BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 35/09 vom 4. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 4. November 2009 beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilse-nats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 28. Ja-nuar 2009 durch Beschluss nach 247 552a Satz 1 ZPO zu-r374ckzuweisen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt weitere Leistungen aus einer bei der Be-klagten gehaltenen Fahrzeugversicherung mit Vollkaskoschutz, der die Allgemeinen Bedingungen f374r die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Be-klagten in der Fassung vom 1. Juli 2005 zugrunde liegen. 1 Nach einem Unfall lie337 die Kl344gerin den versicherten PKW nicht reparieren und nahm auch keine Ersatzbeschaffung vor. 2 Darauf entsch344digte die Beklagte die Kl344gerin nur nach dem Net-towiederbeschaffungswert unter Berufung auf 247 13 Abs. 6 AKB, der lau-tet: 3 - 3 - "Die Umsatzsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit sie tats344chlich angefallen ist." Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Be-gehren auf Zahlung der nicht erstatteten Umsatzsteuer weiter. 4 II. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor. 5 1. Der Rechtssache kommt keine grunds344tzliche Bedeutung i.S. von 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Daf374r gen374gt es nicht, dass - wie das Berufungsgericht angenommen hat - eine Entscheidung von der Aus-legung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abh344ngt und es zu dieser Versicherungsbedingung in der streitgegenst344ndlichen Fassung keine h366chstrichterliche Entscheidung gibt. Erforderlich ist wei-ter, dass deren Auslegung 374ber den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, kl344rungsbed374rftig und kl344-rungsf344hig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemein-heit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts be-r374hrt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191). 6 Das ist hier insgesamt nicht der Fall. Anderes vermag auch das Berufungsurteil oder die Revisionsbegr374ndung nicht aufzuzeigen. 7 - 4 - 8 2. Die Fassung von 247 13 Abs. 6 AKB ist eindeutig und f374r den um Verst344ndnis bem374hten Versicherungsnehmer ohne rechtliche Vorbildung unschwer zu erfassen. Die Erstattung der Umsatzsteuer als Teil der Er-satzleistung ist nur vorgesehen, soweit sie tats344chlich angefallen ist. Es liegt offen, dass damit eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Ab-rechnungsbasis in jedem Fall ausgeschlossen werden soll. Eine solche Regelung ist auch wirksam; sie gen374gt insbesondere den sich aus 247247 305c, 307 BGB ergebenden Anforderungen. Das hat das Berufungsgericht in seiner vielfach ver366ffentlichten Entscheidung (unter anderem in VersR 2009, 924, NJW-RR 2009, 816, r+s 2009, 185 und ju-ris mit weiteren Ver366ffentlichungsnachweisen) in 334bereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Celle VersR 2008, 1204; OLG K366ln r+s 2006, 102; OLG Frankfurt am Main VersR 2004, 1551) 374berzeugend herausgearbeitet. 9 Dem ist nichts hinzuzuf374gen. Darauf kann - auch um blo337e Wie-derholungen zu vermeiden - verwiesen werden. 10 Auch die Rechtsprechung des Senats steht - wie das Berufungsge-richt ebenfalls zutreffend dargelegt hat - nicht entgegen. In seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (IV ZR 263/03 - VersR 2006, 1066) hat der Senat - insbesondere gemessen an 247 307 BGB - inhaltlich keinerlei Bedenken an der Wirksamkeit vergleichbarer Regelungen gehabt, sondern lediglich der damals streitgegenst344ndlichen Fassung der Klausel hinreichende Transparenz abgesprochen, weil dem Versicherungsnehmer nicht deut-lich genug vor Augen gef374hrt wurde, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der daf374r gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein sollte. 11 - 5 - 12 Derartige Verst344ndnism344ngel gibt es bei der hier in Rede stehen-den Umsatzsteuerklausel nicht. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13 30. November 2009. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 30.05.2008 - 12 O 456/06 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 28.01.2009 - 5 U 278/08-36 -
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