BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 351/08 Verk374ndet am: 13. Januar 2010 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 256; BGB 247 535 Abs. 1 Satz 2 Zur Frage des Feststellungsinteresses des Mieters hinsichtlich der Unwirksamkeit einer im Mietvertrag enthaltenen Formularklausel 374ber die Verpflichtung des Mieters zur Durchf374hrung von Sch366nheitsreparaturen. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08 - LG Berlin AG Tiergarten - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen das Urteil der Zivilkammer 63 des Land-gerichts Berlin vom 21. November 2008 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als das Landgericht auf die Berufung des Be-klagten gegen das Vers344umnisteil- und Schlussurteil des Amtsge-richts Tiergarten vom 20. September 2007 die Klage hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils getrof-fenen Feststellung abgewiesen hat. Auf die Berufung des Beklagten wird Ziffer 1 des Tenors des Ur-teils des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. September 2007 - unter Zur374ckweisung des dagegen gerichteten Rechtsmittels im 334bri-gen - teilweise abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Es wird - unter Aufhebung des Vers344umnisurteils des Amtsge-richts Tiergarten vom 28. September 2006 - festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der unter Ziffer 2 des Tenors des Ver-s344umnisurteils getroffenen Feststellung (betreffend "Sch366nheits-reparaturen") in der Hauptsache erledigt ist; im 334brigen wird die Feststellungsklage abgewiesen. Die Parteien haben die Kosten ihrer jeweiligen S344umnis in der ers-ten Instanz zu tragen; von den weiteren Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Kl344ger 2/5 und der Beklagte 3/5 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden ge-geneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344ger mieteten vom Beklagten mit Vertrag vom 9. Mai 1996, der als "Mietvertrag f374r Gewerber344ume" bezeichnet ist, eine Wohnung mit einem B374ro-raum in B. . Unter 247 2 des Vertrags ("Mietzeit") wurde vereinbart, dass das Mietverh344ltnis am 30. September 2001 endet und sich jeweils um ein Jahr ver-l344ngert, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf gek374ndigt wird. 247 4 Nr. 3, 247 12, 247 13 und 247 23 des Vertrages sowie eine gesondert unterschriebene Anlage zum Mietvertrag enthalten Vereinbarungen 374ber vom Mieter durchzuf374hrende Sch366nheitsreparaturen. Die Kl344ger k374ndigten das Mietverh344ltnis erstmals zum 30. September 2002, baten aber mit Schreiben vom 6. September 2002 um eine Fortsetzung des Mietverh344ltnisses zu den bisherigen Bedingungen, jedoch mit einer K374ndi-gungsfrist von nur noch drei Monaten. Der Beklagte stimmte mit Schreiben vom 17. September 2002 einer Fortsetzung des Mietverh344ltnisses mit einer K374ndi-gungsfrist von drei Monaten zu, verlangte aber, dass die Kl344ger die aufgelaufe-nen Miet- und Betriebskostenr374ckst344nde, die er mit insgesamt 3.227,13 200 bezif-ferte, bezahlten. Die Kl344ger schlugen zur Abgeltung der R374ckst344nde die Zah-lung eines einmaligen Betrages von 2.000 200 vor. Der Beklagte akzeptierte die von den Kl344gern in dieser H366he geleistete Zahlung. Die Parteien setzten das Mietverh344ltnis fort. 2 Mit Schreiben vom 27. April 2006 k374ndigten die Kl344ger das Mietverh344ltnis zum 31. Juli 2006. Darin forderten sie den Beklagten auf, bis zum 8. Mai 2006 schriftlich sein Einverst344ndnis mit der Beendigung des Mietverh344ltnisses zum 31. Juli 2006 zu erkl344ren; weiter vertraten sie die Auffassung, dass die in den 247247 12 und 23 des Mietvertrags enthaltenen Sch366nheitsreparaturklauseln nach 3 - 4 - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam seien. Der Beklagte beantwortete das Schreiben nicht. Daraufhin wiederholten die Kl344ger mit An-waltsschreiben vom 11. Mai 2006 ihre Aufforderung, ihnen sp344testens bis zum 16. Mai 2006 zu best344tigen, dass der Beklagte die K374ndigung zum 31. Juli 2006 akzeptiere; dar374ber hinaus forderten sie den Beklagten auf, bis zu diesem Zeit-punkt rechtsverbindlich mitzuteilen, dass er nicht auf einer Ausf374hrung von Sch366nheitsreparaturen im Zusammenhang mit der Beendigung oder wegen w344hrend der Mietzeit nicht erfolgter Sch366nheitsreparaturen bestehen werde. Auch auf dieses Schreiben reagierte der Beklagte nicht. Die Kl344ger haben mit ihrer Klage - soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Interesse - zun344chst die Feststellung begehrt, 4 1. dass das Mietverh344ltnis zwischen den Parteien nach dem "Mietvertrag f374r Gewerber344ume" vom 9. Mai 1996 aufgrund der durch die Kl344ger ausgesprochenen K374ndigung mit Schreiben vom 27. April 2006 mit Wirkung zum 31. Juli 2006, hilfsweise zu einem sp344teren Termin, be-endet ist; 2. dass die Kl344ger nicht verpflichtet sind, in der Restlaufzeit des Mietver-trages oder anl344sslich der Beendigung des Mietverh344ltnisses Sch366n-heitsreparaturen innerhalb der Mietr344ume oder an den Fenstern, Bal-kont374r und Balkongitteranstrich au337en auszuf374hren. Das Amtsgericht hat diesen Feststellungsantr344gen mit Vers344umnisurteil vom 28. September 2006 stattgegeben (Feststellungen unter Ziffer 1 und 2 des Tenors des Vers344umnisurteils). In der Begr374ndung des Einspruchs gegen das Vers344umnisurteil hat der Beklagte erkl344rt, dass in Bezug auf den Endzeitpunkt des Mietverh344ltnisses wie auf die Nichtverpflichtung der Kl344ger zur Vornahme von Sch366nheitsreparaturen zwischen den Parteien kein Dissens bestehe. Dar- 5 - 5 - aufhin haben die Kl344ger die Hauptsache hinsichtlich ihrer beiden Feststellungs-antr344ge f374r erledigt erkl344rt; der Beklagte hat dem widersprochen. Das Amtsge-richt hat daraufhin in seinem Teilvers344umnis- und Schlussurteil vom 20. September 2007 - unter Aufhebung des Vers344umnisurteils vom 28. Sep-tember 2006 - unter Ziffer 1 des Tenors festgestellt, dass der Rechtsstreit hin-sichtlich der unter Ziffer 1 und 2 des Vers344umnisurteils getroffenen Feststellun-gen in der Hauptsache erledigt ist. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil vom 20. September 2007 abge344ndert und die Klage hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Tenors getroffenen Feststellung der Erledigung der Hauptsache abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kl344ger mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihren zwei-tinstanzlichen Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung des Beklagten hinsicht-lich der unter Ziffer 1 des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils vom 20. September 2007 getroffenen Feststellung der Erledigung der Hauptsache weiterverfolgen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat teilweise Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Die Berufung des Beklagten habe Erfolg, soweit dieser - nach einseitig gebliebener Hauptsacheerledigungserkl344rung der Kl344ger - den Feststellungs-ausspruch zu Ziffer 1 des Urteils vom 20. September 2007 zur 334berpr374fung stelle. Eine Erledigung der Hauptsache sei nicht eingetreten, weil die von den 8 - 6 - Kl344gern erhobene Feststellungsklage mit den Antr344gen zu Ziffer 1 und 2 aus der Klageschrift von Anfang an unzul344ssig gewesen sei. 9 Das Amtsgericht habe ein Interesse der Kl344ger an einer gerichtlichen Feststellung, dass das Mietverh344ltnis infolge der K374ndigung der Kl344ger mit Wir-kung zum 31. Juli 2006 nicht mehr bestehe, rechtsfehlerhaft bejaht. Zwar sei anerkannt, dass der Mieter unter gewissen Voraussetzungen auf Feststellung der Beendigung des Mietverh344ltnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt klagen k366nne, wenn er den Mietvertrag gek374ndigt habe und bef374rchte, dass der Ver-mieter die K374ndigung zu diesem Zeitpunkt nicht anerkenne und deswegen sp344-ter eine weitere Zahlung der Miete verlange. Eine etwaige, von beiden Parteien herbeigef374hrte Unklarheit 374ber die Grundlage des Mietverh344ltnisses und dessen Beendigung reiche aber nicht aus, um ein Feststellungsinteresse der Kl344ger zu begr374nden. Ein solches Interesse folge auch nicht aus der Tatsache, dass der Beklagte auf das unter Fristsetzung erfolgte Schreiben der anwaltlich vertrete-nen Kl344ger nicht reagiert habe. Hierzu sei der Beklagte nicht verpflichtet gewe-sen. Reagiere der Vermieter nicht auf die unter Einhaltung der gesetzlichen Frist ausgesprochene K374ndigung des Mietverh344ltnisses 374ber Wohnraum, habe dies der Mieter hinzunehmen und k366nne die Richtigkeit seiner Rechtsauffas-sung von der Ordnungsgem344337heit der K374ndigung nicht vor Ablauf der von ihm f374r zutreffend erachteten K374ndigungsfrist durch Erhebung einer Feststellungs-klage einer gerichtlichen Kl344rung zuf374hren. Auch die auf Feststellung einer mangelnden Verpflichtung der Kl344ger zur Durchf374hrung von Sch366nheitsreparaturen gerichtete Klage sei wegen fehlenden Feststellungsinteresses zum Zeitpunkt der Klageerhebung unzul344ssig gewesen. Zwar sei anerkannt, dass die Klage des Mieters auf Feststellung, dass die miet-vertragliche Abw344lzung der Sch366nheitsreparaturen unwirksam sei, zul344ssig sei, wenn sich der Vermieter auf die Wirksamkeit der Abw344lzung von Sch366nheitsre- 10 - 7 - paraturen berufe. Eines solchen Anspruchs habe sich der Beklagte aber nicht ber374hmt. Dessen Schweigen auf das K374ndigungsschreiben der Kl344ger vom 27. April 2006 sowie auf das Anwaltsschreiben vom 11. Mai 2006 komme ei-nem Ber374hmen nicht gleich. II. 11 Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nur teilweise stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht die urspr374nglich erhobene Feststellungs-klage hinsichtlich des Antrags zu 1 (Beendigung des Mietverh344ltnisses) f374r un-zul344ssig gehalten und dementsprechend die - nach einseitiger Erledigungser-kl344rung - auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache abge344nderte Feststel-lungsklage insoweit abgewiesen. Hinsichtlich des urspr374nglichen Antrags zu 2 (Sch366nheitsreparaturen) hat es dagegen die Zul344ssigkeit der Feststellungsklage zu Unrecht verneint; insoweit hatten die Kl344ger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Feststellungsinteresse im Sinne des 247 256 ZPO. 1. Die von den Kl344gern mit ihrem Antrag zu 1 urspr374nglich begehrte Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverh344ltnis auf-grund der K374ndigung vom 27. April 2006 zum 31. Juli 2006 endet, ist zwar einer Feststellungsklage zug344nglich, weil es sich hierbei um die Feststellung der zeit-lichen Begrenzung des Bestehens eines Rechtsverh344ltnisses im Sinne des 247 256 Abs. 1 ZPO handelt. Es fehlt jedoch an dem f374r die Zul344ssigkeit einer Feststellungsklage dar374ber hinaus erforderlichen Feststellungsinteresse auf Seiten der Kl344ger. Hierf374r reicht ein allgemeines Kl344rungsinteresse nicht aus (Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 256 Rdnr. 7). Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsver-h344ltnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Kl344gers eine gegenw344rtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil 12 - 8 - geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st.Rspr.; BGHZ 69, 144, 147; BGH, Urteile vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507, unter II 1, und vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, Tz. 13). Diese Vor-aussetzungen sind hier nicht erf374llt. 13 a) Hinsichtlich der Beendigung des Mietverh344ltnisses zum 31. Juli 2006 bestand keine vom Beklagten verursachte Unsicherheit, die Anlass f374r eine ge-gen den Beklagten gerichtete Feststellungsklage gegeben h344tte. Die Parteien hatten sich bei der Fortsetzung des Mietverh344ltnisses 374ber den 30. September 2002 hinaus auf eine Verk374rzung der K374ndigungsfrist auf drei Monate geeinigt. Der Beklagte hatte sich mit der von den Kl344gern gew374nschten Verk374rzung in seinem Schreiben vom 17. September 2002 ausdr374cklich einverstanden erkl344rt. F374r die Kl344ger bestand deshalb im Zeitpunkt des K374ndigungsschreibens vom 27. April 2006 kein Anlass zu der Annahme, der Beklagte werde ihnen das Recht, das einvernehmlich fortgesetzte Mietverh344ltnis mit dreimonatiger Frist zu k374ndigen, bestreiten. b) Ein Feststellungsinteresse der Kl344ger hinsichtlich der Beendigung des Mietverh344ltnisses ist auch nicht daraus herzuleiten, dass der Beklagte das Schreiben der Kl344ger vom 27. April 2006 und das nachfolgende Schreiben vom 11. Mai 2006 nicht beantwortet hat. Mit diesen Schreiben hatten die Kl344ger den Beklagten dazu aufgefordert, sein "Einverst344ndnis" mit der Beendigung des Mietverh344ltnisses zum 31. Juli 2006 zu erkl344ren. Dazu war der Beklagte nicht verpflichtet. Die von den Kl344gern dem Beklagten abverlangte Einverst344ndniser-kl344rung h344tte zur Folge gehabt, dass das Mietverh344ltnis zum 31. Juli 2006 - unabh344ngig von der Wirksamkeit der K374ndigung - einvernehmlich aufgehoben worden w344re. Einen Anspruch auf eine einvernehmliche Aufhebung des Miet-verh344ltnisses hatten die Kl344ger gegen374ber dem Beklagten nicht. 14 - 9 - Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, zu den in den Schreiben vom 27. April und 11. Mai 2006 enthaltenen Ausf374hrungen der Kl344ger zur Rechtsna-tur des Mietverh344ltnisses und den sich daraus nach Auffassung der Kl344ger er-gebenden Konsequenzen f374r die K374ndigungsfrist Stellung zu nehmen. Diese Ausf374hrungen lagen neben der Sache, weil sich der Beklagte mit einer Verk374r-zung der K374ndigungsfrist anl344sslich der Fortsetzung des Mietverh344ltnisses aus-dr374cklich einverstanden erkl344rt hatte. 15 2. Anders ist die Frage des Feststellungsinteresses der Kl344ger hinsicht-lich der im Mietvertrag enthaltenen Bestimmungen 374ber die Verpflichtung der Kl344ger zur Vornahme von Sch366nheitsreparaturen zu beurteilen. 16 a) Der Mietvertrag vom 9. Mai 1996 enth344lt insoweit eine Reihe vorfor-mulierter Klauseln, deren Wirksamkeit die Kl344ger mit Recht in Frage stellten. Nachdem die Kl344ger das Mietverh344ltnis gek374ndigt hatten und ihr Auszug aus der Wohnung bevorstand, hatten diese ein berechtigtes Interesse an alsbaldi-ger Kl344rung der Frage, ob sie zur Durchf374hrung von Sch366nheitsreparaturen verpflichtet sind. Denn sie mussten sich vor Beendigung des Mietverh344ltnisses entscheiden, ob sie aufgrund der Vertragsklauseln die Sch366nheitsreparaturen selbst durchf374hren, und daf374r gegebenenfalls entsprechende Dispositionen tref-fen. Es war ihnen nicht zuzumuten, es darauf ankommen zu lassen, ob der Be-klagte sie nach ihrem Auszug auf Schadensersatz wegen unterlassener Sch366n-heitsreparaturen in Anspruch nimmt. Denn die vom Vermieter ersatzweise ver-anlasste Durchf374hrung von Sch366nheitsreparaturen wird f374r den Mieter erfah-rungsgem344337 teurer als die Durchf374hrung von Sch366nheitsreparaturen durch den Mieter selbst. 17 Unter diesen Umst344nden durften die Kl344ger erwarten, dass sich der Be-klagte auf ihr Schreiben vom 11. Mai 2006 alsbald dazu 344u337ert, ob er von den 18 - 10 - Kl344gern die Durchf374hrung von Sch366nheitsreparaturen verlangt oder nicht. Nachdem der Beklagte das Schreiben vom 11. Mai 2006 auch hinsichtlich der Frage der Sch366nheitsreparaturen unbeantwortet gelassen hatte, hatten die Kl344-ger Grund zu der Annahme, dass der Beklagte die ihm im Vertrag einger344um-ten Anspr374che geltend machen werde. Damit hatten die Kl344ger das f374r eine ne-gative Feststellungsklage erforderliche Interesse an alsbaldiger Feststellung, dass dem Beklagten diese Anspr374che nicht zustehen. Ihr berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung entf344llt nicht deshalb, weil eine gerichtliche Kl344rung der Wirksamkeit der Sch366nheitsreparaturenklausel bis zur Beendigung des Mietverh344ltnisses nicht zu erwarten war. b) Dem Feststellungsinteresse der Kl344ger steht nicht entgegen, dass sich der Beklagte gegen374ber den Kl344gern eines Anspruchs auf Durchf374hrung von Sch366nheitsreparaturen nicht ausdr374cklich "ber374hmt" hat. Zwar entsteht bei einer negativen Feststellungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse des Kl344-gers regelm344337ig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung ("Ber374hmung") der vom Kl344ger verneinten Rechtslage (st. Rspr.; BGHZ 91, 37, 41; BGH, Urteile vom 22. M344rz 1995 - XII ZR 20/94, NJW 1995, 2032, unter 3 a, und vom 16. September 2008, aaO, Tz. 14). Dies setzt jedoch eine ausdr374ckli-che Ber374hmung seitens des Beklagten nicht in jedem Fall voraus; ein Feststel-lungsinteresse kann vielmehr bereits dann gegeben sein, wenn der Kl344ger be-f374rchten muss, dass ihm der Beklagte aufgrund seines vermeintlichen Rechts ernstliche Hindernisses entgegensetzen wird. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Beklagte mit einer nach Treu und Glauben zu erwartenden eindeuti-gen Erkl344rung zur374ckh344lt (BGH, Urteil vom 16. September 2008, aaO, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da der Beklagte sich auf die Auf-forderung der Kl344ger vom 11. Mai 2006 nicht dazu erkl344rt hat, ob er von den Kl344gern die Durchf374hrung von Sch366nheitsreparaturen verlangen will. Eine sol-che Erkl344rung durften die Kl344ger nach Treu und Glauben erwarten, weil der 19 - 11 - vom Beklagten verwendete Formularmietvertrag m366glicherweise unwirksame Klauseln 374ber die Verpflichtung der Kl344ger zur Vornahme von Sch366nheitsrepa-raturen enthielt und die Kl344ger, wie ausgef374hrt, vor Beendigung des Mietver-h344ltnisses Dispositionen treffen mussten, wenn sie die Sch366nheitsreparaturen bei etwa bestehender Verpflichtung selbst durchf374hren wollten. Sie hatten des-halb ein berechtigtes Interesse daran, die Frage ihrer Verpflichtung zur Durch-f374hrung von Sch366nheitsreparaturen vor ihrem Auszug zu kl344ren und dement-sprechend vom Beklagten zu erfahren, ob er sie in Anspruch nehmen will. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. M344rz 1995 (aaO), auf das sich der Beklagte beruft, ergibt sich nichts anderes. Der XII. Zivilsenat hat in dieser Entscheidung in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs ausgef374hrt, dass ein Feststellungsinteresse f374r eine negative Feststellungsklage nur besteht, wenn der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kl344ger "ber374hmt" und dass hierf374r ein blo337es Schweigen oder passives Verhalten im Allgemeinen nicht ausreicht, es sei denn, der Kl344ger darf aufgrund vorangegangenen Verhaltens des Beklagten nach Treu und Glauben eine ihn endg374ltig sicherstellende Erkl344rung erwarten (BGH, Urteil vom 22. M344rz 1995, aaO). So verh344lt es sich hier. Die Kl344ger durften, wie ausgef374hrt, nach Treu und Glauben erwarten, dass der Beklagte ihre Anfrage vom 11. Mai 2006 beantwor-tet. 20 III. Da die Revision teilweise Erfolg hat, ist das Berufungsurteil insoweit auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO); im 334brigen ist die Revision zur374ckzuweisen. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Sache zur Endentschei-dung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). 21 - 12 - Das Berufungsurteil hat, wie ausgef374hrt, insoweit Bestand, als es auf die Berufung des Beklagten gegen die unter Ziffer 1 des Tenors des Urteils des Amtsgerichts vom 20. September 2007 getroffene Feststellung der Erledigung der Hauptsache die Klage insoweit abgewiesen hat, als das Amtsgericht die Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des urspr374nglichen Feststellungsan-trags zu 1 (Beendigung des Mietverh344ltnisses) festgestellt hat. Insoweit hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass f374r die Feststellung der Erledi-gung der Hauptsache kein Raum war, weil die Feststellungsklage hinsichtlich des Antrags zu 1 von Anfang an unzul344ssig war. 22 Dagegen ist die Berufung des Beklagten gegen die unter Ziffer 1 des Te-nors des Urteils des Amtsgerichts vom 20. September 2007 getroffene Feststel-lung der Erledigung der Hauptsache insoweit zur374ckzuweisen, als das Amtsge-richt die Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des urspr374nglichen Feststel-lungsantrags zu 2 (Sch366nheitsreparaturen) festgestellt hat. Insoweit war die Feststellungsklage bis zur Erkl344rung des Beklagten, es bestehe kein Dissens 374ber die Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen 374ber die Durchf374h-rung von Sch366nheitsreparaturen, nicht nur, wie ausgef374hrt, zul344ssig, sondern auch begr374ndet. Dem Beklagten stand, wie das Amtsgericht in seinem Urteil vom 20. September 2007 zutreffend ausgef374hrt hat, gegen374ber den Kl344gern aus dem Mietvertrag vom 9. Mai 1996 kein Anspruch auf Durchf374hrung von Sch366nheitsreparaturen zu, weil es sich bei den diesbez374glichen Vereinbarun-gen im Mietvertrag um vorformulierte Klauseln handelt, die nach 247 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam sind. Dage- 23 - 13 - gen hat der Beklagte sowohl im Berufungs- als auch im Revisionsverfahren nichts vorgebracht. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Tiergarten, Entscheidung vom 20.09.2007 - 3 C 143/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 21.11.2008 - 63 S 391/07 -
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