BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 351/04 vom 27. September 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen beschlossen: Satz 1 des Tenors des Urteils vom 13. Juli 2005 wird wie folgt be-richtigt und neu gefasst: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. November 2004 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers ge-gen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 8. April 2004 in Höhe von 2.581,35 nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Gründe: Bei der Formulierung des Tenors ist die klageabweisende Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf versehentlich nicht berücksichtigt worden. Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die von Amts wegen zu berich-tigen war (§ 319 Abs. 1 ZPO). Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Leimert Dr. Frellesen
Full & Egal Universal Law Academy