BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 351/12 Verkündet am: 2. Juli 2013 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 2 Ga Ist bei der Ersatzbeschaffung von privat keine Umsatzsteuer angefallen, steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz der U msatzsteuer zu. BGH, Urteil vom 2. Juli 2013 - VI ZR 351/12 - LG Deggendorf AG Viechtach - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landg e- richts Deggendorf vom 10. Juli 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien stre iten nach einem Verkehrsunfall vom 23. September 2011, für den die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist, noch um Erstattung anteiliger Umsatzsteuer nach Anschaffung eines Ersat z- fahrzeuges durch den Kläger von p rivat. Mit schriftlich em Kaufvertrag vom 3. Oktober 2011 erwarb der Kläger das F ahrzeug zum Preis von 14.700 Sein verunfallte s Fahrzeug wies laut Sac h- verständigengutachten vom 27. September 2011 einen Wiederbeschaffung s- wert in Höhe von 22.000 Umsat z- steuer anteil in Höhe von 3.512,60 f. Die Beklagte rechnete auf Basis des Nettowiederbeschaffungswerts ab und verweigerte eine Regulierung hinsich t- 1 2 - 3 - lich der vom Kläger begehrten anteiligen Umsatzsteuer prozentual 66,82 % in Höhe von 2.347,13 . Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich de r Erstattung der Umsat z- steuer abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückg e- wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl ä- ger seinen Antrag auf Erstattung der anteiligen Umsatzsteuer weiter. Entscheidungsgrü nde: I. Nach Auffassung des Landgerichts gilt der Grundsatz des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass Umsatzsteuer im Rahmen eines Schadensersatzbetrages nur zu berücksichtigen ist , wenn diese tatsächlich angefallen ist , auch im vorli e- genden Fall. Dies führe daz u, dass bei einer Ersatzbeschaffung von p rivat, bei der Umsatzsteuer nicht anfalle, diese auch nicht zu ersetzen sei. Der Kläger habe nur Ausgaben in Höhe von 14.700 Der von ihm geltend g e- machten - fiktive n - Umsatzsteuer auf diesen Betrag, der an p rivat gezahlt wo r- den sei , stünde keine tatsächlich vom Geschädigten getätigte Ausgabe gege n- über. Dies unterscheide den Streitfall von der im Senatsurteil vom 1. März 2005 (VI ZR 91/04, BGHZ 162, 270) entschiedenen Fallgestaltung, bei der der G e- schädig te nicht den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer, sondern den Ersatz des ta t- sächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrages begehrt habe. 3 4 - 4 - II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Mit Recht hat das Berufung s- gericht einen Anspruch auf Ersatz der a nteiligen Umsatzsteuer verneint. 1. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung e i- ner Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit dieser durch d as Z weite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674) eingeführten gesetzlichen Regelung wollte der G e- setzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die He r- stellung erforderlichen Geldbe trag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. Für den E r- satz der Umsatzsteuer kommt es aber - unabhängig von dem Weg, den der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat - darauf an, ob sie zur Wi e- derherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist. Sie soll nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, d.h. wenn und s oweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Repara tur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 14 f.). Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von p rivat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht z u ersetzen. In di e- sem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt. Dementsprechend 5 6 7 - 5 - hat der erken nende Senat entschieden, dass eine Erstattung der Umsatzsteuer dann nicht erfolgt, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von p rivat Umsatzsteuer angefall en ist (vgl. Senatsurteile vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 11; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, aaO Rn. 16). Dies gilt auch im Falle eines - hier vorli e- genden - wirtschaftlichen Totalschadens (Senatsurteil e vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388, 3 8 9 ff. ; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03, VersR 2004, 927, 928; vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04, aaO , 273 mwN). 2. Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz anteiliger Umsatzsteuer zu , denn bei der E rsatzbeschaffung von privat ist keine Umsatzsteuer angefallen. Dies steht entgegen der Auffassung der Revision nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 1. März 2005 (VI ZR 91/04, aaO). Die dam a- lige Fallgestaltung unterscheidet sich von dem hi er vorliegenden Fall dadurch, dass der Kläger ein Ersatzfahrzeug beschafft hatte, dessen Kaufpreis den im Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto - )Wiederbeschaffungswert überstieg, und er seinen Schaden konkret auf Basis der Ersatzbeschaffung a b- ger echnet hatte. In diesem Fall hat der Senat entschieden, dass der Gesch ä- di g te im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbescha f- fung bis zur Höhe des (Brutto - )Wiederbeschaffungswert e s des unfallbeschädi g- ten Kraftfahrzeugs - unter Abzug des Re stwertes - ersetzt verlangen kann, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis erwirbt, der dem in einem Sachve r- ständigengutachten ausgewiesenen (Brutto - )Wiederbeschaffungswert des u n- fallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt. Auf die Fr a- ge, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto - ) - Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Z u- 8 9 - 6 - sammenhang nicht an. Durch die gesetzliche Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB wollte der Gesetzgeber näm lich nichts an der Möglichkeit des G e- schädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes ta t- sächlich angefallen ist. Lediglich bei der fiktiven Schadensab rechnung nach einer Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des Gesetzgebers deren Umfang mindern, indem die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten entfällt. Umsatzsteuer kann mithin nur noch dann ersetzt ve r- langt werden, wenn un d soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat (Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04, aaO , 273 ff.) . In dieser Entscheidung hat der Senat folgerichtig zugleich ausgeführt, dass eine Umsatzsteuer nicht zu ersetzen ist, - 7 - wenn sie für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa wie hier beim Kauf von p rivat - nicht anfällt (aaO , 274 ). Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: AG Viechtach, Entscheidung vom 30.03.2012 - 1 C 12/12 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 10.07.2012 - 12 S 48/12 -
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