BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 351/06 vom 15. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles einstimmig beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 2006 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Streitwert: 1.985,65 200. Gr374nde: Die Revision ist gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen, weil die Voraus-setzungen f374r ihre Zulassung nicht mehr vorliegen (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begr374ndung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 16. Oktober 2007 Bezug genommen (247247 552a Satz 2, 522 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Der Schriftsatz des Beklagten vom 12. November 2007 bietet keine Ver-anlassung, die im genannten Hinweis unter Ziff. 1 a ge344u337erte Rechtsauffas-sung zu 344ndern, wonach das Berufungsgericht den Beklagten rechtsfehlerfrei als passiv legitimiert angesehen habe. Empf344nger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versor-gungsvertrages ist nach der Rechtsprechung des Senats, gleich ob das Ange-bot Elektrizit344t, Gas, Wasser oder Fernw344rme betrifft, typischerweise der 2 - 3 - Grundst374ckseigent374mer (Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730, unter II 1 a und b) bzw. derjenige, der die Verf374gungsgewalt 374ber den Versorgungsanschluss am 334bergabepunkt aus374bt (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, WM 2006, 1442, unter II 1 d; Senatsbe-schluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207). Diese Rich-tung kommt einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens nur dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig fest-steht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverh344ltnis eingebettet ist (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, unter II 1 b aa und bb sowie VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63, unter II 1 a und b; Senatsurteil vom 17. M344rz 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450, unter II 2 a). Dagegen kommt es f374r die Frage, wer Empf344nger der Realofferte der Kl344gerin war, nicht auf die Unter-scheidung zwischen dem Inhaber des Hausanschlusses und dem Inhaber der Kundenanlage an. Die hierzu in 247247 10, 12 AVBGasV getroffenen Regelungen befassen sich bereits nach der amtlichen Begr374ndung (BR-Drs. 77/79, S. 50 ff.) nur mit Fragen der eigentumsrechtlichen Zuordnung, der Kostentragung, den technischen Anforderungen sowie den Verantwortlichkeiten f374r Betrieb und Un-terhaltung dieser Einrichtungen, enthalten jedoch keine Aussage dar374ber, wer Vertragspartner des Versorgungsunternehmens bei den dar374ber geleiteten Ver-sorgungsleistungen wird. Dementsprechend begegnet die Feststellung des Be-rufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, dass der vom Beklagten veran-lasste Einbau von Gasetagenheizungen f374r seine Wohnungen nichts daran 344n-dere, dass sich das Angebot des Gasversorgers im Zweifel an ihn richte und der Gasversorger die Gasentnahme auch als seine Vertragsannahme verste-hen d374rfe, zumal der Gasversorger auch nicht ohne Weiteres feststellen k366nne, wer Mieter der Wohnungen in dessen Hause sei. Soweit der Beklagte dem - 4 - noch entgegenh344lt, eine solche Wertung k366nne im Ergebnis dazu f374hren, dass der Mieter jederzeit hinter dem R374cken des Vermieters das Vertragsverh344ltnis mit dem Gasversorger k374ndigen und bei weiterlaufendem Mietvertrag Gas auf dessen Rechnung beziehen k366nne, geht dies am Fall vorbei. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat die Kl344gerin nach Eingang der Versorgungsk374ndi-gungen durch die Mieter dem Beklagten jeweils umgehend eine an ihn gerichte-te Vertragsbest344tigung 374bersandt. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 3 Ball Wiechers Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.05.2005 - 1 C 262/04 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.02.2006 - 9 S 300/05 -
Full & Egal Universal Law Academy