BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 35/09 Verk374ndet am: 9. Dezember 2009 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EEG 2004 247 14 Abs. 3 a) In den Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschlie337-lich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizit344tsversorgungsunternehmen und dem f374r sie regelverantwortlichen 334bertragungsnetzbetreiber nach 247 14 Abs. 3 EEG 2004 ist nicht nur Strom einzubeziehen, der aus einem Netz f374r die allge-meine Versorgung bezogen wird, sondern auch Strom, der au337erhalb eines sol-chen Netzes erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wird. b) Von 247 14 Abs. 3 S344tze 1, 3 und 4 EEG 2004 werden auch die Strommengen er-fasst, die von einem Elektrizit344tsversorgungsunternehmen au337erhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert werden. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Februar 2009 wird zur374ck-gewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt ein 374berregionales 334bertragungsnetz f374r Strom. Im Bereich ihres 334bertragungsnetzes befindet sich der Industriepark W. . Die dort angesiedelten Unternehmen wurden in dem Zeitraum von August 2004 bis Dezember 2006 374ber ein von der Beklagten unterhaltenes Elektrizit344tsnetz mit Strom versorgt. Den ben366tigten Strom erzeugte die Beklagte teilweise in einem von ihr auf dem Gel344nde des Industrieparks betriebenen Gasturbinenkraftwerk. Im 334brigen wurde er von der Beklagten 374ber das Netz der Kl344gerin von der B. I. S. GmbH (im Folgenden: B. ) bezogen. Soweit die Be-klagte Strom von der B. bezogen hat, hat sie ihre Verpflichtung zur Abnahme und Verg374tung von EEG-Strom gem344337 247 14 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004) unstreitig erf374llt. 1 - 3 - Die Kl344gerin meint, die Beklagte sei dar374ber hinaus auch wegen des von ihr in dem Gasturbinenkraftwerk erzeugten Stroms zur Abnahme und Verg374tung von EEG-Strom gem344337 247 14 EEG 2004 verpflichtet. Die Beklagte bestreitet dies mit der Begr374ndung, der in dem Gasturbinenkraftwerk erzeugte Strom sei nicht in einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz erzeugt, verteilt und ver-braucht worden. Ferner habe sie mit diesem Strom 374berwiegend mit ihr verbun-dene Unternehmen versorgt; insoweit liege eine von 247 14 EEG 2004 nicht er-fasste Eigenversorgung vor. 2 Die Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin (im Folgenden: Kl344gerin) hat die Be-klagte f374r den Zeitraum von August 2004 bis Dezember 2006 auf Abnahme von 35.464.275 kWh EEG-Strom, Zahlung von 4.241.473,73 200 nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2007 sowie auf Feststellung ihrer Auskunfts-, Abnahme- und Verg374tungsverpflichtung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Beru-fungsverfahren haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen. Danach ist im Fall einer rechtskr344ftigen Verurteilung die abzunehmende und die zu verg374-tende Menge binnen eines Zeitraums von zwei Kalenderjahren nach Rechts-kraft des Urteils als gleichm344337ige Bandlieferung durch die Kl344gerin zur Verf374-gung zu stellen und monatlich abzurechnen. In der Folge hat die Beklagte ihre Berufung, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch richtete, zur374ck-genommen. Das Berufungsgericht hat die gegen das landgerichtliche Urteil ge-richtete Berufung der Beklagten, soweit sie die Verpflichtung der Beklagten zur Abnahme von EEG-Strom und dessen Verg374tung betraf, nach Ma337gabe des Teilvergleichs zur374ckgewiesen und die Klage hinsichtlich des Zinsantrags ab-gewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es der Beklagten auferlegt. 3 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-te ihren Klageabweisungsantrag weiter. F374r den Fall des Misserfolgs dieses Antrags r374gt sie die Kostenentscheidung des Berufungsurteils. 4 Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Celle, ZNER 2009, 151 ff.) hat zur Begr374n-dung seiner Entscheidung ausgef374hrt: 6 Die Beklagte sei der Kl344gerin zur Abnahme von EEG-Strom sowie zur Zahlung der Ausgleichsverg374tung gem344337 247 14 Abs. 3 EEG 2004 verpflichtet. Die Kl344gerin sei 334bertragungsnetzbetreiberin im Sinne von 247 14 EEG 2004 und damit verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der nach 247 5 Abs. 2 EEG 2004 verg374teten Energiemengen und die Verg374tungszah-lungen zu erfassen, die Energiemengen unverz374glich vorl344ufig auszugleichen und die Energiemengen und die Verg374tungszahlungen abzurechnen. 7 Die Beklagte sei ein Energieversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefere. Nicht erforderlich sei, dass es sich um Strom handele, der innerhalb eines Netzes der allgemeinen Versorgung erzeugt, verteilt und verbraucht werde. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezem-ber 2005 (VIII ZR 108/04, WM 2006, 1308, Tz. 36 f.), die dies annehme, sei zu 247 11 Abs. 4 des Gesetzes f374r den Vorrang erneuerbarer Energien vom 29. M344rz 2000 (BGBl. I S. 305; im Folgenden: EEG 2000) ergangen und lasse sich nicht auf den neuen Gesetzesstand 374bertragen. Die 304nderung der gesetzlichen Re- 8 - 5 - gelung sei vom Gesetzgeber bewusst und im Sinne einer ab344ndernden Be-stimmung vorgenommen worden. Unerheblich sei, ob der von der Beklagten selbst erzeugte Strom an verbundene Unternehmen geliefert worden sei. Die Auffassung der Beklagten, die Lieferung an verbundene Unternehmen sei dem Eigenverbrauch gleichzustellen, 374berzeuge nicht. Auch die Lieferung an ein zwar konzernverbundenes, aber juristisch eigenst344ndiges Unternehmen sei ei-ne Lieferung an eine andere juristische Person. Auch aus den in 247 110 EnWG enthaltenen Regelungen k366nne die Be-klagte nichts f374r ihre Auffassung herleiten. Die dortigen Bestimmungen, nach denen das Energiewirtschaftsgesetz auf Objektnetze (teilweise) keine Anwen-dung finde, stellten eine Sonderregelung des Energiewirtschaftsgesetzes dar, die dem Zweck der Regulierung des Netzbetriebs geschuldet sei. 247 14 Abs. 3 EEG 2004 sei insoweit vorrangige Spezialregelung. Es k366nne daher auch da-hinstehen, ob es sich bei dem Netz der Beklagten um ein Objektnetz im Sinne von 247 110 EnWG handele. 9 Die Frist gem344337 247 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 stehe der Geltendma-chung der kl344gerischen Anspr374che nicht entgegen. Die Kl344gerin habe den Aus-gleichsanspruch innerhalb der Frist mit Schreiben vom 14. Juni 2005 rechtzeitig geltend gemacht. Auch eine Verwirkung der geltend gemachten Anspr374che sei nicht eingetreten. 10 Ein Zinsanspruch stehe der Kl344gerin indes nicht zu. Die Parteien h344tten sich in dem geschlossenen Teilvergleich dahin geeinigt, dass die Zahlungs- und Abnahmepflicht nach den Grunds344tzen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen solle. Im 334brigen schlie337e der Zweck des 247 14 Abs. 4 EEG 2004 einen Zinsanspruch aus, da der Kl344gerin, die hinsichtlich des Belastungsausgleichs 11 - 6 - lediglich im Sinne einer Verwaltungsbeh366rde t344tig werde, kein Schaden ent-standen sein k366nne. II. 12 Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Die Revision ist daher zur374ckzuweisen. 13 1. Die Beklagte ist der Kl344gerin gem344337 247 14 Abs. 3 EEG 2004 zur Ab-nahme von EEG-Strom und zur Zahlung der geltend gemachten Verg374tung ver-pflichtet. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Elektrizit344tsversorgungsunterneh-men, die Strom an Letztverbraucher liefern, verpflichtet, den von dem f374r sie regelverantwortlichen 334bertragungsnetzbetreiber nach 247 14 Abs. 1 und 2 EEG 2004 abgenommenen Strom anteilig nach Ma337gabe eines rechtzeitig bekannt gegebenen, der tats344chlichen Stromabnahme nach 247 4 in Verbindung mit 247 5 EEG 2004 angen344herten Profils abzunehmen und zu verg374ten. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nicht nur Strom, der aus einem Netz f374r die allgemeine Versorgung bezogen wird, son-dern auch Strom, der au337erhalb eines solchen Netzes erzeugt und an Letzt-verbraucher geliefert wird, in den Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschlie337lich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizit344tsversorgungsunternehmen und dem f374r sie regelverantwortlichen 334bertragungsnetzbetreiber nach 247 14 Abs. 3 EEG 2004 einzubeziehen ist. An-gesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift, ihres Sinns und Zwecks und ihrer Entstehungsgeschichte kommt eine andere Auslegung entgegen der Auffas-sung der Revision nicht in Betracht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das von der Beklagten betriebene Netz in dem ma337geblichen Zeitraum der allge-meinen Versorgung diente (vgl. 247 3 Nr. 17 EnWG; Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 226 VIII ZR 21/07, WM 2009, 184, Tz. 20). 14 - 7 - aa) Nach 247 14 Abs. 3 S344tze 3 und 4 EEG 2004 wird der nach Satz 1 ab-zunehmende Anteil auf die von dem jeweiligen Elektrizit344tsversorgungsunter-nehmen gelieferte Strommenge bezogen und ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizit344tsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erh344lt. Der Umfang der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem Verh344ltnis des nach 247 5 Abs. 2 EEG 2004 insgesamt verg374teten Stroms zu dem insgesamt an Letzt-verbraucher abgesetzten Strom. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es somit nicht darauf an, ob der Strom 374ber ein Netz f374r die allgemeine Versor-gung geliefert wird. 15 bb) Sinn und Zweck des 247 14 Abs. 3 EEG 2004 ist es, die bei den 334ber-tragungsnetzbetreibern angelangten, nach 247247 4, 5 EEG 2004 eingespeisten und verg374teten Strommengen gleichm344337ig bezogen auf die von den Stromlieferan-ten im Gebiet des jeweils regelverantwortlichen 334bertragungsnetzbetreibers gelieferten Strommengen weiterzuverteilen. Im Ergebnis sollen so alle Elektrizi-t344tsversorgungsunternehmen, die Strom liefern, zu prozentual gleichen Anteilen zur Stromabnahme und -verg374tung verpflichtet werden. Gesetzgeberische Ab-sicht ist es, die dadurch entstehenden Kosten des Gesetzes m366glichst verursa-chergerecht auf alle Stromabnehmer zu verteilen (BT-Drs. 15/2864, S. 49). Die gleichm344337ige Verteilung der Strommengen und damit der Verg374tungen dient auch dem Verbraucherschutz, da eine Ungleichbehandlung oder 374berm344337ige Abw344lzung vermieden werden soll (BT-Drs. 15/2327, S. 37). 16 Es war deshalb der erkl344rte Wille des Gesetzgebers, alle Strommengen in den Belastungsausgleich einzubeziehen, die von Elektrizit344tsversorgungsun-ternehmen an Letztverbraucher geliefert werden. Nur der Strom, den ein Elektrizit344tsversorgungsunternehmen selbst verbraucht, sollte ausgenommen sein. Das ergibt sich auch aus der in dem Bericht des Ausschusses f374r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 1. April 2004 enthaltenen zustimmen- 17 - 8 - den Bezugnahme auf das 226 sp344ter vom Senat aufgehobene 226 Urteil des Ober-landesgerichts Naumburg vom 9. M344rz 2004 (RdE 2004, 266 ff.), das bereits die Vorg344ngervorschrift (247 11 Abs. 4 EEG 2000) in diesem Sinne ausgelegt hat (BT-Drs. 15/2864, S. 48; Brodowski, Der Belastungsausgleich im Erneuerbare-Energien-Gesetz und im Kraft-W344rme-Kopplungsgesetz im Rechtsvergleich, 2007, S. 95 f.; Resh366ft/Sch344fermeier, EEG, 3. Aufl., 247 36 Rdnr. 16; vgl. auch H366lzer/Jenderny, RdE 2004, 270 f.). Der Vorschlag des Bundesrats, nicht aus dem 366ffentlichen Netz bezogenen Strom von dem System des bundesweiten Belastungsausgleichs auszunehmen, wurde dagegen nicht in das Gesetz 374ber-nommen (BT-Drs. 15/3162, S. 3; BT-Drs. 15/3385, S. 2; vgl. auch Hart-mann/Hackert, RdE 2005, 160, 162). cc) Diese Auslegung wird durch die weitere Entwicklung des Erneuerba-ren-Energien-Gesetzes best344tigt. In dem Gesetzgebungsverfahren betreffend das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strom-bereich und zur 304nderung damit zusammenh344ngender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) schlug der Bundesrat wiederum vor, eine Regelung aufzunehmen, nach der Strommengen, die nicht im Rahmen der all-gemeinen Versorgung geliefert werden, ausgenommen sein sollten (BT-Drs. 16/8148, S. 90). Der - nicht in das Gesetz 374bernommene - Vorschlag wurde von der Bundesregierung mit der Begr374ndung abgelehnt, dies sei missbrauchsanf344l-lig und k366nne bei den 374brigen Stromverbrauchern zu zus344tzlichen Kosten in H366he von mehreren Hundert Millionen Euro j344hrlich f374hren; es treffe besonders den Mittelstand und kleine Gewerbetreibende mit einem erh366hten Strom-verbrauch, aber auch alle anderen Stromkunden; ferner f374hre es zu Wettbe-werbsverzerrungen zwischen Unternehmen, die Strom von normalen Versor-gungsunternehmen beziehen, und solchen, die einen Direktlieferanten mit eige-nem Netz haben (BT-Drs. 16/8393, S. 3). 18 - 9 - dd) Der Senat hat die Vorg344ngervorschrift (247 11 Abs. 4 EEG 2000) vor dem Hintergrund von 247 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, 247 2 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 zwar dahin ausgelegt, dass nur der Strom in den Ausgleichsmechanismus des Gesetzes einzubeziehen ist, der aus einem Netz f374r die allgemeine Versorgung bezogen wird (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005, aaO, Tz. 31, 37). Entge-gen der Ansicht der Revision ist diese Entscheidung auf 247 14 Abs. 3 EEG 2004 aber nicht 374bertragbar (vgl. auch Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., 247 14 Rdnr. 53a, 55; Resh366ft/Sch344fermeier, aaO, 247 36 Rdnr. 16; Jacobshagen in: Riedel/Schroeder-Czaja/Jacobshagen, Objekt- und Arealnetze, 2007, S. 151 ff.; Lehnert, ZNER 2008, 39, 40; Brodowski, aaO, S. 95 ff.). 19 Nach 247 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EEG 2000 kam es f374r den Ausgleich der 334bertragungsnetzbetreiber untereinander auf den Anteil des abgenomme-nen und verg374teten EEG-Stroms an der gesamten Energiemenge an, die die 334bertragungsnetzbetreiber unmittelbar oder mittelbar 374ber nachgelagerte Netze an Letztverbraucher abgegeben hatten. Sollte die erforderliche Identit344t der be-troffenen Strommengen auf beiden Stufen des Belastungsausgleichs gewahrt werden, konnte im Rahmen des 247 11 Abs. 4 EEG 2000 dann auch nur diese Energiemenge die Basis f374r die Berechnung des von den Elektrizit344tsversor-gungsunternehmen zu tragenden Anteils bilden. 20 Nach 247 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 EEG 2004 ist Basis f374r die Bestimmung des von dem jeweiligen Elektrizit344tsversorgungsunternehmen zu tragenden Anteils dagegen die gesamte Energiemenge, die Elektrizit344tsversor-gungsunternehmen im Bereich des jeweiligen 334bertragungsnetzbetreibers an Letztverbraucher geliefert haben. 247 14 Abs. 3 EEG 2004 kann deshalb eine Beschr344nkung auf Strom, der in einem Netz der allgemeinen Versorgung er-zeugt, verteilt und verbraucht wird, nicht entnommen werden. Dies wird auch dadurch best344tigt, dass 247 2 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 f374r den Anwendungsbereich 21 - 10 - des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 - anders als 247 2 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2001, aaO, Tz. 37) - im Hinblick auf den Belastungsausgleich keine Beschr344nkung auf Elektrizit344tsversorgungsun-ternehmen der allgemeinen Versorgung enth344lt. 22 Ein anderes Ergebnis l344sst sich auch nicht mit der Erw344gung rechtferti-gen, 247 14 Abs. 3 EEG 2004 beruhe auf dem Gedanken einer Verkn374pfung zwi-schen F366rderung und Lastentragung; weil nur der in das allgemeine Versor-gungsnetz gelangende Strom aus erneuerbaren Energien gef366rdert werde, ste-he auch nur den an dieses Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Letztverbrauchern derart umweltfreundlich erzeugter Strom zur Verf374gung (so Salje, IR 2008, 102, 105). Das trifft auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil die von der Beklagten belieferten Letztverbraucher auch Strom aus erneuerbaren Energien erhalten, soweit die Beklagte diesen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt. b) Entgegen der Auffassung der Revision werden von 247 14 Abs. 3 S344tze 1, 3 und 4 EEG 2004 - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - auch die Strommengen erfasst, die von einem Elektrizit344tsversorgungsunternehmen au-337erhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Be-klagte im streitgegenst344ndlichen Zeitraum - was sie f374r sich in Anspruch nimmt und zu ihren Gunsten revisionsrechtlich zu unterstellen ist - mit dem von ihr in dem Gasturbinenkraftwerk erzeugten Strom 374berwiegend mit ihr verbundene Unternehmen beliefert hat. 23 Die Beklagte ist ein Elektrizit344tsversorgungsunternehmen, das im Sinne von 247 14 Abs. 3 EEG 2004 Letztverbraucher mit Strom beliefert. Das zeigt sich schon daran, dass sie unstreitig f374r den von der B. bezogenen Strom ihre Ab- 24 - 11 - nahme- und Verg374tungspflicht erf374llt hat. Letztverbraucher sind diejenigen Kun-den, die Elektrizit344t f374r den eigenen Verbrauch kaufen (vgl. Altrock/ Oschmann/Theobald, aaO, 247 14 Rdnr. 50; Salje, EEG, 5. Aufl., 247 37 Rdnr. 13; Resh366ft/Sch344fermeier, aaO, 247 36 Rdnr. 17), mithin auch die mit der Beklagten verbundenen Unternehmen. Von dem Belastungsausgleich nach 247 14 Abs. 3 EEG 2004 ausgenommen ist nur der Strom, der nicht an andere abgegeben, sondern selbst erzeugt und verbraucht wird (Eigenstrom; BT-Drs. 15/2864, S. 49). Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, dass die Lieferung von Strom an mit der Beklagten verbundene Unternehmen der Eigen-versorgung nicht gleichgestellt werden kann. F374r eine solche Auslegung l344sst sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift noch aus ihrer Entstehungsgeschichte oder aus der Vorschrift des 247 110 EnWG etwas herleiten. aa) Der Gesetzgeber hat aufgrund des von ihm verfolgten Ziels einer m366glichst gleichm344337igen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgef344hrdenden Energieerzeugung (vgl. BT-Drs. 15/2327, S. 37) in den Belastungsausgleich alle Strommengen einbeziehen wollen, die Elektrizit344tsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher liefern. Ausgenom-men ist lediglich selbst erzeugter und verbrauchter Strom. Wie bereits ausge-f374hrt, sollen - wie auch die Regelung in 247 14 Abs. 7 EEG 2004 verdeutlicht - die mit dem Gesetz verbundenen Kosten m366glichst verursachergerecht auf alle Stromabnehmer verteilt werden (BT-Drs. 15/2864, S. 49). Das dient auch dem Verbraucherschutz, da eine Ungleichbehandlung oder 374berm344337ige Abw344lzung vermieden werden soll (BT-Drs. 15/2327, S. 37). 25 Dieser Sinn und Zweck des Gesetzes steht einer einschr344nkenden Aus-legung des 247 14 Abs. 3 EEG 2004 dahin, dass er Strom nicht erfasst, der von einem Elektrizit344tsversorgungsunternehmen au337erhalb eines Netzes der allge- 26 - 12 - meinen Versorgung an ein mit ihm verbundenes Unternehmen geliefert wird, entgegen (vgl. Brodowski, aaO, S. 102 ff.). Ob 226 wie die Revision meint - ande-re allgemein verfolgte gesetzgeberische Ziele, wie beispielsweise ein effektiver Klima- und Umweltschutz, durch eine dezentrale Versorgung gef366rdert werden, mag dahinstehen. Dies allein k366nnte angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift, des in der Gesetzesbegr374ndung zum Ausdruck gekommenen ge-setzgeberischen Willens und der bereits oben dargestellten weiteren Entwick-lung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine einschr344nkende Auslegung je-denfalls nicht rechtfertigen. bb) Aus der Vorschrift des 247 110 EnWG l344sst sich - unabh344ngig davon, ob diese Norm wegen Versto337es gegen Gemeinschaftsrecht insgesamt nicht anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2008 - C-439/06, Slg. 2008, I S. 3913 - Flughafen Leipzig/Halle) - nichts anderes herleiten (so auch Res-h366ft/Sch344fermeier, aaO, 247 36 Rdnr. 18; aA Hartmann/Hackert, aaO, S. 163 f.; Lehnert, aaO, S. 41 ff.; Jacobshagen, aaO, S. 158 ff.; Salje, EEG, 5. Aufl., 247 37 Rdnr. 12, 47 ff.). Die Normen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gehen - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - den Normen des Energiewirt-schaftsrechts als speziellere Normen vor (vgl. BT-Drs. 15/2864, S. 21). Die Re-vision zeigt nicht auf, weshalb die den Betrieb von bestimmten Energieversor-gungsnetzen privilegierende Vorschrift des 247 110 EnWG eine einschr344nkende Auslegung der einen ganz anderen Regelungsbereich betreffenden und spe-zielleren Vorschrift des 247 14 Abs. 3 EEG 2004 rechtfertigen sollte. Dass hinter beiden Vorschriften auf den jeweils geregelten Bereich bezogen auch der all-gemeine Gedanke stehen mag, die Eigenversorgung mit Strom zu privilegieren, reicht daf374r angesichts des eindeutigen Wortlauts des 247 14 Abs. 3 EEG 2004, des in der Gesetzesbegr374ndung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberi-schen Willens und der bereits oben dargestellten weiteren Entwicklung des Er-neuerbare-Energien-Gesetzes jedenfalls nicht aus. 27 - 13 - cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es versto337e gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), dass Strommengen, die der Eigenversor-gung dienen, anders als solche, die von einem Elektrizit344tsversorgungsunter-nehmen an ein mit ihm verbundenes Unternehmen geliefert werden, von dem Belastungsausgleich ausgenommen sind (vgl. auch BGHZ 155, 141, 152 f.). 28 29 (1) Au337erhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mehrerer Personengruppen l344sst der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitge-hende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach dem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu behandeln. Es ist dann grunds344tzlich Sache des Betroffenen, sich auf diese Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen. Dabei endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken ori-entierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund f374r die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 55, 72, 89 f. m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 99, 367, 388 ff.; 110, 141, 167). Da Praktikabilit344t und Einfachheit des Rechts zu den notwendigen Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Ge-setzesvollzugs geh366ren, ist der Gesetzgeber befugt, auch generalisierende und typisierende Regelungen zu treffen (BVerfG, GewArch 2009, 450 f. m.w.N.). (2) Soweit 247 14 EEG 2004 zwischen Strommengen, die von einem Elekt-rizit344tsversorgungsunternehmen (247 14 Abs. 3 EEG 2004) oder Dritten (247 14 Abs. 7 EEG 2004) an Letztverbraucher abgesetzt werden, und Strommengen, die selbst erzeugt und verbraucht werden, differenziert, sind die dem Gesetz-geber durch Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen - weiten - Grenzen nicht 374berschritten. Der Gesetzgeber hat an die Lieferung, nicht aber an die Erzeugung oder den Verbrauch von Strom angekn374pft, indem er die Verpflichtung zur Durchf374hrung des Belastungsausgleichs den Stromlieferanten als Verursacher einer klima- 30 - 14 - und umweltgef344hrdenden Energieversorgung auferlegt hat (BT-Drs. 15/2327, S. 37). Er hat deshalb auch zur Verhinderung einer Umgehung der Kostentra-gungspflicht durch eine Belieferung aus dem Ausland Letztabnehmer, die Strom nicht von einem Elektrizit344tsversorgungsunternehmen, sondern von einem Drit-ten beziehen, einem Elektrizit344tsversorgungsunternehmen gleichgestellt (247 14 Abs. 7 EEG, BT-Drs. 15/2864, S. 49). Zu dieser generalisierenden und typisie-renden Regelung war der Gesetzgeber befugt. Sie f374hrt zu der von dem Ge-setzgeber im Interesse einer Gleichbehandlung gewollten, m366glichst verursa-chergerechten Verteilung des EEG-Stroms auf alle Letztabnehmer (vgl. BT-Drs. 15/2327, S. 37; BT-Drs. 15/2864, S. 49). Entgegen der Auffassung der Revision ist deshalb eine einschr344nkende Auslegung des 247 14 Abs. 3 EEG 2004 auch aus verfassungsrechtlichen Gr374nden nicht veranlasst. c) Schlie337lich steht auch die Vorschrift des 247 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 dem Anspruch nicht entgegen. Unstreitig hat die Beklagte ihre sich aus 247 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise 247 14a Abs. 5 EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur 304nderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I, S. 2550) ergebende Verpflichtung, der Kl344gerin unverz374glich ihren Strombezug und die an die Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen und jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres die Endabrechnung f374r das Vorjahr vorzulegen, nicht erf374llt, so dass die Kl344gerin zu der Geltendmachung ihres Anspruchs aus 247 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 jeweils zum 31. Oktober eines jeden Jahres nicht in der Lage war. Dass der 334bertra-gungsnetzbetreiber in einem solchen Fall mit dem Anspruch ausgeschlossen sein soll, wenn er ihn nicht innerhalb der Frist des 247 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 geltend macht, findet weder in dem Wortlaut der Regelung noch sonst eine St374tze (vgl. BT-Drs. 15/2845, S. 9; 15/2864 S. 49). Dahingestellt bleiben kann, ob dies der Fall ist, wenn ein 334bertragungsnetzbetreiber den Anspruch trotz vom Elektrizit344tsunternehmen vorgelegter rechtzeitiger Abrechnung nicht inner- 31 - 15 - halb der Frist des 247 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 geltend macht (vgl. Salje, EEG, 4. Aufl., 247 14 Rdnr. 142; Resh366ft/Sch344fermeier, aaO, 247 37 Rdnr. 28 zu 247 37 EEG 2009; aA Trzeciak/Goldbach in: Bartsch/Salje/R366hling/Scholz, Stromwirt-schaft, 2. Aufl., S. 573 f. m.w.N.). 32 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Entscheidung des Beru-fungsgerichts auch im Kostenpunkt nicht zu beanstanden. Zwar ist ein Teilun-terliegen im Sinn des 247 92 Abs. 1 ZPO grunds344tzlich auch dann anzunehmen, wenn lediglich der Zinsanspruch abgewiesen wird (BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 127/87, NJW 1988, 2173, unter II 1). Angesichts des sich bis zur teilweisen R374cknahme der von der Beklagten eingelegten Berufung auf 6.241.473,73 200 belaufenden Streitwerts ist aber die tatrichterliche W374rdigung, dass die durch den Zinsanspruch verursachte Zuvielforderung verh344ltnism344337ig geringf374gig war (247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), nicht zu beanstanden. Soweit die Revision ferner geltend macht, die Kl344gerin sei wegen des abgeschlossenen Teilvergleichs teilweise unterlegen, trifft auch das nicht zu. Der Teilvergleich regelt lediglich die Modalit344ten der Stromabnahme. Wenn der Strom infolge dieser Modalit344ten f374r die Beklagte besser verwertbar ist, bleibt dies ohne Einfluss auf den Umstand, dass die Kl344gerin wegen der von ihr gel- 33 - 16 - tend gemachten und von der Beklagten in voller H366he zu zahlenden Verg374tung vollst344ndig obsiegt. Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 29.05.2008 - 5 O 353/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 21.01.2009 - 3 U 133/08 -
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