BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 35/10 Verk374ndet am: 9. Februar 2011 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EEG 2004 247 11 a) Das Erfordernis der ausschlie337lichen Anbringung an oder auf einem Geb344ude im Sinne des 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ist auch dann erf374llt, wenn das Tragwerk einer bereits bestehenden Photovoltaikanlage nachtr344glich dergestalt in ein sp344ter errichtetes Geb344ude integriert wird, dass es zugleich unverzichtbarer Teil der Geb344udestatik ist (Fortf374hrung von BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 313/07, NJOZ 2009, 783). b) Unter einer baulichen Anlage im Sinne des 247 11 Abs. 3 EEG 2004 ist jede mit dem Erd-boden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage zu verstehen. Ein geschotterter Lagerplatz ist eine bauliche Anlage im Sinne des 247 11 Abs. 3 EEG 2004. c) Photovoltaikmodule sind auch dann baulich-konstruktiv an oder auf einer baulichen Anla-ge im Sinne des 247 11 Abs. 3 EEG 2004 angebracht, wenn sie sich r344umlich oberhalb der baulichen Anlage befinden und fest mit dem die bauliche Anlage tragenden Erdboden verbunden sind. d) Wird eine urspr374nglich an oder auf einer baulichen Anlage angebrachte und betriebene Photovoltaikanlage sp344ter ausschlie337lich an oder auf einem Geb344ude angebracht, so ist sie zu dem Zeitpunkt als neu in Betrieb genommen (247 11 Abs. 5 EEG 2004) anzusehen, in dem der Anlagenbetreiber erstmals den erh366hten Verg374tungssatz nach 247 11 Abs. 2 EEG 2004 verlangen kann. BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 35/10 - OLG Frankfurt in Kassel LG Kassel - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesge-richts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2010 werden zur374ckge-wiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kl344ger 1/5, die Beklagte 4/5. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der in B. eine Schreinerei betreibt, beansprucht von der Beklagten die Zahlung einer Verg374tung f374r die Einspeisung von Strom aus einer von ihm betriebenen Photovoltaikanlage in deren Netz. Im Jahre 2005 errichtete der Kl344ger auf seinem Betriebsgel344nde f374nf Stahlmasten, auf denen jeweils nachgef374hrte Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von 22,5 kWp (Kilowatt Peak) installiert wurden. Drei dieser Stahlmasten sind ent-lang der s374dlichen Wand einer auf dem Betriebsgel344nde des Kl344gers befindli-chen ca. 33 m x 20 m gro337en Produktions- und Lagerhalle aufgestellt worden. Die Stahlmasten 374berragen das Hallendach. Auf den Stahlmasten sind jeweils aus mehreren Einzelmodulen bestehende ca. 30 qm gro337e Photovoltaikmodule 1 - 3 - angebracht. Die Module werden je nach Sonnenstand zur optimalen Energie-gewinnung automatisch eingestellt. Um die Verstellbarkeit zu gew344hrleisten, sind die Module 374ber das Dach hinausgef374hrt. Die Stahlmasten sind im Erd-reich in K366cherfundamenten eingebracht und weisen an zwei Stellen ca. 20 cm lange, waagrechte Verbindungsst374cke zur Hallenwand auf, die jeweils an den Stahlmasten angeschwei337t und an der Hallenwand mittels vier Schrauben mit D374beln befestigt sind. 326stlich von der Produktions- und Lagerhalle stellte der Kl344ger zwei weite-re Stahlmasten auf. Auf diesen waren in gleicher Weise wie bei den drei entlang der Halle aufgestellten Masten Photovoltaikmodule angebracht. Auch diese Masten waren mittels im Erdreich eingebrachter K366cherfundamente befestigt. Sie waren mittels zweier Querverstrebungen, die in der Mitte durch einen im Boden befestigten Pfeiler abgest374tzt wurden, miteinander verbunden. Auf den Querverstrebungen befand sich eine Bedachung in der Gr366337e von ca. 3 m x 14,50 m, die der Kl344ger als Unterstand f374r Fahrzeuge und Anh344nger benutzte. 2 Der Kl344ger setzte die Photovoltaikanlagen am 28. Juni 2005 in Betrieb und speiste die erzeugte elektrische Energie in das Netz der Beklagten ein. Im Zeitraum 28. Juni 2005 bis 5. Juli 2006 erzeugte er eine Strommenge von 28.610 kWh. Die Beklagte zahlte ihm auf die Grundverg374tung, f374r die sie eine Anspruchsberechtigung des Kl344gers in Abrede stellt, zur Vermeidung eines An-trags des Kl344gers auf Erlass einer Leistungsverf374gung nach 247 12 Abs. 5 EEG 2004 unter Vorbehalt 13.454,19 200. Sie h344lt sich lediglich f374r verpflichtet, dem Kl344ger eine Verg374tung in H366he der ihr durch die Einspeisung ersparten Auf-wendungen, n344mlich 0,0422 200/kWh zuz374glich Mehrwertsteuer zu zahlen. 3 Die Parteien haben, um einen Antrag des Kl344gers auf Erlass einer Lei-stungsverf374gung nach 247 12 Abs. 5 EEG 2004 zu vermeiden, mit Schreiben ihrer 4 - 4 - anwaltlichen Vertreter vom 23. Mai 2006 beziehungsweise 30. Mai 2006 ver-einbart, dass die Grundverg374tung zur Abwendung einer Leistungsverf374gung unter Vorbehalt und ohne Erf374llungswirkung bezahlt werde und der Kl344ger in-nerhalb von acht Wochen ab Zustandekommen der Vereinbarung gegen374ber der Beklagten belege, "dass die Voraussetzungen f374r einen Anspruch auf Ver-g374tung nach 247 11 Abs. 1 und/oder Abs. 2 EEG" best374nden oder alternativ in-nerhalb von acht Wochen ab Zustandekommen der Vereinbarung Klage auf Feststellung eines Anspruchs auf "Verg374tung nach 247 11 EEG" erhebe; anderen-falls w374rden weitere Zahlungen unverz374glich bis zur Durchf374hrung des Klage-verfahrens zur Feststellung des Verg374tungsanspruchs eingestellt. Im Verlauf des Jahres 2008 hat der Kl344ger eine weitere Halle unter Ver-wendung der vorhandenen Stahlmasten sowie eines neuen Stahlmasts errichtet und zwar dergestalt, dass die Stahlmasten mit den darauf befindlichen Photo-voltaikmodulen aus dem Dach dieser Halle herausragen. Die bis Ende Juli 2008 fertig gestellte Halle, in der sich unter anderem Sanit344r- und Sozialr344ume f374r Mitarbeiter befinden, wird als Produktionshalle zur Herstellung von Fliegen-schutzfenstern und T374rkonstruktionen verwendet. 5 Mit der am 1. August 2006 zugestellten Klage hat der Kl344ger Zahlung ei-ner erh366hten Stromeinspeiseverg374tung nach 247 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 EEG 2004 f374r den Zeitraum 28. Juni 2005 bis 5. Juli 2006 in H366he von 4.643,01 200 sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Verg374tung f374r die abgenommene elektrische Energie in H366he von 54,53 Cent/kWh (erh366hte Verg374tung nach 247 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 EEG 2004) zuz374glich gesetzlicher Umsatzsteuer, hilfsweise 43,42 Cent/kWh (Grund-verg374tung nach 247 11 Abs. 1, 5 EEG 2004) zuz374glich gesetzlicher Umsatzsteuer begehrt. Der Kl344ger hat dabei die Auffassung vertreten, die drei ehemals mit der Wand der Produktions- und Lagerhalle unter Verwendung von Schrauben 6 - 5 - und D374beln verbundenen Stahlmasten seien im Sinne des 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ausschlie337lich an einem Geb344ude angebracht. Hinsichtlich des Un-terstandes ist der Kl344ger der Auffassung, dieser sch374tze darunter abgestellte Anh344nger und Fahrzeuge vor Witterungseinfl374ssen; deshalb seien auch die beiden zur Konstruktion des Unterstandes verwendeten Photovoltaikanlagen im Sinne des 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ausschlie337lich an einem Geb344ude, dem Unterstand, angebracht. Hinsichtlich der zum 1. August 2008 fertig gestellten Halle hat der Kl344ger die Auffassung vertreten, ihm stehe jedenfalls ab diesem Zeitpunkt der erh366hte Verg374tungssatz nach 247 11 Abs. 2 EEG 2004 zu. Denn die ehemals mit der Pro-duktions- und Lagerhalle verschwei337ten drei Stahlmasten seien auf die Weise in die neue Halle integriert worden, dass sie als deren St374tzen fungierten und demgem344337 integrativer und notwendiger Bestandteil der Statik der neuen Halle seien. Gleiches gelte f374r drei weitere Stahlmasten. Von dem vormaligen Unter-stand sei ein Stahlmast unver344ndert geblieben, ein weiterer sei umgebaut wor-den; dar374ber hinaus sei ein neuer Stahlmast gleichen Typs hinzugekommen. Jedenfalls stehe ihm f374r den gesamten geltend gemachten Zeitraum die Grund-verg374tung nach 247 11 Abs. 1, 5 EEG 2004 in H366he von 43,42 Cent/kWh zu, denn das gesamte Betriebsgrundst374ck sei schon vor Errichtung der Photovoltaikan-lage durch Schotter und Asphaltbelag befestigt gewesen und als Lagerplatz genutzt worden. Deshalb seien s344mtliche Stahlmasten durchg344ngig auf einer baulichen Anlage im Sinne des 247 11 Abs. 3 EEG 2004 angebracht. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abge344ndert und die Beklagte verurteilt, an den Kl344ger 892,37 200 nebst Zinsen zu bezahlen. Weiterhin hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl344ger die von seiner Photovoltaikanlage erzeugte und von der Beklagten ab- 8 - 6 - genommene elektrische Energie im Zeitraum 6. Juli 2006 bis 31. Juli 2008 mit 43,42 Cent/kWh und ab 1. August 2008 mit 46,75 Cent/kWh jeweils zuz374glich gesetzlicher Umsatzsteuer zu verg374ten. Im 334brigen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Kl344gers zur374ckge-wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344-ger sein 374ber die Verurteilung der Beklagten hinausgehendes Zahlungsbegeh-ren weiter. Mit ihrer Anschlussrevision will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgr374nde: Sowohl die Revision des Kl344gers als auch die Anschlussrevision der Be-klagten haben keinen Erfolg. 9 A. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 10 Die auf Zahlung und Feststellung gerichtete Klage sei zul344ssig. Das Rechtsschutzinteresse f374r die Leistungsklage ergebe sich daraus, dass sich die Beklagte weigere, die mit der Klage geltend gemachte Einspeiseverg374tung zu bezahlen. Ob in dem vorgerichtlichen Schriftverkehr vom 18. Mai 2006, 23. Mai 2006, 30. Mai 2006 und 6. Juli 2006 eine prozessuale Vereinbarung der Partei-en dahingehend zu sehen sei, dass die Rechtsfragen vorrangig mittels Feststel-lungsklagen gekl344rt werden sollten, k366nne offen bleiben, denn gegebenenfalls bez366ge sich eine solche Vereinbarung allenfalls auf die unter Vorbehalt allein auf eine m366gliche Grundverg374tung erbrachten Zahlungen. Denn diese unter Vorbehalt und ohne Erf374llungswirkung erbrachten Zahlungen auf die Grundver- 11 - 7 - g374tung seien in der Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Feststellungs-klage gestellt worden. Nur insoweit k366nnte der Vereinbarung - wenn 374berhaupt - ein Verzicht des Kl344gers auf Erhebung einer Leistungsklage entnommen wer-den. Der vorliegend geltend gemachte Zahlungsantrag betreffe jedoch nicht die unter Vorbehalt bezahlten Betr344ge, sondern den dar374ber hinausgehenden Diffe-renzbetrag zu der vom Kl344ger berechneten erh366hten Verg374tung nach 247 11 Abs. 2 EEG 2004. Dem Kl344ger stehe f374r den Zeitraum 28. Juni 2005 bis 31. Juli 2008 ein Anspruch auf Zahlung einer Verg374tung nach 247 11 Abs. 1, 5 EEG 2004 in H366he von 43,42 Cent/kWh zuz374glich gesetzlicher Umsatzsteuer zu. Die Vorausset-zungen einer erh366hten Verg374tung nach 247 11 Abs. 2 EEG 2004 seien dagegen f374r diesen Zeitraum weder f374r die Photovoltaikanlagen erf374llt, die sich auf den drei entlang der 366stlichen Hallenwand aufgestellten Stahlmasten, noch f374r die-jenigen, die sich auf den beiden Stahlmasten bef344nden, an denen der Unter-stand befestigt gewesen sei. 12 Nach 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 bestehe ein Anspruch auf erh366hte Verg374tung nur, wenn die Anlage ausschlie337lich an oder auf einem Geb344ude oder einer L344rmschutzwand angebracht sei. Die drei mit der Geb344udewand mit-tels Schrauben und D374beln verbundenen Solaranlagen seien jedoch nicht aus-schlie337lich an einem Geb344ude angebracht, weil sie nicht ausschlie337lich von der Halle, an der die Stahlmasten befestigt seien, sondern zumindest auch von den im Erdboden eingebrachten K366cherfundamenten, in die wiederum die Stahl-masten verankert seien, getragen w374rden. Die ausschlie337liche Anbringung im Sinne des 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 setze voraus, dass s344mtliche wesentli-chen Bestandteile der Anlage vollst344ndig auf oder an einem Geb344ude befestigt sein m374ssten, so dass das Gewicht der Anlage allein von dem Geb344ude getra-gen werde. Auch die Verbindungen zum Geb344ude durch die Querstreben f374hr- 13 - 8 - ten nicht dazu, dass die Photovoltaikmodule mit den darunter befindlichen Stahlmasten allein von der Halle getragen w374rden. Vielmehr werde das Gewicht der Anlage einschlie337lich der Stahlmasten jedenfalls auch durch die Betonfun-damente getragen. 14 Auch die beiden Photovoltaikanlagen, die auf den Stahlmasten befestigt gewesen seien, die zur Errichtung des Unterstandes benutzt worden seien, sei-en nicht ausschlie337lich auf oder an einem Geb344ude angebracht. Zwar sei der Unterstand als bauliche Anlage anzusehen, da er die Voraussetzungen des Geb344udebegriffs nach 247 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 erf374lle. Die bauliche Kon-struktion des Unterstandes, insbesondere das im Wesentlichen aus in Beton-fundamenten eingelassenen Stahlmasten bestehende Tragwerk, offenbare je-doch deutlich, dass die Gesamtanlage in erster Linie auf die Energieerzeugung und nur untergeordnet auf eine Geb344udenutzung ausgerichtet sei. Denn ein Dach zum Schutz vor Fahrzeugen h344tte ersichtlich mit einfacheren baulichen Mitteln errichtet werden k366nnen. Damit sei das nach dem Wortlaut des 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 zum Ausdruck gebrachte Abh344ngigkeitsverh344ltnis der Photovoltaikanlage gegen374ber dem Geb344ude nicht gegeben. Die Photovoltaik-module seien nicht derart auf oder an einer die Hauptsache bildenden Geb344u-dekonstruktion, dem Unterstand, angeordnet und befestigt, dass sie hiervon in ihrem Bestand abhingen. Das Tragwerk in Form der im Erdboden mittels K366-cherfundamenten verankerten Stahlmasten sei vielmehr ohne Zwischenschal-tung eines durch eine eigene statische Tr344gerkonstruktion gekennzeichneten Geb344udes darauf ausgerichtet und in der Lage, die Photovoltaikmodule zu tra-gen. Die Verbindung der Stahlmasten mit Querverstrebungen und die darauf befindliche 334berdachung seien f374r den Bestand der Photovoltaikmodule ohne Bedeutung. Damit falle die Anlage bereits nicht in den Anwendungsbereich des 247 11 Abs. 2 EEG 2004. - 9 - Der Kl344ger habe als Anlagenbetreiber im Sinne des 247 3 Abs. 3 EEG 2004 gegen die Beklagte als Netzbetreiberin (247 3 Abs. 7 EEG 2004) jedoch Anspruch auf Zahlung der Grundverg374tung in der Zeit vom 28. Juni 2005 bis 31. Juli 2006 gem344337 247 5 Abs. 1, 247 11 Abs. 1, 5 EEG 2004 f374r den von den Photovoltaikmodu-len erzeugten Strom. Da die Anlage des Kl344gers nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des 247 30 des Baugesetzbuchs oder auf einer Fl344che, f374r die ein Verfahren nach 247 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs durchgef374hrt wor-den sei, in Betrieb genommen worden sei, erfordere der Verg374tungsanspruch - wie sich im Umkehrschluss aus 247 11 Abs. 3 EEG 2004 ergebe -, dass die Stromerzeugungsanlagen an oder auf einer baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sei, angebracht seien. Vorliegend seien die Photovoltaikmodu-le 374ber die diese tragenden Stahlmasten auf dem vorhandenen durch Schotte-rung befestigten Lagerplatz angebracht. Bei einem solchen befestigten Lager-platz handele es sich um eine bauliche Anlage im Sinne von 247 11 Abs. 3 EEG 2004. Auf diesem befestigten Lagerplatz sei die Photovoltaikanlage des Kl344gers schlie337lich auch angebracht. Auch der Schutzzweck des 247 11 Abs. 3 EEG 2004, unbebaute freie Fl344chen zu sch374tzen, gebiete es nicht, dem Kl344ger die Grundverg374tung nach 247 11 Abs. 1, Abs. 5 EEG 2004 zu versagen. Denn die Fl344che, auf der die Photovoltaikmodule errichtet worden seien, sei bereits vor der Errichtung der Stahlmasten mit den Photovoltaikmodulen aufgeschottert worden und damit als bauliche Anlage anzusehen gewesen. 15 Nach dem Neubau der Produktionshalle habe der Kl344ger ab 1. August 2008 aufgrund des Betriebs seiner auf dieser Halle befindlichen Photovoltaik-module Anspruch auf Zahlung einer erh366hten Verg374tung nach 247 11 Abs. 2, Abs. 5 EEG 2004 in H366he von 46,75 Cent/kWh zuz374glich gesetzlicher Umsatz-steuer. 16 - 10 - Die neue Halle sei unter Verwendung von sechs Stahlmasten, die unter anderem der Aufmontage der Drehk366pfe mit den Photovoltaikmodulen dienten, errichtet worden. Die Stahlmasten seien in die Au337enw344nde der Hallenw344nde integriert worden. Die drei entlang der alten Halle vorhanden gewesenen Stahlmasten und ein weiterer Stahlmast, der vormals zu dem Unterstand geh366rt habe, h344tten dabei ohne 366rtliche Ver344nderung Verwendung gefunden; zwei wei-tere Stahlmasten, davon ein zu dem ehemaligen Unterstand geh366riger, seien mit h366herer Wandungsst344rke unter Verwendung von in der Erde eingebrachten K366cherfundamenten neu aufgestellt worden. Die vorhandenen K366cherfunda-mente seien durch Aufbetonierungen verst344rkt und durch umlaufende Funda-mentierung untereinander mit weiteren Fundamenten verbunden worden. Die Verst344rkung der Fundamente sei erforderlich gewesen, weil die Stahlmasten statisch nicht nur das Gewicht der Photovoltaikanlagen, sondern zus344tzlich auch die Dachlasten, also das Dach des Geb344udes selbst und Schneelasten, zu tragen h344tten. Bei dieser Sachlage bildeten die nachtr344glich errichtete Halle sowie die sechs Stahlmasten ein einheitliches Geb344ude, wobei die Stahlmasten wesentliche Bestandteile im Sinne des 247 97 Abs. 2 BGB des Geb344udes seien. Es liege deshalb eine als einheitliches Geb344ude anzusehende Gesamtanlage vor, auf das die Drehk366pfe mit den Photovoltaikmodulen durch Montage auf den Flanschplatten der Stahlmasten im Sinne des 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ausschlie337lich angebracht seien. 17 Zwar seien die sechs Stahlmasten weiterhin geeignet, die Photovoltaik-module auch selbst344ndig zu tragen, ohne dass sie dabei der Unterst374tzung des neu errichteten 374brigen Geb344udes bed374rften. Jedoch seien die Stahlmasten in das Statikkonzept des Geb344udes derart eingebunden worden, dass sie als sta-tische Tr344gerkonstruktion (auch) des Geb344udes angesehen werden m374ssten. Sie seien erforderlich, um auch die Kr344fte des neuen Hallendaches abzutragen. Die Standorte der Stahlmasten seien jedenfalls zum Teil an den Grundriss der 18 - 11 - zu errichtenden Halle sowie deren St344rke und Fundamentierung an die stati-schen Anforderungen des Hallendaches angepasst worden. Die Stahlmasten seien daher nicht nur statisch, sondern auch optisch und bautechnisch in das Geb344udekonzept eingebunden worden, so dass die Halle als ein eigenst344ndi-ges Geb344ude anzusehen sei, bei dessen Errichtung die Verwendung solcher Stahlmasten als Tr344gerger374st auch dann nicht als v366llig unverh344ltnism344337ig er-schiene, wenn keine Anbringung von Solaranlagen geplant gewesen w344re. Hinsichtlich der H366he des Anspruchs sei 247 11 Abs. 5 EEG 2004 zu be-r374cksichtigen. Danach seien die Mindestverg374tungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 beginnend mit dem 1. Januar 2005 j344hrlich jeweils f374r nach diesem Zeit-raum neu in Betrieb genommene Anlagen um 5 % des f374r die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen ma337geblichen Wertes zu senken und auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden. Zwar seien die Solaranlagen 374berwie-gend nicht erst mit dem Neubau der Halle in Betrieb genommen worden. Je-doch seien mit dem Neubau der Halle und der Integration der Stahlmasten in dieselbe erstmalig die Voraussetzungen f374r den Anspruch auf die erh366hte Ver-g374tung nach 247 11 Abs. 2 EEG 2004 geschaffen worden. F374r diesen gesetzlich nicht geregelten Fall sei eine entsprechende Anwendung des 247 11 Abs. 5 EEG 2004 geboten. Ende Juli 2008 sei der Neubau der Halle fertig gestellt worden, so dass als Jahr der Inbetriebnahme 2008 anzusehen sei. Es errechne sich demnach ab 1. August 2008 ein Verg374tungsanspruch von 46,75 Cent/kWh. 19 B. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand, so dass die Revision des Kl344gers und die Anschlussrevision der Beklag-ten zur374ckzuweisen sind. 20 - 12 - I. 21 Die von dem Kl344ger erhobene Leistungsklage ist zul344ssig. 22 Die R374ge der Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe die Indivi-dualvereinbarung der Parteien vom 23./30. Mai 2006 rechtsfehlerhaft ausgelegt, da sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der Vereinba-rung ergebe, dass der Wille der Parteien dahin gegangen sei, die zwischen ih-nen hinsichtlich des Verg374tungsanspruchs des Kl344gers strittigen Rechtsfragen im Falle einer Klageerhebung ausschlie337lich durch eine Feststellungsklage zu kl344ren, bleibt ohne Erfolg. Revisionsrechtlich ist die Auslegung von Vertragserkl344rungen durch den Tatrichter lediglich darauf 374berpr374fbar, ob dieser sich mit dem Prozessstoff um-fassend und widerspruchsfrei auseinander gesetzt hat und ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfah-rungss344tze oder Verfahrensvorschriften beachtet worden sind (vgl. Senatsurtei-le vom 5. M344rz 2008 - VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439 Rn. 19; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 12; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33; jeweils mwN). Dies ist entgegen der Auffassung der Anschlussrevision der Fall. 23 Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob in dem vorprozessualen Schriftverkehr der Parteien eine Vereinbarung des Inhalts zu sehen sei, dass die strittigen Rechtsfragen vorrangig mittels einer Feststellungsklage gekl344rt werden sollten. Denn sei dies der Fall, bez366ge sich eine solche Vereinbarung allenfalls auf die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen auf eine m366gliche Grundverg374tung nach 247 11 Abs. 1 EEG 2004. Der Streitgegenstand der Leistungsklage betreffe jedoch nicht die unter Vorbehalt gezahlten Betr344ge, sondern den dar374ber hinaus gehenden Differenzbetrag zu der vom Kl344ger be- 24 - 13 - rechneten erh366hten Verg374tung nach 247 11 Abs. 2 EEG 2004. Dieses Verst344ndnis der Prozessvereinbarung der Parteien ist jedenfalls m366glich und daher f374r das Revisionsgericht bindend. II. 25 Die Klage ist im zuerkannten Umfang begr374ndet. Die Beklagte, die als Netzbetreiberin (247 3 Abs. 7 EEG 2004) verpflichtet ist, den von dem Kl344ger als Anlagenbetreiber (247 3 Abs. 3 EEG 2004) in der be-zeichneten Photovoltaikanlage (247 3 Abs. 1, 2 EEG 2004) erzeugten Strom aus solarer Strahlungsenergie abzunehmen und zu 374bertragen (247 4 Abs. 1 EEG 2004), hat diesen Strom gem344337 247 5 Abs. 1 EEG 2004 zu verg374ten. 26 Dies hat bis 31. Juli 2008 nach dem durch 247 11 Abs. 1, 5 EEG 2004 be-stimmten Grundverg374tungssatz zu geschehen, da f374r die vom Kl344ger bis dahin betriebenen f374nf Photovoltaikmodule die Voraussetzungen des 247 11 Abs. 2, 3 EEG 2004 f374r eine nach Absatz 2 erh366hte Verg374tung nicht erf374llt waren. Ab 1. August 2008 bestimmt sich der Verg374tungssatz nach 247 11 Abs. 2, 5 EEG 2004, da die Stromerzeugungsanlagen des Kl344gers ab diesem Zeitpunkt aus-schlie337lich auf einem Geb344ude angebracht sind. Der Kl344ger hat daher f374r den Zeitraum 28. Juni 2005 bis 5. Juli 2006 unter Ber374cksichtigung der von der Be-klagten unter Vorbehalt geleisteten Zahlung Anspruch auf Zahlung von restlich 892,37 200 nebst Zinsen. Weiterhin ist der Feststellungsanspruch des Kl344gers insoweit begr374ndet, als die Beklagte verpflichtet ist, den vom Kl344ger in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom im Zeitraum 6. Juli 2006 bis 31. Juli 2008 mit 43,42 Cent/kWh und ab 1. August 2008 mit 46,75 Cent/kWh, jeweils zuz374g-lich gesetzlicher Umsatzsteuer, zu verg374ten. 27 - 14 - 1. Die vom Kl344ger beanspruchte Einspeiseverg374tung ist noch nach den Bestimmungen des EEG 2004 zu beurteilen. Dieses Gesetz ist zwar inzwischen au337er Kraft getreten. Das ist jedoch nach Art. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur 304nderung da-mit zusammenh344ngender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) erst am 1. Januar 2009 und damit nach dem hier in Rede stehenden Zeitraum geschehen. 28 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen angenommen, dass es hinsichtlich der drei ehemals mit der Produktions- und Lagerhalle verbundenen Photovoltaikmodule bis 31. Juli 2008 an den Anspruchsvoraussetzungen f374r den erh366hten Verg374-tungssatz nach 247 11 Abs. 2 EEG 2004 fehlt. Hinsichtlich der beiden Photovol-taikmodule, die ehemals zusammen mit den angebrachten Querstreben einen Unterstand bildeten, ist der erh366hte Verg374tungsanspruch aufgrund der Rege-lung des 247 11 Abs. 3 EEG 2004 ausgeschlossen. 29 a) Photovoltaikanlagen sind nur dann gem344337 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ausschlie337lich an oder auf einem Geb344ude angebracht, wenn das Ge-b344ude als Tr344gerger374st die Hauptsache bildet, von der die darauf oder daran befestigte Anlage in ihrem Bestand abh344ngig ist (Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 313/07, NJOZ 2009, 783 Rn. 14 f.). 30 Diese Voraussetzung erf374llten die drei neben der Produktions- und La-gerhalle auf Stahlmasten befestigten Photovoltaikmodule nicht. Die Stahlmas-ten sind zwar mit jeweils zwei angeschwei337ten Konsolen unter Verwendung von Schrauben und D374beln mit der Hallenwand verbunden worden. Damit sollte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch lediglich eine Stabilit344t der Masten und eine Abstandswahrung zur Dachrinne der Halle gew344hrleistet 31 - 15 - werden. Die Verbindungen der Masten mit dem Geb344ude f374hrten deshalb nicht dazu, dass die Photovoltaikmodule allein von der Halle getragen werden; viel-mehr werden das Gewicht der Module und der darunter befindlichen Masten jedenfalls auch durch die Betonfundamente der Masten getragen. 32 Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverst344ndigen nichts anderes. Der Sachverst344ndi-ge hat lediglich ausgef374hrt, dass die Masten mit der Hallenwand erfahrungsge-m344337 deshalb verbunden werden, um ein Anschlagen der St374tzb344ume an den Hallendachrand zu verhindern. Diese Aussage stellt die Feststellungen des Be-rufungsgerichts zur Statik der Photovoltaikmodule nicht in Frage. b) Hinsichtlich der beiden Photovoltaikmodule, deren Stahlmasten zu-sammen mit einer auf Querstreben befestigten 334berdachung einen Unterstand bildeten, kann dahinstehen, ob es - wie es das Berufungsgericht annimmt - auch hier daran fehlt, dass die Anlagen an oder auf einem Geb344ude angebracht waren. Denn ein erh366hter Verg374tungsanspruch des Kl344gers scheitert diesbe-z374glich bereits an dem Ausschlusstatbestand des 247 11 Abs. 3 EEG 2004, weil der Zweck des Gesamtbauwerks in erster Linie auf die Erzeugung von Solar-strom und nur untergeordnet auf eine Geb344udenutzung ausgerichtet war. 33 Ist die Stromerzeugungsanlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Verg374tung verpflichtet, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015 im Geltungs-bereich eines Bebauungsplans gem344337 247 30 des Baugesetzbuches oder auf ei-ner Fl344che, f374r die ein Verfahren nach 247 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgef374hrt worden ist, in Betrieb genommen wurde. Da die in der Vorschrift benannten baurechtlichen Voraussetzungen im Streitfall weder festgestellt sind 34 - 16 - noch die Revision hierzu 374bergangenen Sachvortrag des Kl344gers r374gt, h344ngt der Anspruch des Kl344gers auf Zahlung der erh366hten Verg374tung nach 247 11 Abs. 2 EEG 2004 im Streitfall davon ab, ob die Gesamtanlage vorrangig zu an-deren Zwecken als der Erzeugung von Solarstrom errichtet worden ist. Dies hat das Berufungsgericht in vertretbarer und damit revisionsrechtlich hinzunehmen-der tatrichterlicher W374rdigung verneint. F374r diese Beurteilung kommt es unter Ber374cksichtigung der den Errich-tungsvorgang pr344genden Umst344nde auf das funktionale Verh344ltnis zwischen der baulichen Anlage/des Geb344udes (hier: Unterstand) und der auf oder an ihr zur Erzeugung von Solarstrom angebrachten Anlage an. F374r die Beurteilung der Vorrangigkeit der Zweckbestimmung ist ma337gebend, ob das Geb344ude/die bau-liche Anlage auch ohne die Anlage zur Erzeugung von Solarstrom in vergleich-barer Form errichtet worden w344re oder ob die Errichtung unterblieben oder in einer wesentlich anderen Gestaltung erfolgt w344re. Die Erzeugung von Solar-strom muss sich gegen374ber der Geb344udenutzung als nachrangige Zweckbe-stimmung darstellen (Senatsurteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 277/09, NJW 2011, 380 Rn. 24 ff.). Daran fehlt es hier. 35 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dass die bauliche Konstruktion des Unterstandes, insbesondere das aus den in Betonfundamenten eingelassenen Stahlmasten bestehende Tragwerk deutlich offenbare, dass die Gesamtanlage in erster Linie auf die Energieerzeugung und nur untergeordnet auf eine Ge-b344udenutzung ausgerichtet sei; denn eine Bedachung zum Schutz von Fahr-zeugen h344tte ersichtlich auch mit wesentlich einfacheren baulichen Mitteln er-richtet werden k366nnen. Gegen diese vertretbare tatrichterliche W374rdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die R374ge der Revision, diese W374rdigung finde im Prozessstoff keine St374tze, geht fehl, denn das Berufungsgericht st374tzt sich bei seiner Beurteilung ersichtlich auf die im Tatbestand Bezug genomme- 36 - 17 - nen gutachterlichen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverst344ndigen, insbesondere auf die von dem Sachverst344ndigen gefertigten Lichtbilder des Unterstandes. 37 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Kl344ger f374r den Zeitraum 28. Juni 2005 bis 31. Juli 2008 einen Verg374tungsanspruch nach 247 11 Abs. 1, Abs. 5 EEG 2004 und ab 1. August 2008 einen erh366hten Verg374tungsanspruch aus 247 11 Abs. 2, Abs. 5 EEG 2004 zuerkannt. Die hiergegen gerichteten Angrif-fe der Anschlussrevision der Beklagten bleiben ohne Erfolg. a) Die f374nf ehemals mit der Produktions- und Lagerhalle des Kl344gers ver-bundenen beziehungsweise zu einem Unterstand ausgebauten Stahlmasten mit den darauf befindlichen Photovoltaikmodulen waren bis 31. Juli 2008 auf einer baulichen Anlage im Sinne des 247 11 Abs. 3 EEG 2004 angebracht. 38 aa) Wie sich aus der Gesetzesbegr374ndung zu 247 11 Abs. 3 EEG 2004 (BT-Drucks. 15/2864, S. 44) ergibt, ist unter einer baulichen Anlage in Anleh-nung an das Verst344ndnis der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen jede mit dem Erdboden verbundene aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage wie etwa Stra337en, Stellpl344tze, Deponiefl344chen, Aufsch374ttungen, Lager- und Abstellpl344tze zu verstehen (Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., 247 11 Rn. 52; Salje, Erneuerbare-Energien-Gesetz, 4. Aufl., 247 11 Rn. 79). Bei einem durch Schotterung befestigten Lagerplatz handelt es sich somit um eine bauliche Anlage im Sinne des 247 11 Abs. 3 EEG 2004 (vgl. G344dtke/Johlen, BauO NRW, 2011, 247 2 Rn. 32). 39 bb) Die Photovoltaikmodule waren auch 374ber die sie tragenden Stahl-masten auf dem bereits vorhandenen, durch Schotterung befestigten Lagerplatz des Kl344gers, der geeignet und dazu bestimmt war, Fahrzeuge und gr366337ere An-h344nger zu tragen, im Sinne des 247 11 Abs. 3 EEG 2004 angebracht. Der Senat 40 - 18 - hat bereits in dem Urteil vom 29. Oktober 2008 (VIII ZR 313/07, aaO Rn. 16) entschieden, dass im Regelungszusammenhang des 247 11 Abs. 3 EEG 2004 im Gegensatz zu den strengeren Anforderungen nach 247 11 Abs. 2 EEG 2004 jede baulich-konstruktive Anbringung der Photovoltaikanlage auf oder an der bauli-chen Anlage gen374gt. Im Streitfall reichte es daher aus, dass sich - wie es das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - die Photovoltaikmodule r344umlich oberhalb der baulichen Anlage (hier: des Lagerplatzes) befanden und baulich-konstruktiv 374ber die sie tragenden Stahlmasten und deren Betonfunda-mente im darunter liegenden Erdboden verankert waren. Entgegen der Auffas-sung der Anschlussrevision ist dazu eine unmittelbare baulich-konstruktive Ver-bindung der einbetonierten Stahlmasten mit dem Schotterbelag des Lagerplat-zes, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nicht erforderlich. b) Ab 1. August 2008 sind die besagten f374nf bereits vorhandenen Photo-voltaikmodule sowie ein weiteres auf einem Stahlmast montiertes Modul aus-schlie337lich auf einem Geb344ude angebracht, so dass dem Kl344ger ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf die erh366hte Verg374tung nach 247 11 Abs. 2, 5 EEG 2004 zusteht. 41 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kl344ger Ende Juli 2008 eine neue Halle zur Herstellung von Fliegenschutzfenstern und T374rkon-struktionen fertig gestellt, in dem sich auch Sanit344r- und Sozialr344ume f374r Mitar-beiter befinden. Zur Statik des Tragwerks dieser neuen Halle hat er die f374nf be-reits vorhandenen Stahlmasten mit den jeweils darauf befindlichen Photovol-taikmodulen sowie einen weiteren Stahlmast mit einem darauf befestigten Pho-tovoltaikmodul verwendet. Die K366cherfundamente der vorhandenen Stahl-masten wurden durch Aufbetonierungen verst344rkt und untereinander sowie mit dem neuen Stahlmast mit weiteren Fundamenten verbunden. Damit wurde er-reicht, dass die Stahlmasten nicht nur das Gewicht der Photovoltaikmodule, 42 - 19 - sondern zus344tzlich auch das Gewicht des Daches des neuen Geb344udes tragen k366nnen. Bei dieser Sachlage ist die W374rdigung des Berufungsgerichts, es han-dele sich nach Abschluss der Arbeiten um ein einheitliches Geb344ude, wobei die die Photovoltaikmodule tragenden Stahlmasten wesentliche Bestandteile des Geb344udes nach 247 97 Abs. 2 BGB geworden seien, nicht zu beanstanden. Es liegt demnach ab 1. August 2008 eine Anlage vor, die ausschlie337lich auf einem Geb344ude angebracht ist. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision 344n-dert daran die Tatsache nichts, dass die Stahlmasten nach wie vor in der Lage sind, die Photovoltaikmodule eigenst344ndig zu tragen. Die Anschlussrevision 374bersieht, dass die Stahlmasten nach Fertigstellung der Arbeiten unverzichtba-re Elemente der Hallenstatik sind. Auch widerspricht die Zuerkennung eines erh366hten Verg374tungssatzes ab 1. August 2008 nicht der Zwecksetzung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes, den Fl344chenverbrauch f374r die Errichtung von Solaranlagen zu begrenzen (vgl. hierzu Salje, aaO Rn. 58 f.; Altrock/Oschmann/Theobald, aaO Rn. 49). Anders als die Anschlussrevision meint, erh366hte sich der Fl344chenverbrauch im Streitfall mit der Integration der vorhandenen Stromerzeugungsanlagen in ein Geb344ude nicht. Denn wird eine Photovoltaikanlage bereits auf einer baulichen Anlage im Sinne des 247 11 Abs. 3 EEG 2004 - wie hier bis 31. Juli 2008 auf dem befestig-ten Lagerplatz - betrieben, ist der Fl344chenverbrauch bereits mit der Anbringung auf der baulichen Anlage eingetreten. In Bezug auf den Fl344chenverbrauch ist - wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Erweiterung einer bestehenden Stromerzeugungsanlage um ein Geb344ude als ebenso neutral an-zusehen wie der unzweifelhaft vom Anwendungsbereich des 247 11 Abs. 2 EEG 2004 erfasste umgekehrte Fall der Erweiterung eines Geb344udes um eine Stromerzeugungsanlage. 43 - 20 - 4. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die H366he der zuerkannten Einspeiseverg374tung mit 46,75 Cent/kWh zuz374glich ge-setzlicher Mehrwertsteuer zutreffend bemessen. 44 45 Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den in 247 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEG 2004 festgelegten Ausgangsbetrag von 57,4 Cent/kWh nur einmal und nicht viermal um 5 % gem344337 247 11 Abs. 5 EEG 2004 reduzieren d374rfen. Das Gesetz verstehe in 247 3 Abs. 4 EEG unter "Inbetriebnahme" der Anlage lediglich die erstmalige Inbetriebsetzung und Herstellung der technischen Betriebsbe-reitschaft. Die vom Kl344ger betriebenen Photovoltaikmodule seien indes im Jahr 2005 in Betrieb gegangen. Dass sie sp344ter in ein Geb344ude integriert worden seien, 344ndere an dieser erstmaligen Inbetriebsetzung nichts. Damit dringt die Revision nicht durch. Die Revision 374bersieht bei ihrer Betrachtung, dass das Gesetz in 247 11 Abs. 5 EEG 2004 die j344hrlich ansteigende degressive Reduzierung des Verg374-tungssatzes auf den jeweils konkret in Ansatz zu bringenden Verg374tungssatz nach 247 11 Abs. 1 oder 247 11 Abs. 2 EEG 2004 bezieht. Deshalb muss als zeitli-cher Ankn374pfungspunkt der prozentualen Reduzierung der Zeitpunkt herange-zogen werden, in dem die Anlage erstmals Strom zu dem jeweiligen konkreten Verg374tungssatz nach 247 11 Abs. 1 beziehungsweise 247 11 Abs. 2 EEG 2004 pro-duziert hat. Da dem Kl344ger der erh366hte Verg374tungssatz nach 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 erstmals ab 1. August 2008 zustand, ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der sich hieraus ergebende Mindestverg374tungssatz von 57,4 Cent/kWh f374r vier Jahre um jeweils 5 % des f374r die im Vorjahr neu in 46 - 21 - Betrieb genommenen Anlagen ma337gebenden Wertes gesenkt werden muss, nicht zu bestanden. Ball Dr. Frellesen Richterin Dr. Hessel ist dienstunf344hig erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Ball Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 21.02.2007 - 6 O 1431/06 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 07.01.2010 - 15 U 66/07 -
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