BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 35/10 Verk374ndet am: 23. November 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, Hb a) Ein Unfallgesch344digter kann (fiktiv) die vom Sachverst344ndigen gesch344tzten Reparaturkosten bis zur H366he des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren l344sst. b) Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Gesch344digte, der sein Fahrzeug tats344chlich repariert oder reparieren l344sst, Reparaturkosten, die den Wieder-beschaffungswert nicht 374bersteigen, regelm344337ig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht. BGH, Urteil vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 2. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und St366hr sowie die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 13. Januar 2010 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Kl344gers das Urteil des Landgerichts teilweise abge344ndert worden ist. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil des Landgerichts wird insgesamt zur374ckgewiesen. Im 334brigen wird die Revision zur374ckgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kl344ger 74 %, die Beklagten 26 %. Von den Kosten der zweiten Instanz tragen der Kl344ger 69 %, die Beklagten 31 %. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kl344ger 66 %, die Beklagten 34 %. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kl344ger macht gegen die Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25. Mai 2008 geltend, bei dem das Kraftfahrzeug des Kl344gers besch344digt wurde. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Das Fahrzeug war seitens des Kl344gers zun344chst 374ber die Volkswagen Bank finanziert worden. Nach einem vom Kl344ger eingeholten Sachverst344ndigengutachten belief sich der Wiederbeschaffungswert des Fahr-zeugs auf 39.000 200 brutto (32.733,10 200 netto), der Restwert auf 18.000 200 und die gesch344tzten Reparaturkosten auf 23.549,54 200 brutto (19.789,35 200 netto). Die Beklagte zu 2 erstattete dem Kl344ger insgesamt einen Betrag von 9.883,11 200, wobei sie den Wiederbeschaffungsaufwand aus dem Wiederbe-schaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall unter Abzug eines Restwerts von 22.890 200 zugrundelegte. Den Restwert hatte sie aufgrund des Restwertange-bots aus einer Internet-Restwertb366rse ermittelt, an das der Bieter bis zum 31. Juli 2008 gebunden war. Der Kl344ger f374hrte die Reparatur des Fahrzeugs - nachdem er es bei der Volkswagenbank abgel366st hatte - in Eigenregie durch und ver344u337erte das Fahrzeug am 15. Oktober 2008 zu einem Preis von 32.000 200. 1 Der Kl344ger begehrt Schadensersatz auf Reparaturkostenbasis, den er urspr374nglich wie folgt berechnet hat: Reparaturkosten netto 19.789,35 200, Wert-minderung 3.000 200, Kostenpauschale 25 200, Sachverst344ndigenkosten 1.338,04 200 und Nutzungsausfall 1.738 200, abz374glich des von der Beklagten zu 2 zun344chst gezahlten Betrages von 6.941,93 200. Die auf den geltend gemachten Restan-spruch von 18.948,36 200 gerichtete Klage hat er im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits um die Kosten des Sachverst344ndigengutachtens erm344337igt, nach-dem die Beklagte zu 2 diese direkt an den Sachverst344ndigen gezahlt hatte. Gleichzeitig hat er die Klage in H366he von 1.288,58 200 wegen auf seinem Giro- 2 - 4 - konto angefallener Sollzinsen erh366ht. Hinsichtlich der w344hrend des Rechts-streits gezahlten weiteren 2.941,18 200 haben die Parteien den Rechtsstreit 374ber-einstimmend f374r erledigt erkl344rt. Das Landgericht hat dem Kl344ger in der Hauptsache weitere 4.976,88 200 sowie restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H366he von 61,88 200 zuer-kannt. Im 334brigen hat es die Klage abgewiesen. 3 Auf die Berufung des Kl344gers hat das Oberlandesgericht das erstinstanz-liche Urteil teilweise abge344ndert und die Beklagten als Gesamtschuldner verur-teilt, an den Kl344ger 374ber den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weite-re 9.692,26 200 nebst Zinsen zu zahlen. Im 334brigen hat es die Berufungen der Parteien zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage bis auf einen Betrag von 25 200 abzuweisen, weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kl344ger k366nne die fiktiven Reparaturkosten laut Sachverst344ndigengutachten abrechnen. Zwar entspreche es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Unfallgesch344-digter die vom Sachverst344ndigen gesch344tzten Reparaturkosten bis zur H366he des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen k366nne, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutze. In seinem Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06, VersR 2007, 372 habe der Bun-desgerichtshof aber einem Gesch344digten, der das Fahrzeug zwar innerhalb der sechsmonatigen Frist ver344u337ert, es jedoch tats344chlich habe reparieren lassen, 5 - 5 - einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zuerkannt, die den Wiederbe-schaffungswert nicht 374berstiegen h344tten. Der vorliegende Fall unterscheide sich allerdings vom vorgenannten insoweit, als der dortige Gesch344digte das Fahr-zeug habe in Fremdreparatur instand setzen lassen und nicht die fiktiven, son-dern die tats344chlich entstandenen Kosten abgerechnet habe. Demgegen374ber habe der Kl344ger das Fahrzeug im Streitfall selbst repariert und mache die fikti-ven Kosten entsprechend dem Sachverst344ndigengutachten geltend. Nach Auf-fassung des Berufungsgerichts folge jedoch aus der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs, dass auch in diesem Falle eine Reparaturkostenabrechnung zul344ssig sei. Der Bundesgerichtshof stelle f374r die Ersatzf344higkeit fiktiver Kosten darauf ab, ob der Restwert nur ein hypothetischer Rechnungsposten sei oder aber tats344chlich realisiert werde. Letzteres sei dann der Fall, wenn das Fahr-zeug innerhalb kurzer Frist nach dem Unfall unrepariert ver344u337ert werde. Im vorliegenden Fall der Eigenreparatur sei bei der Ver344u337erung indes nicht der Restwert realisiert worden, so dass der Gesch344digte mit seiner Abrechnung der Reparaturkosten nicht gegen das Verbot versto337e, sich durch den Schadenser-satz zu bereichern. Er sei dann auch nicht gehalten, die Kosten der Eigenrepa-ratur konkret zu belegen. Demnach k366nne der Kl344ger auf Basis der vom Sach-verst344ndigen gesch344tzten Reparaturkosten abrechnen. II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Unfallgesch344digter fiktiv die vom Sachverst344ndigen gesch344tzten (374ber dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur H366he des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug 7 - 6 - mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck - falls erforder-lich - verkehrssicher (teil-) reparieren l344sst (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43 ff. und vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, VersR 2008, 839). Im Streitfall sind die Voraussetzungen f374r eine fiktive Schadensabrechnung nicht erf374llt, da der Kl344ger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das un-fallgesch344digte Fahrzeug bereits vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist weiterver-kauft hat. 2. Zwar kann der Gesch344digte, der sein Fahrzeug tats344chlich reparieren l344sst, grunds344tzlich auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbe-schaffungswert nicht 374bersteigen (Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06, VersR 2007, 372). Im Streitfall begehrt der Kl344ger jedoch nicht die Er-stattung der konkreten Kosten der tats344chlich durchgef374hrten Reparatur, son-dern er will - ebenso wie der Gesch344digte in dem dem Senatsurteil vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, aaO zugrunde liegenden Fall - seinen Schaden fiktiv auf der Basis der vom Sachverst344ndigen gesch344tzten Reparaturkosten berechnen, obwohl er das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weiterge-nutzt hat. Diese M366glichkeit der Schadensabrechnung ist ihm jedoch - wie der Senat bereits in seinem vorgenannten Urteil entschieden hat - aus Rechtsgr374n-den versagt. 8 3. Die 334berlegungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Der Auffassung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall der Eigenreparatur werde bei der Ver344u337erung nicht der Restwert realisiert, so dass der Gesch344digte mit seiner Abrechnung der Repa-raturkosten nicht gegen das Bereicherungsverbot versto337e, kann nicht beigetre-ten werden. Bei der Ver344u337erung des in Eigenregie reparierten Unfallfahrzeugs 9 - 7 - wird n344mlich (inzident) auch der nach dem Unfall verbliebene Restwert des Fahrzeuges realisiert. Deshalb w374rde es - entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts - unter den Umst344nden des Streitfalles gegen das Bereiche-rungsverbot versto337en, wenn der Gesch344digte, der wertm344337ig in geringerem Umfang eine Teilreparatur durchf374hren l344sst, (fiktiv) die Kosten einer - tats344ch-lich nicht durchgef374hrten - vollst344ndigen und fachgerechten Reparatur abrech-nen k366nnte. Das Berufungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass der Ge-sch344digte im Streitfall wertm344337ig in einem Umfang repariert hat, der dem vom Sachverst344ndigen in seinem Gutachten gesch344tzten Reparaturaufwand ent-spricht. Mithin kann der Kl344ger entsprechend dem Urteil des Landgerichts ledig-lich den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Wiederbeschaffungswert ab-z374glich des Restwertes (vor der Reparatur), verlangen. 4. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Schadensabrechnung der vom Sachverst344ndigen auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert von 18.000 200 und nicht der Wert von 22.890 200 zugrunde zu legen, den die Beklagte zu 2 374ber eine Internet-Restwertb366rse ermittelt hat. 10 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats kann der Gesch344digte, der ein Sachverst344ndigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen l344sst, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemei-nen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grunds344tzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteile vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130). Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass auf dem regionalen Markt ein Restwerterl366s von 18.000 200 zu er-zielen gewesen w344re. 11 - 8 - Dar374ber hinaus bezogen sich die von der Beklagten zu 2 374bermittelten Restwertangebote auf das unreparierte Fahrzeug und waren zu dem Zeitpunkt, als der Kl344ger das Fahrzeug in Eigenregie repariert und weiterverkauft hat, l344ngst abgelaufen. In einer solchen Situation muss der Gesch344digte - entgegen der Auffassung der Revision - grunds344tzlich nicht den Haftpflichtversicherer 374-ber den nunmehr beabsichtigten Verkauf seines Fahrzeugs informieren und ihm zur Einholung neuer Angebote Gelegenheit geben, weil andernfalls die dem Gesch344digten nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen w374rde, die ihm die M366glichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie er366ffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448 m.w.N.). Dies entspricht dem gesetzli-chen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Gesch344digte Herr des Restitu-tionsgeschehens ist und grunds344tzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der besch344digten Sache verf344hrt (vgl. Senatsurteile vom 23. M344rz 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 246 und vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 194 f.). 12 5. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis nicht aus anderen Gr374nden als richtig. 13 a) Keinen Erfolg hat die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang mit ihrem Einwand, dem Kl344ger sei die Alternative der Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeuges nicht zug344nglich gewesen, weil dieses Fahr-zeug unter Ber374cksichtigung seines Ausstattungsumfangs selten produziert worden sei. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob dem Begriff der Gleichwertigkeit im Sinne der Senatsrechtsprechung eine solche Bedeutung beigelegt werden kann. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, denn der Gesch344digte hatte ja die M366glichkeit, wenn es ihm auf den Erhalt dieses speziellen Fahrzeuges an- 14 - 9 - kam, sein Integrit344tsinteresse durch Reparatur und Weiternutzung zu befriedi-gen. Deshalb ist nicht ersichtlich, weshalb die Eigenreparatur mit einem an-schlie337enden Verkauf des Fahrzeuges mit der von der Revisionserwiderung gegebenen Begr374ndung im Rahmen des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine fiktive Schadensabrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen soll. b) Weiterhin sind - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise eine Unterschreitung der Sechs-Monats-Frist rechtfertigen k366nnten. Soweit sich die Revisionserwiderung dabei auf Vorbringen des Kl344gers bezieht, wonach dieser durch ausbleibende Regulierungsleistungen der Beklagten zu 2 zur (vorzeitigen) Ver344u337erung des Fahrzeuges gezwungen gewesen sei, ist dies bereits deshalb unschl374ssig, weil kein Vorbringen des Kl344gers aufgezeigt wird, dass die Beklagte zu 2 sich ge-weigert h344tte, konkret nachgewiesene Reparaturkosten zu erstatten. 15 c) Fehl geht auch die Auffassung der Revisionserwiderung, die fiktive Ab-rechnung der Reparaturkosten sei im Streitfall bereits deshalb m366glich, weil die vom Kl344ger begehrten Reparaturkosten von 19.789,35 200 unter dem Wiederbe-schaffungsaufwand von 21.000 200 (39.000 200 abz374glich 18.000 200) gelegen h344tten und deshalb die Ersatzbeschaffung keine g374nstigere Alternative dargestellt h344t-te. Die Revisionserwiderung 374bergeht dabei, dass es sich bei den Reparatur-kosten von 19.789,35 200 um die gesch344tzten Nettoreparaturkosten handelt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 3. M344rz 2009 - VI ZR 100/08, VersR 2009, 654) ist aber f374r die Vergleichsbetrachtung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grunds344tzlich auf die Bruttoreparaturkosten abzu-stellen, die im Streitfall mit 23.549,33 200 374ber dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen. 16 - 10 - d) Soweit die Revisionserwiderung meint, der Berechnung des Wieder-beschaffungsaufwands sei der Bruttowiederbeschaffungswert in H366he von 39.000 200 zugrunde zu legen, weil ein vergleichbares Ersatzfahrzeug 374berwie-gend auf dem privaten Markt (ohne Umsatzsteuer) oder allenfalls bei gewerbli-chen Gebrauchtwagenh344ndlern mit einer (gesch344tzten) Differenzsteuer im Sin-ne des 247 25a UStG von 2 % gehandelt worden sei, zeigt sie keinen entspre-chenden, in der Berufungsinstanz 374bergangenen Sachvortrag des Kl344gers auf. Was die geltend gemachte Nutzungsausfallentsch344digung anbelangt, zeigt die Revisionserwiderung ebenfalls keinen 374bergangenen Sachvortrag des Kl344gers zu einem Nutzungsentgang f374r die Dauer einer Ersatzbeschaffung auf. Da die 17 - 11 - Schadensberechnung der Revisionserwiderung nicht zutrifft, kommt auch eine Erh366hung der ersatzf344higen au337ergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht. Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 17.06.2009 - 12 O 3/09 - OLG K366ln, Entscheidung vom 13.01.2010 - 11 U 116/09 -
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