann eine Verletzung der nach 247 293 ZPO bestehenden prozessrechtlichen Verpflichtung des Tatrichters, das Gewohnheitsrecht zu ermitteln, mit der Verfahrensr374ge beanstandet wer-den (vgl. BGH, Urt. v. 24. April 1961, III ZR 11/60, VkBl 1961, 383, 384 sowie BGHZ 118, 151, 162 ff. f374r ausl344ndisches Recht). Zudem ist in der Revisionsin-stanz zu pr374fen, ob das Berufungsgericht durch die Anwendung der nicht revi-siblen Vorschriften revisibles Recht verletzt hat (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., 247 562 Rdn. 3; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., 247 560 Rdn. 4). Solche Rechtsfehler liegen indessen nicht vor. a) Das Berufungsgericht hat den Begriff des Gewohnheitsrechts und die Voraussetzungen f374r sein Entstehen nicht verkannt. 11 Gewohnheitsrecht entsteht durch l344ngere tats344chliche 334bung, die eine dauernde und st344ndige, gleichm344337ige und allgemeine ist und von den Beteilig-ten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (vgl. BVerfGE 34, 293, 303; Senat, BGHZ 22, 317, 328). Einen Unterfall bildet die sog. Observanz, bei der es sich um ein 366rtlich begrenztes Gewohnheitsrecht handelt (vgl. Senat, Urt. v. 25. November 1964, V ZR 165/62, Die nieders344chsische Gemeinde 1966, 196, 198; BGH, Urt. v. 24. April 1961, III ZR 11/60, VkBl 1961, 383, 384; Deh-ner, Nachbarrecht, Stand Mai 2008, A 247 4 IV). Keinen Rechtsfehler l344sst hier-nach die Auffassung des Berufungsgerichts erkennen, bei dem Inwiekenrecht handele es sich um 366rtliches geltendes Gewohnheitsrecht, weil unter den Ein-wohnern des Fehngebiets um Rhauderfehn nach wie vor die sp344testens seit Mitte des 19. Jahrhunderts ge374bte Praxis bestehe, entlang der Inwieken einen Randstreifen als Zugang f374r die Nutzer der dahinter liegenden Grundst374cke 12 - 7 - freizuhalten, wobei dies, auch seitens der Beh366rden und Gerichte (vgl. zuletzt LG Aurich, Urt. v. 26. November 1986, 1 S 57/86), nahezu ausnahmslos als allgemein verbindliches Recht angesehen und beachtet werde. Die von der Revision aufgeworfenen Zweifel, ob von der Bildung einer Observanz auch dann ausgegangen werden k366nne, wenn das Recht nicht der gesamten Bev366lkerung des Gebiets, sondern lediglich einer begrenzten Zahl von Eigent374mern und P344chtern zustehe, sind unberechtigt. Gewohnheitsrecht muss, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, kein 204Jedermann-Recht223 sein. Ausreichend ist, dass die ungeschriebene Rechtsnorm alle Rechtsverh344lt-nisse einer bestimmten Art beherrscht (vgl. Dehner, a.a.O.), hier also das nach-barrechtliche Verh344ltnis aller Inwieken-Anlieger. 13 b) Ohne Erfolg bleiben ferner die von der Revision erhobenen Verfah-rensr374gen. 14 aa) Mit dem Einwand, es sei nicht ersichtlich, auf welche Zeugenaussa-gen das Berufungsgericht seine Feststellung gest374tzt habe, das Wegerecht entlang der Inwieken bestehe unabh344ngig davon, ob seine Aus374bung zwingend notwendig sei, wird in Wahrheit keine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des Gewohnheitsrecht gem344337 247 293 ZPO ger374gt, sondern dessen Auslegung beanstandet. An diese ist das Revisionsgericht jedoch nach 247 560 ZPO gebun-den (vgl. Senat, Urt. v. 28. Mai 1971, V ZR 13/69, WM 1971, 1094, 1095; BGH, Urt. v. 6. November 1991, XII ZR 240/90, NJW 1992, 438, 439; Urt. v. 29. Juni 1987, II ZR 6/87, NJW 1988, 647, 648 f374r ausl344ndisches Recht). 15 Das Berufungsgericht meint, auf eine zwingende Notwendigkeit f374r die Aus374bung des Wegerechts im Sinne eines Notwegerechts komme es deshalb nicht an, weil das Inwiekenrecht auf einer eigenst344ndigen Rechtsquelle beruhe. Hiermit sollte ersichtlich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Observanz 16 - 8 - ein Zugangsrecht eigener Art gew344hrt, also nicht aus dem Gedanken des Not-wegerechts abgeleitet ist. Trifft diese Auslegung des Gewohnheitsrechts zu, besteht kein Anlass positiv festzustellen, dass das Recht nicht den Beschr344n-kungen unterliegt, die dem Notwegrecht immanent sind. Eine Ermittlungspflicht best374nde vielmehr nur, wenn aufgrund der bestehenden 334bung konkrete An-haltspunkte daf374r spr344chen, dass entsprechende Beschr344nkungen Inhalt des Gewohnheitsrechts (geworden) sind; solche zeigt die Revision indessen nicht auf. bb) Soweit die Revision r374gt, dass weitere Umst344nde, namentlich der Bedeutungsverlust der Wasserwege, der Wandel der Grundst374ckssituation, die behauptete unterlassene Aus374bung des Rechts seitens der Kl344ger in den ver-gangenen Jahren sowie die Zusch374ttung der Inwieke, nicht hinreichend beach-tet worden seien, zeigt sie ebenfalls keine Fehler bei der Ermittlung des Ge-wohnheitsrechts auf. Sie beanstandet lediglich, dass das Berufungsgericht aus diesen Umst344nden nicht den nach ihrer Auffassung richtigen Schluss gezogen und das Erl366schen des Wegerechts angenommen hat. Auch das betrifft jedoch die 226 revisionsrechtlicher nicht nachpr374fbare - Auslegung des Inwiekenrechts, n344mlich die Frage, ob sein Fortbestand von der zwingenden Notwendigkeit ab-h344ngt, die Inwieke oder den an ihr entlanglaufenden Weg zu nutzen. 17 c) Die Anwendung des Inwiekenrechts durch das Berufungsgericht ver-st366337t schlie337lich nicht gegen revisibles Recht, insbesondere ist es nicht mit dem Inkrafttreten des B374rgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 erloschen. 18 aa) Das folgt allerdings nicht aus der von dem Berufungsgericht heran-gezogenen Vorschrift des Art. 2 EGBGB. Sie dient nur der terminologischen Klarstellung, was das B374rgerliche Gesetzbuch und das Einf374hrungsgesetz dazu unter dem Begriff 204Gesetz223 verstehen (vgl. Staudinger/Merten, BGB [2005], 19 - 9 - Art. 2 EGBGB Rdn. 4), besagt aber nichts 374ber die Fortgeltung von Landesrecht oder 366rtlichem Gewohnheitsrecht. Hierzu bestimmt Art. 55 EGBGB, dass die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze, einschlie337lich etwaigen Ge-wohnheitsrechts (vgl. RGZ 170, 28, 32; Soergel/Hartmann, BGB, 12. Aufl., Vor Art. 55 EGBGB Rdn. 1, Art. 55 EGBGB Rdn. 4), au337er Kraft treten; dies aller-dings nur, soweit nicht in dem B374rgerlichen Gesetzbuch oder dem Einf374hrungs-gesetz ein anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung enth344lt Art. 124 Satz 1 EGBGB, wonach die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigentum an Grundst374cken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im B374rgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschr344nkungen unterwerfen, unbe-r374hrt bleiben. bb) Das Inwiekenrecht f344llt unter den Vorbehalt des Art. 124 EGBGB, weil es das Grundst374ckseigentum anderen als den im B374rgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschr344nkungen unterwirft. 20 Die Bestimmung, ob eine landesrechtliche Norm eine Beschr344nkung ei-gener Art enth344lt oder eine unzul344ssige 304nderung der in den 247247 906 bis 918 BGB enthaltenen allgemein g374ltigen Eigentumsbeschr344nkungen, muss sich an dem Zweck des in Art. 124 EGBGB aufgenommenen Vorbehalts ausrichten. Er erkl344rt sich daraus, dass der historische Gesetzgeber nur die nachbarrechtli-chen Eigentumsbeschr344nkungen in das B374rgerliche Gesetzbuch aufnehmen wollte, die f374r alle lokalen Verh344ltnisse passen, und deshalb das private Nach-barrecht nur unvollkommen geregelt hat (vgl. Staudinger/Albrecht, BGB [2005], Art, 124 EGBGB Rdn. 7). Besonderen lokalen Bed374rfnisse sollte dagegen wei-terhin durch Landesrecht, einschlie337lich des Landesgewohnheitsrechts (vgl. Motive zum EGBGB S. 148), Rechnung getragen werden. 21 - 10 - Bei dem Inwiekenrecht handelt es sich um eine solche gebietsspezifi-sche Regelung eigener Art und nicht, wie die Revision meint, um ein modifizier-tes Notwegerecht, also um die unzul344ssige Versch344rfung einer im B374rgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Eigentumsbeschr344nkung. Die Feststellung des Beru-fungsgerichts, wonach die Fu337- und Karrenpfade beiderseits der Inwieken in fr374herer Zeit den einzigen Zugang zu den verkehrstechnisch ansonsten uner-schlossenen Hochmoorfl344chen bildeten, vermag an dem unterschiedlichen Re-gelungsgehalt von Notwegerecht und dem Inwiekenrecht nichts zu 344ndern. Das Notwegerecht des 247 917 BGB regelt den als Ausnahme angesehenen Fall, dass einem Grundst374ck die Verbindung mit einem 366ffentlichen Weg fehlt und beg374nstigt einen wegebed374rftigen Eigent374mer einseitig zu Lasten eines seiner Nachbarn. Demgegen374ber handelt es sich bei dem Inwiekenrecht um eine durch die spezifische Bewirtschaftungs- und Siedlungsstruktur des Fehngebiets bedingte allgemeine Zugangsregelung auf Gegenseitigkeit. Sie ist dadurch ge-kennzeichnet, dass die Erschlie337ung einer Vielzahl zusammenh344ngender Gr374ndst374cke prim344r durch Wasserl344ufe erfolgte, so dass jeder Eigent374mer den anderen Anliegern ein Wegerecht einr344umen musste, andererseits aber die 374brigen Grundst374cke entlang der Inwieke entsprechend benutzen konnte. Im Gegensatz zu der Situation bei Bestehen eines Notwegrechts haben daher fast alle Grundst374cke in Bezug auf das Wegerecht zugleich dienenden und herr-schenden Charakter; eine Entsch344digungspflicht, wie sie dem Notwegrecht des 247 917 BGB eigen ist, gibt es nicht. Auch das verdeutlicht den Charakter des Inwiekenrechts als eine gebietsspezifischen Wegerechtsregelung eigener Art. 22 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 23 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 09.07.2007 - 2 O 290/06 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.02.2008 - 15 U 55/07 -
Full & Egal Universal Law Academy